Beste Betriebshaftpflicht
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Betriebshaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Betriebshaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Betriebshaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Betriebshaftpflicht
Ziff. 7.14 AHB beinhaltet einen Ausschluss für Haftpflichtansprüche aus der Betriebshaftpflicht wegen Sachschäden, die entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Senkung von Grundstücken, Erdrutschungen, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Mit dieser Bestimmung wollen die Versicherer Schäden ausgrenzen, deren Ursprung und Zurechenbarkeit häufig nur sehr schwer nachzuvollziehen und nachzuweisen ist. Der Ausschluss erfasst nicht nur den unmittelbar verursachten Sachschaden, sondern auch die Folgeschäden.
Es muss also immer zunächst ermittelt werden, wozu sich der VN vertraglich verpflichtet hat. Jeglicher Aufwand, der dazu dient, diesen vertraglich geschuldeten Erfolg herbeizuführen, ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Typische Fälle des Erfüllungsausschlusses sind ferner Ansprüche wegen Mängelbeseitigung und wegen Verzug. Es besteht auch kein Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflicht, wenn allein zur Nachbesserung einer mangelhaften Leistung fremde Sachen zerstört und nach erfolgter Nachbesserung wiederhergestellt werden müssen.
Im Ausland vorkommende Schadenereignisse sind gemäß Ziff. 7.9 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Grund für diesen Ausschluss aus der Beste Betriebshaftpflicht liegt darin, dass die Mitversicherung von Auslandsschäden wegen der unterschiedlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung einer speziellen Risikobewertung und Prämienkalkulation bedarf. Für das Eingreifen des Auslandsausschlusses kommt es auf den Ort des Schadenereignisses an. Wo die Ursache gesetzt wurde, ist insofern unbeachtlich. Eine Touristin aus Dänemark kauft in einem deutschen Supermarkt ein Haarfärbemittel.
Die Betriebshaftpflicht stuft Schiffe, Büro- und Wohncontainer in der Tätigkeitsschadenklausel der BHP ausdrücklich als unbewegliche Sachen ein. Ein von der Rechtsprechung herangezogenes Abgrenzungskriterium stellt für die Anwendung der Tätigkeitsschadenklausel darauf ab, ob die Einwirkung auf gefährdete Gegenstände zwangsläufig bzw. ohne Schutz- und Gegenmaßnahmen unvermeidbar war. Demgegenüber soll es nicht ausreichen, dass durch die Bearbeitung eines Gegenstandes andere in Mitleidenschaft gezogen und geschädigt werden.
Beste Betriebshaftpflicht
Für jede Versicherungssparte gibt es zahlreiche Anbieter mit den unterschiedlichsten Tarifen und Leistungen wiederum mit enormen Preisunterschieden. Doch welche ist die Beste Betriebshaftpflicht, bietet also den besten Leistungsumfang zum günstigsten Preis? Um Ihnen hierfür eine Antwort geben zu können, ist es sinnvoll einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz zu ermitteln und im Anschluß aus allen Anbietern den dafür anfallenden, günstigsten Preis herauszufinden. Wichtig ist, dass Sie immer den von Ihnen benötigten Versicherungsschutz in den Vordergrund stellen und sich nicht nur nach dem vermeintlich besten Preis orientieren, denn dieser kann sich schnell als zu hoch erweisen, wenn Sie auf Grund von Leistungsverzicht den Preis senken möchten und am Ende, also im Bedarfsfall auf finanzielle Entschädigungen verzichten müssen, oder diese nur eingeschränkt erhalten.
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Nützliche Tipps zum Thema Betriebshaftpflicht
Die Deckungskonzepte vieler Versicherer sehen die Abbedingung mancher AHB-Deckungsausschlüsse mehr oder weniger bereits standardmäßig vor. Dies entbindet
die VN aber nicht davon, auf den notwendigen individuellen Deckungszuschnitt zu achten und über weitere für ihr Unternehmen relevante Deckungsausschlüsse
mit dem Versicherer zu verhandeln. Das betrifft sowohl den Wortlaut der Klauseln als auch die für die Deckungserweiterungen zu vereinbarenden Deckungssummen.
