SDK Betriebliche Altersvorsorge
Die Betriebliche Altersvorsorge ergänzt die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitnehmern und zählt damit als eine der 3 Schichten zur Altersvorsorge. Neben der betrieblichen Altervorsorgung stellt die gesetzliche Rentenversicherung und die private Altervorsorge als die 3 Vorsorgemaßnahmen, welche den Bürgern in Deutschland eine Gesamversorgung im Alter gewährleisten.
Hierbei können die die gesetzliche Rentenversicherung, die zusätzlich abgeschlossene private, sowie die Betriebliche Altersvorsorge einen unterschiedlich hohen Umfang haben. Die meisten in Deutschland vorhandenen Unternehmen gewährleisten die Form der betrieblichen Altersvrosorgung als freiwillige Sozialleistung.
Allgemeine Informationen zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Die Vorsorgeaufwendungen nach der Gesetzeslage vor 2005 betrugen 5.069 EUR (siehe Tabelle 2). Um nun die gesamten Vorsorgeaufwendungen für das Jahr 2007 nach den neuen Regelungen des Jahressteuergesetzes 2007 zu berechnen, werden die Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht (vor 2005) in Höhe von 5.069 EUR und die abzugsfähigen Betriebliche Altersvorsorge addiert. Somit sind also die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 7.738 EUR aus Tabelle 5 genau um 2.669 EUR höher als die Vorsorgeaufwendungen.
Fiktiv gekürzt wird bei beherrschenden GGF einer GmbH oder Vorstandsmitgliedern einer AG mit betrieblichen Pensionsansprüchen sowie Beamten, Richtern, Berufssoldaten und Abgeordneten. Bei diesen Personengruppen wird der Höchstbetrag von 20.000 EUR um einen fiktiven Arbeitgeber- oder Arbeitnehmeranteil zur Betriebliche Altersvorsorge gekürzt. Dieser errechnet sich aus dem Bruttolohn und dem für das Jahr gültigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Rendite durch die SDK Betriebliche Altersvorsorge kann bei einer solchen optimierten Konstellation durchaus vier Prozent bei 30 Prozent Steuersatz im Ruhestand und einer unterstellten Lebenserwartung von 80 Jahren erreichen. Bei höheren Beitragszahlungen von mehr als 20.000 EUR pro Jahr können Renditen von bis zu 4,7 Prozent nach Steuern erzielt werden. Frauen werden im Durchschnitt deutlich älter als Männer und müssen deshalb einen höheren Beitrag für die gleiche Garantierente zahlen. Unisex-Tarife sind derzeit noch nicht vorgesehen.
Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV ist das Durchschnittsentgelt der Betriebliche Altersvorsorge im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Das Durchschnittsentgelt betrug im Jahr 2005 29.202 EUR West und 24.691 EUR Ost. Damit wären folglich bei Rentenbeginn in 2007 für nicht beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer Jahresrenten bis zu 87.606 EUR bzw. 74.073 EUR abgedeckt gewesen.
SDK Betriebliche Altersvorsorge
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Nützliche Tipps zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Unter diesem Begriff ist die mit dem Altersvermögensgesetz und dem Altersvermögensergänzungsgesetz ab 1.1.2002 eingeführte staatlich geförderte,
private Altersvorsorge auf Basis des Kapitaldeckungsverfahrens bekannt geworden. Die Riester-Rente soll die Versorgungslücke schließen, die durch die
gleichzeitige Minderung des Rentenniveaus durch Veränderung der Rentenanpassungsformel entstanden ist. Ein Riester-Vertrag kann als Banksparplan, als
private Rentenversicherung oder als Fondssparplan abgeschlossen werden.
Für bereits bestehende Guthaben in abgeschlossenen Versicherungsverträgen gelten folgende Regeln, Riester-Rente: Diese muss nicht verwertet werden.
Basis-Rente (Rürup-Rente): Diese muss nicht verwertet werden, Kapitallebensversicherungen: Diese werden bis maximal 20.000 EUR von der Verwertung
freigestellt, sofern sie ausdrücklich für die Betriebliche Altersvorsorge dienen und erst im Rentenalter fällig werden. Zu diesem Zweck können Versicherungsverträge
in eine monatlich auszahlbare private Leibrente umgewandelt werden.
Alle vom Mitarbeiter durch Gehaltsverzicht finanzierten Versorgungsleistungen fallen unter den Begriff der bAV und damit auch unter den Schutz des
Betriebsrentengesetzes. Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn eine beitragsorientierte Leistungszusage (§1 Abs. 2 Nr. 1), eine Beitragszusage
mit Mindestleistung (Nr. 2), eine Entgeltumwandlung (Nr. 3) oder Eigenbeiträge (Nr. 4) vereinbart wurden. Der Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung ist
seit 2002 in Höhe von bis zu vier Prozent der BBMG West vorgesehen worden.
