Betriebshaftpflicht für Familien
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Betriebshaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Betriebshaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Betriebshaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Betriebshaftpflicht
Wegen mangelhafter Reinigung verbleiben Verunreinigungen in der Abfüllanlage einer Molkerei zurück. Daraufhin erkranken 20 Personen nach dem Genuss von in Verpackungen abgefüllter Milch. Was Waren mit gleichen Mängeln im Sinne der Betriebshaftpflicht sind, bestimmt sich im Übrigen nach der Verkehrsauffassung, wobei als Kriterien z.B. folgende Übereinstimmungen herangezogen werden können: Herkunft, verwendetes Material, Bestandteile, vorgesehener Verwendungszweck. Daraus folgt, dass der Begriff der Gleichheit eng auszulegen ist.
Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren. Die Schäden dadurch entstanden sind, dass der VN diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss aus der Betriebshaftpflicht nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren.
Zusätzlich hat X beim Versicherer Z eine Haftpflichtpolice (Excedentendeckung) mit weiteren zehn Mio. EUR pauschal abgeschlossen. Die Deckung beim Versicherer Z setzt ein, wenn die Deckungssumme von fünf Mio. EUR beim Versicherer Y ausgeschöpft ist. Regelmäßig wird vereinbart, dass die Betriebshaftpflicht für Familien seine Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Spezielle Ausprägungen der Betriebshaftpflicht Tätigkeitsschadenklausel stellen folgende Klauseln in der BHP dar. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Die Klausel ist insbesondere für Hochbau-, Tiefbau-, Straßenbau- und Abbruchunternehmen von Bedeutung.
Betriebshaftpflicht für Familien
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Familien sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Betriebshaftpflicht abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflicht für Familien mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Betriebshaftpflicht
Gemäß Ziff. 1.2 AHB besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen,
Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung, wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können, wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs,
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
Soweit der Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflicht mit seinen Vertragspartnern Vereinbarungen zur Abänderung von deren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377
HGB trifft, wird der Versicherer sich nicht auf die Ausschlussbestimmung der Ziff. 7.3 AHB berufen, soweit für die der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung
zugrunde liegende Lieferung folgende Voraussetzungen gegeben sind. Die Auslieferung durch den Versicherungsnehmer erfolgt nur nach vorangegangener
Qualitätskontrolle auf Basis der mit dem Vertragspartner vereinbarten Parameter.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass somit im Wesentlichen ausgeschlossen ist der Versicherer braucht sich mit sämtlichen finanziellen Aufwendungen
des VN, die auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes gerichtet sind, nicht zu befassen. Ein Unternehmen schuldet einem Kunden die vertraglich
zugesagte Lieferung und Montage einer Maschine. Wegen fehlerhafter Montage treten Schwingungen auf, sodass mit erhöhtem finanziellen Aufwand nachgebessert
werden muss.
Allgemeines über die Betriebshaftpflicht
Senkungen von Grundstücken liegen vor, wenn Bodenschichten aus irgendwelchen Gründen ihre Festigkeit und Tragfähigkeit verlieren und zusammensinken. Eine
Erdrutschung liegt vor, wenn das Erdreich nicht in sich zusammensinkt, sondern durch Verlieren des Zusammenhaltes mit seiner Umgebung seine Lage verändert.
Da die Steilwand einer Baugrube nicht ordnungsgemäß abgestützt worden war, rutschen an deren Rand Erdmassen und darauf befindliche Baumaschinen ab. Eine
Überschwemmung setzt voraus, dass Wasser über die Ufer eines Gewässers getreten ist.
Unerheblich für die Betriebshaftpflicht für Familien ist es, ob der Sachschaden durch eine menschliche Tätigkeit oder durch eine Naturkatastrophe eingetreten ist. Es genügt auch, dass eine der
ausgeschlossenen Ursachen im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden anzusehen ist. Unter
Abwasser im Sinne der Ausschlussklausel ist Wasser zu verstehen, das infolge einer Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert worden ist und deshalb
abgeleitet wird.
Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten. Des Weiteren schließen die Haftpflichtversicherer die oben erwähnten punitive damages in der Regel
von der Deckung aus. Ausnahmsweise kann dieser Ausschluss im Rahmen spezieller Zusatzklauseln revidiert werden, z.B. Bei Schadenereignissen in den USA wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss von punitive oder exemplary damages berufen, wenn das Verfahren durch Vergleich endet und nicht erkennbar ist,
welcher Anteil der Vergleichssumme auf punitive oder exemplary damages entfällt.
Betriebshaftpflicht
Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Breitet sich aufgrund eines Brandes in einer Werkstatt und in den
angrenzenden Räumen Ruß aus, der dort gelagerte fremde Sachen verunreinigt und unbrauchbar macht, und greift das Feuer anschließend auch auf benachbarte
fremde Gebäude über, liegt insgesamt ein ausgeschlossener Umweltschaden vor.
