Berufshaftpflicht vergleichen
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Berufshaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Berufshaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Berufshaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Berufshaftpflicht
Im Falle des Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalls darf der Versicherer den Versicherungsschutz - bis auf Arglist des VN - nicht versagen, wenn der VN nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Ist das Rücktrittsrecht der Berufshaftpflicht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Der Deckungsanspruch des VN verjährt gemäß Ziff. 30.1 AHB nach drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung gemäß Ziff. 30.2 AHB von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Für den Berufshaftpflicht Vertrag gilt gemäß Ziff. 32 AHB deutsches Recht. Die Fristberechnung richtet sich nach BGB.
Unternehmen X übernimmt gegenüber einem Auftraggeber unabhängig von einem Verschulden die Haftung für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags an Rechtsgütern Dritter entstehen und stellt den Auftraggeber insofern von allen Ansprüchen frei. Diese Thematik spielt auch in Bezug auf die Zusicherung von Eigenschaften von Produkten eine Rolle. Da die sog. Vertragshaftung in der betrieblichen Praxis bei bestimmten Sachverhalten üblich ist, stellen viele Berufshaftpflicht vergleichen hierfür eine standardmäßige Deckungserweiterung zur Verfügung.
Der Inhalt des dem VN geschuldeten Versicherungsschutzes und das versicherte Interesse des VN ergibt sich für die Berufshaftpflicht aus den §§ 100 ff. VVG und aus Ziff. 5 AHB. Gemäß § 100 VVG ist der Berufshaftpflicht verpflichtet, den VN von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des VN für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ziff. 5.1 AHB konkretisiert dies dahingehend, dass der Versicherungsschutz.
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Nützliche Tipps zum Thema Berufshaftpflicht
Aufgrund der Schwingungen der gemäß obigem Beispiel mangelhaft montierten Maschine kommt es zum Bruch der Antriebswelle. Umherfliegende Maschinenteile
beschädigen Fenster und Wände des Gebäudes. Ein Dachdecker kann ein Dach nicht zum fest vereinbarten Termin fertig stellen. Danach führt ein Gewitterregen
zu Schäden an den Geschossdecken. Je umfangreicher die Leistungen sind, die der VN einem anderen gegenüber übernimmt, desto geringer ist im Hinblick auf
Ziff. 1.2 AHB sein Haftpflichtversicherungsschutz.
Bei der Berufshaftpflicht im Heimatland erleidet sie Haarausfall, was auf einen Rezepturfehler zurückzuführen ist. Der Ausschluss in Ziff. 7.9 AHB ist einschlägig.
Angesichts des internationalen Warenaustauschs, der Globalisierung der Geschäftsbeziehungen, der Mobilität der Menschen etc. besteht ein erhebliches
Interesse und Bedürfnis der Betriebe, den Haftpflichtversicherungsschutz abweichend von Ziff. 7.9 AHB auf Auslandsschäden auszudehnen. Deshalb stellen die
Versicherer eine Auslandsschadenklausel in der BHP zur Verfügung.
Dieser Ausschluss ist eine spezielle Ausprägung des Erfüllungsausschlusses der Ziff. 1.2 AHB. Er bezieht sich auf Fälle, in denen das gelieferte Produkt
zunächst einwandfrei erschien, später aber durch eine in der Herstellung oder Lieferung liegende Ursache schadhaft wurde. Ein Hersteller liefert an einen
Kunden eine Maschine, die einwandfrei ist, deren Gebrauchsanweisung aber Druckfehler enthält. Der Kunde hält sich an die Gebrauchsanweisung und lässt die
Maschine daher mit zu hoher Drehzahl arbeiten, sodass sie beschädigt wird.
