DBV Berufshaftpflicht
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Berufshaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Berufshaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Berufshaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Berufshaftpflicht
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der VN gemäß Ziff. 24 AHB auf Verlangen der Berufshaftpflicht innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt gemäß Ziff. 24 AHB ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. Das erleichtert dem Versicherer in manchen Fällen die Feststellung, was ein gefahrdrohender Umstand ist. Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der VN eine Vielzahl von Obliegenheiten zu beachten.
Die Prämie für die Berufshaftpflicht wird von den Versicherern individuell kalkuliert. Als Bezugspunkte für die Bewertung des Haftpflichtrisikos und die Bemessung der Prämie dienen vor allem die Größe des Unternehmens, die Branche, die Exporttätigkeit, die Höhe der Deckungssummen und der Selbstbeteiligung sowie die Ausgestaltung des Bedingungswerks. Als Vergleich kommen grundsätzlich drei Faktoren in Betracht, nämlich, die Anzahl der Mitarbeiter, die Lohn- und Gehaltssumme und der Jahresumsatz.
Eine gut ausgestaltete DBV Berufshaftpflicht schließt pauschal - ohne Rücksicht auf die Umschreibung des versicherten Risikos in der Betriebsbeschreibung - eine Reihe von sog. Nebenrisiken ein. Dies sind Risikobereiche, die erfahrungsgemäß bei fast allen Betrieben eine Rolle spielen, ohne dass hierfür eine besondere Risikobewertung durch den Versicherer erforderlich wäre. Für diese Risiken wird keine besondere Prämie berechnet, da sie zur Grundausstattung einer Betriebshaftpflichtversicherung gehören.
Für die hierauf gerichteten Schadenersatzansprüche seines Kunden hat Unternehmen X trotz im Versicherungsvertrag vereinbarter Tätigkeitsschadenklausel keinen Versicherungsschutz durch die Berufshaftpflicht. Gemäß Ziff. 7.12 AHB sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Die sog. Strahlenrisiken werden wegen ihres speziellen Charakters nicht im Rahmen der üblichen AHB berücksichtigt.
DBV Berufshaftpflicht
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Nützliche Tipps zum Thema Berufshaftpflicht
Die Deckungskonzepte vieler Versicherer sehen die Abbedingung mancher AHB-Deckungsausschlüsse mehr oder weniger bereits standardmäßig vor. Dies entbindet
die VN aber nicht davon, auf den notwendigen individuellen Deckungszuschnitt zu achten und über weitere für ihr Unternehmen relevante Deckungsausschlüsse
mit dem Versicherer zu verhandeln. Das betrifft sowohl den Wortlaut der Klauseln als auch die für die Deckungserweiterungen zu vereinbarenden Deckungssummen.
Bei der Lieferung oder der Erbringung von Arbeiten geht der Vorsatzausschluss noch weiter.
Dieser sog. Erfüllungsausschluss beruht auf dem Grundgedanken, dass die Erfüllungserwartung des Vertragspartners des VN der Berufshaftpflicht nicht Gegenstand des
Versicherungsschutzes sein soll. Es soll verhindert werden, dass der VN sich seine Leistung durch den Versicherer bezahlen lässt. Dies gilt auch für den Fall,
dass die Neuerstellung nicht vom VN, sondern von einem Dritten vorgenommen wird. Auch dabei handelt es sich nämlich um Kosten, die sonst vom VN selbst zur
Erbringung seiner ordnungsgemäßen Leistung aufzuwenden wären.
Handwerker A verlegt im Haus des B eine Lichtleitung unter Putz, wobei er ein mangelhaftes Kabel verwendet. Anschließend wird die Wand geputzt und gefliest.
Als danach die Lichtleitung nicht funktioniert, muss die Wand wieder aufgestemmt und nach Installation eines intakten Kabels wieder neu verputzt und
verfliest werden. Versichert bleiben allerdings Ansprüche, die nicht auf Vertragserfüllung gerichtet sind, also Folgeschäden aus mangelhafter
Vertragserfüllung, die an anderen Rechtsgütern Dritter eintreten.
Allgemeines über die Berufshaftpflicht
Es ist eine zunehmende Tendenz amerikanischer Gerichte zu beobachten, sich auch bei Schadenfällen außerhalb der USA für zuständig zu erklären. Unabhängig
von den typischen Anknüpfungspunkten der persönlichen oder der räumlichen Umstände oder des Ortes der Handlung genügen den Gerichten oftmals schon minimale
Kontakte zu den USA, um dort einen Gerichtsstand zu begründen. Für die Begründung des Gerichtsstandes USA kann es also ausreichen, dass ein Produkt in den
USA von einem Verbraucher erworben wurde.
Kein Versicherungsschutz durch die DBV Berufshaftpflicht besteht in solchen Fällen jedoch für den Teil der Versicherungssumme, der den für den eigentlichen Schaden geforderten Betrag
übersteigt. Für alle Auslandsdeckungen bestehen folgende gemeinsame Bestimmungen, Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
Personen, die vom VN im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für
Regressansprüche von ausländischen Trägern der Arbeitsunfallversicherung.
