Betriebshaftpflichtversicherung berechnen
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Betriebshaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Betriebshaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung
Die Wirkung einer solchen Vereinbarung erstreckt sich auf Schadenersatzansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis. Auch hierin erblickt man einen Fall der Ziff. 7.3 AHB. Dieses zusätzliche Risiko kann mit folgender Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung berücksichtigt werden. Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu Jahren, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf den Einwand der Ziff. 7.3 AHB berufen.
Gemäß Ziff. 7.1 AHB, die auf die gesetzliche Regelung des § 103 VVG zurückzuführen ist, sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, ausgeschlossen. Im Umkehrschluss lässt sich aus der Vorsatzausschlussklausel ableiten, dass die Betriebshaftpflichtversicherung jede Art von Fahrlässigkeit deckt, also auch grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz im Sinne von Ziff. 7.1 AHB setzt wie auch sonst im Zivilrecht das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, nämlich der Herbeiführung der Schadenfolgen voraus.
Obliegen heiten sind dem VN auferlegte Verhaltenspflichten, deren Verletzung unter den in Kap. 5.3 dieses Beitrages behandelten Voraussetzungen zur Leistungsfreiheit der Betriebshaftpflichtversicherung berechnen führen kann. Die AHB regeln die Obliegenheiten in den Ziff. 23, 24 und 25 und die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen in Ziff. 26. Die AHB unterscheiden zwischen Obliegenheiten, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind und solchen, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls relevant werden.
Der Befreiungsanspruch wandelt sich in der Hand des VN ausnahmsweise in einen Zahlungsanspruch, wenn er den Dritten befugtermaßen befriedigt hat, und in der Hand des Dritten, wenn dieser ihn pfänden und sich überweisen lässt oder nach § 110 VVG (Absonderungsrecht im Falle der Insolvenz des VN) vorgeht. Klagt ein VN gegen seine Betriebshaftpflichtversicherung, so hat er zunächst eine Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz zu erheben. Eine Klage auf Befreiung des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist.
Betriebshaftpflichtversicherung berechnen
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Nützliche Tipps zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung
Unternehmen X übernimmt gegenüber einem Auftraggeber unabhängig von einem Verschulden die Haftung für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung
des Auftrags an Rechtsgütern Dritter entstehen und stellt den Auftraggeber insofern von allen Ansprüchen frei. Diese Thematik spielt auch in Bezug auf die
Zusicherung von Eigenschaften von Produkten eine Rolle. Da die sog. Vertragshaftung in der betrieblichen Praxis bei bestimmten Sachverhalten üblich ist,
stellen viele Versicherer hierfür eine standardmäßige Deckungserweiterung zur Verfügung.
Ziff. 1.1 AHB sagt dem VN - wie eingangs ausgeführt - Versicherungsschutz für den Fall einer Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts zu. Gleichwohl tritt der Versicherer nicht bei jedem Haftpflichtanspruch ein - sei dieser berechtigt oder unberechtigt. Ein
Gleichklang zwischen Haftung und Deckung besteht somit nicht. Diese mangelnde Kongruenz ergibt sich vor allem daraus, dass die Betriebshaftpflichtversicherung eine
Reihe von Deckungsausschlüssen kennt.
Da letztlich nur im konkreten Einzelfall festzustellen ist, wer gemäß diesen Kriterien als Repräsentant anzusehen ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer
Repräsentantenklausel. Eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung liegt vor, wenn der Vertragspartner des VN sein unmittelbares
Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, und zwar wegen der Mangelhaftigkeit der Sache oder Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch
erst ein weiterer Schaden verursacht wird.
Allgemeines über die Betriebshaftpflichtversicherung
Senkungen von Grundstücken liegen vor, wenn Bodenschichten aus irgendwelchen Gründen ihre Festigkeit und Tragfähigkeit verlieren und zusammensinken. Eine
Erdrutschung liegt vor, wenn das Erdreich nicht in sich zusammensinkt, sondern durch Verlieren des Zusammenhaltes mit seiner Umgebung seine Lage verändert.
Da die Steilwand einer Baugrube nicht ordnungsgemäß abgestützt worden war, rutschen an deren Rand Erdmassen und darauf befindliche Baumaschinen ab. Eine
Überschwemmung setzt voraus, dass Wasser über die Ufer eines Gewässers getreten ist.
Es besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz für diese beiden Bereiche entweder weltweit (mit Ausnahme von USA Kanada) aufzunehmen oder ihn auf
bestimmte Länder zu begrenzen. Der ersten Alternative wird in der Praxis meistens der Vorzug eingeräumt, da eine Beschränkung auf einzelne Länder die Gefahr
in sich birgt, dass der VN es versäumt, dem Versicherer im Laufe der Zeit eintretende Änderungen umgehend anzuzeigen. Ferner kann fraglich sein, ob
Versicherungsschutz durch eine Betriebshaftpflichtversicherung berechnen besteht.
Ein besonderer Verwahrungsvertrag bedeutet, dass das Verwahrungselement eine selbstständige Bedeutung hat. Der Ausschluss greift also nicht, wenn der VN die
Sache aufgrund einer Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art (z.B. Werkvertrag) zu verwahren hat. Praxisrelevant sind vor allem Schäden an
gemieteten Gebäuden, Hallen etc. Der VN hat die Halle eines anderen Unternehmens gemietet, um dort Produkte zu lagern. Darunter befinden sich auch
feuergefährliche Stoffe.
Betriebshaftpflichtversicherung
Nach einiger Zeit ersticken über der Leckstelle geschützte Pflanzen. Die zuständige Behörde nimmt den Betreiber der Gasleitung auf Sanierung des geschädigten
Biotops in Anspruch. Der Ausschluss greift auch dann ein, wenn der VN von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts auf Erstattung der diesem durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die
Haftung nach dem Umweltschadensgesetz nicht über den zivilrechtlichen Regressweg.
