Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte
Die Betriebliche Altersvorsorge ergänzt die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitnehmern und zählt damit als eine der 3 Schichten zur Altersvorsorge. Neben der betrieblichen Altervorsorgung stellt die gesetzliche Rentenversicherung und die private Altervorsorge als die 3 Vorsorgemaßnahmen, welche den Bürgern in Deutschland eine Gesamversorgung im Alter gewährleisten.
Hierbei können die die gesetzliche Rentenversicherung, die zusätzlich abgeschlossene private, sowie die Betriebliche Altersvorsorge einen unterschiedlich hohen Umfang haben. Die meisten in Deutschland vorhandenen Unternehmen gewährleisten die Form der betrieblichen Altersvrosorgung als freiwillige Sozialleistung.
Allgemeine Informationen zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Es gibt weitere Voraussetzungen, die bei einem Einschluss von Zusatzversicherungen für den Todesfall, Invalidität oder Berufsunfähigkeit relevant sind. Der Beitragsanteil für die ergänzende Absicherung beträgt insgesamt weniger als 50 Prozent des Gesamtbeitrags. Die Leistungen erfolgen in monatlichen Leibrenten (keine Einmalzahlung). Leistungen durch die Betriebliche Altersvorsorge an Hinterbliebene sind nur an den Ehegatten (nicht Lebenspartner) oder die Kinder zulässig, solange ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag besteht.
Zumeist wird die Rentenzahlung durch die Betriebliche Altersvorsorge für mindestens fünf Jahre garantiert, d. h., beim Tod des Rentenbeziehers wird die Rente in voller Höhe für maximal insgesamt fünf Jahre weitergezahlt. Überlebt der Versicherte die vereinbarte Rentengarantiezeit, so endet die Rentenzahlung erst mit dem Tode, ohne dass eine weitere Todesfallleistung fällig wird. Auch längere Rentengarantien bis hin zu 20 Jahren sind möglich. Je länger die gewählte Rentengarantiezeit ist, desto niedriger ist die Monatsrente, die aus dem Einmalbeitrag gezahlt wird.
Es wird somit das Langlebigkeitsrisiko versichert. Die Rentenhöhe ist u. a. von folgenden Faktoren abhängig, Grundrentenhöhe des Tarifs, Überschussrentenhöhe des Tarifs, Eintrittsalter bei Vertragsabschluss, Rentenbeginnalter, Geschlecht, Rentenart und Kapitalverwendung beim Ableben, Art der Finanzierung des Rentenanspruchs, Rentenzahlweise, Tarifformen und Zusatzversicherungen, Kostensituation des Tarifs. Anstelle der lebenslangen Rente besteht bei einigen Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte Anbietern auch die Möglichkeit, eine abgekürzte Rente zu vereinbaren.
Er zahlt Beiträge in die (freiwillige) gesetzliche Krankenversicherung (oder alternativ in die private Krankenversicherung) und in private Haftpflicht- und Unfallversicherungen in Höhe von 6.114 EUR p. a. Im Jahr 2007 investiert er 20.000 EUR Einmalbetrag in eine sofort beginnende Betriebliche Altersvorsorge. Durch die neue Günstigerprüfung gemäß Jahressteuergesetz 2007 werden sich Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 17.869 EUR ergeben, wie die nachfolgende Berechnung zeigt.
Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Angestellte sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Betriebliche Altersvorsorge abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Unter diesem Begriff ist die mit dem Altersvermögensgesetz und dem Altersvermögensergänzungsgesetz ab 1.1.2002 eingeführte staatlich geförderte,
private Altersvorsorge auf Basis des Kapitaldeckungsverfahrens bekannt geworden. Die Riester-Rente soll die Versorgungslücke schließen, die durch die
gleichzeitige Minderung des Rentenniveaus durch Veränderung der Rentenanpassungsformel entstanden ist. Ein Riester-Vertrag kann als Banksparplan, als
private Rentenversicherung oder als Fondssparplan abgeschlossen werden.
Bedingt durch den Systemwechsel musste auch die Betriebliche Altersvorsorge Veränderungen erfahren, so z. B. das Entfallen der vorgelagerten Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG bei
Direktversicherungen. Für Neuverträge wird seit 1.1.2005 wie bei den anderen Durchführungswegen auch der § 3 Nr. 63 EStG angewendet, der die steuerfreie
Beitragsleistung aus dem Bruttoeinkommen bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) West der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht. Dadurch ist
ein Stück Steuerharmonisierung erreicht worden.
