Berufsunfähigkeitsversicherung
Wird auf Grund einer plötzlichen Erkrankung, oder eines Unfallereignis der Versicherte berufsunfähig, so erhält dieser durch die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe, wie sie vor Vertragsabschluß vereinbart wurde. Daher sollte die Höhe der zu erwartenden BU Rente so gewählt werden, dass diese inklusive der gesetzlichen Leistungen die jeweils aktuelle finanzielle Situation so wenig, wie möglich einschränkt.
Die Berufsunfähigkeitsrente sollte den Verlust des Arbeitseinkommens so gut es geht ausgleichen. Hierfür haben die Anbieter der Berufsunfähigkeitsversicherung Richtwerte gesetzt, welche sich wie folgt zusammensetzen,
Bei Selbstständigen und Freiberuflern können maximal 75 Prozent des letzten Nettoeinkommens als BU Rente vereinbaren.
Bei Arbeitnehmer und Angestellten sollte mindestens 30 Prozent des letzten Nettoverdienst als BU Rente vereinbaren, um die Differenz der gesetzlichen Ansprüche ausgleichen zu können.
Bei Personen, die über kein, oder nur ein geringes eigenes Einkommen verfügen, wie Hausfrauen, Schüler, Studenten, Auszubildende kann die BU Rente bis max. 1.000 Euro vereinbart werden.
Ab wann gilt jemand als berufsunfähig? Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene seiner bisherigen Berufstätigkeit zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Im Gegensatz zur gesetzlichen Absicherung gilt in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, dass der Betroffene nur solche beruflichen Tätigkeiten nachkommen muß, welche seiner Ausbildung und seinem aktuellen Lebensstandard entsprechen.
Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll
Täglich bewegen wir uns im privaten, sowie im beruflichen Alltag in Situationen, zum Beispiel im Strassenverkehr, in denen wir einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Schon durch einen kleinen Verkehrsunfall können wir so stark verletzt werden, dass wir unseren Beruf in der nächsten Zeit nicht mehr ausüben können. Aber auch eine plötzliche Erkrankung kann jeden treffen, die einen langwierigen Heilungsprzess nach sich zieht.
Neben den gesundheitlichen Einschränkungen müssen die Betroffenen vor allem erhebliche Einschnitte in ihrem finanziellen Möglichkeiten hinnehmen. Wer für solch einen Fall nicht durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung vorgesorgt hat, riskiert seinen Lebensstandard zu verlieren.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist daher nicht nur sinnvoll, sondern ein äußerst wichtiger Schutz. Dies gilt nicht nur für Angestellte, oder Arbeitnehmer, die wenigstens einen Teil aus der gesetzlichen Vorsorge erhalten. Vor allem für selbstständig und freiberuflich tätige Personen gehört die Berufsunfähigkeitsversicherung zu einem unverzichtbaren Versicherungsschutz.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Das Risiko berufsunfähig zu werden kann jeden treffen, unabhängig von der Berufsgruppe. Derzeit kann in Deutschland etwa jeder vierte Arbeiter und jeder fünfte Angestellte auf Grund von Erkrankungen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Die häufigsten Ursachen einer Berufsunfähigkeit werden durch Herz-Kreislauf Erkrankungen, Reuma- und Gelenkkrankheiten, sowie psychische und Stoffwechselerkrankungen verursacht. Aber auch Unfälle führen häufig zur Berufsunfähigkeit.
Die Folgen sind erhebliche Einschnitte in den finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen. Daher zählt die Berufsunfähigkeitsversicherung mit zu den wichtigsten Versicherungsformen, will man sich vor den finanziellen Problemen schützen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten im Falle einer durch den Arzt bestätigten und durch den Versicherer anerkannten Berufsunfähigkeit eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, welche die finanziellen Verluste des Arbeitseinkommens ausgleicht.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist insbesondere für Selbstständige und Freiberufler ein wichtiger Risikoschutz, da diese in der Regel keine Leistungen erhalten, insofern diese nicht freiwillig weiterversichert sind.
Allgemeine Infos und Tipps zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Obliegenheiten sollten stets berücksichtigt werden. Gerade im Schadenfall sollten dem Versicherer alle erforderlichen Informationen zur Feststellung und Ermittlung seiner Leistungspflicht eröffnet werden. Hierzu zählen eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeitsversicherung ebenso wie ausführliche ärztliche Berichte, gutachterliche Untersuchungen, die Entbindung der Ärzte und Krankenanstalten von der Schweigepflicht sowie Unterlagen und Darstellungen des zuletzt ausgeübten Berufs und der durch die BU eingetretenen Veränderungen.
So könnte z. B. für einen 30jährigen Familienvater eine Zusatzabsicherung darin bestehen, dass eine Versicherungsdauer von 10 Jahren und eine Leistungsdauer bis zum Endalter 60. Lebensjahr vereinbart wird. Wird die versicherte Person im Zeitraum zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr berufsunfähig, so wird die Leistung bis zum 60. Lebensjahr erbracht. Bei BU nach dem 40. Lebensjahr besteht kein Versicherungsschutz mehr. Die preisgünstigste Versicherungsmöglichkeit könnte der Einschluss in eine bestehende Risikolebensversicherung sein.
