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Jurpartner Betriebshaftpflicht

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Betriebshaftpflicht

Jurpartner Betriebshaftpflicht

Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.

Eine Betriebshaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Betriebshaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.

Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Betriebshaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes

Allgemeine Informationen zum Thema Betriebshaftpflicht

Die Wirkung einer solchen Vereinbarung erstreckt sich auf Schadenersatzansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis. Auch hierin erblickt man einen Fall der Ziff. 7.3 AHB. Dieses zusätzliche Risiko kann mit folgender Klausel in der Betriebshaftpflicht berücksichtigt werden. Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu Jahren, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf den Einwand der Ziff. 7.3 AHB berufen.

Der Deckungsanspruch des VN verjährt gemäß Ziff. 30.1 AHB nach drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung gemäß Ziff. 30.2 AHB von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Für den Betriebshaftpflicht Vertrag gilt gemäß Ziff. 32 AHB deutsches Recht. Die Fristberechnung richtet sich nach BGB.

Gemäß Ziff. 7.17 AHB besteht kein Versicherungsschutz durch die Jurpartner Betriebshaftpflicht wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Dieser Ausschluss zielt in erster Linie auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Für Unternehmen ist das AGG vor allem im Arbeitsrecht von Bedeutung. Der Arbeitgeber muss für einen diskriminierungsfreien Betrieb sorgen. Anderenfalls drohen ihm Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen materieller und immaterieller Schäden.

Ausgeschlossen aus der Betriebshaftpflicht sind insofern Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, sowie Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen. Die für Mietsachschäden an Immobilien erforderliche Deckungssumme sollte sich an dem Wert und der Anzahl der gemieteten Objekte sowie an der Einschätzung möglicher Folgeschäden durch zeitweise aufgehobene Nutzbarkeit der Gebäude orientieren.

Jurpartner Betriebshaftpflicht

Die Jurpartner Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Betriebshaftpflicht. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Betriebshaftpflicht erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Jurpartner spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Jurpartner Betriebshaftpflicht auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.

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Nützliche Tipps zum Thema Betriebshaftpflicht

Jurpartner Betriebshaftpflicht - Guter und Günstiger Leistungsumfang Unternehmen X übernimmt gegenüber einem Auftraggeber unabhängig von einem Verschulden die Haftung für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags an Rechtsgütern Dritter entstehen und stellt den Auftraggeber insofern von allen Ansprüchen frei. Diese Thematik spielt auch in Bezug auf die Zusicherung von Eigenschaften von Produkten eine Rolle. Da die sog. Vertragshaftung in der betrieblichen Praxis bei bestimmten Sachverhalten üblich ist, stellen viele Versicherer hierfür eine standardmäßige Deckungserweiterung zur Verfügung. Soweit der Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflicht mit seinen Vertragspartnern Vereinbarungen zur Abänderung von deren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB trifft, wird der Versicherer sich nicht auf die Ausschlussbestimmung der Ziff. 7.3 AHB berufen, soweit für die der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zugrunde liegende Lieferung folgende Voraussetzungen gegeben sind. Die Auslieferung durch den Versicherungsnehmer erfolgt nur nach vorangegangener Qualitätskontrolle auf Basis der mit dem Vertragspartner vereinbarten Parameter. Unternehmen treffen mit ihren gewerblichen Vertragspartnern nicht selten Vereinbarungen zur Abänderung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Solche Absprachen sind häufig in sog. Qualitätssicherungsvereinbarungen zwischen Herstellern und Zulieferern enthalten. Es empfiehlt sich hier unbedingt, den Haftpflichtversicherer einzubinden. Eine Klausel, mit welcher für derartige Vereinbarungen Deckung im Rahmen der BHP sichergestellt wird, kann z.B. wie folgt lauten:

Allgemeines über die Betriebshaftpflicht

Jurpartner Betriebshaftpflicht - Bestmögliche Leistungseinschlüsse zum günstigsten Preis Senkungen von Grundstücken liegen vor, wenn Bodenschichten aus irgendwelchen Gründen ihre Festigkeit und Tragfähigkeit verlieren und zusammensinken. Eine Erdrutschung liegt vor, wenn das Erdreich nicht in sich zusammensinkt, sondern durch Verlieren des Zusammenhaltes mit seiner Umgebung seine Lage verändert. Da die Steilwand einer Baugrube nicht ordnungsgemäß abgestützt worden war, rutschen an deren Rand Erdmassen und darauf befindliche Baumaschinen ab. Eine Überschwemmung setzt voraus, dass Wasser über die Ufer eines Gewässers getreten ist. Die besonderen Regelungen für die Jurpartner Betriebshaftpflicht der Haftpflichtrisiken aus Direktexporten in die USA und nach Kanada betreffen zum einen, die Festlegung eines separaten Prämiensatzes, der sich an dem Umsatz aus Direktexporten in die USA/Kanada orientiert, und zum anderen die Zugrundelegung restriktiverer Versicherungsbedingungen, die z.B. wie folgt lauten Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Die Bedingungsdifferenzdeckung (DIC) greift dann ein, wenn der Deckungsumfang einer lokalen Police schmaler ist als der Deckungsumfang des zentralen Vertrages der Muttergesellschaft. Die Summendifferenzdeckung (DIL) bietet im Anschluss an die lokale Deckungssumme Versicherungsschutz bis zur Gesamtversicherungssumme des Umbrella- oder Master-Vertrages. Die umgekehrte Bedingungsdifferenzdeckung (DIC-Reserve) kommt zum Zuge, falls der Deckungsumfang der lokalen Haftpflichtversicherung im jeweiligen Ausland.

