InterRisk Berufsrechtsschutz
Was ist eine Berufsrechtsschutz?
Generell gilt es bei der Berufsrechtsschutz für Selbstständige und Nichtselbständige, als Privatpersonen zu unterscheiden.
- Berufsrechtsschutz für Selbstständige - Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. 2 Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, sowie für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
- Berufsrechtsschutz für Privatpersonen - Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6 000 EUR – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben.
Leistungen der Berufsrechtsschutz
- Berufsrechtsschutz für Selbstständige - Der Versicherungsschutz umfasst, Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
- Berufsrechtsschutz für Privatpersonen - Der Versicherungsschutz umfasst, Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht.
Gegenstand des Versicherungsschutzes
Eine Berufsrechtsschutz erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang.
Die Berufsrechtsschutz ist also in erster Linie eine Kostenversicherung. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme richten sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche gelten.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung.
Allgemeine Informationen zum Thema Berufsrechtsschutz
Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung oder Anerkennung der Leistungspflicht in Schriftform zugehen. Schließlich räumt § 10 Abs. 6 ARB dem VN, falls sich der Beitrag ohne gleichzeitige Änderung des Deckungsumfangs erhöht, ein Recht zur Kündigung innerhalb Monatsfrist ein. Teilkündigungen sind nur in Bezug auf rechtlich selbstständige Versicherungsverträge möglich. Demnach kann etwa der im Rahmen der Berufsrechtsschutz nicht separat gekündigt werden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der VN die Eigenschaft verliert, an die der Versicherungsschutz anknüpft. Bei Insolvenz des VN liegt kein völliger Wagniswegfall vor. Vielmehr bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen, wobei der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Kündigung hat. Bei teilweisem Interessewegfall besteht der Versicherungsschutz durch die InterRisk Berufsrechtsschutz für die verbleibenden Wagnisse fort.
Verlangt z.B. der Vermieter Räumung und Herausgabe der Mietsache zu einem bestimmten Zeitpunkt und einigt man sich dann vergleichsweise auf einen späteren Herausgabetermin, dann ist das Verhältnis des Verlierens zum Gewinnen vor allem daran zu messen, wie stark das Interesse des Vermieters an einer sofortigen Räumung bzw. Herausgabe war. Die Hauptkostenlast dürfte in diesem Falle regelmäßig den Mieter treffen. Da in Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz eine Kostenerstattung durch die InterRisk Berufsrechtsschutz nicht in Betracht kommt.
Bei der Berufsrechtsschutz geht es um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder (in Abgrenzung zu Kap. 6.3) auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Der Begriff Geltendmachung stellt klar, dass nur die aktive Interessenwahrnehmung versichert ist, nicht hingegen die passive. Letztere, d.h. Abwehr von Schadenersatzansprüchen, ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung.
InterRisk Berufsrechtsschutz
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Nützliche Tipps zum Thema Berufsrechtsschutz
In speziellen Strafrechtsschutzpolicen stellen Versicherer abweichend von § 5 ARB Deckung für die
angemessene Vergütung (d.h. ohne betragsmäßige Obergrenze) eines Rechtsanwalts zur Verfügung. In bestimmtem Umfang übernimmt die Berufsrechtsschutz
auch die Vergütung eines sog. Korrespondenzanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten des VN führt. Für Anwaltskosten in Auslandsfällen
sieht § 5 ARB eine besondere Regelung für die zugelassenen Anwalts vor.
Dazu zählen z.B. beim Sozialgericht Berufsrechtsschutz die Kosten für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens. Zeuge ist diejenige Person, die in einem sie
selbst nicht betreffenden Gerichtsverfahren über eigene Wahrnehmungen aussagen soll. Sachverständiger kann jeder Fachmann sein, insbesondere jemand, der
kraft seiner Sachkunde zur Abgabe von Gutachten vor Gerichten oder Behörden berufen ist. Kosten für Zeugen oder Sachverständigengutachten, die der VN selbst
ohne Anordnung des Gerichts in Auftrag gegeben hat.
