Swiss Life Berufshaftpflichtversicherung
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Berufshaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Berufshaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Berufshaftpflichtversicherung
Die Aufklärungsobliegenheit bezweckt, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Einordnung und Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Die Erfüllung dieser Obliegenheit steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, sodass dem VN nichts Unbilliges zugemutet werden darf. So kann die Berufshaftpflichtversicherung etwa nicht verlangen, dass der VN unrichtige Erklärungen abgibt. Die in der Praxis bedeutsamste Aufklärungsobliegenheit ist die Verpflichtung des VN, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu verfassen.
Im Einzelnen handelt es sich bei der Berufshaftpflichtversicherung vor allem um die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer und Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, auch soweit sie an Betriebsfremde vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden Ein Geschäftsinhaber vergisst, das Betriebsgelände bei Glatteis zu streuen. Ein Kunde stürzt und bricht sich ein Bein. Als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten sowie als früherer Besitzer von Grundstücken, wenn bis zum Besitzwechsel bestand.
Nur nach besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen einer Swiss Life Berufshaftpflichtversicherung auf im Ausland vorkommende Versicherungsfälle, durch Erzeugnisse, die der VN dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (sog. direkter Export), aus Montagearbeiten, Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten im Ausland. Derartige Auslandsrisiken verlangen eine eigenständige Bewertung, weil sich die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Ausmaß möglicher Haftpflichtschäden sowie die Möglichkeit der Zuordnung von Haftpflichtansprüchen im Vergleich zu den Standardrisiken deutlich erhöht.
Unerheblich für die Berufshaftpflichtversicherung ist es, ob der Sachschaden durch eine menschliche Tätigkeit oder durch eine Naturkatastrophe eingetreten ist. Es genügt auch, dass eine der ausgeschlossenen Ursachen im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden anzusehen ist. Unter Abwasser im Sinne der Ausschlussklausel ist Wasser zu verstehen, das infolge einer Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert worden ist und deshalb abgeleitet wird.
Swiss Life Berufshaftpflichtversicherung
Die Swiss Life Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Berufshaftpflichtversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Berufshaftpflichtversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Swiss Life spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Swiss Life Berufshaftpflichtversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Berufshaftpflichtversicherung
Der Vorsatzausschluss betrifft nicht nur den VN, sondern auch die mitversicherten Personen. Es verliert aber nur derjenige den Versicherungsschutz, der
selbst vorsätzlich gehandelt hat. Das vorsätzliche Verhalten eines Dritten wird dem versicherten Unternehmen nach allgemeinen versicherungsrechtlichen
Grundsätzen nur dann zugerechnet, wenn es sich bei dem Dritten um seinen Repräsentanten handelt. Repräsentanten sind nach der Rechtsprechung Personen, die
befugt sind, selbstständig in einem gewissen dessen Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
Gemäß Ziff. 7.1 AHB, die auf die gesetzliche Regelung des § 103 VVG zurückzuführen ist, sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben, ausgeschlossen. Im Umkehrschluss lässt sich aus der Vorsatzausschlussklausel ableiten, dass die Berufshaftpflichtversicherung
jede Art von Fahrlässigkeit deckt, also auch grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz im Sinne von Ziff. 7.1 AHB setzt wie auch sonst im Zivilrecht das Wissen und
Wollen des rechtswidrigen Erfolges, nämlich der Herbeiführung der Schadenfolgen voraus.
Dieser Ausschluss ist eine spezielle Ausprägung des Erfüllungsausschlusses der Ziff. 1.2 AHB. Er bezieht sich auf Fälle, in denen das gelieferte Produkt
zunächst einwandfrei erschien, später aber durch eine in der Herstellung oder Lieferung liegende Ursache schadhaft wurde. Ein Hersteller liefert an einen
Kunden eine Maschine, die einwandfrei ist, deren Gebrauchsanweisung aber Druckfehler enthält. Der Kunde hält sich an die Gebrauchsanweisung und lässt die
Maschine daher mit zu hoher Drehzahl arbeiten, sodass sie beschädigt wird.