Es ist auch möglich, Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen durch sonstige Ursachen (d.h. außer Brand, Explosion etc.) bei einer eingeschränkten
Deckungssumme (zum Beispiel 50.000 EUR) mitzuversichern. In Einzelfällen sind Versicherer auch bereit, Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen
Sachen (Gerätschaften etc.) bei einer Deckungssumme von z.B. 10.000 EUR durch folgende Zusatzklausel einzuschließen. Eingeschlossen ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
Berufshaftpflicht
Bei Tätigkeiten an Teilen einer beweglichen Sache erfasst der Ausschlusstatbestand die Sache insgesamt. Demnach ist z.B. die gesamte Heizungsanlage beim
Ausbau eines Steuerelementes Ausschlussobjekt. Bei unbeweglichen Sachen greift die Tätigkeitsschadenklausel nur insoweit ein, als diese Sachen oder Teile
von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Unbewegliche Sachen sind vor allem Grundstücke und Gebäude, bei denen eine massive Verbindung
mit dem Erdboden besteht.
Spezielle Ausprägungen der DBV Berufshaftpflicht Tätigkeitsschadenklausel stellen folgende Klauseln in der BHP dar. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB -
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an
elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Die Klausel ist insbesondere für Hochbau-, Tiefbau-,
Straßenbau- und Abbruchunternehmen von Bedeutung.
Gemäß Ziff. 7.10 b AHB bezieht sich der Haftpflichtversicherungsschutz nicht auf Schäden durch Umwelteinwirkungen. Dieser Ausschluss wurde im Zuge der
Schaffung des sog. Umwelthaftpflichtmodells entwickelt, um eine Abgrenzung zur separaten Umwelthaftpflichtversicherung sicherzustellen. Spiegelbildlich soll
Ziff. 7.10 b AHB die Risiken ausschließen, die im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung in ihren verschiedenen Ausprägungen versicherbar sind. Wann es
sich um einen Umweltschaden handelt, richtet sich auch hier nach der Regelung der Gesetzgeber.
Infos zum Thema Berufshaftpflicht
Industrieprodukte werden in der Regel dann mit gleichen Mängeln im Sinne der Serienschadenklausel behaftet sein, wenn es sich um Erzeugnisse derselben Serie
handelt. Die Serienschäden werden miteinander zu einem einzigen Schaden verklammert. Das bedeutet, dass bei einem Serienschaden die Höchstleistung des
Versicherers auf die Deckungssumme begrenzt ist. Bei einem Serienschaden von 2,5 Mio. EUR (bestehend aus fünf Einzelschäden zu 500.000 EUR) muss der VN 1,5
Mio. EUR selber tragen, wenn die Deckungssumme nur eine Mio. EUR beträgt.
Hiernach ist die Haftpflicht wegen Schäden ausgeschlossen, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Hintergrund der Benzinklausel ist die Vermeidung von Doppelversicherungen in Bezug auf
Kfz-Policen und BHP sowie die Möglichkeit, für bestimmte Haftpflichtrisiken im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen eine spezielle DBV Berufshaftpflicht abzuschließen,
z.B. eine Kfz-Handels- und Handwerkspolice.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall jedoch die Versicherungssumme, so hat der Versicherer gemäß Ziff. 6.6 AHB die
Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem
Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Selbstbehalte sind versicherungsvertragliche Vereinbarungen, wonach der VN einen Teil des Haftpflichtschadens
selbst zu tragen hat.
DBV Berufshaftpflicht
Die AHB sehen in Ziff. 18 zusätzlich ein besonderes Kündigungsrecht bei Anwendung der Prämienanpassungsklausel der Ziff. 15.3 AHB vor: Erhöht sich der
Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der VN den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte.
Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung verliert der VN seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Gemäß Ziff. 28 AHB darf der Freistellungsanspruch
des VN bzw. der mitversicherten Personen vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine
Abtretung an den geschädigten Dritten ist aber zulässig.
Teil II beschäftigt sich mit Ausschlusstatbeständen und Deckungserweiterungen, Teil III mit Vertragskonditionen und Verhaltenspflichten. Spezielle
Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z.B. EDV-Unternehmen) sind ebenso wie die als Teil der
Berufshaftpflicht integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die
Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen.
Allgemeine Informationen über die Berufshaftpflicht
Als zusätzlichen Teil beinhalten viele «Betriebshaftpflicht»policen eine (erweiterte) Produkthaftpflichtversicherung. Die Abgrenzung zwischen beiden
Bereichen richtet sich in erster Linie danach, ob der VN lediglich Arbeiten auf eigenen oder fremden Betriebsgrundstücken durchführt oder ob er auch
Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder Dienstleistungen erbringt. Bedarf an einer (erweiterten) Produkthaftpflichtversicherung haben vor allem Unternehmen,
die Zwischenprodukte liefern, die bei den Abnehmern eingebaut werden.
Nicht erfasst sind Risikoänderungen beim Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen sowie bei sonstigen Risiken,
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Bei Änderungen des versicherten Risikos ist der VN verpflichtet, diese anzuzeigen, und zwar
binnen Monatsfrist nach Erhalt einer Aufforderung durch den Versicherer, damit eine Prämienregulierung erfolgen kann. Unrichtige Angaben berechtigen den
Versicherer zur Erhebung einer Vertragsstrafe.
Die AHB der Berufshaftpflicht enthalten einige Regelungen, die vermeiden sollen, dass der VN seinen Versicherungsschutz alleine deswegen verliert, weil sich das ursprünglich
vorhandene Haftungsrisiko quantitativ oder qualitativ geändert hat. Gemäß Ziff. 3.1 Abs. 2 AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die gesetzliche
Haftpflicht aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Es handelt sich hier um besondere Erscheinungsformen der in den §§ 23 ff. VVG
geregelten Erhöhung der versicherten Gefahr.