Berufshaftpflicht für Handwerker
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Berufshaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Berufshaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Berufshaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Berufshaftpflicht
Mitversicherung der Haftung auf der Grundlage von Schiedsgerichtsvereinbarungen abweichend von Ziff. 7.3 AHB, Die Berufshaftpflicht setzen bei dieser Ergänzung voraus, dass für das Schiedsverfahren eine bestimmte Verfahrensordnung (z.B. der Internationalen Handelskammer Paris) zugrunde gelegt wird. Erklärung über die Unschädlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VN durch den Versicherer: Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Lieferbedingungen des VN rechtswirksam vereinbart sind.
Soweit der Versicherungsnehmer der Berufshaftpflicht mit seinen Vertragspartnern Vereinbarungen zur Abänderung von deren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB trifft, wird der Versicherer sich nicht auf die Ausschlussbestimmung der Ziff. 7.3 AHB berufen, soweit für die der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zugrunde liegende Lieferung folgende Voraussetzungen gegeben sind. Die Auslieferung durch den Versicherungsnehmer erfolgt nur nach vorangegangener Qualitätskontrolle auf Basis der mit dem Vertragspartner vereinbarten Parameter.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag der Berufshaftpflicht für Handwerker schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werde. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Da der VN für den rechtzeitigen Zugang seiner Kündigung beweispflichtig ist, sollte die Kündigung per Einschreiben erfolgen.
Damit wird dann auch das Risiko für Unternehmen erhöht, mit den Besonderheiten des US-amerikanischen Haftungsrechts konfrontiert zu werden. Das gilt z.B. für die bereits erwähnten punitive oder exemplary damages. Aber auch in Rechtsordnungen einiger anderer Staaten sind Haftungsbesonderheiten wie punitive oder exemplary damages bekannt, z.B. in Israel oder Japan. Vor diesem Hintergrund haben die Versicherer die ursprünglich nur für Exporte nach USA/Kanada vorgesehenen speziellen Deckungsausschlüsse aus der Berufshaftpflicht auf im Inland eingetretene Versicherungsfälle.
Berufshaftpflicht für Handwerker
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Handwerker sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Berufshaftpflicht abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Berufshaftpflicht für Handwerker mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Berufshaftpflicht
Der Ausschluss in Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 1 AHB bezieht sich ausdrücklich auf alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, d.h. auf alle Vermögensfolgeschäden,
die unmittelbar auf der Schädigung der gelieferten Sache etc. beruhen. Folgeschäden an anderen Sachen die auf Schäden am Leistungsgegenstand zurückzuführen
sind, werden vom Ausschluss aber nicht erfasst. Gemäß Ziff. 7. 8 Abs. 1 S. 2 AHB findet der Ausschluss auch Anwendung, wenn die Schadenursache in einer
mangelhaften Teilleistung liegt.
Es muss also immer zunächst ermittelt werden, wozu sich der VN vertraglich verpflichtet hat. Jeglicher Aufwand, der dazu dient, diesen vertraglich
geschuldeten Erfolg herbeizuführen, ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Typische Fälle des Erfüllungsausschlusses sind ferner Ansprüche wegen
Mängelbeseitigung und wegen Verzug. Es besteht auch kein Versicherungsschutz durch die Berufshaftpflicht, wenn allein zur Nachbesserung einer mangelhaften Leistung fremde Sachen
zerstört und nach erfolgter Nachbesserung wiederhergestellt werden müssen.
Da letztlich nur im konkreten Einzelfall festzustellen ist, wer gemäß diesen Kriterien als Repräsentant anzusehen ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer
Repräsentantenklausel. Eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung liegt vor, wenn der Vertragspartner des VN sein unmittelbares
Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, und zwar wegen der Mangelhaftigkeit der Sache oder Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch
erst ein weiterer Schaden verursacht wird.
Allgemeines über die Berufshaftpflicht
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
sowie Schadenermittlungskosten, ferner Reisekosten, die dem Versicherungsnehmer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des
Versicherers entstanden sind. Auch bei der Selbstbeteiligung gibt es eine Besonderheit. In der Regel hat der VN nämlich bei Personenschäden in den USA/in
Kanada je Versicherungsfall eine bestimmte höhere Summe selbst zu tragen.
Gemäß Ziff. 7.6 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, die der VN gemietet, geleast, gepachtet, geliehen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind. Schäden an Sachen Dritter, deren Innehabung auf einem der erwähnten Rechtsverhältnisse beruht, werden somit im Prinzip wie Schäden
an eigenen Sachen behandelt, die nicht Gegenstand der Berufshaftpflicht für Handwerker sind.
Wenn das exportierte Produkt durch indirekten Export aus der in der Auslandsklausel vereinbarten Exportregion hinaus weitergeliefert wird und sich dann ein
Haftpflichtschaden ereignet. Ein Unternehmen exportiert Motorsägen nach Peru und hat dieses Land in der Auslandsschadenklausel aufgeführt. Der peruanische
Importeur verkauft eine Serie mangelhafter Motorsägen in die USA. Dort verletzen sich Personen beim Einsatz der Sägen. Selbst wenn ein Haftpflichtversicherer
Haftpflichtansprüche aus der direkten Lieferung von Erzeugnissen ins Ausland versichert.
Berufshaftpflicht
Da in vielen Unternehmen Gerätschaften und Stoffe eingesetzt werden, bei denen ein gewisses Strahlenrisiko besteht (z.B. Störstrahler oder Dickenmessgeräte)
können Strahlenschäden in begrenztem Umfang durch folgende Klausel in der BHP gedeckt werden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und
Verwendung von Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungs- und Prüfzwecken sowie Störstrahlern, aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen,
aus dem Umgang mit Laser- und Maserstrahlen.