Allgemeines über die Betriebliche Altersvorsorge
Kern des Alterseinkünftegesetzes, das zum 1.1.2005 in Kraft trat, ist die nachgelagerte Besteuerung. Hierbei bleiben die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung
bis zu den Höchstgrenzen der einzelnen Durchführungswege steuerfrei. Im Alter, also in der Auszahlungsphase, werden die Rentenzahlungen in voller Höhe unter
Berücksichtigung von Freibeträgen der Einkommensteuer unterworfen. Bei vorgelagert versteuerten Rentenleistungen wurde der sog. Ertragsanteil deutlich
abgesenkt, es gilt: Je später der Beginn der Rente, desto niedriger der Anteil, der versteuert werden muss.
Für die Unternehmen besitzt die bAV Liquiditäts- und Finanzierungseffekte, deren Ausmaß nicht zuletzt von den steuerlichen Vorteilsmöglichkeiten abhängig ist.
Auch Innenfinanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise bei der Pensionsrückstellungsbildung, sorgen unter Umständen für zusätzliche Liquidität. Andererseits
sind Bilanzeffekte, Interessen bei Unternehmensverkauf und -kauf, Bilanzausweispflichten und Motive zur Bilanzverkürzung zu berücksichtigen. Die externe
SDK Betriebliche Altersvorsorge dient der Förderung der wettbewerbsorientierten Marktinstrumente.
Der Bezug von Waisenrenten wird auf den Bezug des gesetzlichen Kindergeldes bis zum 18. Lebensjahr begrenzt, darüber hinaus nur für die Dauer der
Berufsausbildung und bis maximal zum 27. Lebensjahr. Die Höhe der Waisenrente liegt im Normalfall bei 10 Prozent für Halbwaisen und 20 Prozent für Vollwaisen
der Anwartschaft auf Altersversorgung. Im Leistungsfall allerdings muss das gesamte angesammelte Deckungskapital zur Verfügung gestellt werden, also die
Beiträge und die daraus erzielten Erträge.
Betriebliche Altersvorsorge
Gemäß § 1a BetrAVG handelt es sich bei dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung um einen einklagbaren Rechtsanspruch der Arbeitnehmer. Danach kann der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen BBMG in der gesetzlichen
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für den Aufbau einer bAV verwendet werden. Auch für Teilzeitbeschäftigte besteht
ein Anspruch von vier Prozent der BBMG, woraus deutlich wird.
Unterstellt man eine Beitragsleistung bis zum 65. Lebensjahr, so ergibt sich eine Einzahlung über 25 Jahre in Höhe von insgesamt 15.000 EUR. Unter Abzug der
Beitragsanteile für biometrische Risiken, zum Beispiel 1.000 EUR, verbleibt als Mindestversorgungskapital der Differenzbetrag in Höhe von 14.000 EUR. Dies
ist auch der Mindestanspruch, den der Arbeitgeber für eine SDK Betriebliche Altersvorsorge zu erfüllen hat. Scheidet der Mitarbeiter vorzeitig aus, so ist gemäß bei Eintritt des Versorgungsfalles
ein Mindestkapital in Höhe der bis zum Ausscheiden zugesagten Beiträge vom Arbeitgeber zu gewähren.
Das von der Finanzverwaltung ausdrücklich akzeptierte Schattengehalt ist somit praxisorientiert und fördert die Akzeptanz der Entgeltumwandlung. Auf der
bAV-Seite gibt es eine wertgleiche Zusage, die mit allen notwendigen Vereinbarungen vom Arbeitgeber zu erteilen ist. Als Alters-Untergrenze für bAV ist die
Vollendung des 60. Lebensjahres maßgeblich. Unter der Entgeltumwandlung versteht man die Umwandlung von künftigen, noch nicht fälligen Entgeltansprüchen in
eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG.
Infos zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Beim sogenannten Endgehaltsplan richtet sich die Höhe der Versorgungsleistungen nach einem bestimmten Prozentsatz, der ggf. nach Dienstjahren gestaffelt ist
und vom zuletzt bezogenen Gehalt bei Eintritt des Versorgungsfalles abhängt. Insbesondere bei der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern, die unter
Berücksichtigung der steuerrechtlichen Grundsätze zum Nachholungsverbot, zur Erdienbarkeit und zur 70-Prozent-Grenze nur einen eingeschränkten
Gestaltungsspielraum deren späteren Anpassungsmöglichkeiten haben, wird diese Konzeption gewählt.
