PB Betriebliche Altersvorsorge
Die Betriebliche Altersvorsorge ergänzt die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitnehmern und zählt damit als eine der 3 Schichten zur Altersvorsorge. Neben der betrieblichen Altervorsorgung stellt die gesetzliche Rentenversicherung und die private Altervorsorge als die 3 Vorsorgemaßnahmen, welche den Bürgern in Deutschland eine Gesamversorgung im Alter gewährleisten.
Hierbei können die die gesetzliche Rentenversicherung, die zusätzlich abgeschlossene private, sowie die Betriebliche Altersvorsorge einen unterschiedlich hohen Umfang haben. Die meisten in Deutschland vorhandenen Unternehmen gewährleisten die Form der betrieblichen Altersvrosorgung als freiwillige Sozialleistung.
Allgemeine Informationen zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Die Leistung besteht in der Zahlung der Hinterbliebenen- Zusatzrente ab dem Monat nach dem Tod der versicherten Person der Hauptversicherung bis zum Tod der mitversicherten Person. Die Witwenrenten Zusatzversicherung kann zwar für sich im Rahmen der geschäftsplanmäßigen Bestimmungen eines Versicherers ganz oder teilweise gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden, allerdings nicht ohne die Betriebliche Altersvorsorge, mit der sie eine Einheit bildet, fortgesetzt werden. Sie ist entsprechend den jeweiligen Bestimmungen des Versicherers überschussberechtigt.
Es besteht ein Wahlrecht, auf Antrag anstelle der lebenslangen monatlichen Rente eine einmalige Kapitalleistung zu erhalten. Mit Auszahlung der Kapitalabfindung erlischt der Versicherungsvertrag. Der Antrag kann während der Aufschubzeit, bei den meisten Versicherern allerdings bis spätestens drei Monate vor Rentenbeginn, gestellt werden. Die Betriebliche Altersvorsorge ohne Kapitalwahlrecht behalten alle Steuervorteile, auch wenn die Vertragsdauer nicht zwölf Jahre beträgt.
Bei einem Steuersatz von z. B. 40 Prozent würde für Peter Schmidt also eine Steuerersparnis aus der PB Betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 40 Prozent × 12.800 EUR = 5.120 EUR resultieren, d. h. er hätte einen Nettobeitrag von 20.000 - 5.120 EUR = 14.880 EUR zu leisten. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde noch eine Sonderregel in den § 10 Abs. 4a eingeführt. Die führt dazu, dass die Beiträge zur Betriebliche Altersvorsorge ebenfalls ab dem ersten Euro steuerlich wirksam sind, auch wenn die sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Nach dem alten Recht konnten ledige Selbstständige bis zu 5.069 EUR für sämtliche Versicherungsaufwendungen steuerlich geltend machen, also für Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Risiko-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Seit 2005 galt, dass nur noch 2.400 EUR geltend gemacht werden konnten, wenn der gesamte Krankenversicherungsbeitrag selbst gezahlt wurde. Die alte Regelung galt zwar nach einer Günstigerprüfung zunächst weiter. Findet diese jedoch Anwendung für die Betriebliche Altersvorsorge angerechnet.
PB Betriebliche Altersvorsorge
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Nützliche Tipps zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Der Gestaltung von Lebensversicherungen sollte eine genaue Analyse des Verwendungszwecks vorausgehen, da ein Nachteil die Langfristigkeit ist, die sich in
Nachteilen bei vorzeitiger Auflösung äußert. Es gibt zunehmend Möglichkeiten der Flexibilisierung, wie z.B. die Abrufoption, um die Versorgung der
langfristig kaum übersehbaren Veränderung von Lebensumständen leichter anpassen zu können. Beachten muss man auch die steuerliche Behandlung, denn Fehler
bei der Gestaltung können empfindliche Steuernachteile nach sich ziehen.
Seit 2008 wird im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes auch der Erwerb von selbst genutzten Immobilien (sog. Wohn-Riester) gefördert. Spezielle Form für eine
Betriebliche Altersvorsorge, die mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) und dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AvmEG) ab 1.1.2002 eingeführt wurde.
Umgesetzt werden kann sie in verschiedenen Formen und nach einer Zertifizierung, Rentenversicherungen, Fondsgebundene Rentenversicherungen, Banksparpläne
und Aktienfonds-Sparpläne.
Sozialbewusste Unternehmer wie die Gute Hoffnungshütte 1850, Krupp & Henschel 1858, Siemens 1872, BASF 1879 oder Farbenwerke Hoechst 1882 initiierten als
erste in ihren Betrieben Unterstützungseinrichtungen, die heute als betriebliche Altersversorgungsmaßnahmen bezeichnet würden. Die Gründe für die verstärkte
Ausbreitung der bAV, insbesondere nach dem 2. Weltkrieg, liegen in dem ständig ansteigenden Sicherheitsbewusstsein der Bevölkerung, den Auswirkungen der
Finanzierungsmethoden auf die Betriebe und die Erkenntnis der Grenzen staatlicher Sozialpolitik.
