Aachen Münchener Berufshaftpflicht
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Berufshaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Berufshaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Berufshaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Berufshaftpflicht
Im Falle des Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalls darf der Versicherer den Versicherungsschutz - bis auf Arglist des VN - nicht versagen, wenn der VN nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Ist das Rücktrittsrecht der Berufshaftpflicht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Nicht in der Berufshaftpflicht erfasst sind Risikoänderungen beim Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen sowie bei sonstigen Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Bei Änderungen des versicherten Risikos ist der VN verpflichtet, diese anzuzeigen, und zwar binnen Monatsfrist nach Erhalt einer Aufforderung durch den Versicherer, damit eine Prämienregulierung erfolgen kann. Unrichtige Angaben berechtigen den Versicherer zur Erhebung einer Vertragsstrafe.
Die AHB sehen in Ziff. 18 zusätzlich ein besonderes Kündigungsrecht bei Anwendung der Prämienanpassungsklausel der Ziff. 15.3 AHB vor: Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes der Aachen Münchener Berufshaftpflicht ändert, kann der VN den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Damit wird dann auch das Risiko für Unternehmen erhöht, mit den Besonderheiten des US-amerikanischen Haftungsrechts konfrontiert zu werden. Das gilt z.B. für die bereits erwähnten punitive oder exemplary damages. Aber auch in Rechtsordnungen einiger anderer Staaten sind Haftungsbesonderheiten wie punitive oder exemplary damages bekannt, z.B. in Israel oder Japan. Vor diesem Hintergrund haben die Versicherer die ursprünglich nur für Exporte nach USA/Kanada vorgesehenen speziellen Deckungsausschlüsse aus der Berufshaftpflicht auf im Inland eingetretene Versicherungsfälle.
Aachen Münchener Berufshaftpflicht
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Nützliche Tipps zum Thema Berufshaftpflicht
Ansprüche, die sozusagen deckungsgleich an die Stelle der vertraglich vereinbarten Leistung treten bzw. durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen
Leistungsgegenstand geltend gemacht wird, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Unternehmen A hat seinem Kunden die Lieferung und Montage einer
EDV-Anlage zugesagt. Da A dann aber nicht in der Lage ist, das betreffende Modell zu liefern, besorgt sich der Kunde die Anlage bei einem anderen Lieferanten,
was nur zu einem höheren Preis möglich ist.
Mit dieser Ergänzung haben die Versicherer der Berufshaftpflicht auf die Rechtsprechung reagiert, die in derartigen Fällen einen Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB wegen
Eigentumsverletzung an der ansonsten fehlerfreien gelieferten Sache annimmt. Diesen Fall wollten die Versicherer nicht decken und sie haben dies ausdrücklich
in den AHB verankert, um Auslegungsstreitigkeiten aus dem Wege zu gehen. Schließlich greift der Ausschluss auch ein, wenn Dritte im Auftrag oder für
Rechnung des VN die Herstellung der Sachen übernommen haben.
Handwerker A verlegt im Haus des B eine Lichtleitung unter Putz, wobei er ein mangelhaftes Kabel verwendet. Anschließend wird die Wand geputzt und gefliest.
Als danach die Lichtleitung nicht funktioniert, muss die Wand wieder aufgestemmt und nach Installation eines intakten Kabels wieder neu verputzt und
verfliest werden. Versichert bleiben allerdings Ansprüche, die nicht auf Vertragserfüllung gerichtet sind, also Folgeschäden aus mangelhafter
Vertragserfüllung, die an anderen Rechtsgütern Dritter eintreten.
Allgemeines über die Berufshaftpflicht
Sinn dieses Ausschlusses ist es zu verhindern, dass VN aus Rentabilitätsüberlegungen vermehrt auf fremde Sachen zur Durchführung ihrer betrieblichen
Tätigkeiten zurückgreifen. Die Begriffe Miete, Pacht und Leihe sind im Sinne des BGB zu verstehen. Bei sog. gemischten Verträgen kommt es für den Ausschluss
darauf an, ob in diesem Vertrag alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale des ausgeschlossenen Rechtsverhältnisses enthalten sind. Ein Verwahrungsvertrag liegt
vor, wenn einem anderen Sachen zur Aufbewahrung übergeben werden.
Es besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz für diese beiden Bereiche entweder weltweit (mit Ausnahme von USA Kanada) aufzunehmen oder ihn auf
bestimmte Länder zu begrenzen. Der ersten Alternative wird in der Praxis meistens der Vorzug eingeräumt, da eine Beschränkung auf einzelne Länder die Gefahr
in sich birgt, dass der VN es versäumt, dem Versicherer im Laufe der Zeit eintretende Änderungen umgehend anzuzeigen. Ferner kann fraglich sein, ob
Versicherungsschutz durch eine Aachen Münchener Berufshaftpflicht besteht.
Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten. Des Weiteren schließen die Haftpflichtversicherer die oben erwähnten punitive damages in der Regel
von der Deckung aus. Ausnahmsweise kann dieser Ausschluss im Rahmen spezieller Zusatzklauseln revidiert werden, z.B. Bei Schadenereignissen in den USA wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss von punitive oder exemplary damages berufen, wenn das Verfahren durch Vergleich endet und nicht erkennbar ist,
welcher Anteil der Vergleichssumme auf punitive oder exemplary damages entfällt.
Berufshaftpflicht
Ziff. 7.11 AHB schließt Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, vom Versicherungsschutz aus.
Der Asbestausschluss beruht auf entsprechenden Vorgaben der Rückversicherer, was wiederum auf die problematischen Auswirkungen von Asbestschäden in den USA
in den letzten Jahren zurückzuführen ist. Am hiesigen Versicherungsmarkt werden keine Deckungskonzepte für die Versicherung der Haftpflichtrisiken aus
Asbestschäden angeboten.