Allgemeines über die Berufshaftpflicht
Nur nach besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf im Ausland vorkommende Versicherungsfälle, durch Erzeugnisse, die der VN dorthin
geliefert hat oder hat liefern lassen (sog. direkter Export), aus Montagearbeiten, Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten im Ausland. Derartige Auslandsrisiken
verlangen eine eigenständige Bewertung, weil sich die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Ausmaß möglicher Haftpflichtschäden sowie die Möglichkeit der
Zuordnung von Haftpflichtansprüchen im Vergleich zu den Standardrisiken deutlich erhöht.
Vor diesem Hintergrund ist ein internationales Versicherungsprogramm sinnvoll, welches zu einem Zusammenspiel von lokalen Haftpflichtpolicen mit einer
zentral gesteuerten Deckung führt. Im Einzelnen stellt sich diese Konstruktion wie folgt dar. Es ist aus steuer- und aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten
sinnvoll, für die ausländischen Unternehmen lokale Grunddeckungen der Berufshaftpflicht vergleichen bei einem dort ansässigen Versicherer abzuschließen. Zu Gunsten aller Auslandsgesellschaften
kann von der Muttergesellschaft eine sog. Master-Cover-Deckung
Die Bedingungsdifferenzdeckung (DIC) greift dann ein, wenn der Deckungsumfang einer lokalen Police schmaler ist als der Deckungsumfang des zentralen
Vertrages der Muttergesellschaft. Die Summendifferenzdeckung (DIL) bietet im Anschluss an die lokale Deckungssumme Versicherungsschutz bis zur
Gesamtversicherungssumme des Umbrella- oder Master-Vertrages. Die umgekehrte Bedingungsdifferenzdeckung (DIC-Reserve) kommt zum Zuge, falls der
Deckungsumfang der lokalen Haftpflichtversicherung im jeweiligen Ausland.
Berufshaftpflicht
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten sind gemäß Ziff. 7.15 AHB ausgeschlossen,
soweit es sich handelt um Schäden aus Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, Nichterfassen oder fehlendem Speichern von
Daten, Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, oder Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Von diesem Ausschluss sind alle
Unternehmen betroffen, die elektronische Daten austauschen und übermitteln.
Der Versicherungsschutz nach den AHB (bzw. im Rahmen der BHP und der Umwelthaftpflichtversicherung) bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne
Bestehen der o.g. umweltrechtlichen Bestimmungen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den VN geltend
gemacht werden könnten. Denn die Berufshaftpflicht vergleichen ist als Spezialversicherung ausschließlich für die Haftung an der Umwelt selbst nach dem
Umweltschadensgesetz vorgesehen.
Zur Tätigkeitsschadenklausel existiert eine Reihe von Gerichtsurteilen sowie eine Vielzahl von Beispielsfällen aus der Literatur. Ein Reinigungsunternehmen
erhält den Auftrag, die Fliesen des Küchenbodens von einem Zementschleier zu befreien. Auf den Boden wird ein ätzendes Mittel aufgebracht. Die rotierenden
Bürsten des Reinigungsautomaten schrubben dann den Bodenbelag ab. Dabei bespritzen sie die Kücheneinrichtung. Der Ätzschaden an den unmittelbar benachbarten
Flächen wird als Tätigkeitsschaden eingestuft.
Infos zum Thema Berufshaftpflicht
Einzelheiten der vertraglichen Gestaltung stehen im Mittelpunkt des dritten Teils des Beitrags zur «Betriebshaftpflicht»versicherung. Die Frage der Wahl der
richtigen Deckungssumme gehört ebenso dazu wie die Themen Obliegenheiten, Nebenrisiken, Prämie sowie Vertragsdauer und Kündigung. Die Leistungspflicht des
Versicherers wird der Höhe nach durch die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt sowohl für die sog. Hauptdeckungssummen als auch für die sog.
Sublimits, also die für bestimmte Risikobereiche regelmäßig niedriger angesetzten Deckungssummen.
