Apella Berufshaftpflicht
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Berufshaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Berufshaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Berufshaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Berufshaftpflicht
Die Verklammerung mehrer Serienteilschäden zu einem einzigen Schaden hat zur Folge, dass der Eintritt der Serienteilschäden während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags erfolgen muss. Treten nicht alle Serienteilschäden im Versicherungszeitraum ein, sondern ein Teil vor und/oder nach dieser Zeit, dann werden lediglich die im Versicherungszeitraum eintretenden Teilschäden zu einem Schaden zusammengezogen, während die anderen ungedeckt bleiben. Die Serienschadenproblematik spielt besonders in der Berufshaftpflicht eine Rolle.
Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren. Die Schäden dadurch entstanden sind, dass der VN diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss aus der Berufshaftpflicht nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren.
Die Apella Berufshaftpflicht ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Prämien um die vorstehenden Prozentsätze zu erhöhen. Die Entscheidung darüber liegt in ihrem Ermessen. Im selteneren Falle einer Verminderung des Durchschnitts der Prämienzahlungen wären die Versicherer hingegen verpflichtet, die Jahresprämie anzupassen. Hervorzuheben ist die Regelung in Ziff. 15, wonach keine Prämienangleichung stattfindet, soweit die Folgejahresprämie nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird.
Ausgeschlossen aus der Berufshaftpflicht sind insofern Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, sowie Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen. Die für Mietsachschäden an Immobilien erforderliche Deckungssumme sollte sich an dem Wert und der Anzahl der gemieteten Objekte sowie an der Einschätzung möglicher Folgeschäden durch zeitweise aufgehobene Nutzbarkeit der Gebäude orientieren.
Apella Berufshaftpflicht
Die Apella Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Berufshaftpflicht. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Berufshaftpflicht erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Apella spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Apella Berufshaftpflicht auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Berufshaftpflicht
Der Ausschluss in Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 1 AHB bezieht sich ausdrücklich auf alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, d.h. auf alle Vermögensfolgeschäden,
die unmittelbar auf der Schädigung der gelieferten Sache etc. beruhen. Folgeschäden an anderen Sachen die auf Schäden am Leistungsgegenstand zurückzuführen
sind, werden vom Ausschluss aber nicht erfasst. Gemäß Ziff. 7. 8 Abs. 1 S. 2 AHB findet der Ausschluss auch Anwendung, wenn die Schadenursache in einer
mangelhaften Teilleistung liegt.
Soweit der Versicherungsnehmer der Berufshaftpflicht mit seinen Vertragspartnern Vereinbarungen zur Abänderung von deren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377
HGB trifft, wird der Versicherer sich nicht auf die Ausschlussbestimmung der Ziff. 7.3 AHB berufen, soweit für die der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung
zugrunde liegende Lieferung folgende Voraussetzungen gegeben sind. Die Auslieferung durch den Versicherungsnehmer erfolgt nur nach vorangegangener
Qualitätskontrolle auf Basis der mit dem Vertragspartner vereinbarten Parameter.
Gemäß § 4 I 1 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder von Zusagen über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht des VN hinausgehen. Damit sollen nur Schadenersatzansprüche gedeckt sein, die auf den Vorgaben des Gesetzgebers beruhen,
während Schadenersatzansprüche, die allein auf den Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner basieren, nicht unter den Haftpflichtversicherungsschutz
fallen.
Allgemeines über die Berufshaftpflicht
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
sowie Schadenermittlungskosten, ferner Reisekosten, die dem Versicherungsnehmer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des
Versicherers entstanden sind. Auch bei der Selbstbeteiligung gibt es eine Besonderheit. In der Regel hat der VN nämlich bei Personenschäden in den USA/in
Kanada je Versicherungsfall eine bestimmte höhere Summe selbst zu tragen.
Ausgeschlossen aus der Apella Berufshaftpflicht sind insofern Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen
besonders versichern kann, sowie Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen. Die für Mietsachschäden an Immobilien
erforderliche Deckungssumme sollte sich an dem Wert und der Anzahl der gemieteten Objekte sowie an der Einschätzung möglicher Folgeschäden durch zeitweise
aufgehobene Nutzbarkeit der Gebäude orientieren.
Ein besonderer Verwahrungsvertrag bedeutet, dass das Verwahrungselement eine selbstständige Bedeutung hat. Der Ausschluss greift also nicht, wenn der VN die
Sache aufgrund einer Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art (z.B. Werkvertrag) zu verwahren hat. Praxisrelevant sind vor allem Schäden an
gemieteten Gebäuden, Hallen etc. Der VN hat die Halle eines anderen Unternehmens gemietet, um dort Produkte zu lagern. Darunter befinden sich auch
feuergefährliche Stoffe.
Berufshaftpflicht
Unter einer Tätigkeit im Sinn der Ausschlussklausel versteht man eine bewusste und gewollte Einwirkung auf eine fremde Sache. Dabei ist es gleichgültig, ob
die Einwirkung des VN notwendig war oder von ihm als erforderlich angesehen wurde, unvernünftig oder verboten war oder ob sie dem Zweck des Auftrages oder
dem Willen des Auftraggebers entsprach. Die beschädigte Sache braucht auch nicht im Mittelpunkt der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gestanden zu
haben. Andererseits reicht eine bloß zufällige Einwirkung nicht aus.