Der Versicherungsschutz nach den AHB (bzw. im Rahmen der BHP und der Umwelthaftpflichtversicherung) bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne
Bestehen der o.g. umweltrechtlichen Bestimmungen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den VN geltend
gemacht werden könnten. Denn die Aachen Münchener Berufshaftpflicht ist als Spezialversicherung ausschließlich für die Haftung an der Umwelt selbst nach dem
Umweltschadensgesetz vorgesehen.
Durch einen Virus kommt es zu einem Schaden an der Maschine, zu einem Personenschaden eines Mitarbeiters des Kunden und zu einem Betriebsunterbrechungsschaden.
Zur Deckung des über Ziff. 7.15 ausgeschlossenen Haftungsrisikos bieten die Versicherer eine Zusatzhaftpflichtversicherung für Internetnutzer an. Ergänzend
zu Ziff. 7.15 AHB sind in Ziff. 7.16 AHB Haftpflichtansprüche ausgeschlossen wegen Schäden aus Persönlichkeitsrechten oder Namensrechten ebenfalls über die
Zusatzhaftpflichtversicherung von Internetnutzern versichert werden.
Infos zum Thema Berufshaftpflicht
Ein Angestellter macht mehrere Male den gleichen Berechnungsfehler mit der Folge, dass die Monteure jeweils mangelhafte Arbeiten durchführen und Sachen
Dritter beschädigen. Bei Schäden aus Lieferungen von Waren mit gleichen Mängeln ist weder ein zeitlicher Zusammenhang noch dieselbe Ursache erforderlich.
Die gleiche Mangelhaftigkeit muss aber die adäquate Ursache aller entstandenen Schäden sein. Das heißt, dass die Schäden von den gleichen mangelhaften Waren
herrühren müssen.
Aufgrund mangelhafter Montage stürzt das Gerüst zusammen und verletzt zwölf darauf arbeitende Mitarbeiter beider Unternehmen. Der Gerüstbauer wird sowohl
mit Direktansprüchen der Verletzten als auch mit Regressansprüchen der Berufsgenossenschaft konfrontiert. Eine Alternative zur Aufstockung der Deckungssumme
im Grundvertrag besteht darin, eine separate Aachen Münchener Berufshaftpflicht neben bzw. im Anschluss an die bestehende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese
Zusatzdeckung wird unter der Bezeichnung Excedenten-Haftpflichtversicherung am Markt angeboten.
Die Verklammerung mehrer Serienteilschäden zu einem einzigen Schaden hat zur Folge, dass der Eintritt der Serienteilschäden während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags erfolgen muss. Treten nicht alle Serienteilschäden im Versicherungszeitraum ein, sondern ein Teil vor und/oder nach dieser Zeit, dann
werden lediglich die im Versicherungszeitraum eintretenden Teilschäden zu einem Schaden zusammengezogen, während die anderen ungedeckt bleiben. Die
Serienschadenproblematik spielt besonders in der Produkthaftpflichtversicherung eine Rolle.
Aachen Münchener Berufshaftpflicht
Grundlegend wird der Gegenstand der Haftpflichtversicherung in Ziff. 1.1 AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung in der
Fassung 2008 des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)) gleichzeitig mit dem persönlichen, sachlichen und zeitlichen Risiko
umschrieben. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der VN wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall).
Die Prämie für die «Betriebshaftpflicht»versicherung wird von den Versicherern individuell kalkuliert. Als Bezugspunkte für die Bewertung des
Haftpflichtrisikos und die Bemessung der Prämie dienen vor allem die Größe des Unternehmens, die Branche, die Exporttätigkeit, die Höhe der Deckungssummen
und der Selbstbeteiligung sowie die Ausgestaltung des Bedingungswerks. Als Vergleich kommen grundsätzlich drei Faktoren in Betracht,
nämlich, die Anzahl der Mitarbeiter, die Lohn- und Gehaltssumme und der Jahresumsatz.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Kennt er den Versicherungsvertrag nicht, so fängt die Monatsfrist von dem Zeitpunkt an
zu laufen, zu dem er vom Vertrag Kenntnis erlangt. Dem Versicherer steht ebenfalls ein Kündigungsrecht zu, das er binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an
auszuüben hat, zu dem er von dem Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die
Berufshaftpflicht gemäß Ziff. 17 AHB bezüglich dieser Risiken.
Allgemeine Informationen über die Berufshaftpflicht
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 BGB steht ebenso wie der auf § 1004 BGB gestützte Beseitigungsanspruch jedenfalls dann einem
Schadenersatzanspruch im Sinne der Ziff. 1.1 AHB gleich, wenn die Einwirkung zu einer Substanzschädigung geführt hat. Nicht erfasst sind jedoch rein
öffentlich-rechtliche Ansprüche. Konkurriert ein privatrechtlicher Anspruch mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch, so besteht allerdings
Versicherungsschutz, wenn der privatrechtliche Anspruch gedeckt ist.
Auch der Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zählt zu den gesetzlichen Haftpflichttatbeständen. § 280 Abs. 1 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage
für Schadenersatz aufgrund eines Vertrags oder eines anderen Schuldverhältnisses. Diese Vorschrift berücksichtigt auch die bis zum Inkrafttreten der
Schuldrechtsreform am 1.1.2002 in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze der Haftung aus culpa in contrahendo (cic) und positiver Vertragsverletzung
(pVv).
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den VN vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die
mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Dieser Fall kann dann auftauchen, wenn die Berufshaftpflicht ein Interesse daran hat,
auf den Ausgang eines eventuell für einen Zivilprozess des VN Einfluss zu nehmen.