Aufgrund mangelhafter Montage stürzt das Gerüst zusammen und verletzt zwölf darauf arbeitende Mitarbeiter beider Unternehmen. Der Gerüstbauer wird sowohl
mit Direktansprüchen der Verletzten als auch mit Regressansprüchen der Berufsgenossenschaft konfrontiert. Eine Alternative zur Aufstockung der Deckungssumme
im Grundvertrag besteht darin, eine separate Berufshaftpflicht vergleichen neben bzw. im Anschluss an die bestehende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese
Zusatzdeckung wird unter der Bezeichnung Excedenten-Haftpflichtversicherung am Markt angeboten.
Wegen mangelhafter Reinigung verbleiben Verunreinigungen in der Abfüllanlage einer Molkerei zurück. Daraufhin erkranken 20 Personen nach dem Genuss von in
Verpackungen abgefüllter Milch. Was Waren mit gleichen Mängeln sind, bestimmt sich im Übrigen nach der Verkehrsauffassung, wobei als Kriterien z.B. folgende
Übereinstimmungen herangezogen werden können: Herkunft, verwendetes Material, Bestandteile, vorgesehener Verwendungszweck. Daraus folgt, dass der Begriff
der Gleichheit eng auszulegen ist.
Berufshaftpflicht vergleichen
Der Haftpflichtversicherer hat den VN von berechtigten Schadenersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten erhoben werden. Dies geschieht in der Regel
durch Leistung von Schadenersatz. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen gemäß Ziff. 5.1 Abs. 2 AHB dann, wenn der VN aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom VN ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Die Berechnung der Prämie für das jeweilige
Versicherungsjahr erfolgt zunächst im Voraus. Gemäß § 8 II AHB wird die endgültige Beitragsberechnung dann jeweils am Ende des Versicherungsjahres
vorgenommen. Hierzu meldet dem Versicherer neben eventuellen Änderungen des versicherten Risikos die endgültigen Daten (z.B. die endgültige
Gesamtbruttojahresumsatzsumme).
Ziff. 15 AHB beinhaltet eine Prämienanpassungsklausel. Danach können die Versicherer die Folgejahresprämien erhöhen, wenn die durchschnittlichen
Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der Allgemeinen Berufshaftpflicht zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben,
gegenüber dem vorangegangenen Jahr um mindestens 5 Prozent angestiegen sind. Der Prozentsatz, um den sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen erhöht,
wird von einem unabhängigen Treuhänder bekannt gegeben.
Allgemeine Informationen über die Berufshaftpflicht
In Betriebshaftpflichtversicherungspolicen heißt es hierzu regelmäßig wie folgt, Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen
Vertreter des VN (z.B. Vorstände und Geschäftsführer). Der Geschäftsführer unterlässt es aus Kostengründen, einen defekten Gabelstapler reparieren zu lassen.
Beim Einsatz des Fahrzeugs wird ein Besucher verletzt. Hier könnte der Geschäftsführer - neben dem Unternehmen - vom Geschädigten direkt in Anspruch
genommen werden.
Das kommt vor allem vor, wenn das versicherte Risiko fortfällt, z.B. durch dauernde und endgültige Aufgabe des Betriebs. Um diese Deckungslücke weitgehend
zu schließen, sollte eine sog. Nachhaftungsklausel in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Wird der Versicherungsvertrag allein aus den Gründen der
endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung beendigt, gilt folgende Vereinbarung. Für Versicherungsfälle durch vor
Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse.
Die AHB der Berufshaftpflicht enthalten einige Regelungen, die vermeiden sollen, dass der VN seinen Versicherungsschutz alleine deswegen verliert, weil sich das ursprünglich
vorhandene Haftungsrisiko quantitativ oder qualitativ geändert hat. Gemäß Ziff. 3.1 Abs. 2 AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die gesetzliche
Haftpflicht aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Es handelt sich hier um besondere Erscheinungsformen der in den §§ 23 ff. VVG
geregelten Erhöhung der versicherten Gefahr.