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Jurpartner Betriebshaftpflicht - Guter Rundumschutz zum günstigsten Beitrag Da in vielen Unternehmen Gerätschaften und Stoffe eingesetzt werden, bei denen ein gewisses Strahlenrisiko besteht (z.B. Störstrahler oder Dickenmessgeräte) können Strahlenschäden in begrenztem Umfang durch folgende Klausel in der BHP gedeckt werden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungs- und Prüfzwecken sowie Störstrahlern, aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, aus dem Umgang mit Laser- und Maserstrahlen. Spezielle Ausprägungen der Jurpartner Betriebshaftpflicht Tätigkeitsschadenklausel stellen folgende Klauseln in der BHP dar. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Die Klausel ist insbesondere für Hochbau-, Tiefbau-, Straßenbau- und Abbruchunternehmen von Bedeutung. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden sowie aus Schadenfällen von Personen, die - gleichgültig für wen und in wessen Interesse - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei energiereiche ionisierende Strahlen sowie von Laser- oder Maserstrahlen ausgehende Gefahren in Kauf zu nehmen haben, soweit es sich um die Folgen von Personenschäden handelt. In Ziff. 7.10 sind Abgrenzungen zu den Umweltschäden vorgesehenen Deckungskonzepten dienen.

Infos zum Thema Betriebshaftpflicht

Jurpartner Betriebshaftpflicht - Die besten Versicherungen im direkten Vergleich Gemäß Ziff. 25.1 AHB hat der VN dem Versicherer jeden Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben werden. Versicherungsfall im Sinne der Haftpflichtversicherung ist das Schadenereignis. Der VN muss demnach positive Kenntnis von dem Ereignis und dem drohenden Schaden gehabt haben, der Haftpflichtansprüche gegen ihn auslösen könnte. Unkenntnis reicht nicht aus. Nach der Rechtsprechung hat der VN regelmäßig Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls. Bei getrennten Deckungssummen der Jurpartner Betriebshaftpflicht je Ereignis für Personen- und Sachschäden gelten für die Berechnung der Höchstleistung des Versicherers für eine Schadenserie jeweils die Personenschadenereignisse und die Sachschadenereignisse als ein Personen- bzw. Sachschaden. Hat der VN im obigen Beispielsfall eine doppelte Jahresmaximierung zur Deckungssumme vereinbart, so stünden ihm nach dem Serienschaden nochmals eine Mio. EUR für weitere Serien- und sonstige Schäden zur Verfügung. Dort werden teilweise abweichende Serienschadenklauseln vereinbart. Die Aufklärungsobliegenheit bezweckt, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Einordnung und Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Die Erfüllung dieser Obliegenheit steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, sodass dem VN nichts Unbilliges zugemutet werden darf. So kann der Versicherer etwa nicht verlangen, dass der VN unrichtige Erklärungen abgibt. Die in der Praxis bedeutsamste Aufklärungsobliegenheit ist die Verpflichtung des VN, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu verfassen.

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Jurpartner Betriebshaftpflicht - Alle guten und günstigen Tarife im Überblick Grundlegend wird der Gegenstand der Haftpflichtversicherung in Ziff. 1.1 AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung in der Fassung 2008 des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)) gleichzeitig mit dem persönlichen, sachlichen und zeitlichen Risiko umschrieben. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der VN wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall). Will der Versicherer die Ersatzleistung dem Geschädigten direkt zukommen lassen, ist hierzu auch bereits deshalb das Einverständnis des VN erforderlich, weil nicht auszuschließen ist, dass auch gegenüber dem Geschädigten eine gleichartige Forderung aus einem Schuldverhältnis zusteht, die er gegen den Schadenersatz aufrechnen möchte. Würde der Versicherer eigenmächtig an den Geschädigten leisten und damit dem VN die Aufrechnungsmöglichkeit nehmen, müsste er diesem gegenüber für die Befriedigung seiner Forderungen an den Geschädigten haften. Das Kündigungsrecht besteht also dann nicht, wenn der Versicherer die Deckung zu Recht abgelehnt hat, weil der Schadenersatzanspruch z.B. nicht unter das versicherte Risiko fällt oder ein Ausschlusstatbestand eingreift. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Kündigt der VN seine Betriebshaftpflicht, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der VN kann jedoch bestimmen, wann die Kündigung wirksam wird.

Allgemeine Informationen über die Betriebshaftpflicht

Jurpartner Betriebshaftpflicht - Bis zu 80 Prozent an Beiträgen einsparen Das Schadenereignis im Sinne der Folgeereignistheorie ist in der Haftpflichtversicherung in der Regel deswegen der günstigere Anknüpfungspunkt für den VN, weil - anders, als wenn man auf die Verursachung des Schadens abstellen würde - die aktuelle, meistens höhere Deckungssumme gilt. Bei Zugrundelegung der Folgeereignistheorie kann es aber zu einer Deckungslücke kommen, wenn die Schadenursache während der Versicherungszeit gesetzt wird, das Schadenereignis aber erst später eintritt. Das kommt vor allem vor, wenn das versicherte Risiko fortfällt, z.B. durch dauernde und endgültige Aufgabe des Betriebs. Um diese Deckungslücke weitgehend zu schließen, sollte eine sog. Nachhaftungsklausel in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Wird der Versicherungsvertrag allein aus den Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung beendigt, gilt folgende Vereinbarung. Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Nach dem Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr kann ein Risiko nur entweder der Betriebshaftpflicht oder der Privathaftpflichtversicherung unterfallen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht unproblematisch. Die Zuordnung zur «Betriebshaftpflicht»versicherung setzt voraus, dass ein Handeln für den Betrieb vorliegt, d.h. das Handeln muss dazu bestimmt sein, zumindest indirekt den Interessen des Betriebs zu dienen, und es muss in einem inneren ursächlichen Zusammenhang zu der Betriebstätigkeit stehen.


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