Berufshaftpflicht für Akademiker
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Berufshaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Berufshaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Berufshaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Berufshaftpflicht
Da letztlich nur im konkreten Einzelfall festzustellen ist, wer gemäß diesen Kriterien als Repräsentant anzusehen ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Repräsentantenklausel. Eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung liegt vor, wenn der Vertragspartner des VN der Berufshaftpflicht sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, und zwar wegen der Mangelhaftigkeit der Sache oder Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch erst ein weiterer Schaden verursacht wird.
Hiernach ist die Haftpflicht wegen Schäden ausgeschlossen, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Hintergrund der Benzinklausel ist die Vermeidung von Doppelversicherungen in Bezug auf Kfz-Policen und BHP sowie die Möglichkeit, für bestimmte Haftpflichtrisiken im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen eine spezielle Berufshaftpflicht abzuschließen, z.B. eine Kfz-Handels- und Handwerkspolice.
Die Deckungskonzepte vieler Versicherer sehen die Abbedingung mancher AHB-Deckungsausschlüsse mehr oder weniger bereits standardmäßig vor. Dies entbindet die VN aber nicht davon, auf den notwendigen individuellen Deckungszuschnitt zu achten und über weitere für ihr Unternehmen relevante Deckungsausschlüsse mit der Berufshaftpflicht für Akademiker zu verhandeln. Das betrifft sowohl den Wortlaut der Klauseln als auch die für die Deckungserweiterungen zu vereinbarenden Deckungssummen. Bei der Lieferung oder der Erbringung von Arbeiten geht der Vorsatzausschluss noch weiter.
Die besonderen Regelungen für die Berufshaftpflicht der Haftpflichtrisiken aus Direktexporten in die USA und nach Kanada betreffen zum einen, die Festlegung eines separaten Prämiensatzes, der sich an dem Umsatz aus Direktexporten in die USA/Kanada orientiert, und zum anderen die Zugrundelegung restriktiverer Versicherungsbedingungen, die z.B. wie folgt lauten Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Berufshaftpflicht für Akademiker
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Akademiker sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Berufshaftpflicht abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Berufshaftpflicht für Akademiker mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Berufshaftpflicht
Unternehmen X übernimmt gegenüber einem Auftraggeber unabhängig von einem Verschulden die Haftung für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung
des Auftrags an Rechtsgütern Dritter entstehen und stellt den Auftraggeber insofern von allen Ansprüchen frei. Diese Thematik spielt auch in Bezug auf die
Zusicherung von Eigenschaften von Produkten eine Rolle. Da die sog. Vertragshaftung in der betrieblichen Praxis bei bestimmten Sachverhalten üblich ist,
stellen viele Versicherer hierfür eine standardmäßige Deckungserweiterung zur Verfügung.
Gemäß Ziff. 7.1 AHB, die auf die gesetzliche Regelung des § 103 VVG zurückzuführen ist, sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben, ausgeschlossen. Im Umkehrschluss lässt sich aus der Vorsatzausschlussklausel ableiten, dass die Berufshaftpflicht
jede Art von Fahrlässigkeit deckt, also auch grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz im Sinne von Ziff. 7.1 AHB setzt wie auch sonst im Zivilrecht das Wissen und
Wollen des rechtswidrigen Erfolges, nämlich der Herbeiführung der Schadenfolgen voraus.
Unternehmen treffen mit ihren gewerblichen Vertragspartnern nicht selten Vereinbarungen zur Abänderung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß
§ 377 HGB. Solche Absprachen sind häufig in sog. Qualitätssicherungsvereinbarungen zwischen Herstellern und Zulieferern enthalten. Es empfiehlt sich hier
unbedingt, den Haftpflichtversicherer einzubinden. Eine Klausel, mit welcher für derartige Vereinbarungen Deckung im Rahmen der BHP sichergestellt wird,
kann z.B. wie folgt lauten:
Allgemeines über die Berufshaftpflicht
Vor allem muss man in den USA als Haftpflichtiger mit deutlich höheren Schadenersatzsummen bei Personenschäden rechnen, z.B. zwischen 100.000 und 500.000
US-Dollar für den Verlust eines Auges oder einer Hand oder mehrere Millionen US-Dollar für eine vollständige Lähmung oder Gehirnverletzungen mit bleibenden
Schäden. Die Gründe für diese hohen Schadenersatzsummen ergeben sich nicht nur aus den speziellen Haftungsnormen des US-Produkthaftungsrechts, sondern sie
liegen auch auf gesellschaftlichem Sektor und im Verfahrensrecht.
