OVAG Betriebshaftpflichtversicherung
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Betriebshaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Betriebshaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung
Dieser Ausschluss aus der Betriebshaftpflichtversicherung ist eine spezielle Ausprägung des Erfüllungsausschlusses der Ziff. 1.2 AHB. Er bezieht sich auf Fälle, in denen das gelieferte Produkt zunächst einwandfrei erschien, später aber durch eine in der Herstellung oder Lieferung liegende Ursache schadhaft wurde. Ein Hersteller liefert an einen Kunden eine Maschine, die einwandfrei ist, deren Gebrauchsanweisung aber Druckfehler enthält. Der Kunde hält sich an die Gebrauchsanweisung und lässt die Maschine daher mit zu hoher Drehzahl arbeiten, sodass sie beschädigt wird.
Neben den, wichtigsten Deckungsausschlüssen und Deckungserweiterungen, auf deren Vorhandensein der VN vorrangig achten sollte, führen BHP häufig noch zusätzliche Bestimmungen über Deckungsein- und -ausschlüsse auf, z.B.: Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des VN aus der Beauftragung von Subunternehmern, Seine eigene gesetzliche Haftpflicht muss der Subunternehmer über eine von ihm selbst abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung decken.
Sinn dieses Ausschlusses ist es zu verhindern, dass VN der OVAG Betriebshaftpflichtversicherung aus Rentabilitätsüberlegungen vermehrt auf fremde Sachen zur Durchführung ihrer betrieblichen Tätigkeiten zurückgreifen. Die Begriffe Miete, Pacht und Leihe sind im Sinne des BGB zu verstehen. Bei sog. gemischten Verträgen kommt es für den Ausschluss darauf an, ob in diesem Vertrag alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale des ausgeschlossenen Rechtsverhältnisses enthalten sind. Ein Verwahrungsvertrag liegt vor, wenn einem anderen Sachen zur Aufbewahrung übergeben werden.
Spezielle Ausprägungen der Betriebshaftpflichtversicherung Tätigkeitsschadenklausel stellen folgende Klauseln in der BHP dar. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Die Klausel ist insbesondere für Hochbau-, Tiefbau-, Straßenbau- und Abbruchunternehmen von Bedeutung.
OVAG Betriebshaftpflichtversicherung
Die OVAG Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Betriebshaftpflichtversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Betriebshaftpflichtversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die OVAG spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die OVAG Betriebshaftpflichtversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung
Gemäß Ziff. 1.2 AHB besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen,
Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung, wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können, wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs,
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
Mit dieser Ergänzung haben die Versicherer der Betriebshaftpflichtversicherung auf die Rechtsprechung reagiert, die in derartigen Fällen einen Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB wegen
Eigentumsverletzung an der ansonsten fehlerfreien gelieferten Sache annimmt. Diesen Fall wollten die Versicherer nicht decken und sie haben dies ausdrücklich
in den AHB verankert, um Auslegungsstreitigkeiten aus dem Wege zu gehen. Schließlich greift der Ausschluss auch ein, wenn Dritte im Auftrag oder für
Rechnung des VN die Herstellung der Sachen übernommen haben.
Da letztlich nur im konkreten Einzelfall festzustellen ist, wer gemäß diesen Kriterien als Repräsentant anzusehen ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer
Repräsentantenklausel. Eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung liegt vor, wenn der Vertragspartner des VN sein unmittelbares
Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, und zwar wegen der Mangelhaftigkeit der Sache oder Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch
erst ein weiterer Schaden verursacht wird.
Allgemeines über die Betriebshaftpflichtversicherung
Hintergrund für diesen Ausschluss sind die Besonderheiten des Arbeitsunfallrechts in den einzelnen ausländischen Staaten. Unternehmen mit Gesellschaften im
Ausland können diesem Umstand durch zusätzliche Deckungen vor Ort begegnen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtungen des
Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche auf Schäden ausgewirkt haben.
Kein Versicherungsschutz durch die OVAG Betriebshaftpflichtversicherung besteht in solchen Fällen jedoch für den Teil der Versicherungssumme, der den für den eigentlichen Schaden geforderten Betrag
übersteigt. Für alle Auslandsdeckungen bestehen folgende gemeinsame Bestimmungen, Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
Personen, die vom VN im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für
Regressansprüche von ausländischen Trägern der Arbeitsunfallversicherung.
Wenn das exportierte Produkt durch indirekten Export aus der in der Auslandsklausel vereinbarten Exportregion hinaus weitergeliefert wird und sich dann ein
Haftpflichtschaden ereignet. Ein Unternehmen exportiert Motorsägen nach Peru und hat dieses Land in der Auslandsschadenklausel aufgeführt. Der peruanische
Importeur verkauft eine Serie mangelhafter Motorsägen in die USA. Dort verletzen sich Personen beim Einsatz der Sägen. Selbst wenn ein Haftpflichtversicherer
Haftpflichtansprüche aus der direkten Lieferung von Erzeugnissen ins Ausland versichert.
Betriebshaftpflichtversicherung
Nach einiger Zeit ersticken über der Leckstelle geschützte Pflanzen. Die zuständige Behörde nimmt den Betreiber der Gasleitung auf Sanierung des geschädigten
Biotops in Anspruch. Der Ausschluss greift auch dann ein, wenn der VN von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts auf Erstattung der diesem durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die
Haftung nach dem Umweltschadensgesetz nicht über den zivilrechtlichen Regressweg.
