DA Direkt Betriebshaftpflichtversicherung
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Betriebshaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Betriebshaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung
Es genügt sog. bedingter Vorsatz, wonach der VN den Erfolg seines Verhaltens als möglich vorausgesehen und für den Fall seines Eintritts - wenn auch nicht in allen Einzelheiten - gebilligt haben muss. Gemäß Ziff. 7.2 AHB sind nämlich Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit, Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben von der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Der Deckungsanspruch des VN verjährt gemäß Ziff. 30.1 AHB nach drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung gemäß Ziff. 30.2 AHB von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Für den Betriebshaftpflichtversicherung Vertrag gilt gemäß Ziff. 32 AHB deutsches Recht. Die Fristberechnung richtet sich nach BGB.
Obliegen heiten sind dem VN auferlegte Verhaltenspflichten, deren Verletzung unter den in Kap. 5.3 dieses Beitrages behandelten Voraussetzungen zur Leistungsfreiheit der DA Direkt Betriebshaftpflichtversicherung führen kann. Die AHB regeln die Obliegenheiten in den Ziff. 23, 24 und 25 und die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen in Ziff. 26. Die AHB unterscheiden zwischen Obliegenheiten, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind und solchen, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls relevant werden.
Für Personenschäden, die Arbeitnehmer durch Asbest erleiden, ist in Deutschland die Berufsgenossenschaft zuständig. Ein Regress der Berufsgenossenschaft gegen Verantwortliche im Unternehmen ist nach geltendem Recht nur bei grob fahrlässiger Verursachung des Asbest-Personenschadens möglich. Gemäß Ziff. 7.13 sind Haftpflichtansprüche der Betriebshaftpflichtversicherung wegen Schäden ausgeschlossen, die zurückzuführen sind auf gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sowie Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten hergestellt wurden.
DA Direkt Betriebshaftpflichtversicherung
Die DA Direkt Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Betriebshaftpflichtversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Betriebshaftpflichtversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die DA Direkt spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die DA Direkt Betriebshaftpflichtversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung
Gemäß Ziff. 1.2 AHB besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen,
Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung, wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können, wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs,
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
Mit dieser Ergänzung haben die Versicherer der Betriebshaftpflichtversicherung auf die Rechtsprechung reagiert, die in derartigen Fällen einen Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB wegen
Eigentumsverletzung an der ansonsten fehlerfreien gelieferten Sache annimmt. Diesen Fall wollten die Versicherer nicht decken und sie haben dies ausdrücklich
in den AHB verankert, um Auslegungsstreitigkeiten aus dem Wege zu gehen. Schließlich greift der Ausschluss auch ein, wenn Dritte im Auftrag oder für
Rechnung des VN die Herstellung der Sachen übernommen haben.
Die üblicherweise standardmäßig in einer BHP - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - eingeschlossene Auslandsdeckung bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht
wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle, aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, durch Erzeugnisse des
VN, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der VN dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen durch Arbeiten oder sonstige Leistungen des VN im Inland,
ohne dass er im Zusammenhang damit Erzeugnisse ins Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen.
Allgemeines über die Betriebshaftpflichtversicherung
Vor allem muss man in den USA als Haftpflichtiger mit deutlich höheren Schadenersatzsummen bei Personenschäden rechnen, z.B. zwischen 100.000 und 500.000
US-Dollar für den Verlust eines Auges oder einer Hand oder mehrere Millionen US-Dollar für eine vollständige Lähmung oder Gehirnverletzungen mit bleibenden
Schäden. Die Gründe für diese hohen Schadenersatzsummen ergeben sich nicht nur aus den speziellen Haftungsnormen des US-Produkthaftungsrechts, sondern sie
liegen auch auf gesellschaftlichem Sektor und im Verfahrensrecht.
Die besonderen Regelungen für die DA Direkt Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtrisiken aus Direktexporten in die USA und nach Kanada betreffen zum einen, die Festlegung eines
separaten Prämiensatzes, der sich an dem Umsatz aus Direktexporten in die USA/Kanada orientiert, und zum anderen die Zugrundelegung restriktiverer
Versicherungsbedingungen, die z.B. wie folgt lauten Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Wenn das exportierte Produkt durch indirekten Export aus der in der Auslandsklausel vereinbarten Exportregion hinaus weitergeliefert wird und sich dann ein
Haftpflichtschaden ereignet. Ein Unternehmen exportiert Motorsägen nach Peru und hat dieses Land in der Auslandsschadenklausel aufgeführt. Der peruanische
Importeur verkauft eine Serie mangelhafter Motorsägen in die USA. Dort verletzen sich Personen beim Einsatz der Sägen. Selbst wenn ein Haftpflichtversicherer
Haftpflichtansprüche aus der direkten Lieferung von Erzeugnissen ins Ausland versichert.
Betriebshaftpflichtversicherung
Bei Tätigkeiten an Teilen einer beweglichen Sache erfasst der Ausschlusstatbestand die Sache insgesamt. Demnach ist z.B. die gesamte Heizungsanlage beim
Ausbau eines Steuerelementes Ausschlussobjekt. Bei unbeweglichen Sachen greift die Tätigkeitsschadenklausel nur insoweit ein, als diese Sachen oder Teile
von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Unbewegliche Sachen sind vor allem Grundstücke und Gebäude, bei denen eine massive Verbindung
mit dem Erdboden besteht.
