Betriebliche Altersvorsorge für Selbstständige
Die Betriebliche Altersvorsorge ergänzt die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitnehmern und zählt damit als eine der 3 Schichten zur Altersvorsorge. Neben der betrieblichen Altervorsorgung stellt die gesetzliche Rentenversicherung und die private Altervorsorge als die 3 Vorsorgemaßnahmen, welche den Bürgern in Deutschland eine Gesamversorgung im Alter gewährleisten.
Hierbei können die die gesetzliche Rentenversicherung, die zusätzlich abgeschlossene private, sowie die Betriebliche Altersvorsorge einen unterschiedlich hohen Umfang haben. Die meisten in Deutschland vorhandenen Unternehmen gewährleisten die Form der betrieblichen Altersvrosorgung als freiwillige Sozialleistung.
Allgemeine Informationen zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Eine Gestaltungsform ist die MRG (vgl. Ziffer 1.6) neben der Erstattungsmöglichkeit der getätigten Einzahlung abzüglich der bereits gezahlten Renten. Auch die Vereinbarung einer Witwer- oder Witwenrente wird angeboten. Ihre Höhe wird in einem Prozentsatz der Hauptrente, typischerweise in Anlehnung an die Betriebliche Altersvorsorge mit 60 Prozent, aber auch 50 Prozent oder bis zu 100 Prozent, fixiert. Die Wahl der Risikorente (ohne MRG) führt zu deutlich höheren Rentenleistungen des Versicherers, da die Restleistung an ihn fällt.
Sowohl bei hohen Einzahlungen als auch bei hohen Sparraten sollte das Risiko auf mehrere Versicherer verteilt werden. Die steuerlichen Rahmenbedingungen und insbesondere die Voraussetzungen für steuerliche Förderungen müssen unbedingt beachtet und eingehalten werden. Die Betriebliche Altersvorsorge wird durch lebenslängliche Rentenzahlung einer monatlichen Rente (Leibrente) eine Versorgung erreicht, bei der im Unterschied zu sonstigen Kapitalanlageformen nicht die Gefahr besteht, dass das Kapital vorzeitig aufgezehrt wird.
Die Höhe dieser Zinserträge wird pauschal über den sog. Ertragsanteil ermittelt (§ 22 EStG). Je höher das Lebensalter zu Beginn der Rente, desto niedriger ist der zugrunde zu legende Ertragsanteil. Er bleibt über die gesamte Rentenbezugsdauer hinweg konstant. Die Ertragsanteilsbesteuerung auf Leibrenten findet auch auf die der Leibrente üblicherweise vorgeschaltete Rentengarantie Anwendung. Geht die Rentengarantiezeit jedoch über die mittlere Lebenserwartung hinaus, so wird die Rente durch die Betriebliche Altersvorsorge für Selbstständige in voller Höhe als Zeitrente angesehen.
Vor allem Selbstständige sollten nach Möglichkeit zweigleisig fahren und die Hälfte des Sparvolumens in einen Basis-Rentenvertrag und die andere Hälfte in eine Betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Für Senioren ergibt sich bei einem Einmalbeitrag in Höhe von 20.000 EUR p. a. ein beachtlicher Steuervorteil. Ein Rentner, der in 2007 64 Prozent, d. h. 12.800 EUR, steuerlich geltend machen kann, hat 20.000 EUR Einmalbeitrag investiert. Es wird eine sofort beginnende Basis Betriebliche Altersvorsorge vereinbart.
Betriebliche Altersvorsorge für Selbstständige
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Selbstständige sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Betriebliche Altersvorsorge abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Betriebliche Altersvorsorge für Selbstständige mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Während das Arbeitslosengeld bisheriger Art bzw. das Arbeitslosengeld I nach Hartz IV als Versicherungsleistung gilt, gilt das Arbeitslosengeld II wie
bisher schon die Sozialhilfe als Leistung des Staates, die nur im Fall nachgewiesener Bedürftigkeit beansprucht werden kann. Hierbei wird vorhandenes
Vermögen herangezogen und der Anspruchsteller verpflichtet, zunächst dieses Vermögen zu verwerten (§ 12 Abs. 1 SGB II). Eine Verwertung muss zumutbar sein,
bis zu 10 Prozent Verlust gelten allerdings als zumutbar.
Nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz sind Altersvorsorgeverträge unter folgenden Voraussetzungen zertifzierungsfähig grundsätzlich lebenslängliche
Verrentung der Leistung. Der Alterssparer erbringt laufend eigene Beiträge. Verteilung der Abschlusskosten über mindestens zehn Jahre (ab 2005: fünf Jahre).
Jährliche Vertragsinformation des Anbieters zur Verwendung der eingezahlten Beiträge für Betriebliche Altersvorsorge, das bisher gebildete Kapital,
einbehaltene Abschlusskosten sowie Verwaltungskosten und die eingezahlten Beträge.