Alternativ leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend zum Ablauf des sechsten Monats vor dem Monat der Mitteilung, wenn die BU später als 6 Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt wurde, es sei denn, die verspätete Anzeige erfolgte ohne schuldhaftes Versäumen des Ansprucherhebenden. 90 %ige Invalidität als Leistungsvoraussetzung in einem Bedingungswerk ist der Begriff der BU auch auf den Tatbestand einer 90 %igen Invalidität entsprechend der Gliedertaxe der Allgemeinen Unfallversicherungs Bedingungen AUB 95 erweitert.
In der Regel wird die Wahl der sinnvollsten Pauschal- oder Staffelregelung nicht zuletzt von der ausgeübten Tätigkeit der zu versichernden Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängen. Bei Vereinbarung einer Karenzzeit wird die Leistung erst nach deren Ablauf erbracht. Die Karenzzeit beträgt z. B. 6 Monate oder ein oder zwei Jahre. Während der Karenzzeit entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung kann ebenfalls vereinbart werden.
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Nützliche Tipps zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung
Grundsätzlich sind Leistungsdauer und Versicherungsdauer zu unterscheiden. Die Leistungsdauer umfasst den Zeitraum, während dessen die versicherte Person
aufgrund BU eine BU-Rente und/oder Beitragsbefreiung erhält. Die Zahlung der versicherten BU-Rente und die Beitragsbefreiung für Hauptversicherung und
Zusatzversicherungen enden somit typischerweise zu dem im Antrag fixierten und in der Police dokumentierten Zeitpunkt, meist das 60., 63. oder 65.
Lebensjahr.
In den BU-Zusatztarifen ist die Beitragsanpassungsklausel noch nicht stark verbreitet. Neuere Produkte sehen diese aber bereits vor. Die Beitragsanpassungsklausel
in der selbstständigen BUV dient dem Versicherer dazu - durch den unabhängigen Treuhänder geprüft und legitimiert - Beitragsanpassungen während der
Vertragsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund von gestiegenen Schadenaufwendungen durchzuführen. Es muss sich dabei um nicht nur vorübergehende Veränderungen des Leistungsbedarfs
gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und des daraus berechneten Beitrags handeln.
Die Kombination mit der privaten Rentenpolice vereint Altersversorgung in Form der Rentenleistung oder Kapitalabfindung und den Risikoschutz bei
Berufsunfähigkeit miteinander, wobei diese Vertragsform preisgünstiger als eine Kapitallebensversicherung ist und zu einer höheren Kapitalzahlung führen
kann. Der Grund liegt in der fehlenden Absicherung des Todesfallrisikos. Die Rentenversicherung kann mit Beitragsrückgewähr und Mindest-Rentengarantiedauer
vereinbart werden.
Allgemeines über die Berufsunfähigkeitsversicherung
Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung ist einem früher beruflich Selbstständigen die Aufnahme einer Tätigkeit in abhängiger Stellung nicht generell
unzumutbar. Es müssen allerdings alle Vergleichskriterien im Hinblick auf den Vergleichsberuf erfüllt sein. Besonderheiten ergeben sich bei Selbstständigen
daraus, dass ihre Berufsausübung dem Grunde nach selbstbestimmt und nicht fremdbestimmt ist, so dass die Arbeitszeiteinteilung selbst gestaltet und
bestimmte, nicht mehr ausführbare Tätigkeiten umverteilt werden können.
Sind diese Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad erfüllt, so handelt es sich um eine teilweise BU, bei der sich der Leistungsumfang nach der
vereinbarten Regelung richtet. In diesem Kontext sollte berücksichtigt werden, dass es für einen begutachtenden Arzt sehr schwierig sein kann, einen
konkreten und genauen Prozentsatz der Berufsunfähigkeitsversicherung festzulegen. Deshalb kommt es gerade an der Grenze der 50-Prozent-Regelung, die sich am Markt durchgesetzt hat,
vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Parteien.
Hauptursachen für eine Berufsunfähigkeit sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Rheuma- und Gelenkkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege, psychische Erkrankungen,
Stoffwechselerkrankungen sowie Krebs und in geringem Umfang Unfälle. Die bis 1994 genehmigungspflichtigen und marktüblichen Besonderen Bedingungen für die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) und Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die «Berufsunfähigkeitsversicherung» (BUV) wurden in den letzten
Jahren durch die überarbeiteten und individueller gestalteten ersetzt.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Pflegebedürftigkeit von 100 Prozent liegt vor, wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe anderer Personen aufstehen kann
oder der Bewahrung bedarf. Voraussetzung dafür ist, dass der Grad der Pflegebedürftigkeit mindestens so hoch ist wie der im Versicherungsschein genannte
Grad der BU. Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen so
hilflos ist.
Grundsätzlich ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für alle Einkommensbezieher interessant. Dabei sind die Motive für einen Vertragsabschluss stark von
der jeweiligen Risikosituation geprägt. Es stellt sich die Frage nach der finanziellen Situation im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Insbesondere
ist zu prüfen, ob unter dem Aspekt anderweitiger Leistungsansprüche aus gesetzlicher Rentenversicherung, betrieblicher Altersversorgung, oder Einkünften aus
der Berufsunfähigkeitsversicherung ausreicht, aufzubringen.
