Günstige Betriebshaftpflichtversicherung
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Betriebshaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Betriebshaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung
Da letztlich nur im konkreten Einzelfall festzustellen ist, wer gemäß diesen Kriterien als Repräsentant anzusehen ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Repräsentantenklausel. Eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung liegt vor, wenn der Vertragspartner des VN der Betriebshaftpflichtversicherung sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, und zwar wegen der Mangelhaftigkeit der Sache oder Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch erst ein weiterer Schaden verursacht wird.
Nicht in der Betriebshaftpflichtversicherung erfasst sind Risikoänderungen beim Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen sowie bei sonstigen Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Bei Änderungen des versicherten Risikos ist der VN verpflichtet, diese anzuzeigen, und zwar binnen Monatsfrist nach Erhalt einer Aufforderung durch den Versicherer, damit eine Prämienregulierung erfolgen kann. Unrichtige Angaben berechtigen den Versicherer zur Erhebung einer Vertragsstrafe.
Es ist möglich und weitgehend üblich, dass die privaten Haftpflichtrisiken der Unternehmensleiter prämienneutral in der Günstige Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens mitversichert werden. Die dort aufgenommene Privathaftpflichtversicherung gilt als rechtlich selbstständiger Vertrag, sodass ein dort anzusiedelnder Schadenfall die Betriebshaftpflichtpolice nicht belastet. In der betrieblichen Praxis findet ganz überwiegend eine Prämienberechnung auf Umsatzbasis statt, wobei für Direktexporte ein eigenständiger Prämiensatz zugrunde gelegt wird.
Das Risiko von Tätigkeitsschäden trifft in erster Linie Bauunternehmen, Bauhandwerker und Unternehmen, die Montagearbeiten auf fremden Grundstücken ausführen. Aber auch andere Unternehmen, die z.B. auf fremden Grundstücken Arbeiten durchführen und dabei mit fremden Sachen in Berührung kommen, sollten den Deckungsausschluss der Ziff. 7.7 AHB nicht vernachlässigen. Schließlich können Tätigkeitsschäden auch eintreten, wenn fremde Sachen auf dem Betriebsgrundstück des VN der Betriebshaftpflichtversicherung beschädigt werden.
Günstige Betriebshaftpflichtversicherung
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Nützliche Tipps zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung
Ansprüche, die sozusagen deckungsgleich an die Stelle der vertraglich vereinbarten Leistung treten bzw. durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen
Leistungsgegenstand geltend gemacht wird, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Unternehmen A hat seinem Kunden die Lieferung und Montage einer
EDV-Anlage zugesagt. Da A dann aber nicht in der Lage ist, das betreffende Modell zu liefern, besorgt sich der Kunde die Anlage bei einem anderen Lieferanten,
was nur zu einem höheren Preis möglich ist.
Eingeschlossen sind in der Betriebshaftpflichtversicherung abweichend von Ziff. 7.3 AHB Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, soweit es sich handelt um eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit
dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist, Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um sog.
Gestattungs- und Einstellungsverträge.
Handwerker A verlegt im Haus des B eine Lichtleitung unter Putz, wobei er ein mangelhaftes Kabel verwendet. Anschließend wird die Wand geputzt und gefliest.
Als danach die Lichtleitung nicht funktioniert, muss die Wand wieder aufgestemmt und nach Installation eines intakten Kabels wieder neu verputzt und
verfliest werden. Versichert bleiben allerdings Ansprüche, die nicht auf Vertragserfüllung gerichtet sind, also Folgeschäden aus mangelhafter
Vertragserfüllung, die an anderen Rechtsgütern Dritter eintreten.
Allgemeines über die Betriebshaftpflichtversicherung
Häufig führt dies dazu, dass ein in den USA verklagter Hersteller notgedrungen einem Vergleich zustimmt, um die Kosten gering zu halten. Das Verfahrensrecht
in den USA kennt das sog. Jury-System (Laienrichter). Bei rechtlich und technisch komplexen Sachverhalten sind die Entscheidungen der Jury häufig stark
emotional geprägt, was den Geschädigten oft zugute kommt. Die Höhe der zugesprochenen Schadenersatzleistung wird schließlich durch eine weitere Besonderheit
des amerikanischen Produkthaftungsrechts beeinflusst.
