Generali Berufshaftpflichtversicherung
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Berufshaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Berufshaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Berufshaftpflichtversicherung
Da letztlich nur im konkreten Einzelfall festzustellen ist, wer gemäß diesen Kriterien als Repräsentant anzusehen ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Repräsentantenklausel. Eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung liegt vor, wenn der Vertragspartner des VN der Berufshaftpflichtversicherung sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, und zwar wegen der Mangelhaftigkeit der Sache oder Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch erst ein weiterer Schaden verursacht wird.
Es ist möglich, zu vereinbaren, dass alle neu gegründeten bzw. neu hinzukommenden Gesellschaften im Inland mit gleichartigem Betriebscharakter eingeschlossen gelten, an denen der VN der Berufshaftpflichtversicherung einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 Prozent hält oder bei denen er die unternehmerische Führung innehat. Voraussetzung ist, dass eine Meldung an den Versicherer innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt und der entsprechende Beitrag entrichtet wird. Die weitere Ausgestaltung des Versicherungsschutzes muss im jeweiligen Einzelfall vereinbart werden.
Der Versicherer hat keine Möglichkeit, die Einhaltung von Obliegenheiten zu erzwingen. Er kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit berufen. Näheres regeln die Ziff. 23.2, 23.3 und 26 AHB. Die Generali Berufshaftpflichtversicherung hat zu beweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Obliegenheitsverletzung vorliegen. Die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen richten sich nach der Art der zu beachtenden Obliegenheit. Sie reichen von Rücktritt über Kündigung bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist hier eng auszulegen. Die Benutzung einer fremden Sache im Rahmen von Auftragsarbeiten, ohne dass diese ebenfalls Gegenstand des Auftrages sind (z.B. Benutzung als Materialablagefläche) genügt im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung nicht. Ein Gartenbaubetrieb solle Pflanzenkübel auf einem Parkhaus bepflanzen. Er schafft mit Hilfe eines Krans Erde auf das oberste Parkdeck und lädt sie dort ab. Aufgrund des Gewichts entstehen Risse in der Decke. Auftragsgegenstand ist hier nicht das beschädigte Parkdeck, sondern die Ansammlung der Pflanzkübel.
Generali Berufshaftpflichtversicherung
Die Generali Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Berufshaftpflichtversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Berufshaftpflichtversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Generali spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Generali Berufshaftpflichtversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Berufshaftpflichtversicherung
Das Ergebnis der Prüfung ist beim Hersteller zu dokumentieren und aufzubewahren. Der jeweilige Abnehmer führt eine Prüfung der empfangenen Lieferungen auf
Identität und äußerlich erkennbare Transportschäden durch. Es besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge offener Mängel. Nicht unüblich ist es in
der betrieblichen Praxis ferner, dass ein Zulieferer mit seinem Abnehmer die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfristen (z.B. fünf Jahre statt drei
Jahre bei Kaufverträgen) vereinbart.
Diese Erweiterung der Berufshaftpflichtversicherung Vorsatzklausel bezweckt, Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises des Schädigungsvorsatzes zu vermeiden. Der VN kann sich
daher nicht mit dem Argument verteidigen, er habe zwar die Schädlichkeit der Ware gekannt, jedoch darauf vertraut, dass kein Schaden eintreten werde. Die
Gleichsetzung der Kenntnis von der Mangelhaftigkeit von Erzeugnissen etc. mit der vorsätzlichen Schadenherbeiführung macht deutlich, dass in dieser Hinsicht
hohe Anforderungen zu stellen sind.
Gemäß § 4 I 1 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder von Zusagen über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht des VN hinausgehen. Damit sollen nur Schadenersatzansprüche gedeckt sein, die auf den Vorgaben des Gesetzgebers beruhen,
während Schadenersatzansprüche, die allein auf den Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner basieren, nicht unter den Haftpflichtversicherungsschutz
fallen.
Allgemeines über die Berufshaftpflichtversicherung
Nur nach besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf im Ausland vorkommende Versicherungsfälle, durch Erzeugnisse, die der VN dorthin
geliefert hat oder hat liefern lassen (sog. direkter Export), aus Montagearbeiten, Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten im Ausland. Derartige Auslandsrisiken
verlangen eine eigenständige Bewertung, weil sich die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Ausmaß möglicher Haftpflichtschäden sowie die Möglichkeit der
Zuordnung von Haftpflichtansprüchen im Vergleich zu den Standardrisiken deutlich erhöht.
Unerheblich für die Generali Berufshaftpflichtversicherung ist es, ob der Sachschaden durch eine menschliche Tätigkeit oder durch eine Naturkatastrophe eingetreten ist. Es genügt auch, dass eine der
ausgeschlossenen Ursachen im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden anzusehen ist. Unter
Abwasser im Sinne der Ausschlussklausel ist Wasser zu verstehen, das infolge einer Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert worden ist und deshalb
abgeleitet wird.
Ein besonderer Verwahrungsvertrag bedeutet, dass das Verwahrungselement eine selbstständige Bedeutung hat. Der Ausschluss greift also nicht, wenn der VN die
Sache aufgrund einer Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art (z.B. Werkvertrag) zu verwahren hat. Praxisrelevant sind vor allem Schäden an
gemieteten Gebäuden, Hallen etc. Der VN hat die Halle eines anderen Unternehmens gemietet, um dort Produkte zu lagern. Darunter befinden sich auch
feuergefährliche Stoffe.