Lebensversicherungstarif, der die unterschiedliche Lebenserwartung der Geschlechter nicht berücksichtigt. Dies ist ab 2006 für die staatlich geförderte,
private Altersvorsorge vorgeschrieben. Begründet wird dies mit der Gleichbehandlung aller Personen. Allerdings erschwert dies die Kalkulation von
Lebensversicherungen, da nicht bekannt ist, wie die Geschlechterverteilung und damit die gesamtdurchschnittliche Sterbewahrscheinlichkeit sich je
Versicherer entwickeln wird.
Allgemeines über die Betriebliche Altersvorsorge
Grundvoraussetzung für die Gestaltung ist, ob es sich bei den Leistungsformen um die klassische Leistungszusage, eine beitragsorientierte Leistungszusage
oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung handelt. Die beitragsorientierte Leistungszusage und die Zusage aufgrund einer Entgeltumwandlung sind mit der
BetrAVG-Novelle im Jahr 1999 in das Betriebsrentengesetz eingeführt und damit als betriebliche Altersversorgungsmaßnahme anerkannt worden. Die Leistungszusage
ist die klassische Form der Betriebsrentenzusage.
Diese Versorgungslücken sind u. a. durch Maßnahmen in den Rentenreformplänen sowie jüngsten Regelungen zur Sicherung der Liquidität der gesetzlichen
Rentenversicherung mit den Eingriffen in das Leistungsniveau weiter gestiegen. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für die Betriebliche Altersvorsorge für Selbstständige ist das
regelmäßige Erreichen einer bestimmten Altersgrenze. Hier wird derzeit meist das 65. Lebensjahr zu berücksichtigen sein, nach den Plänen der Bundesregierung
sogar das 67. Lebensjahr.
Bis in die 90er Jahre hinein war die Leistungszusage die Standard-Zusageform. Ein 40-jähriger Mitarbeiter hat in 2006 eine Versorgungsregelung erhalten,
nach der er für jedes volle Dienstjahr eine Versorgungsanwartschaft auf eine monatliche Rente in Höhe von 0,5 Prozent des ruhegeldfähigen Einkommens erwirbt.
Mit dem 65. Lebensjahr hat er dann einen Anspruch auf 0,5 Prozent × 25 Dienstjahre = 12,5 Prozent des letzten durchschnittlichen ruhegeldfähigen Einkommens
vor Eintritt des Versorgungsfalles. Lag dieses bei 4.000 EUR, so kann er mit einer Rente von 12,5 Prozent × 4.000 = 500 EUR rechnen.
Betriebliche Altersvorsorge
Einem tarifgebundenen Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber stets ein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld ausgezahlt. Laut Tarifvertrag wäre der
Arbeitgeber nur zur Zahlung eines halben Monatsgehaltes verpflichtet. Die zweite Hälfte des Weihnachtsgeldes ist damit eine übertarifliche Leistung. Der
Arbeitnehmer kann diese umwandeln, selbst wenn der Tarifvertrag grundsätzlich keine Entgeltumwandlung zulassen sollte. Sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber
tarifgebunden, und besteht kein umwandelbares übertarifliches Entgelt zur Verfügung.
So ist die Entgeltumwandlung nur möglich, wenn der Tarifvertrag die Umwandlung von Tarifentgelt zulässt. Dafür ist die sog. Tariföffnungsklausel gemäß § 17
Abs. 5 BetrAVG erforderlich. Der neue Anspruch auf Entgeltumwandlung steht unter einem sog. Tarifvorrang. Im Zuge der Rentenreform wurde die
Betriebliche Altersvorsorge für Selbstständige durch ein sog. Förderkonzept vorgesehen, die sog. Riester-Förderung, auch Kombi-Modell genannt. Sie besteht aus einem System von
Zulagenförderungen, also der Gewährung besonderer steuerlicher Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten.
Der Arbeitgeber hat keine Ausfallgarantien in Bezug auf die gesetzliche Rente zu übernehmen und kann, da die Zusage an das Gehalt des Versorgungsberechtigten
gekoppelt wird, inflationsbedingte Auszehrungen der Versorgungsanwartschaften vermeiden. Bei diesen gehaltsabhängigen Versorgungskonzepten ist das
rentenfähige Gehalt zu berücksichtigen, bestehend aus Grundgehalt zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, aber ohne Gratifikationen, Tantiemen, Zuschüsse,
Sachbezüge und ähnliche Vergütungsbestandteile.
Infos zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Bei beitragsorientierten Versorgungssystemen wird die zugesagte Versorgungsleistung unmittelbar aus einem definierten Beitrag abgeleitet. In der Praxis zeigt
sich vermehrt ein Interesse der Arbeitgeber daran, unter Kalkulationssicherheitsaspekten den mit der bAV verbundenen Aufwand fixieren zu können. Dies ist
über ein echtes Beitragsprimat, d. h. eine konkrete Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers, die sich ausschließlich auf die Bereitstellung zur
Finanzierung nicht garantierter Versorgungsleistungen beschränkt.
