UKV Berufshaftpflicht
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Berufshaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Berufshaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Berufshaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Berufshaftpflicht
Mitversicherung der Haftung auf der Grundlage von Schiedsgerichtsvereinbarungen abweichend von Ziff. 7.3 AHB, Die Berufshaftpflicht setzen bei dieser Ergänzung voraus, dass für das Schiedsverfahren eine bestimmte Verfahrensordnung (z.B. der Internationalen Handelskammer Paris) zugrunde gelegt wird. Erklärung über die Unschädlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VN durch den Versicherer: Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Lieferbedingungen des VN rechtswirksam vereinbart sind.
Gemäß Ziff. 7.1 AHB, die auf die gesetzliche Regelung des § 103 VVG zurückzuführen ist, sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, ausgeschlossen. Im Umkehrschluss lässt sich aus der Vorsatzausschlussklausel ableiten, dass die Berufshaftpflicht jede Art von Fahrlässigkeit deckt, also auch grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz im Sinne von Ziff. 7.1 AHB setzt wie auch sonst im Zivilrecht das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, nämlich der Herbeiführung der Schadenfolgen voraus.
Der Ausschluss in Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 1 AHB bezieht sich ausdrücklich auf alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, d.h. auf alle Vermögensfolgeschäden, die unmittelbar auf der Schädigung der gelieferten Sache etc. beruhen. Folgeschäden an anderen Sachen die auf Schäden am Leistungsgegenstand zurückzuführen sind, werden vom Ausschluss aus der UKV Berufshaftpflicht aber nicht erfasst. Gemäß Ziff. 7. 8 Abs. 1 S. 2 AHB findet der Ausschluss auch Anwendung, wenn die Schadenursache in einer mangelhaften Teilleistung liegt.
Nach dem Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr kann ein Risiko nur entweder der Berufshaftpflicht oder der Privathaftpflichtversicherung unterfallen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht unproblematisch. Die Zuordnung zur Berufshaftpflicht setzt voraus, dass ein Handeln für den Betrieb vorliegt, d.h. das Handeln muss dazu bestimmt sein, zumindest indirekt den Interessen des Betriebs zu dienen, und es muss in einem inneren ursächlichen Zusammenhang zu der Betriebstätigkeit stehen.
UKV Berufshaftpflicht
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Nützliche Tipps zum Thema Berufshaftpflicht
Die Deckungskonzepte vieler Versicherer sehen die Abbedingung mancher AHB-Deckungsausschlüsse mehr oder weniger bereits standardmäßig vor. Dies entbindet
die VN aber nicht davon, auf den notwendigen individuellen Deckungszuschnitt zu achten und über weitere für ihr Unternehmen relevante Deckungsausschlüsse
mit dem Versicherer zu verhandeln. Das betrifft sowohl den Wortlaut der Klauseln als auch die für die Deckungserweiterungen zu vereinbarenden Deckungssummen.
Bei der Lieferung oder der Erbringung von Arbeiten geht der Vorsatzausschluss noch weiter.
Eingeschlossen sind in der Berufshaftpflicht abweichend von Ziff. 7.3 AHB Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, soweit es sich handelt um eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit
dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist, Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um sog.
Gestattungs- und Einstellungsverträge.
Diese sind insbesondere in Ziff. 7 AHB geregelt. Hiermit wollen die Versicherer die Versichertengemeinschaft vor Aufwendungen in Bereichen schützen, wo der
VN entweder nicht schutzbedürftig erscheint (z.B. bei vorsätzlich verursachten Schäden) oder Versicherungsschutz erst nach individueller Prüfung der
Risikosituation zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Reihe der in den AHB aufgeführten Deckungsausschlüsse können und sollten bei Bedarf durch die
Vereinbarung spezieller Klauseln in der BHP aufgehoben werden.
Allgemeines über die Berufshaftpflicht
Häufig führt dies dazu, dass ein in den USA verklagter Hersteller notgedrungen einem Vergleich zustimmt, um die Kosten gering zu halten. Das Verfahrensrecht
in den USA kennt das sog. Jury-System (Laienrichter). Bei rechtlich und technisch komplexen Sachverhalten sind die Entscheidungen der Jury häufig stark
emotional geprägt, was den Geschädigten oft zugute kommt. Die Höhe der zugesprochenen Schadenersatzleistung wird schließlich durch eine weitere Besonderheit
des amerikanischen Produkthaftungsrechts beeinflusst.
Unerheblich für die UKV Berufshaftpflicht ist es, ob der Sachschaden durch eine menschliche Tätigkeit oder durch eine Naturkatastrophe eingetreten ist. Es genügt auch, dass eine der
ausgeschlossenen Ursachen im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden anzusehen ist. Unter
Abwasser im Sinne der Ausschlussklausel ist Wasser zu verstehen, das infolge einer Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert worden ist und deshalb
abgeleitet wird.
Ziff. 7.14 AHB beinhaltet einen Ausschluss für Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche
Abwässer handelt, Senkung von Grundstücken, Erdrutschungen, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Mit dieser Bestimmung wollen die
Versicherer Schäden ausgrenzen, deren Ursprung und Zurechenbarkeit häufig nur sehr schwer nachzuvollziehen und nachzuweisen ist. Der Ausschluss erfasst nicht
nur den unmittelbar verursachten Sachschaden, sondern auch die Folgeschäden.
Berufshaftpflicht
Bei Tätigkeiten an Teilen einer beweglichen Sache erfasst der Ausschlusstatbestand die Sache insgesamt. Demnach ist z.B. die gesamte Heizungsanlage beim
Ausbau eines Steuerelementes Ausschlussobjekt. Bei unbeweglichen Sachen greift die Tätigkeitsschadenklausel nur insoweit ein, als diese Sachen oder Teile
von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Unbewegliche Sachen sind vor allem Grundstücke und Gebäude, bei denen eine massive Verbindung
mit dem Erdboden besteht.