Berufshaftpflichtversicherung
Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Breitet sich aufgrund eines Brandes in einer Werkstatt und in den
angrenzenden Räumen Ruß aus, der dort gelagerte fremde Sachen verunreinigt und unbrauchbar macht, und greift das Feuer anschließend auch auf benachbarte
fremde Gebäude über, liegt insgesamt ein ausgeschlossener Umweltschaden vor.
Die Generali Berufshaftpflichtversicherung stuft Schiffe, Büro- und Wohncontainer in der Tätigkeitsschadenklausel der BHP ausdrücklich als unbewegliche Sachen ein. Ein von der
Rechtsprechung herangezogenes Abgrenzungskriterium stellt für die Anwendung der Tätigkeitsschadenklausel darauf ab, ob die Einwirkung auf gefährdete
Gegenstände zwangsläufig bzw. ohne Schutz- und Gegenmaßnahmen unvermeidbar war. Demgegenüber soll es nicht ausreichen, dass durch die Bearbeitung eines
Gegenstandes andere in Mitleidenschaft gezogen und geschädigt werden.
Die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen
handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der VN beweist, dass er zum
Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hat. Der Tätigkeitsschadenausschluss findet bei
Hilfspersonen ebenfalls Anwendung
Infos zum Thema Berufshaftpflichtversicherung
Einzelheiten der vertraglichen Gestaltung stehen im Mittelpunkt des dritten Teils des Beitrags zur «Betriebshaftpflicht»versicherung. Die Frage der Wahl der
richtigen Deckungssumme gehört ebenso dazu wie die Themen Obliegenheiten, Nebenrisiken, Prämie sowie Vertragsdauer und Kündigung. Die Leistungspflicht des
Versicherers wird der Höhe nach durch die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt sowohl für die sog. Hauptdeckungssummen als auch für die sog.
Sublimits, also die für bestimmte Risikobereiche regelmäßig niedriger angesetzten Deckungssummen.
Bei getrennten Deckungssummen der Generali Berufshaftpflichtversicherung je Ereignis für Personen- und Sachschäden gelten für die Berechnung der Höchstleistung des Versicherers für eine Schadenserie
jeweils die Personenschadenereignisse und die Sachschadenereignisse als ein Personen- bzw. Sachschaden. Hat der VN im obigen Beispielsfall eine doppelte
Jahresmaximierung zur Deckungssumme vereinbart, so stünden ihm nach dem Serienschaden nochmals eine Mio. EUR für weitere Serien- und sonstige Schäden zur
Verfügung. Dort werden teilweise abweichende Serienschadenklauseln vereinbart.
Wegen mangelhafter Reinigung verbleiben Verunreinigungen in der Abfüllanlage einer Molkerei zurück. Daraufhin erkranken 20 Personen nach dem Genuss von in
Verpackungen abgefüllter Milch. Was Waren mit gleichen Mängeln sind, bestimmt sich im Übrigen nach der Verkehrsauffassung, wobei als Kriterien z.B. folgende
Übereinstimmungen herangezogen werden können: Herkunft, verwendetes Material, Bestandteile, vorgesehener Verwendungszweck. Daraus folgt, dass der Begriff
der Gleichheit eng auszulegen ist.
Generali Berufshaftpflichtversicherung
Der Versicherer hat keine Möglichkeit, die Einhaltung von Obliegenheiten zu erzwingen. Er kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit
berufen. Näheres regeln die Ziff. 23.2, 23.3 und 26 AHB. Der Versicherer hat zu beweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen
Obliegenheitsverletzung vorliegen. Die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen richten sich nach der Art der zu beachtenden Obliegenheit. Sie reichen von
Rücktritt über Kündigung bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Wird ein Unternehmen an einen anderen veräußert, so fällt das Risiko nicht weg, sondern wird vom Erwerber übernommen. Damit wird also die Kontinuität der
Haftpflichtversicherung gewährleistet. Ziff. 20.1 AHB bestimmt, dass der Dritte dann an Stelle des VN in die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
Rechte und Pflichten eintritt. Der Dritte kann jedoch binnen Monatsfrist seit dem Übergang des Unternehmens mit sofortiger Wirkung
oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Teil II beschäftigt sich mit Ausschlusstatbeständen und Deckungserweiterungen, Teil III mit Vertragskonditionen und Verhaltenspflichten. Spezielle
Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z.B. EDV-Unternehmen) sind ebenso wie die als Teil der
Berufshaftpflichtversicherung integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die
Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen.
Allgemeine Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung
In Industriehaftpflichtpolicen wird die Deckungssumme für die Vorsorgeversicherung durch besondere Vereinbarung meistens auf das Niveau der Hauptdeckungssummen
festgesetzt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, soweit sie im
Rahmen des versicherten Betriebes liegen und nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der VN ist verpflichtet,
sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist zu entrichten.
Es ist möglich, zu vereinbaren, dass alle neu gegründeten bzw. neu hinzukommenden Gesellschaften im Inland mit gleichartigem Betriebscharakter eingeschlossen
gelten, an denen der VN einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 Prozent hält oder bei denen er die unternehmerische Führung innehat.
Voraussetzung ist, dass eine Meldung an den Versicherer innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt und der entsprechende Beitrag entrichtet wird. Die
weitere Ausgestaltung des Versicherungsschutzes muss im jeweiligen Einzelfall vereinbart werden.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den VN vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die
mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Dieser Fall kann dann auftauchen, wenn die Berufshaftpflichtversicherung ein Interesse daran hat,
auf den Ausgang eines eventuell für einen Zivilprozess des VN Einfluss zu nehmen.