Bei der Lieferung oder der Erbringung von Arbeiten geht der Vorsatzausschluss noch weiter.
Gemäß Ziff. 7.1 AHB, die auf die gesetzliche Regelung des § 103 VVG zurückzuführen ist, sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben, ausgeschlossen. Im Umkehrschluss lässt sich aus der Vorsatzausschlussklausel ableiten, dass die Betriebshaftpflicht
jede Art von Fahrlässigkeit deckt, also auch grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz im Sinne von Ziff. 7.1 AHB setzt wie auch sonst im Zivilrecht das Wissen und
Wollen des rechtswidrigen Erfolges, nämlich der Herbeiführung der Schadenfolgen voraus.
Die üblicherweise standardmäßig in einer BHP - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - eingeschlossene Auslandsdeckung bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht
wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle, aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, durch Erzeugnisse des
VN, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der VN dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen durch Arbeiten oder sonstige Leistungen des VN im Inland,
ohne dass er im Zusammenhang damit Erzeugnisse ins Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen.
Allgemeines über die Betriebshaftpflicht
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
sowie Schadenermittlungskosten, ferner Reisekosten, die dem Versicherungsnehmer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des
Versicherers entstanden sind. Auch bei der Selbstbeteiligung gibt es eine Besonderheit. In der Regel hat der VN nämlich bei Personenschäden in den USA/in
Kanada je Versicherungsfall eine bestimmte höhere Summe selbst zu tragen.
Vor diesem Hintergrund ist ein internationales Versicherungsprogramm sinnvoll, welches zu einem Zusammenspiel von lokalen Haftpflichtpolicen mit einer
zentral gesteuerten Deckung führt. Im Einzelnen stellt sich diese Konstruktion wie folgt dar. Es ist aus steuer- und aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten
sinnvoll, für die ausländischen Unternehmen lokale Grunddeckungen der Beste Betriebshaftpflicht bei einem dort ansässigen Versicherer abzuschließen. Zu Gunsten aller Auslandsgesellschaften
kann von der Muttergesellschaft eine sog. Master-Cover-Deckung
Ein besonderer Verwahrungsvertrag bedeutet, dass das Verwahrungselement eine selbstständige Bedeutung hat. Der Ausschluss greift also nicht, wenn der VN die
Sache aufgrund einer Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art (z.B. Werkvertrag) zu verwahren hat. Praxisrelevant sind vor allem Schäden an
gemieteten Gebäuden, Hallen etc. Der VN hat die Halle eines anderen Unternehmens gemietet, um dort Produkte zu lagern. Darunter befinden sich auch
feuergefährliche Stoffe.
Betriebshaftpflicht
Bei Tätigkeiten an Teilen einer beweglichen Sache erfasst der Ausschlusstatbestand die Sache insgesamt. Demnach ist z.B. die gesamte Heizungsanlage beim
Ausbau eines Steuerelementes Ausschlussobjekt. Bei unbeweglichen Sachen greift die Tätigkeitsschadenklausel nur insoweit ein, als diese Sachen oder Teile
von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Unbewegliche Sachen sind vor allem Grundstücke und Gebäude, bei denen eine massive Verbindung
mit dem Erdboden besteht.
Spezielle Ausprägungen der Beste Betriebshaftpflicht Tätigkeitsschadenklausel stellen folgende Klauseln in der BHP dar. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB -
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an
elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Die Klausel ist insbesondere für Hochbau-, Tiefbau-,
Straßenbau- und Abbruchunternehmen von Bedeutung.
Der Gentechnikausschluss erfasst nicht nur Risiken, für die nach dem Gentechnikgesetz eine Deckungsvorsorgepflicht besteht, sondern alle GVO, die als Ursache
für Schäden anzunehmen sind. Darüber hinaus sind nicht nur GVO, sondern alle Produkte, die Bestandteile aus GVO enthalten, etc. ausgeklammert. Dieser
Ausschluss betrifft neben Pharmaunternehmen vor allem Lebensmittelbetriebe. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten können
ebenso wie Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Namensrechten.