Die Fördermaßnahmen im Rahmen der für die zusätzliche SDK Betriebliche Altersvorsorge können den Aufbauprozess auf freiwilliger Grundlage sinnvoll unterstützen. Bei entsprechender
Planungssicherheit und einer mittelfristigen Fortschreibung der Rahmenbedingungen sollte eine stärkere Durchdringung insbesondere bei den Personengruppen
initiiert werden können, die zu zusätzlichen Vorsorgemaßnahmen aufgerufen sind. Zielsetzung sollte eine ungehinderte Fortsetzung des bisherigen
Wachstumskurses der bAV sein.
Der Anteil ausschließlich arbeitgeberfinanzierter Anwartschaften ist hingegen augenfällig seit Inkrafttreten des AVmG von 54 auf 38 Prozent gesunken. Es
zeigt sich eine positive Korrelation zwischen Betriebsgröße und Zusatzversorgung. Während ein Viertel der Betriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern über
eine Zusatzversorgung verfügt, ist die Verbreitung in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern nahezu flächendeckend. Bei der Wahl der Durchführungswege hat
sich eine Verschiebung ergeben.
SDK Betriebliche Altersvorsorge
Der Kreis der begünstigten Anlageprodukte ist erweitert worden. So wird der Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile gefördert, wenn der Zulageberechtigte in
der betreffenden Genossenschaft wohnt. Insgesamt können Beträge aus dem Altersvorsorge-Vertrag verwendet werden für die Anschaffung oder Herstellung,
einer Wohnung in einem eigenen Haus, oder einer eigenen Eigentumswohnung, oder einer Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft, oder eines
eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts (Beteiligung an einem Altersheim).
Einen Anspruch hierauf hat der Arbeitnehmer jedoch nicht. Die Beiträge können auch arbeitgeberfinanziert werden. Der Arbeitgeber muss bei der
Riester-Förderung mit zusätzlichem Arbeitsaufwand rechnen. Bei der bAV mit Riester-Förderung besteht keine Pflicht zur Zertifizierung der Altersvorsorge
Produkte. Die Rentenleistung aus einem über den Arbeitgeber vereinbarten Riester-bAV-Vertrag ist im Unterschied zu einem privaten Riester-Vertrag mit
Sozialversicherungsbeiträgen.
Wer bereits einen Vertrag für die staatlich geförderte Betriebliche Altersvorsorge besitzt, kann seinem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum
Quartalsende kündigen. Das gebildete Kapital muss dann direkt auf einen geförderten «Altersvorsorge»vertrag bei einem anderen Anbieter übertragen werden,
damit der Anspruch auf die bereits erhaltene staatliche Förderung bzw. die gewählten Steuervorteile nicht verloren geht. Auch wenn ein Riester-Fondssparplan
bedingt durch die Finanzmarktkrise zeitweise im Minus steht, sind die Eigenleistungen und die Zulagen gesichert.
Allgemeine Informationen über die Betriebliche Altersvorsorge
Beflügelt werden könnte die weitere Entwicklung vor allem durch Riester-Produkte. Der Gesetzgeber hat die Anbieter von Riester-Renten grundsätzlich dazu
verpflichtet, einmal jährlich darüber Rechenschaft zu geben, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange berücksichtigt wurden. Die gleiche
Berichtspflicht gilt übrigens auch für Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Auch hier wird der für die Garantie nötige Teil der
Sparprämie in eine klassische Rentenversicherung eingezahlt.
Interessanterweise würde sich im dargestellten Beispiel die steuerliche Absetzbarkeit der Prämien bei der Berufsunfähigkeitsabsicherung fast nie lohnen.
Je später die Berufsunfähigkeit eintritt, desto weniger Renten werden gezahlt. Ab dem 55. Lebensjahr liegt die geförderte Basis-Rente geringfügig über eine
Betriebliche Altersvorsorge mit BUZ. Die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos sollte nicht unter steuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Wichtig
ist es, sich überhaupt gegen das Risiko zu versichern - unabhängig von möglichen steuerlichen Vorteilen.
Als Zielgruppen der Förderung sind vom Gesetzgeber insbesondere die Selbstständigen und Freiberufler genannt worden. Aber auch Senioren, Arbeitnehmer wie
Arbeiter und Angestellte, Besserverdienende, beherrschende GGF einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG sowie Beamte, Richter, Berufssoldaten und
Abgeordnete können von der Förderung je nach individueller Einkommens- und Familiensituation profitieren. Nach dem alten Recht konnten ledige Selbstständige
bis zu 5.069 EUR für sämtliche Versicherungsaufwendungen steuerlich geltend machen.