VGH Betriebliche Altersvorsorge
Die Betriebliche Altersvorsorge ergänzt die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitnehmern und zählt damit als eine der 3 Schichten zur Altersvorsorge. Neben der betrieblichen Altervorsorgung stellt die gesetzliche Rentenversicherung und die private Altervorsorge als die 3 Vorsorgemaßnahmen, welche den Bürgern in Deutschland eine Gesamversorgung im Alter gewährleisten.
Hierbei können die die gesetzliche Rentenversicherung, die zusätzlich abgeschlossene private, sowie die Betriebliche Altersvorsorge einen unterschiedlich hohen Umfang haben. Die meisten in Deutschland vorhandenen Unternehmen gewährleisten die Form der betrieblichen Altersvrosorgung als freiwillige Sozialleistung.
Allgemeine Informationen zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
GKV Versicherte werden primär auf die Riester-Versorgung und die Betriebliche Altersvorsorge abzielen, während die bAV durch die Verbeitragung, also die Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen bei Betriebsrentenbezug und bei Kapitalleistung, sowie durch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ab 2009 im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 Prozent der BBMG, deutlich benachteiligt wird. Ein weiterer Einflussfaktor ist die Höhe des Steuersatzes im Alter im Vergleich zur aktiven Phase, also zur Beitragsphase.
Da hierbei nur Erwartungen und Wahrscheinlichkeiten zu Rate gezogen werden können, ist die Entscheidung für ein Überschusssystem und gegen die anderen Überschusssysteme nicht zuletzt von der Einschätzung der eigenen Lebenserwartung durch die Betriebliche Altersvorsorge abhängig. Anhaltspunkte sind dabei oftmals die statistisch durchschnittliche Lebenserwartung für Männer und Frauen, Familienhistorie, Erbkrankheiten u. a. Versucht man unter Rentabilitätserwägungen eine Entscheidung zu treffen, so können folgende Daten unter Umständen weiterhelfen.
Man unterscheidet prinzipiell folgende Angebotsformen bei der Basis Rente. Die klassische, lebenslange VGH Betriebliche Altersvorsorge für Risikobewusste mit Hinterbliebenenschutz und üblicherweise zehn Jahren Rentengarantie oder Hinterbliebenen-Zusatzversicherung, die klassische, lebenslange Leib rentenversicherung ohne Zusatzabsicherung, die Betriebliche Altersvorsorge für Risikobereite, die das Anlagerisiko voll tragen wollen, die Betriebliche Altersvorsorge mit Kapitalerhalt und unterschiedlichen Garantievarianten,
Er zahlt Beiträge in die (freiwillige) gesetzliche Krankenversicherung (oder alternativ in die private Krankenversicherung) und in private Haftpflicht- und Unfallversicherungen in Höhe von 6.114 EUR p. a. Im Jahr 2007 investiert er 20.000 EUR Einmalbetrag in eine sofort beginnende Betriebliche Altersvorsorge. Durch die neue Günstigerprüfung gemäß Jahressteuergesetz 2007 werden sich Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 17.869 EUR ergeben, wie die nachfolgende Berechnung zeigt.
VGH Betriebliche Altersvorsorge
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Nützliche Tipps zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Zusätzlicher Freibetrag für Altersvorsorge: Zu dem o.g. Grundfreibetrag kommt noch einmal der gleiche Freibetrag für echtes Altersvorsorge-Vermögen hinzu.
Schonvermögens-Regelung: Für Kinder gilt ein Freibetrag von 4.100 EUR pro Jahr von Geburt an, damit beispielsweise Ausbildungsversicherungen bzw.
Aussteuerversicherungen von der Verwertung freigestellt werden können. bAV, berufsständische Altersvorsorge. Selbstständige, die von der
Rentenversicherungspflicht befreit sind, dürfen eine für die Altersvorsorge abgeschlossene Versicherung erhalten.
Für bereits bestehende Guthaben in abgeschlossenen Versicherungsverträgen gelten folgende Regeln, Riester-Rente: Diese muss nicht verwertet werden.
Basis-Rente (Rürup-Rente): Diese muss nicht verwertet werden, Kapitallebensversicherungen: Diese werden bis maximal 20.000 EUR von der Verwertung
freigestellt, sofern sie ausdrücklich für die Betriebliche Altersvorsorge dienen und erst im Rentenalter fällig werden. Zu diesem Zweck können Versicherungsverträge
in eine monatlich auszahlbare private Leibrente umgewandelt werden.
Durch Hartz IV ist die bisherige Arbeitslosenhilfe entfallen. Stattdessen wird je nach Alter des Arbeitslosen nach 12 bis 32 Monaten Leistungsdauer an
Stelle des Arbeitslosengeldes I ein neues Arbeitslosengeld II gezahlt, das die bisherige Arbeitslosenhilfe ersetzt und mit dem Niveau der Sozialhilfe
identisch ist. Derzeit ist das Arbeitslosengeld I für Arbeitslose unter 45 Jahren bereits auf maximal 12 Monate begrenzt, ab 2006 gilt dies für alle bis
zu 55 Jahre alten Arbeitslosen. Ältere Personen werden dann maximal 18 Monate lang Arbeitslosengeld I beziehen können.