Selbst wenn eine Berufshaftpflicht für Akademiker Haftpflichtansprüche aus der direkten Lieferung von Erzeugnissen ins Ausland versichert, ist er hierzu in Bezug auf
die USA (Anmerkung: Gleiches gilt wegen der ähnlichen Rechtsordnung für Kanada) in aller Regel nur unter Vereinbarung zusätzlicher Bedingungen bereit. Diese
eigenständige Behandlung beruht darauf, dass das Produkthaftpflichtrisiko in den USA (nicht so sehr in Kanada) im Vergleich zu den Rechtsordnungen anderer
Länder als sehr hoch einzustufen ist.
Unterirdische Wasserverschiebungen zählen nicht hierzu. Die in Ziff. 7.14 aufgeführten Ausschlüsse können durch Zusatzklauseln in der BHP abbedungen werden.
Senkungs- und Erdrutschungsschäden sind in erster Linie für Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes von Bedeutung. Ein Bauunternehmer führt
Erdaushubarbeiten für ein neu zu errichtendes Gebäude durch. Da er nicht für eine ausreichende Absicherung des Nachbargrundstücks sorgt, senkt sich dieses
ab. Infolgedessen treten Schäden an dort befindlichen Gebäuden auf.
Berufshaftpflicht
Bei Tätigkeiten an Teilen einer beweglichen Sache erfasst der Ausschlusstatbestand die Sache insgesamt. Demnach ist z.B. die gesamte Heizungsanlage beim
Ausbau eines Steuerelementes Ausschlussobjekt. Bei unbeweglichen Sachen greift die Tätigkeitsschadenklausel nur insoweit ein, als diese Sachen oder Teile
von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Unbewegliche Sachen sind vor allem Grundstücke und Gebäude, bei denen eine massive Verbindung
mit dem Erdboden besteht.
Der Versicherungsschutz nach den AHB (bzw. im Rahmen der BHP und der Umwelthaftpflichtversicherung) bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne
Bestehen der o.g. umweltrechtlichen Bestimmungen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den VN geltend
gemacht werden könnten. Denn die Berufshaftpflicht für Akademiker ist als Spezialversicherung ausschließlich für die Haftung an der Umwelt selbst nach dem
Umweltschadensgesetz vorgesehen.
Zur Tätigkeitsschadenklausel existiert eine Reihe von Gerichtsurteilen sowie eine Vielzahl von Beispielsfällen aus der Literatur. Ein Reinigungsunternehmen
erhält den Auftrag, die Fliesen des Küchenbodens von einem Zementschleier zu befreien. Auf den Boden wird ein ätzendes Mittel aufgebracht. Die rotierenden
Bürsten des Reinigungsautomaten schrubben dann den Bodenbelag ab. Dabei bespritzen sie die Kücheneinrichtung. Der Ätzschaden an den unmittelbar benachbarten
Flächen wird als Tätigkeitsschaden eingestuft.
Infos zum Thema Berufshaftpflicht
Ein Angestellter macht mehrere Male den gleichen Berechnungsfehler mit der Folge, dass die Monteure jeweils mangelhafte Arbeiten durchführen und Sachen
Dritter beschädigen. Bei Schäden aus Lieferungen von Waren mit gleichen Mängeln ist weder ein zeitlicher Zusammenhang noch dieselbe Ursache erforderlich.
Die gleiche Mangelhaftigkeit muss aber die adäquate Ursache aller entstandenen Schäden sein. Das heißt, dass die Schäden von den gleichen mangelhaften Waren
herrühren müssen.