Allgemeines über die Berufshaftpflichtversicherung
Vor allem muss man in den USA als Haftpflichtiger mit deutlich höheren Schadenersatzsummen bei Personenschäden rechnen, z.B. zwischen 100.000 und 500.000
US-Dollar für den Verlust eines Auges oder einer Hand oder mehrere Millionen US-Dollar für eine vollständige Lähmung oder Gehirnverletzungen mit bleibenden
Schäden. Die Gründe für diese hohen Schadenersatzsummen ergeben sich nicht nur aus den speziellen Haftungsnormen des US-Produkthaftungsrechts, sondern sie
liegen auch auf gesellschaftlichem Sektor und im Verfahrensrecht.
Damit wird dann auch das Risiko für Unternehmen erhöht, mit den Besonderheiten des US-amerikanischen Haftungsrechts konfrontiert zu werden. Das gilt z.B.
für die bereits erwähnten punitive oder exemplary damages. Aber auch in Rechtsordnungen einiger anderer Staaten sind Haftungsbesonderheiten wie punitive
oder exemplary damages bekannt, z.B. in Israel oder Japan. Vor diesem Hintergrund haben die Versicherer die ursprünglich nur für Exporte nach USA/Kanada
vorgesehenen speziellen Deckungsausschlüsse aus der Swiss Life Berufshaftpflichtversicherung auf im Inland eingetretene Versicherungsfälle.
Ziff. 7.14 AHB beinhaltet einen Ausschluss für Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche
Abwässer handelt, Senkung von Grundstücken, Erdrutschungen, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Mit dieser Bestimmung wollen die
Versicherer Schäden ausgrenzen, deren Ursprung und Zurechenbarkeit häufig nur sehr schwer nachzuvollziehen und nachzuweisen ist. Der Ausschluss erfasst nicht
nur den unmittelbar verursachten Sachschaden, sondern auch die Folgeschäden.
Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten sind gemäß Ziff. 7.15 AHB ausgeschlossen,
soweit es sich handelt um Schäden aus Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, Nichterfassen oder fehlendem Speichern von
Daten, Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, oder Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Von diesem Ausschluss sind alle
Unternehmen betroffen, die elektronische Daten austauschen und übermitteln.
Die Swiss Life Berufshaftpflichtversicherung stuft Schiffe, Büro- und Wohncontainer in der Tätigkeitsschadenklausel der BHP ausdrücklich als unbewegliche Sachen ein. Ein von der
Rechtsprechung herangezogenes Abgrenzungskriterium stellt für die Anwendung der Tätigkeitsschadenklausel darauf ab, ob die Einwirkung auf gefährdete
Gegenstände zwangsläufig bzw. ohne Schutz- und Gegenmaßnahmen unvermeidbar war. Demgegenüber soll es nicht ausreichen, dass durch die Bearbeitung eines
Gegenstandes andere in Mitleidenschaft gezogen und geschädigt werden.
Der Gentechnikausschluss erfasst nicht nur Risiken, für die nach dem Gentechnikgesetz eine Deckungsvorsorgepflicht besteht, sondern alle GVO, die als Ursache
für Schäden anzunehmen sind. Darüber hinaus sind nicht nur GVO, sondern alle Produkte, die Bestandteile aus GVO enthalten, etc. ausgeklammert. Dieser
Ausschluss betrifft neben Pharmaunternehmen vor allem Lebensmittelbetriebe. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten können
ebenso wie Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Namensrechten.
Infos zum Thema Berufshaftpflichtversicherung
Einzelheiten der vertraglichen Gestaltung stehen im Mittelpunkt des dritten Teils des Beitrags zur «Betriebshaftpflicht»versicherung. Die Frage der Wahl der
richtigen Deckungssumme gehört ebenso dazu wie die Themen Obliegenheiten, Nebenrisiken, Prämie sowie Vertragsdauer und Kündigung. Die Leistungspflicht des
Versicherers wird der Höhe nach durch die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt sowohl für die sog. Hauptdeckungssummen als auch für die sog.
Sublimits, also die für bestimmte Risikobereiche regelmäßig niedriger angesetzten Deckungssummen.