Allgemeines über die Betriebliche Altersvorsorge
Bei Tod eines Arbeitnehmers dürfen Leistungen nur an die Ehegatten beziehungsweise Lebensgefährten und Kinder gezahlt werden, solange Kindergeld gewährt
wird. Andere Personen dürfen nicht begünstigt werden, es darf also keine weiterreichende Vererblichkeit vorgesehen sein. Denn ansonsten würde die
Finanzverwaltung die Anerkennung als bAV verweigern, da Vererblichkeit unterstellt würde. Eine Ausnahme hiervon stellt das Sterbegeld in Höhe von 8.000 EUR
dar, das auch einem weiter gefassten Personenkreis vererbt werden kann.
Die Deckungsmittel der bAV belaufen sich auf rund 354 Mrd. EUR. Der jährliche Aufwand der Unternehmen für die bAV beträgt ca. 35 Mrd. EUR. Hiervon entfallen
rund 40 Prozent Baraufwand auf die PB Betriebliche Altersvorsorge an Betriebsrentner. Die restlichen 60 Prozent bilden den Finanzierungsaufwand in den Bilanzen der
Unternehmen. Als Prozentsatz der Lohnsumme ausgedrückt entspricht der jährliche Versorgungsaufwand knapp 10 Prozent. Hinzu kommt die Zusatzversorgung für
Angestellte im öffentlichen Dienst sowie die Beamtenpensionen.
Kapitalbildende Finanzierungssysteme sind von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung. Die in der bAV angesammelten Mittel erfüllen eine
volkswirtschaftliche Funktion, indem sie die gesamtwirtschaftliche Kapitalbildung erhöhen und positive Einflüsse auf Beschäftigung, Sicherung von
Arbeitsplätzen und Volkseinkommen besitzen können. Wachstumsfördernde und konjunkturbelebende Aspekte können weiterhin bestehen. Hierbei sind die
steuerlichen Rahmenbedingungen und die Finanzierungsmöglichkeiten grundsätzlich von erheblicher Bedeutung.
Betriebliche Altersvorsorge
Die eigentliche Umwandlung, die den bisherigen Barlohnanspruch untergehen und einen wertgleichen Versorgungslohnanspruch entstehen lässt, ist Folge einer
Umwandlungsvereinbarung. Hierdurch kommt es zu einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages. Auf der Entgeltseite müssen Vereinbarungen über die
Höhe der künftigen Entgeltkürzung, ihre Dauer, die betroffenen Entgelte getroffen werden, also ob zum Beispiel die Umwandlung aus laufendem Entgelt oder aus
Sonderzahlungen finanziert wird.
Eine Vererbung der angesammelten Beitragsmittel ist darüber hinaus nicht möglich. Es kann aber im Rahmen der bAV auf die Möglichkeit der Hinterbliebenenversorgung
zurückgegriffen werden. Die Zulagenförderung für eine PB Betriebliche Altersvorsorge kann seit dem 1.1.2005 als einmaliger Dauer-Zulagenantrag beantragt werden. Bei Auszahlungsplänen, wie sie für
Riester-geförderte bAV möglich sind, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Anpassung. Diese Auszahlungspläne sind keine laufenden Leistungen im Sinne des
§ 16 Abs. 1 BetrAVG.
Für über vier Prozent der BBMG hinausgehende, nach dem 1.1.2002 erteilte Entgeltumwandlungszusagen setzt der gesetzliche Insolvenzschutz erst zwei Jahre nach
Zusageerteilung ein (gem. § 7 Abs. 5 Satz 3 erster Halbsatz BetrAVG). Die Höhe der geschützten unverfallbaren Anwartschaft bemisst sich nach dem Ausscheiden
des Mitarbeiters auch nicht mehr ratierlich. Entscheidend ist vielmehr der bis zum Ausscheiden erreichte Anwartschaftsbarwert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3
BetrAVG in Verbindung mit § 2 Abs. 5a BetrAVG.
Infos zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Nach wie vor ist aber festzuhalten, dass in den alten Bundesländern nur etwa jeder Zweite und in den neuen Bundesländern sogar nur jeder Dritte
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine Zusatzversorgung erhält. Der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ist in Deutschland von
38 auf 46 Prozent, in den alten Bundesländern von 42 auf 48 Prozent, in den neuen Bundesländern von 19 auf 32 Prozent angestiegen. Rund 15,7 Mio. aller
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verfügen über eine Betriebsrentenanwartschaft.