Der Versicherungsschutz nach den AHB (bzw. im Rahmen der BHP und der Umwelthaftpflichtversicherung) bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne
Bestehen der o.g. umweltrechtlichen Bestimmungen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den VN geltend
gemacht werden könnten. Denn die DA Direkt Betriebshaftpflichtversicherung ist als Spezialversicherung ausschließlich für die Haftung an der Umwelt selbst nach dem
Umweltschadensgesetz vorgesehen.
Der Gentechnikausschluss erfasst nicht nur Risiken, für die nach dem Gentechnikgesetz eine Deckungsvorsorgepflicht besteht, sondern alle GVO, die als Ursache
für Schäden anzunehmen sind. Darüber hinaus sind nicht nur GVO, sondern alle Produkte, die Bestandteile aus GVO enthalten, etc. ausgeklammert. Dieser
Ausschluss betrifft neben Pharmaunternehmen vor allem Lebensmittelbetriebe. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten können
ebenso wie Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Namensrechten.
Infos zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung
Gemäß Ziff. 7.17 AHB besteht kein Versicherungsschutz wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen. Dieser Ausschluss zielt in erster Linie auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Für Unternehmen
ist das AGG vor allem im Arbeitsrecht von Bedeutung. Der Arbeitgeber muss für einen diskriminierungsfreien Betrieb sorgen. Anderenfalls drohen ihm
Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen materieller und immaterieller Schäden.
Eine Regelung im Sinne der Abzugsfranchise enthält Ziff. 6.4 AHB. Dort heißt es ebenfalls, dass die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche in jedem
Fall geschuldet bleibt, auch wenn ein Betrag unterhalb der Abzugsfranchise geltend gemacht wird. Fordert also jemand unberechtigterweise vom VN 500 EUR, so
hat der DA Direkt Betriebshaftpflichtversicherung trotz der Abzugsfranchise von 1.000 EUR die Anspruchsabwehr vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer sog. Integralfranchise ist ein Schaden
bis zu einer bestimmten Höhe überhaupt nicht Gegenstand der Versicherung.
Sie kann entweder beim Grundversicherer oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Meistens ist die Excedentenlösung prämienmäßig günstiger
als die Aufstockung der Deckungssumme des Grundvertrags, da sie rückversicherungstechnisch besonders bewertet wird, und da der Grundvertrag für den
Excedentenvertrag im Ergebnis wie ein Selbstbehalt wirkt. Das Unternehmen X unterhält beim Versicherer Y eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung
mit einer Pauschaldeckungssumme von fünf Mio. EUR für Personen- und Sachschäden.
DA Direkt Betriebshaftpflichtversicherung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer
Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werde. Die Kündigung
muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Da der VN für den rechtzeitigen Zugang
seiner Kündigung beweispflichtig ist, sollte die Kündigung per Einschreiben erfolgen.
Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung ist es somit, den VN und die mitversicherten Personen vor finanziellen Nachteilen zu schützen, wenn Dritte
Schadenersatzansprüche gegen sie erheben. Ein entscheidender Unterschied besteht darin, dass sich die rechtlichen Beziehungen unter den
Beteiligten in einem Dreiecksverhältnis abspielen. Anders als ausnahmsweise in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in anderen Pflichtversicherungen
sieht die Allgemeine Haftpflichtversicherung generell keinen Direktanspruch.
Teil II beschäftigt sich mit Ausschlusstatbeständen und Deckungserweiterungen, Teil III mit Vertragskonditionen und Verhaltenspflichten. Spezielle
Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z.B. EDV-Unternehmen) sind ebenso wie die als Teil der
Betriebshaftpflichtversicherung integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die
Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen.
Allgemeine Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung
In Betriebshaftpflichtversicherungspolicen heißt es hierzu regelmäßig wie folgt, Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen
Vertreter des VN (z.B. Vorstände und Geschäftsführer). Der Geschäftsführer unterlässt es aus Kostengründen, einen defekten Gabelstapler reparieren zu lassen.
Beim Einsatz des Fahrzeugs wird ein Besucher verletzt. Hier könnte der Geschäftsführer - neben dem Unternehmen - vom Geschädigten direkt in Anspruch
genommen werden.
Das kommt vor allem vor, wenn das versicherte Risiko fortfällt, z.B. durch dauernde und endgültige Aufgabe des Betriebs. Um diese Deckungslücke weitgehend
zu schließen, sollte eine sog. Nachhaftungsklausel in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Wird der Versicherungsvertrag allein aus den Gründen der
endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung beendigt, gilt folgende Vereinbarung. Für Versicherungsfälle durch vor
Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse.
Die AHB der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten einige Regelungen, die vermeiden sollen, dass der VN seinen Versicherungsschutz alleine deswegen verliert, weil sich das ursprünglich
vorhandene Haftungsrisiko quantitativ oder qualitativ geändert hat. Gemäß Ziff. 3.1 Abs. 2 AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die gesetzliche
Haftpflicht aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Es handelt sich hier um besondere Erscheinungsformen der in den §§ 23 ff. VVG
geregelten Erhöhung der versicherten Gefahr.