Somit kann der Arbeitgeber die finanzielle Belastung der bAV sicher kalkulieren und auch auf flexible Beschäftigungslagen wie Teilzeitbeschäftigung
reagieren. Die Flexibilisierung der Arbeitszeit durch das Flexi-Gesetz, der Wechsel von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung, die Veränderungen in den
persönlichen Lebensumständen der Arbeitnehmer - dies alles führt dazu, dass das Arbeitsleben von Arbeitnehmern heutzutage deutlich größeren individuellen
Schwankungen die die Betriebliche Altersvorsorge für Selbstständige und der Veränderungen ausgesetzt ist.
Unterschiedliche Beschäftigungsgrade und -intensitäten während eines Arbeitsverhältnisses führen bei ausschließlich am Endgehalt oder ausschließlich an der
Dienstzeit orientierten Versorgungskonzeptionen durchaus zu Ungerechtigkeiten. Dementsprechend werden Teilzeitbeschäftigung bzw. wechselnde unterschiedliche
Arbeitszeiten entsprechend ihren tatsächlichen Anteilen an der individuellen Lebensarbeitszeit des Mitarbeiters bewertet und ein individueller
Beschäftigungsgrad über die gesamte Dienstzeit ermittelt.
Betriebliche Altersvorsorge für Selbstständige
Leistungen aus privaten Rentenversicherungen, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen werden, sind weiterhin nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dabei
wird dieser vom Lebensalter bei Rentenbeginn abhängig gemacht. Der Ertragsanteil sinkt ab 2005 um ca. 10 Prozent und beträgt bei 60 Jahren statt bisher 32
Prozent nur noch 22 Prozent, bei 65 Jahren statt bisher 27 Prozent nur noch 18 Prozent. Diese Regelung ergibt sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG für
Rentenleistungen aus privaten Rentenversicherungen, die als Altverträge vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden.
Als Gesamtbeitrag für 2009 sind 4 Prozent von 40.000 EUR = 1.600 EUR anzusetzen. Abgezogen werden die eigene Grundzulage, die für seine Frau und die drei
Kinder (154 + 154 + 185 + 185 + 185 = 863 EUR), so dass 1.600 EUR minus 863 EUR = 737 EUR als Eigenbeitrag zu leisten sind. Hierfür erhält er die volle
Zulage von 863 EUR. Die Ehefrau sollte einen eigenen Riester vereinbaren und kann ohne weitere Beitragszahlung die eigene und die Zulagen der Kinder
in den eigenen Vertrag investieren.
Diese Vertragsform kombiniert eine Betriebliche Altersvorsorge mit einer Absicherung der Hinterbliebenen auf der Basis einer einmaligen Kapitalzahlung im vorzeitigen
Todesfall. Dem Versicherten wird eine Altersrente auf Lebenszeit garantiert. Der Versicherungsschutz lässt sich auf die individuellen Lebensbedürfnisse
zuschneiden, sodass eine höhere Altersrente oder ein höherer Todesfallschutz bis hin zum Kapitalbedarf für den Fall einer schweren Erkrankung (Dread-Disease)
und die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos eingeschlossen werden kann.
Allgemeine Informationen über die Betriebliche Altersvorsorge
Jedem steuerpflichtigen Riester-Berechtigten steht seit dem Veranlagungszeitraum 2002 ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag zur Verfügung. Dieser
beträgt ab 2008 jährlich 2.100 EUR. Innerhalb dieser Höchstgrenze können Beiträge für die begünstigten «Altersvorsorge»verträge als Sonderausgaben
steuerlich berücksichtigt werden (zusätzlich zu den gängigen Altersvorsorgeaufwendungen und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen). Zu den begünstigten
Aufwendungen gehören nicht nur die selbst geleisteten Beiträge, sondern auch die Zulagen.
Entsprechend des persönlichen Spitzensteuersatzes führt der Beitrag zur beabsichtigten Steuerersparnis. Vor allem Selbstständige sollten nach Möglichkeit
zweigleisig fahren und die Hälfte des Sparvolumens in einen Basis-Rentenvertrag und die andere Hälfte in einen Betriebliche Altersvorsorge Vertrag einzahlen. So kann
eine existenzsichernde Grundversorgung erreicht werden. Ein Rentner, der in 2007 64 Prozent, d. h. 12.800 EUR, steuerlich geltend machen kann, hat 20.000 EUR
Einmalbeitrag investiert. Es wird eine sofort beginnende Basis-Rentenversicherung vereinbart.
Als Zielgruppen der Förderung sind vom Gesetzgeber insbesondere die Selbstständigen und Freiberufler genannt worden. Aber auch Senioren, Arbeitnehmer wie
Arbeiter und Angestellte, Besserverdienende, beherrschende GGF einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG sowie Beamte, Richter, Berufssoldaten und
Abgeordnete können von der Förderung je nach individueller Einkommens- und Familiensituation profitieren. Nach dem alten Recht konnten ledige Selbstständige
bis zu 5.069 EUR für sämtliche Versicherungsaufwendungen steuerlich geltend machen.