Allgemeines über die Betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersversorgung kann zu einer Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls zu einem Unternehmen, einer Verbesserung des Betriebsklimas, zur Abdeckung
des Sicherheitsbedürfnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zur Betriebsbindung von Führungskräften und leitenden Mitarbeitern sowie zur Belohnung für
Betriebstreue führen. Sie gehören zu den betrieblichen bzw. tarifvertraglich bedingten Personalzusatzkosten und folgen gemessen am verursachten Aufwand
unmittelbar den freiwilligen Zusatzkosten für Urlaub und Weihnachtsgratifikationen.
Seit 1.1.2001 kommt ihm eine echte praktische Bedeutung zu. Der wesentliche Unterschied zur Leistungszusage besteht darin, dass dem Arbeitnehmer durch diese
Zusageart der Versorgungsaufwand verdeutlicht wird, der betrieben wird. Die Beitragsorientierung für die VGH Betriebliche Altersvorsorge benennt den Finanzierungsaufwand der Versorgungsleistung. Die
Unterscheidung zwischen den Zusageformen ist in der Regel nur an einer entsprechenden Dokumentation in der schriftlichen Zusage ablesbar. Der 40-jährige
Mitarbeiter hat in 2006 ein Jahreseinkommen von 30.000 EUR.
Hinsichtlich der Festlegung steht den Vertragsparteien ein gewisser Handlungsspielraum zur Verfügung. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.
Eine Altersgrenze von 60 Jahren wird demnach regelmäßig nicht unterschritten werden dürfen, es sei denn, dass für eine niedrigere Altersgrenze sachliche
Gründe vorliegen würden. Für den Fall der Invalidität ist auf die sozialversicherungsrechtlichen Begriffsdefinitionen abzustellen. Durch das Gesetz zur
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 wurde das System der Invalidenrente umfassend reformiert.
Betriebliche Altersvorsorge
Allerdings ist bei der bAV mit gleichzeitiger Riester-Förderung im Unterschied zur privat geförderten Eigenvorsorge keine Zertifizierung des Versorgungswerkes
bzw. der Produkte erforderlich, da über betriebsrentenrechtliche Rahmenbedingungen die erforderliche Qualität der Versorgung gewährleistet sein soll. Auf
den Umwandlungsbetrag werden Zulagen geleistet. Anders als im Bereich der privaten Eigenvorsorge ist keine Entnahme von Geldbeträgen aus dem Versorgungswerk
zu Gunsten privaten Wohneigentums möglich.
Eine Entgeltumwandlungsvereinbarung soll auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn, also das Entgelt vor Umwandlung,
ein sog. Schattengehalt, auch nach der Umwandlung als Beitragsbemessungsgrundlage für künftige Gehaltserhöhungen oder sonstige gehaltsabhängige
Arbeitgeberleistungen herangezogen wird. Steuerlich unschädlich ist ebenfalls die Vereinbarung einer zeitlichen Begrenzung der Entgeltumwandlung oder der
derzeitigen einseitigen Abänderbarkeit für die VGH Betriebliche Altersvorsorge der Umwandlungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer.
Diese Vorgehensweise wird auch als sog. Limitierungssystem bezeichnet. Da der Arbeitgeber das volle Nachfinanzierungsrisiko trägt, dürfte das
Gesamtversorgungskonzept ein Auslaufmodell sein. Zunehmend werden Gesamtversorgungssysteme umstrukturiert und damit abgeschafft. Einfach in Verwaltung und
Administration sind Leistungspläne, die feste Euro-Beträge vorsehen und zum Teil noch aus Zeiten einer vorsichtigen Einführung einer bAV datieren, als
Einheitsbeträge für alle Arbeitnehmer vorgesehen wurden.
Infos zum Thema Betriebliche Altersvorsorge
Beim sogenannten Endgehaltsplan richtet sich die Höhe der Versorgungsleistungen nach einem bestimmten Prozentsatz, der ggf. nach Dienstjahren gestaffelt ist
und vom zuletzt bezogenen Gehalt bei Eintritt des Versorgungsfalles abhängt. Insbesondere bei der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern, die unter
Berücksichtigung der steuerrechtlichen Grundsätze zum Nachholungsverbot, zur Erdienbarkeit und zur 70-Prozent-Grenze nur einen eingeschränkten
Gestaltungsspielraum deren späteren Anpassungsmöglichkeiten haben, wird diese Konzeption gewählt.