Das beginnt mit dem elektronischen Postversand per E-Mail, betrifft aber auch der Darstellung des Unternehmens auf der eigenen Homepage. Die Formulierung
soweit es sich handelt um bedeutet, dass nur die beschriebenen Schäden vom Ausschluss erfasst werden. Damit bleiben Schäden Dritter, bei denen das Internet
lediglich Transportmedium ist, im Rahmen der BHP gedeckt. Im Übrigen ist der Ausschluss aus der Betriebshaftpflicht für Familien in seinem Anwendungsbereich umfassend. Das Unternehmen X nimmt bei
einem Kunden eine elektronische Fernwartung vor.
Die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen
handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der VN beweist, dass er zum
Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hat. Der Tätigkeitsschadenausschluss findet bei
Hilfspersonen ebenfalls Anwendung
Infos zum Thema Betriebshaftpflicht
Der Selbstbehalt soll darüber hinaus einen Anreiz zu schadenverhütendem Verhalten bieten. Gebräuchlich sind zwei Arten von Selbstbehalten. Bei der
Abzugsfranchise wird ein bestimmter Abzug von der begründeten Schadenersatzleistung vorgenommen, was z.B. wie folgt zum Ausdruck gebracht wird: Von jedem
unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR zu tragen. Beträgt also die Abzugsfranchise 50 EUR und der Schaden 200 EUR,
so hat der Versicherer nur 150 EUR zu zahlen.
Neben den, wichtigsten Deckungsausschlüssen und Deckungserweiterungen, auf deren Vorhandensein der VN vorrangig achten sollte, führen
BHP häufig noch zusätzliche Bestimmungen über Deckungsein- und -ausschlüsse auf, z.B.: Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des VN aus der
Beauftragung von Subunternehmern, Seine eigene gesetzliche Haftpflicht muss der Subunternehmer über eine von ihm selbst abgeschlossene
Betriebshaftpflicht für Familien decken.
Übersteigt der Schaden jedoch die vorgesehene Summe der Integralfranchise, ist der gesamte Schaden gedeckt. Diese besagt, dass mehrere während der
Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen, als ein Versicherungsfall gelten, der im Zeitpunkt des ersten
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
Betriebshaftpflicht für Familien
Der Versicherer hat keine Möglichkeit, die Einhaltung von Obliegenheiten zu erzwingen. Er kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit
berufen. Näheres regeln die Ziff. 23.2, 23.3 und 26 AHB. Der Versicherer hat zu beweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen
Obliegenheitsverletzung vorliegen. Die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen richten sich nach der Art der zu beachtenden Obliegenheit. Sie reichen von
Rücktritt über Kündigung bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung verliert der VN seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Gemäß Ziff. 28 AHB darf der Freistellungsanspruch
des VN bzw. der mitversicherten Personen vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine
Abtretung an den geschädigten Dritten ist aber zulässig.
Das Kündigungsrecht besteht also dann nicht, wenn der Versicherer die Deckung zu Recht abgelehnt hat, weil der Schadenersatzanspruch z.B. nicht unter das
versicherte Risiko fällt oder ein Ausschlusstatbestand eingreift. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Kündigt der VN seine Betriebshaftpflicht, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Der VN kann jedoch bestimmen, wann die Kündigung wirksam wird.
Allgemeine Informationen über die Betriebshaftpflicht
Die Übergänge zwischen Risikoerhöhung und Risikoerweiterung sind fließend. Da aber für beide Risikoveränderungen dieselbe Rechtsfolge eintritt, ist eine
falsche Zuordnung unschädlich. Eine ohne Weiteres mitgedeckte Erhöhung oder Erweiterung des versicherten Risikos liegt aber immer nur dann vor, wenn ein
innerer Zusammenhang mit dem ursprünglich versicherten Risiko besteht. Anderenfalls ist ein neues Risiko gegeben und es besteht Versicherungsschutz nur noch
nach Maßgabe der Vorsorgeversicherung.
Ausgeschlossen sind hier allerdings Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden von Betriebsangehörigen, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder
Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Hintergrund dieses Ausschlusses ist die Systematik des Arbeitsunfallrechts. Gemäß §
110 SGB VII ist ein Regress des bei Arbeitsunfällen leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers nur bei Vorsatz (nicht gedeckt) und bei grober
Fahrlässigkeit möglich.
In der Betriebshaftpflicht großer Unternehmen mit internationalen Aktivitäten wird als Versicherungsfall mitunter das Anspruchserhebungsprinzip gewählt.
Dieses stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum und wird dort Claims-made-Prinzip genannt. Hiernach ist Versicherungsfall die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gegen den VN während des Versicherungsjahres, die auf während dieses Zeitraums begangenen Verstößen bzw. Ereignissen beruhen.
Ein auf Claims-made-Basis abgeschlossener Vertrag kann mit einer Rückwärtsdeckung ausgestattet werden.