Mehrere in diesem Sinne zusammenhängende Schäden sind in der Praxis meistens solche Schäden, die aus einer gemeinsamen Ursache herrühren und gleichzeitig
oder kurz hintereinander auftreten. Der VN der Berufshaftpflicht für Akademiker wartet Heizungsanlagen. In einer fehlerhaften Anweisung an seine Heizungstechniker legt er dar, wie Ölbrenner
eines bestimmten Fabrikats einzustellen sind. Daraufhin entstehen Schäden an den gewarteten Heizungsanlagen. Schäden aus gleichen Ursachen werden nur dann
als Serienschaden behandelt, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht.
Für mittelständische Betriebe ist eine Deckungssumme von nicht unter fünf Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden zu empfehlen. Für Vermögensschäden
beträgt die Deckungssumme meistens nur 100.000 EUR. Diese Summe reicht in einer herkömmlichen «Betriebshaftpflicht»versicherung angesichts des sehr
eingeschränkten Anwendungsbereichs dieser Deckung regelmäßig aus. Für Betriebe mit einem exponierten Vermögensschadenrisiko bieten die Versicherer
Zusatzdeckungen zur «Betriebshaftpflicht»versicherung oder an.
Berufshaftpflicht für Akademiker
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer
Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werde. Die Kündigung
muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Da der VN für den rechtzeitigen Zugang
seiner Kündigung beweispflichtig ist, sollte die Kündigung per Einschreiben erfolgen.
Der Deckungsanspruch des VN verjährt gemäß Ziff. 30.1 AHB nach drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Ist ein Anspruch
aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung gemäß Ziff. 30.2 AHB von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Für den Haftpflichtversicherungsvertrag gilt gemäß Ziff. 32 AHB deutsches
Recht. Die Fristberechnung richtet sich nach BGB.
Der Befreiungsanspruch wandelt sich in der Hand des VN ausnahmsweise in einen Zahlungsanspruch, wenn er den Dritten befugtermaßen befriedigt hat, und in der
Hand des Dritten, wenn dieser ihn pfänden und sich überweisen lässt oder nach § 110 VVG (Absonderungsrecht im Falle der Insolvenz des VN) vorgeht. Klagt ein
VN gegen seine Berufshaftpflicht, so hat er zunächst eine Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz zu erheben. Eine Klage auf Befreiung
des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist.
Allgemeine Informationen über die Berufshaftpflicht
Als zusätzlichen Teil beinhalten viele «Betriebshaftpflicht»policen eine (erweiterte) Produkthaftpflichtversicherung. Die Abgrenzung zwischen beiden
Bereichen richtet sich in erster Linie danach, ob der VN lediglich Arbeiten auf eigenen oder fremden Betriebsgrundstücken durchführt oder ob er auch
Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder Dienstleistungen erbringt. Bedarf an einer (erweiterten) Produkthaftpflichtversicherung haben vor allem Unternehmen,
die Zwischenprodukte liefern, die bei den Abnehmern eingebaut werden.
Der Haftpflichtversicherer hat unbegründete Schadenersatzansprüche Dritter abzuwehren. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Dritten und dem VN hat der
Versicherer den Prozess im Namen des VN zu führen und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen. Unbegründet sind Schadenersatzansprüche z.B. dann, wenn das
Gesetz dem Geschädigten keine Anspruchsgrundlage bietet oder wenn ein Tatbestandsmerkmal einer Anspruchsgrundlage (z.B. Verschulden) fehlt. Gemäß Ziff. 5.2
AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt Erklärungen im Namen des VN abzugeben.
Der Kreis der im Rahmen der Berufshaftpflicht versicherten juristischen und privaten Personen ist umfangreich ausgestaltet. Versichert ist
in erster Linie die gesetzliche Haftpflicht, des VN (X-AG oder Y-GmbH etc.) einschließlich der im Inland gelegenen Betriebsstätten, der Inlandsgesellschaften,
die der VN mehrheitlich besitzt oder führt (sog. Tochtergesellschaften), der im Ausland gelegenen, benannten rechtlich selbstständigen Repräsentanzen und
Verkaufsbüros.