Der Anwalt kann unter bestimmten Voraussetzungen mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen, die es ihm erlaubt, von den gesetzlichen Gebühren
abzuweichen. Die Honorarvereinbarung muss schriftlich getroffen werden. Sie darf nicht in der Vollmacht oder einem Vordruck, der auch andere Erklärungen
umfasst, enthalten sein. In diesem Rahmen können Pauschalvergütungen und Stundensätze vereinbart werden. Honorarvereinbarungen kennt man z.B. bei ständiger
Beratung eines Unternehmens durch einen Rechtsanwalt.
Allgemeines über die Berufsrechtsschutz
Bei der Berufsrechtsschutz geht es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (Verfolgung und Abwehr) aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen aller Art (z.B. Ansprüche aus § 280 BGB) und dinglichen Rechten, soweit dieser Versicherungsschutz nicht in den vorstehend unter den
Leistungsarten enthalten ist. Ein Hausbesitzer streitet sich mit einem Handwerker wegen mangelhaft ausgeführter Reparaturarbeiten. Ein Urlauber verlangt vom
Reiseveranstalter finanzielle Entschädigung wegen Urlaubsmängeln.
Schadenersatzansprüche können aus dem Bereich des Privatrechts (z.B. § 823 BGB) oder des öffentlichen Rechts (z.B. Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 Grundgesetz) stammen. Nach üblicher Regulierungspraxis fällt auch ein vom VN geltend gemachter Anspruch auf Widerruf ehrkränkender Äußerungen
(Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 BGB) unter die InterRisk Berufsrechtsschutz . Ansprüche wegen Strafverfolgungsmaßnahmen, die ein VN für
eine U-Haft und Beschlagnahmemaßnahmen geltend macht.
Wird eine Kündigungsschutzklage mit einem streitwerterhöhenden Weiterbeschäftigungsantrag verbunden, besteht für Letzteren in der Regel nur dann
Versicherungsschutz, wenn er nach Abschluss des Gütetermins gestellt wird. Hintergrund ist, dass die meisten Kündigungsschutzverfahren bereits im Gütetermin
verglichen werden. Ein bereits vorher gestellter Weiterbeschäftigungsantrag hätte in diesen Fällen nur kostenerhöhende Wirkung und ist daher mit der
Berufsrechtsschutz abzustimmen.
Berufsrechtsschutz
Wichtigste Voraussetzung für die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers ist der Eintritt des Versicherungsfalles, der in der Berufsrechtsschutz gemäß § 4 ARB
Rechtsschutzfall genannt wird. Der Versicherungsfall als Auslöser der Leistungsverpflichtung des Versicherers muss sich nach Abschluss des Versicherungsvertrages
und in einigen Fällen nach Ablauf einer sog. Wartezeit sowie grundsätzlich vor Beendigung des Versicherungsvertrages ereignet haben. Die ARB definieren den
Rechtsschutzfall nicht einheitlich aus.
In der InterRisk Berufsrechtsschutz können besondere Konstellationen auftreten. Erfolgt eine verhaltensbedingte Kündigung, kommt es alleine darauf an, wann der VN nach
Behauptung des Gegners die Gründe für die Kündigung gesetzt hat. Entscheidend sind hierbei nur die Tatbestände, die der Arbeitgeber tatsächlich zur Stützung
der Kündigung herangezogen hat. Ein Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinne der Versicherungsfalldefinition ist bereits dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber
beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung einholt.
Einige Rechtsschutzversicherer sehen in ihren ARB die Möglichkeit vor, über den Katalog des § 2 ARB 2008 hinausgehende Leistungsarten einzubeziehen, im
Wesentlichen ist dies der Rechtsschutz in Ehesachen, Rechtsschutz in Unterhaltssachen, Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten, Steuer-Rechtsschutz,
Sozial-Rechtsschutz, erweiterte Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaft und Erbrecht, Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten, Daten
Rechtsschutz vor Gerichten und der Rechtsschutz für telefonische Erstberatung im privaten Bereich.