Spezielle Ausprägungen der UKV Berufshaftpflicht Tätigkeitsschadenklausel stellen folgende Klauseln in der BHP dar. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB -
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an
elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Die Klausel ist insbesondere für Hochbau-, Tiefbau-,
Straßenbau- und Abbruchunternehmen von Bedeutung.
Für die hierauf gerichteten Schadenersatzansprüche seines Kunden hat Unternehmen X trotz im Versicherungsvertrag vereinbarter Tätigkeitsschadenklausel keinen
Versicherungsschutz. Gemäß Ziff. 7.12 AHB sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen
mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Die sog. Strahlenrisiken werden wegen ihres
speziellen Charakters nicht im Rahmen der üblichen AHB berücksichtigt.
Infos zum Thema Berufshaftpflicht
Industrieprodukte werden in der Regel dann mit gleichen Mängeln im Sinne der Serienschadenklausel behaftet sein, wenn es sich um Erzeugnisse derselben Serie
handelt. Die Serienschäden werden miteinander zu einem einzigen Schaden verklammert. Das bedeutet, dass bei einem Serienschaden die Höchstleistung des
Versicherers auf die Deckungssumme begrenzt ist. Bei einem Serienschaden von 2,5 Mio. EUR (bestehend aus fünf Einzelschäden zu 500.000 EUR) muss der VN 1,5
Mio. EUR selber tragen, wenn die Deckungssumme nur eine Mio. EUR beträgt.
Hiernach ist die Haftpflicht wegen Schäden ausgeschlossen, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Hintergrund der Benzinklausel ist die Vermeidung von Doppelversicherungen in Bezug auf
Kfz-Policen und BHP sowie die Möglichkeit, für bestimmte Haftpflichtrisiken im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen eine spezielle UKV Berufshaftpflicht abzuschließen,
z.B. eine Kfz-Handels- und Handwerkspolice.
Schweißarbeiten an einem Kfz gehören regelmäßig zu dessen Gebrauch, ebenso wie Reparaturarbeiten, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Kfz auswirken.
Die Benzinklausel greift unabhängig davon ein, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder nicht versicherungspflichtiges Fahrzeug handelt. Abweichend
von der sog. Benzinklausel können bestimmte Kfz-Haftpflichtrisiken durch folgende Klausel in die BHP eingeschlossen werden: Mitversichert ist die gesetzliche
Haftpflicht aus Halten von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen.
UKV Berufshaftpflicht
Die Versicherer sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Prämien um die vorstehenden Prozentsätze zu erhöhen. Die Entscheidung darüber liegt in ihrem
Ermessen. Im selteneren Falle einer Verminderung des Durchschnitts der Prämienzahlungen wären die Versicherer hingegen verpflichtet, die Jahresprämie
anzupassen. Hervorzuheben ist die Regelung in Ziff. 15, wonach keine Prämienangleichung stattfindet, soweit die Folgejahresprämie nach Lohn-, Bau- oder
Umsatzsumme berechnet wird.
Im Einzelnen handelt es sich vor allem um die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer und Leasingnehmer von Grundstücken,
Gebäuden und Räumlichkeiten, auch soweit sie an Betriebsfremde vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden Ein Geschäftsinhaber vergisst, das
Betriebsgelände bei Glatteis zu streuen. Ein Kunde stürzt und bricht sich ein Bein. Als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten sowie als früherer Besitzer
von Grundstücken, wenn bis zum Besitzwechsel bestand.
Das Kündigungsrecht besteht also dann nicht, wenn der Versicherer die Deckung zu Recht abgelehnt hat, weil der Schadenersatzanspruch z.B. nicht unter das
versicherte Risiko fällt oder ein Ausschlusstatbestand eingreift. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Kündigt der VN seine Berufshaftpflicht, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Der VN kann jedoch bestimmen, wann die Kündigung wirksam wird.
Allgemeine Informationen über die Berufshaftpflicht
In Betriebshaftpflichtversicherungspolicen heißt es hierzu regelmäßig wie folgt, Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen
Vertreter des VN (z.B. Vorstände und Geschäftsführer). Der Geschäftsführer unterlässt es aus Kostengründen, einen defekten Gabelstapler reparieren zu lassen.
Beim Einsatz des Fahrzeugs wird ein Besucher verletzt. Hier könnte der Geschäftsführer - neben dem Unternehmen - vom Geschädigten direkt in Anspruch
genommen werden.
Es ist möglich, zu vereinbaren, dass alle neu gegründeten bzw. neu hinzukommenden Gesellschaften im Inland mit gleichartigem Betriebscharakter eingeschlossen
gelten, an denen der VN einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 Prozent hält oder bei denen er die unternehmerische Führung innehat.
Voraussetzung ist, dass eine Meldung an den Versicherer innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt und der entsprechende Beitrag entrichtet wird. Die
weitere Ausgestaltung des Versicherungsschutzes muss im jeweiligen Einzelfall vereinbart werden.
Unterlässt der VN die rechtzeitige Anzeige oder kommt binnen Monatsfrist nach Eingang der Anzeige beim VN keine Prämienvereinbarung für das neue Risiko
zustande, so fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend fort. Da der Versicherer bei der Vorsorgedeckung bis zur ordnungsgemäßen Anzeige
des VN ein ihm unbekanntes Risiko trägt, ist der Versicherungsschutz in der Berufshaftpflicht oftmals der Höhe nach für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden beschränkt.