Gemäß Ziff. 7.10 a AHB besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, die gegen den VN wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG basierenden, nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dieser Ausschluss korrespondiert mit der
eigenständigen Berufshaftpflicht für Handwerker. Aus einer unterirdisch durch ein Naturschutzgebiet
verlaufenden Gasleitung strömt aus einer Bruchstelle Gas aus.
Zur Tätigkeitsschadenklausel existiert eine Reihe von Gerichtsurteilen sowie eine Vielzahl von Beispielsfällen aus der Literatur. Ein Reinigungsunternehmen
erhält den Auftrag, die Fliesen des Küchenbodens von einem Zementschleier zu befreien. Auf den Boden wird ein ätzendes Mittel aufgebracht. Die rotierenden
Bürsten des Reinigungsautomaten schrubben dann den Bodenbelag ab. Dabei bespritzen sie die Kücheneinrichtung. Der Ätzschaden an den unmittelbar benachbarten
Flächen wird als Tätigkeitsschaden eingestuft.
Infos zum Thema Berufshaftpflicht
Letztlich kommt es auf die jeweiligen Rahmenbedingungen im Unternehmen, die Branche (z.B. Pharma), die Produktpalette, die Auslandsaktivitäten (z.B. USA)
sowie auf die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Einschätzung des Ausmaßes möglicher Haftpflichtschäden (Serienschäden durch Produkte, Nachbarschaftsbebauung
bei übergreifendem Feuer etc.) an. Der VN ist Gerüstbauer. Er stellt in einer Fabrikhalle seines Auftraggebers ein Gerüst auf, um Sanierungsarbeiten
durchzuführen.
Wird gegen den VN ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen etc., so hat er dies dem Versicherer ebenfalls
anzuzeigen. Gegen einen Mahnbescheid hat der VN fristgemäß Widerspruch einzulegen. Der VN hat der Berufshaftpflicht für Handwerker bei der Abwehr und Minderung des Schadens
sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Er hat alle Tatumstände, die auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach
Ansicht des Versicherers erheblichen Schriftstücke einzusenden.
Für mittelständische Betriebe ist eine Deckungssumme von nicht unter fünf Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden zu empfehlen. Für Vermögensschäden
beträgt die Deckungssumme meistens nur 100.000 EUR. Diese Summe reicht in einer herkömmlichen «Betriebshaftpflicht»versicherung angesichts des sehr
eingeschränkten Anwendungsbereichs dieser Deckung regelmäßig aus. Für Betriebe mit einem exponierten Vermögensschadenrisiko bieten die Versicherer
Zusatzdeckungen zur «Betriebshaftpflicht»versicherung oder an.
Berufshaftpflicht für Handwerker
Der Haftpflichtversicherer hat den VN von berechtigten Schadenersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten erhoben werden. Dies geschieht in der Regel
durch Leistung von Schadenersatz. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen gemäß Ziff. 5.1 Abs. 2 AHB dann, wenn der VN aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom VN ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind.
Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung ist es somit, den VN und die mitversicherten Personen vor finanziellen Nachteilen zu schützen, wenn Dritte
Schadenersatzansprüche gegen sie erheben. Ein entscheidender Unterschied besteht darin, dass sich die rechtlichen Beziehungen unter den
Beteiligten in einem Dreiecksverhältnis abspielen. Anders als ausnahmsweise in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in anderen Pflichtversicherungen
sieht die Allgemeine Haftpflichtversicherung generell keinen Direktanspruch.
Der VN baut eine neue Lagerhalle. Nach Arbeitsende nutzen Kinder die Baustelle als Spielplatz. Dabei stürzt ein Kind in einen ungesicherten Fensterschacht
und verletzt sich, aus einem Anschlussgleisbetrieb einschließlich der Haftung wegen Wagenbeschädigung, aus dem Halten von Tieren einschließlich der
Berufshaftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters, aus der Veranstaltung von Betriebsbesichtigungen und Produktvorführungen, aus der
Teilnahme an Ausstellungen und Messen.
Allgemeine Informationen über die Berufshaftpflicht
Versicherungsschutz besteht gemäß Ziff. 1.1 AHB im Rahmen des versicherten Risikos. Eine zutreffende und ausreichende Umschreibung des versicherten Risikos
in der Versicherungspolice (sog. Betriebsbeschreibung) ist somit in der Betriebshaftpflichtversicherung von besonderer Bedeutung. Denn nur die Aktivitäten
des Unternehmens, die von der Betriebsbeschreibung erfasst sind, fallen unter den Versicherungsschutz. Bei einem Dachdeckerbetrieb ist die Haftpflicht aus
dem wiederholten Verleih von Baugerüsten nicht ohne Weiteres mitversichert.
Der VN stellt gemäß der Betriebsbeschreibung ausschließlich Waschmaschinenmotoren her. Nun geht er die Verpflichtung zur Lieferung von Waschmaschinentrommeln
ein und bedient sich für die Herstellung eines Subunternehmers. Die Vorsorgedeckung ist wie folgt ausgestaltet. Der Versicherungsschutz beginnt im Umfang
von Ziff. 4.1 AHB - wobei der sonstige Vertragsinhalt einschließlich der Deckungsausschlüsse ebenfalls Anwendung findet - sofort mit dem Eintritt des neuen
Risikos, ohne besondere Anzeige beim Versicherer.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den VN vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die
mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Dieser Fall kann dann auftauchen, wenn die Berufshaftpflicht ein Interesse daran hat,
auf den Ausgang eines eventuell für einen Zivilprozess des VN Einfluss zu nehmen.