Infos zum Thema Betriebshaftpflicht
Einzelheiten der vertraglichen Gestaltung stehen im Mittelpunkt des dritten Teils des Beitrags zur «Betriebshaftpflicht»versicherung. Die Frage der Wahl der
richtigen Deckungssumme gehört ebenso dazu wie die Themen Obliegenheiten, Nebenrisiken, Prämie sowie Vertragsdauer und Kündigung. Die Leistungspflicht des
Versicherers wird der Höhe nach durch die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt sowohl für die sog. Hauptdeckungssummen als auch für die sog.
Sublimits, also die für bestimmte Risikobereiche regelmäßig niedriger angesetzten Deckungssummen.
Sie kommen in der Beste Betriebshaftpflicht häufig vor, vor allem beim Einschluss bestimmter AHB-Deckungserweiterungen (z.B. Bearbeitungsschäden).
Selbstbehalte verfolgen in erster Linie den Zweck, den Versicherungsschutz entsprechend der Risikosituation des VN kostengünstig zu gestalten. So kann der
VN Bagatellschäden, ohne den Versicherer unter verhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand hierfür in Anspruch zu nehmen, selber regulieren und die hierfür
gesparte Prämie zur Aufstockung der Deckungssumme einsetzen.
Sie kann entweder beim Grundversicherer oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Meistens ist die Excedentenlösung prämienmäßig günstiger
als die Aufstockung der Deckungssumme des Grundvertrags, da sie rückversicherungstechnisch besonders bewertet wird, und da der Grundvertrag für den
Excedentenvertrag im Ergebnis wie ein Selbstbehalt wirkt. Das Unternehmen X unterhält beim Versicherer Y eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung
mit einer Pauschaldeckungssumme von fünf Mio. EUR für Personen- und Sachschäden.
Beste Betriebshaftpflicht
Der Haftpflichtversicherer hat den VN von berechtigten Schadenersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten erhoben werden. Dies geschieht in der Regel
durch Leistung von Schadenersatz. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen gemäß Ziff. 5.1 Abs. 2 AHB dann, wenn der VN aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom VN ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind.
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Das Rücktrittsrecht
entfällt, wenn der VN nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
haben. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der VN nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Im Falle des Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalls darf der Versicherer den Versicherungsschutz - bis auf Arglist des VN - nicht versagen, wenn
der VN nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistung ursächlich war. Ist das Rücktrittsrecht der Betriebshaftpflicht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Allgemeine Informationen über die Betriebshaftpflicht
Bei Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gewähren die AHB gemäß Ziff. 4 zunächst vorläufigen Versicherungsschutz im Rahmen des
bestehenden Vertrags. Neue Risiken sind solche, die in keinem inneren Zusammenhang mehr mit dem bereits versicherten Risiko stehen. Um festzustellen, ob ein
neues Risiko und nicht nur eine Erhöhung oder Erweiterung des bisher versicherten Risikos vorliegt, ist der Umfang des bisher versicherten Risikos anhand
des Antrags im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Das kommt vor allem vor, wenn das versicherte Risiko fortfällt, z.B. durch dauernde und endgültige Aufgabe des Betriebs. Um diese Deckungslücke weitgehend
zu schließen, sollte eine sog. Nachhaftungsklausel in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Wird der Versicherungsvertrag allein aus den Gründen der
endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung beendigt, gilt folgende Vereinbarung. Für Versicherungsfälle durch vor
Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse.
Die Definition des Versicherungsfalls ist auch und insbesondere in der Betriebshaftpflicht von zentraler Bedeutung, weil davon die generelle
Zuständigkeit des Haftpflichtversicherers in zeitlicher Hinsicht abhängt. Den Eintritt des Versicherungsfalls hat der VN darzulegen und zu beweisen. Gemäß
Ziff. 1.2 AHB gilt die sog. Folgeereignistheorie. Danach ist Versicherungsfall das Schadenereignis. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.