Lebensversicherungstarif, der die unterschiedliche Lebenserwartung der Geschlechter nicht berücksichtigt. Dies ist ab 2006 für die staatlich geförderte,
private Altersvorsorge vorgeschrieben. Begründet wird dies mit der Gleichbehandlung aller Personen. Allerdings erschwert dies die Kalkulation von
Lebensversicherungen, da nicht bekannt ist, wie die Geschlechterverteilung und damit die gesamtdurchschnittliche Sterbewahrscheinlichkeit sich je
Versicherer entwickeln wird.
Allgemeines über die Betriebliche Altersvorsorge
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wurde vom Gesetzgeber das auch als Betriebsrentengesetz bezeichnete BetrAVG vom 19.12.1974
initiiert, in dem auch die Insolvenzsicherung und steuerliche Fragen geregelt wurden. Grundgedanke des BetrAVG war es, die Einführung und Leistungshöhe
betrieblicher Ruhegeldsysteme allein der Entscheidung des Arbeitgebers zu überlassen. Das Gesetz galt bis 1999 unverändert und wurde seither durch diverse
Neuregelungen verändert. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, sowie diverse BMF-Schreiben.
Bei der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine klar definierte Leistung zusagt, zum Beispiel 30 EUR pro Dienstjahr oder 1.000 EUR Monatsrente. Er übernimmt
es, die Verpflichtung sicherzustellen, sodass diese Leistung später auch erbracht werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob zur Leistungserbringung für eine
Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte zwischengeschaltet wurde. Es ist somit der Arbeitgeber, der letztendlich auch das Auswahlrisiko hinsichtlich des jeweiligen externen
Versorgungsträgers auf sich zu nehmen hat, sofern ein solcher eingeschaltet wurde.
Hinsichtlich der Festlegung steht den Vertragsparteien ein gewisser Handlungsspielraum zur Verfügung. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.
Eine Altersgrenze von 60 Jahren wird demnach regelmäßig nicht unterschritten werden dürfen, es sei denn, dass für eine niedrigere Altersgrenze sachliche
Gründe vorliegen würden. Für den Fall der Invalidität ist auf die sozialversicherungsrechtlichen Begriffsdefinitionen abzustellen. Durch das Gesetz zur
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 wurde das System der Invalidenrente umfassend reformiert.
Betriebliche Altersvorsorge
Der jährliche Maximalumwandlungsbetrag liegt 2006 und 2007 bei 1.575 EUR, ab 2008 bei 2.100 EUR der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Erfolgt eine
Umwandlung aus laufendem Arbeitsentgelt, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beiträge
verwendet werden. Der Sockelmindestbeitrag liegt bei 60 EUR jährlich. Riester-Verträge können als Rentenversicherung, als Raten-Sparplan oder als
Fonds-Sparplan vereinbart werden.
Der Vorteil solcher Leistungspläne besteht darin, dass der Versorgungsaufwand für den Arbeitgeber kalkulierbar bleibt und den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Betriebes individuell angepasst werden kann. Ob solch eine Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte bedarfsgerecht sind und z. B. auch die Betriebstreue eines Mitarbeiters
ausreichend berücksichtigen, ist stets zu hinterfragen. Die sog. Gruppenplankonzeption sieht vor, dass die Mitarbeiter in bestimmten Gehalts- oder
Tarifgruppen auch in Abhängigkeit von der Dienstzugehörigkeit eingestuft werden.
Für über vier Prozent der BBMG hinausgehende, nach dem 1.1.2002 erteilte Entgeltumwandlungszusagen setzt der gesetzliche Insolvenzschutz erst zwei Jahre nach
Zusageerteilung ein (gem. § 7 Abs. 5 Satz 3 erster Halbsatz BetrAVG). Die Höhe der geschützten unverfallbaren Anwartschaft bemisst sich nach dem Ausscheiden
des Mitarbeiters auch nicht mehr ratierlich. Entscheidend ist vielmehr der bis zum Ausscheiden erreichte Anwartschaftsbarwert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3
BetrAVG in Verbindung mit § 2 Abs. 5a BetrAVG.
Infos zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Bei beitragsorientierten Versorgungssystemen wird die zugesagte Versorgungsleistung unmittelbar aus einem definierten Beitrag abgeleitet. In der Praxis zeigt
sich vermehrt ein Interesse der Arbeitgeber daran, unter Kalkulationssicherheitsaspekten den mit der bAV verbundenen Aufwand fixieren zu können. Dies ist
über ein echtes Beitragsprimat, d. h. eine konkrete Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers, die sich ausschließlich auf die Bereitstellung zur
Finanzierung nicht garantierter Versorgungsleistungen beschränkt.