Eine Regelung im Sinne der Abzugsfranchise enthält Ziff. 6.4 AHB. Dort heißt es ebenfalls, dass die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche in jedem
Fall geschuldet bleibt, auch wenn ein Betrag unterhalb der Abzugsfranchise geltend gemacht wird. Fordert also jemand unberechtigterweise vom VN 500 EUR, so
hat der Swiss Life Berufshaftpflichtversicherung trotz der Abzugsfranchise von 1.000 EUR die Anspruchsabwehr vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer sog. Integralfranchise ist ein Schaden
bis zu einer bestimmten Höhe überhaupt nicht Gegenstand der Versicherung.
Übersteigt der Schaden jedoch die vorgesehene Summe der Integralfranchise, ist der gesamte Schaden gedeckt. Diese besagt, dass mehrere während der
Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen, als ein Versicherungsfall gelten, der im Zeitpunkt des ersten
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
Swiss Life Berufshaftpflichtversicherung
Der Haftpflichtversicherer hat den VN von berechtigten Schadenersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten erhoben werden. Dies geschieht in der Regel
durch Leistung von Schadenersatz. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen gemäß Ziff. 5.1 Abs. 2 AHB dann, wenn der VN aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom VN ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind.
Die Prämie für die «Betriebshaftpflicht»versicherung wird von den Versicherern individuell kalkuliert. Als Bezugspunkte für die Bewertung des
Haftpflichtrisikos und die Bemessung der Prämie dienen vor allem die Größe des Unternehmens, die Branche, die Exporttätigkeit, die Höhe der Deckungssummen
und der Selbstbeteiligung sowie die Ausgestaltung des Bedingungswerks. Als Vergleich kommen grundsätzlich drei Faktoren in Betracht,
nämlich, die Anzahl der Mitarbeiter, die Lohn- und Gehaltssumme und der Jahresumsatz.
Diese Regelung bedeutet, dass im Einzelfall im Ergebnis ein Direktanspruch des Geschädigten hergestellt werden kann, indem der versicherte Schädiger seinen
Freistellungsanspruch gegenüber dem Versicherer an den Geschädigten abtritt. Dieser kann sich dann direkt an die Berufshaftpflichtversicherung des Schädigers wenden.
Letzterer muss sich dann nicht mit dem Versicherer auseinandersetzen. Die Möglichkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs kann nur durch Individualabrede
entweder bei Vertragsschluss oder bei der Schadenmeldung ausgeschlossen werden.
Allgemeine Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung
In Betriebshaftpflichtversicherungspolicen heißt es hierzu regelmäßig wie folgt, Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen
Vertreter des VN (z.B. Vorstände und Geschäftsführer). Der Geschäftsführer unterlässt es aus Kostengründen, einen defekten Gabelstapler reparieren zu lassen.
Beim Einsatz des Fahrzeugs wird ein Besucher verletzt. Hier könnte der Geschäftsführer - neben dem Unternehmen - vom Geschädigten direkt in Anspruch
genommen werden.
Der VN stellt gemäß der Betriebsbeschreibung ausschließlich Waschmaschinenmotoren her. Nun geht er die Verpflichtung zur Lieferung von Waschmaschinentrommeln
ein und bedient sich für die Herstellung eines Subunternehmers. Die Vorsorgedeckung ist wie folgt ausgestaltet. Der Versicherungsschutz beginnt im Umfang
von Ziff. 4.1 AHB - wobei der sonstige Vertragsinhalt einschließlich der Deckungsausschlüsse ebenfalls Anwendung findet - sofort mit dem Eintritt des neuen
Risikos, ohne besondere Anzeige beim Versicherer.
Unterlässt der VN die rechtzeitige Anzeige oder kommt binnen Monatsfrist nach Eingang der Anzeige beim VN keine Prämienvereinbarung für das neue Risiko
zustande, so fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend fort. Da der Versicherer bei der Vorsorgedeckung bis zur ordnungsgemäßen Anzeige
des VN ein ihm unbekanntes Risiko trägt, ist der Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung oftmals der Höhe nach für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden beschränkt.