Endet die BU und tritt innerhalb von zwei Jahren danach erneut BU aufgrund derselben Ursache ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt.
Die Vereinbarung einer Karenzzeit ist nur dann sinnvoll, wenn im Leistungsfall einer BU in den ersten Monaten noch ausreichend Leistungen und Ansprüche aus
anderen Einkunftsquellen erzielt werden können. Ergänzend zur Prozentregelung kann ein Leistungsanspruch auch dann bestehen, wenn zwar die Voraussetzungen
für eine BU wie vorstehend beschrieben nicht erfüllt sind.
Infos zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine vollständige Berufsunfähigkeitsversicherung liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen
sind, voraussichtlich dauernd … Monate/Jahre [alternativ: mindestens …] außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer
Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die vorgenannten
Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen,
gesundheitlichen Störungen und Beschwerden die Sie angeben. Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und
vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.
Wenn die Versicherung durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, haben Sie weder Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine Rückzahlung der
Beiträge. Sie zahlen für jede Versicherungsperiode einen laufenden Beitrag. Versicherungsperiode kann je nach Vereinbarung ein Monat, ein Vierteljahr, ein
halbes Jahr oder ein Jahr sein. Die Beiträge werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach
Abschluss des Versicherungsvertrages fällig.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Aufgrund der Verweisungsmöglichkeit wird der Versicherungsschutz zusätzlich begrenzt. Wie unter 4.7 ausgeführt, besteht ein grundsätzliches Verweisungsrecht,
es sei denn, der Versicherer hat im Rahmen seiner Bedingungen hierauf explizit verzichtet. Grundsätzlich ist der Ansprucherhebende dafür darlegungs- und
beweispflichtig, dass er gesundheitsbedingt voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben. Er ist berufsunfähig,
wenn er voraussichtlich keine andere Tätigkeit ausüben kann.
Eine Umorganisation des Betriebes ist in gewissen Grenzen zumutbar. Die Umorganisation müsste eine Betätigung ermöglichen, die der Inhaber zu mehr als 50
Prozent des Üblichen ausfüllen kann und die zumutbar ist. Die Umorganisation muss mit den Belangen des Betriebes vereinbar sein; so könnte der Betrieb
verkauft, geschlossen oder so beibehalten werden, wie er sich bei Eintritt der Berufsunfähigkeitsversicherung darstellte. Die Umorganisation könnte kaufmännisch
sinnvoll darauf gerichtet werden, dass ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird.
Viele Selbstständige arbeiten notwendigerweise allein und können auch keine Hilfskräfte einsetzen oder Fremdaufträge vergeben. Anderen, die ohnehin mit
Hilfskräften arbeiten, stellt sich die Frage, ob der Mehrkostenaufwand hierfür zumutbar ist. Diese Frage stellt sich auch bei Handwerkern, die bisher allein
gearbeitet haben oder wegen der Beeinträchtigung mit den vorhandenen Kräften nicht mehr auskommen. Bei mitarbeitenden Betriebsinhabern ist die im Betrieb
ausgeübte Tätigkeit gleichzeitig der Beruf.
Allgemeine Informationen über die Berufsunfähigkeitsversicherung
Neben dieser kostenlosen Assistance-Leistung kann auch eine Übergangsleistung zusätzlich bis zur Höhe einer BU-Jahresrente vereinbart werden, wobei dann ein
entsprechender Beitragszuschlag zu entrichten ist. Mit dieser Zusatzleistung können z. B. notwendige Umbaumaßnahmen finanziert werden. Nach erfolgreicher,
fristgemäßer Umschulung und Verweisung auf den neuen Beruf kann als kostenlose Assistance-Leistung eine Wiedereingliederungshilfe (Übergangsgeld) von
einigen Monatsrenten gezahlt werden.
Spätestens ab dem siebten Monat der Berufsunfähigkeit hat die versicherte Person Anspruch auf die Leistung, auch wenn aus ärztlicher Sicht immer noch keine
endgültige Prognose möglich ist. Der (die) Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht mehr zu Leistung verpflichtet, wenn eine Berufsunfähigkeit ärztlich nicht mehr nachgewiesen
werden kann. Bei völligem oder teilweisem Verlust der Erwerbsfähigkeit hat der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente
wegen Erwerbsminderung.
Einige Versicherer verzichten auf eine abstrakte Verweisung ab dem 50. oder 55. Lebensjahr, ein Versicherer auf eine abstrakte Verweisung ab einem BU-Grad
von 75 Prozent. In neuen Bedingungen der Lebensversicherer wird auf die Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit ab dem 50. oder 55. Lebensjahr vielfach
unter den jeweils geltenden Voraussetzungen, z. B. Restlaufzeit der BUZ maximal 5 Jahre, verzichtet. Gerade ältere Versicherte haben Schwierigkeiten, eine
neue Arbeitsstelle zu finden.
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