Die Fördermaßnahmen im Rahmen der für die zusätzliche Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte können den Aufbauprozess auf freiwilliger Grundlage sinnvoll unterstützen. Bei entsprechender
Planungssicherheit und einer mittelfristigen Fortschreibung der Rahmenbedingungen sollte eine stärkere Durchdringung insbesondere bei den Personengruppen
initiiert werden können, die zu zusätzlichen Vorsorgemaßnahmen aufgerufen sind. Zielsetzung sollte eine ungehinderte Fortsetzung des bisherigen
Wachstumskurses der bAV sein.
Hierdurch kann die Eigendynamik der Leistungsentwicklung deutlich gemildert werden, sodass für den Arbeitgeber das Nachfinanzierungsrisiko überschaubarer
wird. Nachteilig ist der erhöhte administrative Aufwand, da hier die Gehaltsentwicklung der Mitarbeiter durch eine entsprechende umfassende Dokumentation
nachvollziehbar gehalten werden muss, und dies über einen Zeitraum von 20, 30 oder mehr Jahren. Dies bedeutet dann einen ansteigenden Nachfinanzierungsbedarf.
Sie bietet die Möglichkeit, ein angestrebtes Versorgungsniveau kontinuierlich sicherzustellen.
Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte
Seit dem 1.1.2004 sind betriebliche Versorgungsleistungen aller Durchführungswege als Versorgungsbezüge von Pflichtversicherten und freiwillige Versicherten
zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner KVdR zu verbeitragen. Der volle allgemeine Beitragssatz wird gleichermaßen auf laufende Leistungen und
Renten sowie Kapitalleistungen oder Abfindungen erhoben. Betroffen sind von dieser Verbeitragung zum vollen allgemeinen Beitragssatz
krankenversicherungspflichtige Rentner die Versorgungsbezüge erhalten wie z.B. Arbeitnehmer.
Einen Anspruch hierauf hat der Arbeitnehmer jedoch nicht. Die Beiträge können auch arbeitgeberfinanziert werden. Der Arbeitgeber muss bei der
Riester-Förderung mit zusätzlichem Arbeitsaufwand rechnen. Bei der bAV mit Riester-Förderung besteht keine Pflicht zur Zertifizierung der Altersvorsorge
Produkte. Die Rentenleistung aus einem über den Arbeitgeber vereinbarten Riester-bAV-Vertrag ist im Unterschied zu einem privaten Riester-Vertrag mit
Sozialversicherungsbeiträgen.
Die volle Beitragspflicht gilt selbst dann, wenn eine Betriebliche Altersvorsorge nach Ausscheiden des Mitarbeiters von diesem aus voll verbeitragtem Gehalt weiter
privat finanziert wurde. Bei einer Kapitalleistung über 100.000 EUR und einem Beitragssatz von 15,5 Prozent führt dies zu einem monatlichen Beitrag von
129,00 EUR, so dass über den Zeitraum von 120 Monaten = zehn Jahren insgesamt 15.500 EUR zu zahlen sind und nur noch eine Restkapitalleistung von 84.500 EUR
verbleibt.
Allgemeine Informationen über die Betriebliche Altersvorsorge
Beflügelt werden könnte die weitere Entwicklung vor allem durch Riester-Produkte. Der Gesetzgeber hat die Anbieter von Riester-Renten grundsätzlich dazu
verpflichtet, einmal jährlich darüber Rechenschaft zu geben, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange berücksichtigt wurden. Die gleiche
Berichtspflicht gilt übrigens auch für Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Auch hier wird der für die Garantie nötige Teil der
Sparprämie in eine klassische Rentenversicherung eingezahlt.
Nach über zweijährigen Verhandlungen der Koalition wurde das Wohneigentum im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes in die staatlich geförderte Altersvorsorge
integriert. Die letzte Hürde wurde am 4.7.2008 durch die Bundesratszustimmung genommen. Dieser Beitrag gibt Ihnen stichwortartig einen Überblick über die
wichtigsten Punkte der neuen Wohn-Riester-Förderung. Im Gegenzug zum Wegfall der Eigenheimzulage wurde im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 verankert, das
selbst genutzte Wohneigentum besser in die geförderte Betriebliche Altersvorsorge zu integrieren.
Damit Bausparverträge als zertifizierte Altersvorsorgeverträge gelten, darf eine Auszahlung nur der Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten
Wohnimmobilie bzw. deren Entschuldung zu Beginn der Auszahlungsphase dienen oder in Form einer lebenslangen Rente (mit der Möglichkeit einer 30-prozentigen
Kapitalauszahlung zu Rentenbeginn) vorgesehen sein. Möglich ist vor dem 60. Lebensjahr eine förderunschädliche Übertragung auf einen anderen zertifizierten
Bausparvertrag oder einen Geld-Riester-Vertrag.