Für Personenschäden, die Arbeitnehmer durch Asbest erleiden, ist in Deutschland die Berufsgenossenschaft zuständig. Ein Regress der Berufsgenossenschaft
gegen Verantwortliche im Unternehmen ist nach geltendem Recht nur bei grob fahrlässiger Verursachung des Asbest-Personenschadens möglich. Gemäß Ziff. 7.13
sind Haftpflichtansprüche der Betriebshaftpflichtversicherung berechnen wegen Schäden ausgeschlossen, die zurückzuführen sind auf gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sowie
Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten hergestellt wurden.
Gemäß Ziff. 7.10 b AHB bezieht sich der Haftpflichtversicherungsschutz nicht auf Schäden durch Umwelteinwirkungen. Dieser Ausschluss wurde im Zuge der
Schaffung des sog. Umwelthaftpflichtmodells entwickelt, um eine Abgrenzung zur separaten Umwelthaftpflichtversicherung sicherzustellen. Spiegelbildlich soll
Ziff. 7.10 b AHB die Risiken ausschließen, die im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung in ihren verschiedenen Ausprägungen versicherbar sind. Wann es
sich um einen Umweltschaden handelt, richtet sich auch hier nach der Regelung der Gesetzgeber.
Infos zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung
Der Selbstbehalt soll darüber hinaus einen Anreiz zu schadenverhütendem Verhalten bieten. Gebräuchlich sind zwei Arten von Selbstbehalten. Bei der
Abzugsfranchise wird ein bestimmter Abzug von der begründeten Schadenersatzleistung vorgenommen, was z.B. wie folgt zum Ausdruck gebracht wird: Von jedem
unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR zu tragen. Beträgt also die Abzugsfranchise 50 EUR und der Schaden 200 EUR,
so hat der Versicherer nur 150 EUR zu zahlen.
Neben den, wichtigsten Deckungsausschlüssen und Deckungserweiterungen, auf deren Vorhandensein der VN vorrangig achten sollte, führen
BHP häufig noch zusätzliche Bestimmungen über Deckungsein- und -ausschlüsse auf, z.B.: Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des VN aus der
Beauftragung von Subunternehmern, Seine eigene gesetzliche Haftpflicht muss der Subunternehmer über eine von ihm selbst abgeschlossene
Betriebshaftpflichtversicherung berechnen decken.
Mitversicherung der Haftung auf der Grundlage von Schiedsgerichtsvereinbarungen abweichend von Ziff. 7.3 AHB, Die Versicherer setzen bei dieser Ergänzung
voraus, dass für das Schiedsverfahren eine bestimmte Verfahrensordnung (z.B. der Internationalen Handelskammer Paris) zugrunde gelegt wird. Erklärung über
die Unschädlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VN durch den Versicherer: Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die
Allgemeinen Lieferbedingungen des VN rechtswirksam vereinbart sind.
Betriebshaftpflichtversicherung berechnen
Der Haftpflichtversicherer hat den VN von berechtigten Schadenersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten erhoben werden. Dies geschieht in der Regel
durch Leistung von Schadenersatz. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen gemäß Ziff. 5.1 Abs. 2 AHB dann, wenn der VN aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom VN ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Die Berechnung der Prämie für das jeweilige
Versicherungsjahr erfolgt zunächst im Voraus. Gemäß § 8 II AHB wird die endgültige Beitragsberechnung dann jeweils am Ende des Versicherungsjahres
vorgenommen. Hierzu meldet dem Versicherer neben eventuellen Änderungen des versicherten Risikos die endgültigen Daten (z.B. die endgültige
Gesamtbruttojahresumsatzsumme).
Die Kriterien der Laufzeit des Versicherungsvertrags sind ebenso wie die Voraussetzungen der Kündigung in Ziff. 16 bis 21 AHB geregelt. Hinsichtlich der
Kündigung unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung sowie der Kündigung bei Prämienanpassungen. Eine
Kündigungsmöglichkeit wird auch im Falle eines Betriebsübergangs ermöglicht. Bei einer Vertragsdauer der Betriebshaftpflichtversicherung von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner eine Kündigung zugegangen ist.
Allgemeine Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung
In Industriehaftpflichtpolicen wird die Deckungssumme für die Vorsorgeversicherung durch besondere Vereinbarung meistens auf das Niveau der Hauptdeckungssummen
festgesetzt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, soweit sie im
Rahmen des versicherten Betriebes liegen und nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der VN ist verpflichtet,
sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist zu entrichten.
Auch der Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zählt zu den gesetzlichen Haftpflichttatbeständen. § 280 Abs. 1 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage
für Schadenersatz aufgrund eines Vertrags oder eines anderen Schuldverhältnisses. Diese Vorschrift berücksichtigt auch die bis zum Inkrafttreten der
Schuldrechtsreform am 1.1.2002 in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze der Haftung aus culpa in contrahendo (cic) und positiver Vertragsverletzung
(pVv).
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt zunächst typischerweise das allgemeine Betriebsstättenrisiko des Unternehmens. Ein Straßenbauunternehmer
vergisst die Anbringung einer Absperrung, ein Fußgänger zieht sich beim Sturz Verletzungen zu. Eine Warengenossenschaft baut eine neue Lagerhalle. Ein Kind
fällt in eine ungesicherte Baugrube und verletzt sich schwer. Der Monteur eines Gerüstbauunternehmens lässt einen Schraubenschlüssel fallen. Ein Passant
wird hierbei verletzt.