Das beginnt mit dem elektronischen Postversand per E-Mail, betrifft aber auch der Darstellung des Unternehmens auf der eigenen Homepage. Die Formulierung
soweit es sich handelt um bedeutet, dass nur die beschriebenen Schäden vom Ausschluss erfasst werden. Damit bleiben Schäden Dritter, bei denen das Internet
lediglich Transportmedium ist, im Rahmen der BHP gedeckt. Im Übrigen ist der Ausschluss aus der Apella Berufshaftpflicht in seinem Anwendungsbereich umfassend. Das Unternehmen X nimmt bei
einem Kunden eine elektronische Fernwartung vor.
Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist hier eng auszulegen. Die Benutzung einer fremden Sache im Rahmen von Auftragsarbeiten, ohne dass diese ebenfalls
Gegenstand des Auftrages sind (z.B. Benutzung als Materialablagefläche) genügt nicht. Ein Gartenbaubetrieb solle Pflanzenkübel auf einem Parkhaus bepflanzen.
Er schafft mit Hilfe eines Krans Erde auf das oberste Parkdeck und lädt sie dort ab. Aufgrund des Gewichts entstehen Risse in der Decke. Auftragsgegenstand
ist hier nicht das beschädigte Parkdeck, sondern die Ansammlung der Pflanzkübel.
Infos zum Thema Berufshaftpflicht
Der Selbstbehalt soll darüber hinaus einen Anreiz zu schadenverhütendem Verhalten bieten. Gebräuchlich sind zwei Arten von Selbstbehalten. Bei der
Abzugsfranchise wird ein bestimmter Abzug von der begründeten Schadenersatzleistung vorgenommen, was z.B. wie folgt zum Ausdruck gebracht wird: Von jedem
unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR zu tragen. Beträgt also die Abzugsfranchise 50 EUR und der Schaden 200 EUR,
so hat der Versicherer nur 150 EUR zu zahlen.
Neben den, wichtigsten Deckungsausschlüssen und Deckungserweiterungen, auf deren Vorhandensein der VN vorrangig achten sollte, führen
BHP häufig noch zusätzliche Bestimmungen über Deckungsein- und -ausschlüsse auf, z.B.: Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des VN aus der
Beauftragung von Subunternehmern, Seine eigene gesetzliche Haftpflicht muss der Subunternehmer über eine von ihm selbst abgeschlossene
Apella Berufshaftpflicht decken.
Für mittelständische Betriebe ist eine Deckungssumme von nicht unter fünf Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden zu empfehlen. Für Vermögensschäden
beträgt die Deckungssumme meistens nur 100.000 EUR. Diese Summe reicht in einer herkömmlichen «Betriebshaftpflicht»versicherung angesichts des sehr
eingeschränkten Anwendungsbereichs dieser Deckung regelmäßig aus. Für Betriebe mit einem exponierten Vermögensschadenrisiko bieten die Versicherer
Zusatzdeckungen zur «Betriebshaftpflicht»versicherung oder an.
Apella Berufshaftpflicht
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer
Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werde. Die Kündigung
muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Da der VN für den rechtzeitigen Zugang
seiner Kündigung beweispflichtig ist, sollte die Kündigung per Einschreiben erfolgen.
Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung verliert der VN seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Gemäß Ziff. 28 AHB darf der Freistellungsanspruch
des VN bzw. der mitversicherten Personen vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine
Abtretung an den geschädigten Dritten ist aber zulässig.
Der Inhalt des dem VN geschuldeten Versicherungsschutzes und das versicherte Interesse des VN ergibt sich für die Berufshaftpflicht aus den §§ 100 ff.
VVG und aus Ziff. 5 AHB. Gemäß § 100 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den VN von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der
Verantwortlichkeit des VN für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ziff.
5.1 AHB konkretisiert dies dahingehend, dass der Versicherungsschutz.
Allgemeine Informationen über die Berufshaftpflicht
Bei Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gewähren die AHB gemäß Ziff. 4 zunächst vorläufigen Versicherungsschutz im Rahmen des
bestehenden Vertrags. Neue Risiken sind solche, die in keinem inneren Zusammenhang mehr mit dem bereits versicherten Risiko stehen. Um festzustellen, ob ein
neues Risiko und nicht nur eine Erhöhung oder Erweiterung des bisher versicherten Risikos vorliegt, ist der Umfang des bisher versicherten Risikos anhand
des Antrags im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Das kommt vor allem vor, wenn das versicherte Risiko fortfällt, z.B. durch dauernde und endgültige Aufgabe des Betriebs. Um diese Deckungslücke weitgehend
zu schließen, sollte eine sog. Nachhaftungsklausel in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Wird der Versicherungsvertrag allein aus den Gründen der
endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung beendigt, gilt folgende Vereinbarung. Für Versicherungsfälle durch vor
Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse.
Die Berufshaftpflicht deckt zunächst typischerweise das allgemeine Betriebsstättenrisiko des Unternehmens. Ein Straßenbauunternehmer
vergisst die Anbringung einer Absperrung, ein Fußgänger zieht sich beim Sturz Verletzungen zu. Eine Warengenossenschaft baut eine neue Lagerhalle. Ein Kind
fällt in eine ungesicherte Baugrube und verletzt sich schwer. Der Monteur eines Gerüstbauunternehmens lässt einen Schraubenschlüssel fallen. Ein Passant
wird hierbei verletzt.