AOK Arbeitsrechtsschutzversicherung
Was ist eine Arbeitsrechtsschutzversicherung?
Generell gilt es bei der Arbeitsrechtsschutzversicherung für Selbstständige und Nichtselbständige, als Privatpersonen zu unterscheiden.
- Arbeitsrechtsschutzversicherung für Selbstständige - Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. 2 Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, sowie für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
- Arbeitsrechtsschutzversicherung für Privatpersonen - Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6 000 EUR – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben.
Leistungen der Arbeitsrechtsschutzversicherung
- Arbeitsrechtsschutzversicherung für Selbstständige - Der Versicherungsschutz umfasst, Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
- Arbeitsrechtsschutzversicherung für Privatpersonen - Der Versicherungsschutz umfasst, Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht.
Gegenstand des Versicherungsschutzes
Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang.
Die Arbeitsrechtsschutzversicherung ist also in erster Linie eine Kostenversicherung. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme richten sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche gelten.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung.
Allgemeine Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutzversicherung
Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, z.B. Nässeschäden infolge Dachundichtigkeiten oder Gesundheitsschäden auf Grund giftiger Holzschutzmittel fällt nach überwiegender Auffassung ebenfalls unter den Baurisikoausschluss. Zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen Diese Regelung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Haftpflichtversicherung. Die Arbeitsrechtsschutzversicherung deckt die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen.
Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn keine Arbeitsrechtsschutzversicherung bestünde. Mit dieser sog. Subsidiaritätsklausel soll z.B. verhindert werden, dass ein Haftpflichtversicherer die Zahlung von Anwaltsgebühren mit der Begründung verweigern kann, der Geschädigte könne seine Arbeitsrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Kosten, die auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Der Versicherungsschutz durch die AOK Arbeitsrechtsschutzversicherung beginnt gemäß § 7 ARB zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der sog. Erstbeitrag unverzüglich nach Fälligkeit gezahlt worden ist. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt hiervon unberührt. § 7 ARB 2008 greift die Bestimmung des § 33 VVG auf. Da es sich um eine sog. Schickschuld handelt, gilt der Erstbeitrag bereits dann als gezahlt, wenn er aus der Verfügungsgewalt des VN ausgeschieden ist und nicht erst mit dem Zugang beim Versicherer.
Die Arbeitsrechtsschutzversicherung trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall die übliche Vergütung - höchstens jedoch 250 EUR - und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 EUR.
AOK Arbeitsrechtsschutzversicherung
Die AOK Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Arbeitsrechtsschutzversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Arbeitsrechtsschutzversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die AOK spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die AOK Arbeitsrechtsschutzversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Arbeitsrechtsschutzversicherung
In speziellen Strafrechtsschutzpolicen stellen Versicherer abweichend von § 5 ARB Deckung für die
angemessene Vergütung (d.h. ohne betragsmäßige Obergrenze) eines Rechtsanwalts zur Verfügung. In bestimmtem Umfang übernimmt die Arbeitsrechtsschutzversicherung
auch die Vergütung eines sog. Korrespondenzanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten des VN führt. Für Anwaltskosten in Auslandsfällen
sieht § 5 ARB eine besondere Regelung für die zugelassenen Anwalts vor.
Darüber hinaus sind die speziellen Rechte und Pflichten der Vertragspartner in den Allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsrechtsschutzversicherung (ARB) geregelt.
Standardmäßig verwenden die Arbeitsrechtsschutzversicherung im Neugeschäft und bei Vertragsumstellungen gemäß einer unverbindlichen Empfehlung des Gesamtverbandes
der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die ARB 2008 berücksichtigen die Vorgaben des neuen VVG. Individuelle Abweichungen von der Verbandsempfehlung sind
zulässig und haben in den Bedingungswerken vieler Arbeitsrechtsschutzversicherung Anbieter Eingang gefunden.
Die Kostenerstattungspflicht durch die Arbeitsrechtsschutzversicherung für Kosten des Gegners endet aber dort, wo im Falle eines Vergleichs von einer unangemessenen Verteilung der Kostenlast
auszugehen ist. Gedeckt sind auch die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, die von
der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege. Zur Klarstellung: Zwangs- und Verwarnungsgelder sowie
Geldbußen fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Allgemeines über die Arbeitsrechtsschutzversicherung
Anspruchsgrundlagen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ergeben sich z.B. aus dem § 823 BGB, dem Produkthaftungsgesetz oder aus den §§ 7, 18
StVG (Straßenverkehrsgesetz). Der Fahrer eines Pkw erleidet bei einem Verkehrsunfall derart schwere Verletzungen, dass er sein Leben lang berufsunfähig
bleiben wird. Er verklagt den Unfallverursacher wegen des künftigen Verdienstausfalls und der Kosten für technische und medizinische Gutachten sowie wegen
Schmerzensgeld auf Schadenersatz.
Hierzu zählt z.B. die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs oder die Anordnung zur Absolvierung eines Verkehrseignungstests. Nicht um eine verkehrsrechtliche
Angelegenheit handelt es sich hingegen, wenn verkehrswirtschaftliche oder sozialpolitische Aspekte im Vordergrund stehen, z.B. bei Verstößen gegen das
Arbeitszeitgesetz bei Arbeitnehmern in Verkehrsbetrieben. Kein Versicherungsschutz durch die AOK Arbeitsrechtsschutzversicherung besteht ferner der Fall, dass ein Fahrzeug ausschließlich wegen eines
Halt- oder Parkverstoßes abgeschleppt wurde.