Die besonderen Regelungen für die Günstige Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtrisiken aus Direktexporten in die USA und nach Kanada betreffen zum einen, die Festlegung eines
separaten Prämiensatzes, der sich an dem Umsatz aus Direktexporten in die USA/Kanada orientiert, und zum anderen die Zugrundelegung restriktiverer
Versicherungsbedingungen, die z.B. wie folgt lauten Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Es ist auch möglich, Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen durch sonstige Ursachen (d.h. außer Brand, Explosion etc.) bei einer eingeschränkten
Deckungssumme (zum Beispiel 50.000 EUR) mitzuversichern. In Einzelfällen sind Versicherer auch bereit, Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen
Sachen (Gerätschaften etc.) bei einer Deckungssumme von z.B. 10.000 EUR durch folgende Zusatzklausel einzuschließen. Eingeschlossen ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
Betriebshaftpflichtversicherung
Werden Trennarbeiten an einem Hausgiebel durchgeführt und brennt das Haus durch Funkenflug ab, so ist nur der Hausgiebel Gegenstand der Bearbeitung, sodass
nur insoweit der Ausschluss greift. Bei der Ausführung von Schweißarbeiten in unmittelbarer Nähe von Fenstern sind diese in der Regel Ausschlussobjekte.
Tätigkeitsschäden können z.B. durch folgende Klausel in der BHP mitversichert werden, Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.7 AHB die gesetzliche
Haftpflicht aus Schäden entstanden sind.
Zu beachten ist, dass der Versicherungsschutz durch die Günstige Betriebshaftpflichtversicherung bei Tätigkeitsschäden trotz des Einschlusses der Tätigkeitsschadenklausel im Einzelfall daran scheitern kann,
dass zugleich der Ausschluss für Erfüllungsschäden gemäß Ziff. 1.2 eingreifen kann. Dieses Problem betrifft vor allem Lohnverarbeitungsunternehmen, z.B.
Härtereien, Eloxierbetriebe, Galvanikunternehmen etc. Unternehmen X hat den Auftrag übernommen, Bleche des Unternehmens Y zu lackieren. Beim Eintauchen in
Tauchbäder wird eine ganze Serie von Blechen unbrauchbar werden.
Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist hier eng auszulegen. Die Benutzung einer fremden Sache im Rahmen von Auftragsarbeiten, ohne dass diese ebenfalls
Gegenstand des Auftrages sind (z.B. Benutzung als Materialablagefläche) genügt nicht. Ein Gartenbaubetrieb solle Pflanzenkübel auf einem Parkhaus bepflanzen.
Er schafft mit Hilfe eines Krans Erde auf das oberste Parkdeck und lädt sie dort ab. Aufgrund des Gewichts entstehen Risse in der Decke. Auftragsgegenstand
ist hier nicht das beschädigte Parkdeck, sondern die Ansammlung der Pflanzkübel.
Infos zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung
Zusätzlich hat X beim Versicherer Z eine Haftpflichtpolice (Excedentendeckung) mit weiteren zehn Mio. EUR pauschal abgeschlossen. Die Deckung beim Versicherer
Z setzt ein, wenn die Deckungssumme von fünf Mio. EUR beim Versicherer Y ausgeschöpft ist. Regelmäßig wird vereinbart, dass der Haftpflichtversicherer seine
Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt. Aufwendungen des Versicherers
für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere in diesem Sinne zusammenhängende Schäden sind in der Praxis meistens solche Schäden, die aus einer gemeinsamen Ursache herrühren und gleichzeitig
oder kurz hintereinander auftreten. Der VN der Günstige Betriebshaftpflichtversicherung wartet Heizungsanlagen. In einer fehlerhaften Anweisung an seine Heizungstechniker legt er dar, wie Ölbrenner
eines bestimmten Fabrikats einzustellen sind. Daraufhin entstehen Schäden an den gewarteten Heizungsanlagen. Schäden aus gleichen Ursachen werden nur dann
als Serienschaden behandelt, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht.