Die Fördermaßnahmen im Rahmen der für die zusätzliche VGH Betriebliche Altersvorsorge können den Aufbauprozess auf freiwilliger Grundlage sinnvoll unterstützen. Bei entsprechender
Planungssicherheit und einer mittelfristigen Fortschreibung der Rahmenbedingungen sollte eine stärkere Durchdringung insbesondere bei den Personengruppen
initiiert werden können, die zu zusätzlichen Vorsorgemaßnahmen aufgerufen sind. Zielsetzung sollte eine ungehinderte Fortsetzung des bisherigen
Wachstumskurses der bAV sein.
Der Anteil ausschließlich arbeitgeberfinanzierter Anwartschaften ist hingegen augenfällig seit Inkrafttreten des AVmG von 54 auf 38 Prozent gesunken. Es
zeigt sich eine positive Korrelation zwischen Betriebsgröße und Zusatzversorgung. Während ein Viertel der Betriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern über
eine Zusatzversorgung verfügt, ist die Verbreitung in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern nahezu flächendeckend. Bei der Wahl der Durchführungswege hat
sich eine Verschiebung ergeben.
VGH Betriebliche Altersvorsorge
Für den Erhalt der Zulagen ist es erforderlich, dass jeder Ehepartner einen eigenständigen «Altersvorsorge»vertrag abschließt. Die Zulagen für die Kinder
können bei der Mutter oder beim Vater berücksichtigt werden. In der Regel wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet werden, es sei denn, abweichend wird
beantragt, dass der Vater sie erhalten soll. Der Angestellte ist verheiratet, hat drei Kinder, seine Ehefrau ist nicht berufstätig, das beitragspflichtige
Vorjahreseinkommen 2008 beträgt 40.000 EUR.
Die partielle Rückdeckung bietet sich an, wenn der Arbeitgeber den Aufwand für die Vorfinanzierung der Versorgungsleistungen einschränken will und daher das
Risiko eingeht, eigene Mittel zur Auffüllung und Erfüllung der gegebenen Versorgungsverpflichtungen aufbringen zu müssen. Sie wird dazu verwandt, entweder
nur einen Teil einer zugesagten Leistung zu versichern oder aber die Rückdeckung auf die Versorgungsberechtigten bis zu einem gewissen Höchstalter zu
beschränken. Teilweise wird auch nur die Altersversorgung über Rentenversicherungen abgesichert.
Diese fiktiven Beträge müssen im Alter in der Einkommensteuer angegeben und versteuert werden (sog. fiktive Auszahlungsphase). Diese Phase sollte zwischen
der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres vertraglich vereinbart werden. Ab diesem Zeitpunkt muss dann dieser Betrag für die Betriebliche Altersvorsorge anteilig jährlich bis zu seinem
85. Lebensjahr als Einnahme versteuert werden. Alternativ kann in diesem Zeitraum auch der fiktive Betrag auf dem Wohnförderkonto auf einen Schlag versteuert
werden, mit dem Vorteil, dass dann nur 70 Prozent des Betrags zu versteuern sind.
Allgemeine Informationen über die Betriebliche Altersvorsorge
Werden keine Beiträge in gesetzliche Rentenversicherung oder Versorgungswerk gezahlt, so können 2007 von den eingezahlten maximal 20.000 EUR bis zu 64
Prozent, also maximal 12.800 EUR, als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht. Und so geht es, wie in Tabelle 1 dargestellt, von Jahr zu Jahr
weiter, bis 2025 20.000 EUR und damit 100 Prozent erreicht sind. Dort, wo sich die Basis-Rente als zweckmäßige, steuerlich erleichterte Altersvorsorge
erweist, muss keine Vergleichsberechnung mehr vorgenommen werden.
Der Sonderausgabenabzug steht jedem Ehegatten gesondert zu, wenn er selbst auch zum begünstigten Personenkreis gehört. Eine Übertragung des nicht
ausgenutzten Höchstabzugsvolumens auf den Ehepartner ist nicht möglich. Die Gleichbehandlung von gefördertem Wohneigentum mit anderen Altersvorsorgeanlagen
bedeutet neben der vollen Förderung in der Ansparphase auch die nachgelagerte Besteuerung des im Wohneigentum gebundenen Betriebliche Altersvorsorge Vermögens
(entnommenes Guthaben und Tilgungsleistungen).
Auch hier ist das Thema Nachhaltigkeit von großer Bedeutung. Es handelt sich hierbei zumeist um fondsgebundene Konstruktionen. Gerade bei Riester-Produkten
gibt es aber auch klassische Renten-Policen, bei denen dieses Thema mit Berücksichtigung finden kann. Wichtig hierbei: Anhand der Wertentwicklung der Fonds
in der Vergangenheit können dem Anleger relativ transparent und klar die Vorteile und Risiken der Einbeziehung eines derartigen Fonds dargelegt werden,
sofern die Altersvorsorge nicht völlig zusammenbricht.