Darunter fällt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Der
VN klagt vor dem Finanzgericht wegen eines Abgabenbescheids, der von unrichtigen Tatsachenfeststellungen als Bemessungsgrundlage ausgeht. Zum Steuerrecht
gehören alle Bestimmungen, welche die Besteuerung in jedweder Form zum Gegenstand haben. Zum Abgabenrecht zählen die Bestimmungen, die öffentlich-rechtliche
Leistungen des Bürgers an den Staat regeln.
Arbeitsrechtsschutzversicherung
Entscheidend ist allein, ob der Gegner sich auf den Verstoß des VN zur Stützung seiner Rechtsposition beruft. Ist dies der Fall, so gilt der Versicherungsfall
im Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes des VN als eingetreten, und zwar auch dann, wenn der zunächst zeitlich später liegende Verstoß des VN den
Rechtsstreit ausgelöst hat (BGH VersR 1984, 530). Unerheblich ist, wenn ein zunächst behaupteter Verstoß sich im Nachhinein, insbesondere nach einer
gerichtlichen Klärung als unwahr herausstellt.
Die gebührenrechtliche Beschränkung des Beratungs-Rechtsschutzes betrifft Fälle, in denen zunächst ein Auftrag zur Rechtsberatung erteilt und dieser erst
später auf eine Rechtsvertretung ausgedehnt wird. Diese Fälle sind dann nicht versichert, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt und zwischen der
Beratung und der weitergehenden Tätigkeit ein innerer sachlicher sowie ein naher zeitlicher Zusammenhang besteht. Der Beratung kann auch ausländisches
AOK Arbeitsrechtsschutzversicherung zugrunde liegen.
Darunter fallen Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit
einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen Zum Familienrecht zählen alle Rechtsnormen, die die rechtlichen Beziehungen
der Familienmitglieder untereinander und gegenüber Dritten regeln. Lebenspartnerschaftsrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die das Zusammenleben
von eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften regeln.
Infos zum Thema Arbeitsrechtsschutzversicherung
Wechselt der VN die im Versicherungsschein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf
das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem
bisherigen Objekt eintreten. Gleiches gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug
eintreten.
Wechselt der VN ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, greift die vorstehende
Regelung entsprechend ein, wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe, noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den
vereinbarten Beitrag rechtfertigt. Erwirbt der VN zu dem im Versicherungsschein aufgeführten und von ihm selbst weiterhin genutzten Objekt eine weitere
Immobilie hinzu so muß eine zusätzliche AOK Arbeitsrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden.
Diese Quotierungsregelung beruht auf dem Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei
der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der VN nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
AOK Arbeitsrechtsschutzversicherung
Aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht, Kartellrecht ist die Summe der Vorschriften, die den freien Wettbewerb in seinem Bestand erhalten und
fördern sollen. Dazu zählt insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hiernach sind z.B. Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen
von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, sowie Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen für die Arbeitsrechtsschutzversicherung unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung
oder die Marktverhältnisse für den Verkehr des Wettbewerbs zu beeinflussen.
Soweit sie nicht dem Verhältnis des vom VN angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, falls nicht das Gesetz eine abweichende
Kostenverteilung vorschreibt. Ein VN erhebt Klage über 10.000 EUR. Im Prozess schließt er einen Vergleich, nach dem er noch 5.000 EUR bekommt. Wenn er jetzt
sämtliche Kosten übernimmt, zahlt ihm der Rechtsschutzversicherer nur die Hälfte. Denn nur das würde dem Verhältnis des angestrebten zum erzielten Ergebnis.
Hohes Streitpotenzial im Baurecht. Diesem Ausschluss liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Baumaßnahmen aller Art erfahrungsgemäß ein hohes Streitpotenzial
und damit ein für die Versicherer nur schwer kalkulierbares Risiko beinhalten. Die Auslegung des Baurisikoausschlusses war und ist häufig Gegenstand von
Deckungsstreitigkeiten. Streitigkeiten aus einem Grundstückskauf bzw. -verkauf fallen nur dann unter den Ausschluss, wenn das Grundstück zu Bauzwecken
bestimmt ist.
Allgemeine Informationen über die Arbeitsrechtsschutzversicherung
Besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des VN nur teilweise Versicherungsschutz, übernimmt der Rechtsschutzversicherer auch nur einen entsprechenden
Anteil der Kosten. Stehen z.B. beim Straf-Rechtsschutz mehrere Vorwürfe im Raum, zu denen nur für einen Teil Versicherungsschutz in Betracht kommt, so wird
die Deckungszusage auch nur für diesen Teil erteilt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es im Verkehrs-Straf-Rechtsschutz um das Fahren unter Alkoholeinfluss
und gleichzeitig um Widerstand gegen Polizeibeamte geht.
Über diese Rechtsschutzform des § 24 ARB, die mit der früher in den ARB 75 gebotenen Arbeitsrechtsschutzversicherung vergleichbar ist, kann sich der VN
in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Gewerbebetriebes oder als freiberuflich oder anderweitig selbstständig Tätiger schützen. Der Begriff der selbstständigen
Tätigkeit ist kein fest umrissener Begriff der Rechtssprache. Als selbstständig wird im Allgemeinen derjenige angesehen, der seinen Beruf wirtschaftlich und
organisatorisch in eigener Regie ausübt.
Beim sog. Stichentscheid hat der VN das Recht, einen für ihn bereits tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt zu veranlassen, gegenüber der
Arbeitsrechtsschutzversicherung substantiiert schriftlich zu begründen, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Stichentscheid muss den Streitstoff darstellen, auf die Beweissituation
eingehen, sich mit Gegenargumenten auseinandersetzen und erkennen lassen.