Für mittelständische Betriebe ist eine Deckungssumme von nicht unter fünf Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden zu empfehlen. Für Vermögensschäden
beträgt die Deckungssumme meistens nur 100.000 EUR. Diese Summe reicht in einer herkömmlichen «Betriebshaftpflicht»versicherung angesichts des sehr
eingeschränkten Anwendungsbereichs dieser Deckung regelmäßig aus. Für Betriebe mit einem exponierten Vermögensschadenrisiko bieten die Versicherer
Zusatzdeckungen zur «Betriebshaftpflicht»versicherung oder an.
Günstige Betriebshaftpflichtversicherung
Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem er von dem Wegfall Kenntnis erlangt. Die Verlegung des versicherten Betriebs an einen anderen Ort stellt grundsätzlich keinen Risikowegfall dar. Denn
die Haftpflichtversicherung bezieht sich auf das Haftpflichtrisiko aus dem Betrieb des versicherten Unternehmens. Wird dieses in seiner Gesamtheit an einen
anderen Ort verlegt, ändert sich die Vertragsgrundlage nicht.
Im Einzelnen handelt es sich vor allem um die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer und Leasingnehmer von Grundstücken,
Gebäuden und Räumlichkeiten, auch soweit sie an Betriebsfremde vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden Ein Geschäftsinhaber vergisst, das
Betriebsgelände bei Glatteis zu streuen. Ein Kunde stürzt und bricht sich ein Bein. Als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten sowie als früherer Besitzer
von Grundstücken, wenn bis zum Besitzwechsel bestand.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Kennt er den Versicherungsvertrag nicht, so fängt die Monatsfrist von dem Zeitpunkt an
zu laufen, zu dem er vom Vertrag Kenntnis erlangt. Dem Versicherer steht ebenfalls ein Kündigungsrecht zu, das er binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an
auszuüben hat, zu dem er von dem Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die
Betriebshaftpflichtversicherung gemäß Ziff. 17 AHB bezüglich dieser Risiken.
Allgemeine Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung
Versicherungsschutz besteht gemäß Ziff. 1.1 AHB im Rahmen des versicherten Risikos. Eine zutreffende und ausreichende Umschreibung des versicherten Risikos
in der Versicherungspolice (sog. Betriebsbeschreibung) ist somit in der Betriebshaftpflichtversicherung von besonderer Bedeutung. Denn nur die Aktivitäten
des Unternehmens, die von der Betriebsbeschreibung erfasst sind, fallen unter den Versicherungsschutz. Bei einem Dachdeckerbetrieb ist die Haftpflicht aus
dem wiederholten Verleih von Baugerüsten nicht ohne Weiteres mitversichert.
Es ist möglich, zu vereinbaren, dass alle neu gegründeten bzw. neu hinzukommenden Gesellschaften im Inland mit gleichartigem Betriebscharakter eingeschlossen
gelten, an denen der VN einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 Prozent hält oder bei denen er die unternehmerische Führung innehat.
Voraussetzung ist, dass eine Meldung an den Versicherer innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt und der entsprechende Beitrag entrichtet wird. Die
weitere Ausgestaltung des Versicherungsschutzes muss im jeweiligen Einzelfall vereinbart werden.
Ein Unternehmen, das Schrauben produziert, sollte sich ggf. überlegen, ob als Beschreibung Fabrikation von Schrauben ausreicht oder ob Herstellung von
Verbindungselementen im Hinblick auf hin und wieder angenommene Aufträge über die Lieferung von Klemmen, Drahtware etc. besser wäre. Bei der Erfassung des
zu versichernden Risikos kann die Bestimmung des § 19 VVG, wonach der VN der Betriebshaftpflichtversicherung beim Vertragsabschluss alle ihm bekannten, für die Übernahme des
Risikos erheblichen Umstände anzeigen muss, hilfreich sein.