Infos zum Thema Berufsrechtsschutz
Es bleibt jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der
Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. Wird die Willenserklärung oder Rechtshandlung in
der sog. Wartezeit vorgenommen und liegt der Rechtsschutzfall selbst außerhalb der Wartezeit, so besteht Deckung. Dies ist z.B. im Sozialgerichts
Rechtsschutz von Bedeutung.
Der Anwalt erhebt ohne Abstimmung mit der InterRisk Berufsrechtsschutz eine Klage, obwohl er zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
des VN betraut und zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen sind. Der Versicherer
kann dann den Versicherungsschutz zumindest wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ganz oder teilweise versagen. Der Anwalt macht sich aber
schadenersatzpflichtig mit der Folge des Verlustes seines Schadenersatzanspruchs.
Es kommt zu einem nur teilweisen Wagniswegfall. Der Versicherungsschutz für den beruflichen Bereich entfällt, soweit eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt
wird. Er bleibt bestehen, soweit die nicht selbstständige Tätigkeit betroffen ist. Im Falle des Todes des VN besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende
der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestage gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wagniswegfall vorliegt. Derjenige, der
den nächst fälligen Beitrag bezahlt oder für den er gezahlt wurde.
InterRisk Berufsrechtsschutz
Ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (z.B. der Klagevortrag des VN schlüssig ist), orientiert sich an den Grundsätzen, welche in Rechtsprechung und
Literatur für die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens gelten. Die Erfolgsaussichten können unter rechtlichen
Gesichtspunkten nur dann durch die Berufsrechtsschutz verneint werden, wenn der Sachvortrag des VN nicht schlüssig ist, also wenn der dem Begehren zugrunde liegende Sachverhalt den
erstrebten rechtlichen Erfolg nicht herbeiführen kann.
Im Folgenden werden die in § 3 ARB aufgeführten allgemeinen Risikoausschlüsse dargestellt, die für alle Leistungs- und Vertragsarten gelten. Hiernach besteht
kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit, Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Streik, Aussperrung oder Erdbeben: Der Ausschluss Krieg ist gegeben, wenn die Interessenwahrnehmung mittelbar oder unmittelbar durch einen Krieg adäquat
verursacht worden ist.
Kosten auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungsurteils eingeleitet werden. Kosten für
Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR. Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für
Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadensfällen entfallen. Im Streitfall hat der Versicherer
zu beweisen, dass einer der in § 5 Abs. 3 ARB aufgeführten Tatbestände vorliegt.
Allgemeine Informationen über die Berufsrechtsschutz
Besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des VN nur teilweise Versicherungsschutz, übernimmt der Rechtsschutzversicherer auch nur einen entsprechenden
Anteil der Kosten. Stehen z.B. beim Straf-Rechtsschutz mehrere Vorwürfe im Raum, zu denen nur für einen Teil Versicherungsschutz in Betracht kommt, so wird
die Deckungszusage auch nur für diesen Teil erteilt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es im Verkehrs-Straf-Rechtsschutz um das Fahren unter Alkoholeinfluss
und gleichzeitig um Widerstand gegen Polizeibeamte geht.
Die Kosten für dieses Verfahren trägt die Berufsrechtsschutz. Gegenstandswert ist nicht der Wert der Hauptsache, sondern der voraussichtlich notwendige
Kostenaufwand in Höhe der eigenen und gegnerischen Anwaltskosten sowie ggf. der Gerichtskosten erster Instanz. Mit der Deckungsklage hat der VN die
Möglichkeit, einen behaupteten Versicherungsanspruch gerichtlich feststellen zu lassen: Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz endgültig ab oder
behauptet der VN, dass der Schiedsspruch des Rechtsanwalts erheblich abweicht.
Zwecks Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung des Versicherers geben die ARB dem VN mehrere Möglichkeiten an die Hand, nämlich den sog. Stichentscheid,
das Schiedsgutachterverfahren und die Deckungsklage. Der Stichentscheid und das Schiedsgutachterverfahren sind ausschließlich für die Fälle vorgesehen, in
denen der Rechtsschutzversicherer die Deckung abgelehnt hat, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in den Fällen des § 2a bis g keine Aussicht auf
Erfolg hat.