Da das BetrAVG dieses echte Beitragsprimat jedoch noch nicht vorsieht, wurde lange Zeit lediglich in der Direktversicherung eine solche Vereinbarung
getroffen, bei der viele Versorgungspläne für die PB Betriebliche Altersvorsorge von einem im Rahmen der pauschalierungsfähigen Höchstbeträge nach § 40b EStG auf einem sog. Beitragsgruppenplan
basieren. Hier ist der Arbeitgeber in Abhängigkeit von Gehaltsgruppen oder untergliedert nach Tätigkeitsbereichen wie z. B. Vorstand, Geschäftsführung,
Direktorium, Abteilungsleiter, Prokuristen, außertarifliche Mitarbeiter.
So schätzt das Statistische Bundesamt in seiner 11. Koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung, dass es im Jahr 2050 bei konservativen Annahmen rund sieben
Millionen oder 44 Prozent mehr Bürger im Alter ab 65 Jahre geben wird. Dagegen steht ein Rückgang der für Versicherer in der Vergangenheit besonders gern
umworbenen Zielgruppe der jungen Berufseinsteiger, Hausstands- und Familiengründer im Alter zwischen 20 und 30 um drei Millionen oder fast ein Drittel ins
Haus. Der Gesamtanteil der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter wird um rund 30 Prozent schrumpfen.
PB Betriebliche Altersvorsorge
Ein privater Altersvorsorgevertrag kann auf Antrag des Versicherten z.B. aufgrund von finanziellen Engpässen beitragsfrei gestellt werden. Der Versicherte
kann die Beitragszahlung auch jederzeit wieder aufnehmen. Er zahlt während der Zeit der Beitragsfreistellung keine Eigenbeiträge in den Vertrag ein, erhält
deshalb aber auch keine staatlichen Zulagen. Eine spätere Nachentrichtung der nicht gezahlten Beiträge ist grundsätzlich möglich, es werden dann aber nicht
die Zulagen nachgezahlt oder die Steuervorteile nachträglich gewährt.
Einen Anspruch hierauf hat der Arbeitnehmer jedoch nicht. Die Beiträge können auch arbeitgeberfinanziert werden. Der Arbeitgeber muss bei der
Riester-Förderung mit zusätzlichem Arbeitsaufwand rechnen. Bei der bAV mit Riester-Förderung besteht keine Pflicht zur Zertifizierung der Altersvorsorge
Produkte. Die Rentenleistung aus einem über den Arbeitgeber vereinbarten Riester-bAV-Vertrag ist im Unterschied zu einem privaten Riester-Vertrag mit
Sozialversicherungsbeiträgen.
Diese fiktiven Beträge müssen im Alter in der Einkommensteuer angegeben und versteuert werden (sog. fiktive Auszahlungsphase). Diese Phase sollte zwischen
der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres vertraglich vereinbart werden. Ab diesem Zeitpunkt muss dann dieser Betrag für die Betriebliche Altersvorsorge anteilig jährlich bis zu seinem
85. Lebensjahr als Einnahme versteuert werden. Alternativ kann in diesem Zeitraum auch der fiktive Betrag auf dem Wohnförderkonto auf einen Schlag versteuert
werden, mit dem Vorteil, dass dann nur 70 Prozent des Betrags zu versteuern sind.
Allgemeine Informationen über die Betriebliche Altersvorsorge
Jedem steuerpflichtigen Riester-Berechtigten steht seit dem Veranlagungszeitraum 2002 ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag zur Verfügung. Dieser
beträgt ab 2008 jährlich 2.100 EUR. Innerhalb dieser Höchstgrenze können Beiträge für die begünstigten «Altersvorsorge»verträge als Sonderausgaben
steuerlich berücksichtigt werden (zusätzlich zu den gängigen Altersvorsorgeaufwendungen und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen). Zu den begünstigten
Aufwendungen gehören nicht nur die selbst geleisteten Beiträge, sondern auch die Zulagen.
Sieht der Basis-Rentenvertrag vor, dass der Steuerpflichtige eine Altersrente und nach seinem Tode der überlebende Ehepartner seinerseits eine lebenslange
Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erhält, dann ist der vom Steuerpflichtigen in der Ansparphase aufgebrachte Beitrag in vollem Umfang der
Altersvorsorge zuzurechnen. Sieht die Betriebliche Altersvorsorge vor, dass der Steuerpflichtige bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder einer verminderten
Erwerbstätigkeit von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für diesen Vertrag vollständig.
Auch hier ist das Thema Nachhaltigkeit von großer Bedeutung. Es handelt sich hierbei zumeist um fondsgebundene Konstruktionen. Gerade bei Riester-Produkten
gibt es aber auch klassische Renten-Policen, bei denen dieses Thema mit Berücksichtigung finden kann. Wichtig hierbei: Anhand der Wertentwicklung der Fonds
in der Vergangenheit können dem Anleger relativ transparent und klar die Vorteile und Risiken der Einbeziehung eines derartigen Fonds dargelegt werden,
sofern die Altersvorsorge nicht völlig zusammenbricht.