Zu beachten ist, dass der Versicherungsschutz durch die OVAG Betriebshaftpflichtversicherung bei Tätigkeitsschäden trotz des Einschlusses der Tätigkeitsschadenklausel im Einzelfall daran scheitern kann,
dass zugleich der Ausschluss für Erfüllungsschäden gemäß Ziff. 1.2 eingreifen kann. Dieses Problem betrifft vor allem Lohnverarbeitungsunternehmen, z.B.
Härtereien, Eloxierbetriebe, Galvanikunternehmen etc. Unternehmen X hat den Auftrag übernommen, Bleche des Unternehmens Y zu lackieren. Beim Eintauchen in
Tauchbäder wird eine ganze Serie von Blechen unbrauchbar werden.
Es ist also nicht erforderlich, dass eines der genannten Umweltmedien beeinträchtigt wird. Es genügt vielmehr, dass es als Transportmedium für Gase, Dämpfe
etc. fungiert. Unbeachtlich ist, dass sich die Ausbreitung der Stoffe innerhalb geschlossener Räumlichkeiten vollzogen hat. Schäden durch Umwelteinwirkungen,
die auf Produkte zurückzuführen sind, werden von Ziff. 7.10 b AHB ausdrücklich nicht erfasst. Der Hersteller einer Anstreichfarbe warnt nicht davor, dass
die Farbe nicht in der Nähe von offenem Feuer aufgetragen werden darf.
Infos zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung
Gemäß Ziff. 7.17 AHB besteht kein Versicherungsschutz wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen. Dieser Ausschluss zielt in erster Linie auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Für Unternehmen
ist das AGG vor allem im Arbeitsrecht von Bedeutung. Der Arbeitgeber muss für einen diskriminierungsfreien Betrieb sorgen. Anderenfalls drohen ihm
Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen materieller und immaterieller Schäden.
Wird gegen den VN ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen etc., so hat er dies dem Versicherer ebenfalls
anzuzeigen. Gegen einen Mahnbescheid hat der VN fristgemäß Widerspruch einzulegen. Der VN hat der OVAG Betriebshaftpflichtversicherung bei der Abwehr und Minderung des Schadens
sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Er hat alle Tatumstände, die auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach
Ansicht des Versicherers erheblichen Schriftstücke einzusenden.
Schweißarbeiten an einem Kfz gehören regelmäßig zu dessen Gebrauch, ebenso wie Reparaturarbeiten, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Kfz auswirken.
Die Benzinklausel greift unabhängig davon ein, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder nicht versicherungspflichtiges Fahrzeug handelt. Abweichend
von der sog. Benzinklausel können bestimmte Kfz-Haftpflichtrisiken durch folgende Klausel in die BHP eingeschlossen werden: Mitversichert ist die gesetzliche
Haftpflicht aus Halten von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen.
OVAG Betriebshaftpflichtversicherung
Die Versicherer sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Prämien um die vorstehenden Prozentsätze zu erhöhen. Die Entscheidung darüber liegt in ihrem
Ermessen. Im selteneren Falle einer Verminderung des Durchschnitts der Prämienzahlungen wären die Versicherer hingegen verpflichtet, die Jahresprämie
anzupassen. Hervorzuheben ist die Regelung in Ziff. 15, wonach keine Prämienangleichung stattfindet, soweit die Folgejahresprämie nach Lohn-, Bau- oder
Umsatzsumme berechnet wird.
Der Deckungsanspruch des VN verjährt gemäß Ziff. 30.1 AHB nach drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Ist ein Anspruch
aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung gemäß Ziff. 30.2 AHB von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Für den Haftpflichtversicherungsvertrag gilt gemäß Ziff. 32 AHB deutsches
Recht. Die Fristberechnung richtet sich nach BGB.
Der Befreiungsanspruch wandelt sich in der Hand des VN ausnahmsweise in einen Zahlungsanspruch, wenn er den Dritten befugtermaßen befriedigt hat, und in der
Hand des Dritten, wenn dieser ihn pfänden und sich überweisen lässt oder nach § 110 VVG (Absonderungsrecht im Falle der Insolvenz des VN) vorgeht. Klagt ein
VN gegen seine Betriebshaftpflichtversicherung, so hat er zunächst eine Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz zu erheben. Eine Klage auf Befreiung
des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist.
Allgemeine Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung
Versicherungsschutz besteht gemäß Ziff. 1.1 AHB im Rahmen des versicherten Risikos. Eine zutreffende und ausreichende Umschreibung des versicherten Risikos
in der Versicherungspolice (sog. Betriebsbeschreibung) ist somit in der Betriebshaftpflichtversicherung von besonderer Bedeutung. Denn nur die Aktivitäten
des Unternehmens, die von der Betriebsbeschreibung erfasst sind, fallen unter den Versicherungsschutz. Bei einem Dachdeckerbetrieb ist die Haftpflicht aus
dem wiederholten Verleih von Baugerüsten nicht ohne Weiteres mitversichert.
Ausgeschlossen sind hier allerdings Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden von Betriebsangehörigen, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder
Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Hintergrund dieses Ausschlusses ist die Systematik des Arbeitsunfallrechts. Gemäß §
110 SGB VII ist ein Regress des bei Arbeitsunfällen leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers nur bei Vorsatz (nicht gedeckt) und bei grober
Fahrlässigkeit möglich.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den VN vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die
mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Dieser Fall kann dann auftauchen, wenn die Betriebshaftpflichtversicherung ein Interesse daran hat,
auf den Ausgang eines eventuell für einen Zivilprozess des VN Einfluss zu nehmen.