Swiss Life BUV
Das Risiko berufsunfähig zu werden kann jeden treffen, unabhängig von der Berufsgruppe. Derzeit kann in Deutschland etwa jeder vierte Arbeiter und jeder fünfte Angestellte auf Grund von Erkrankungen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Die häufigsten Ursachen einer Berufsunfähigkeit werden durch Herz-Kreislauf Erkrankungen, Reuma- und Gelenkkrankheiten, sowie psychische und Stoffwechselerkrankungen verursacht. Aber auch Unfälle führen häufig zur Berufsunfähigkeit.
Die Folgen sind erhebliche Einschnitte in den finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen. Daher zählt die BUV mit zu den wichtigsten Versicherungsformen, will man sich vor den finanziellen Problemen schützen. Die BUV zahlt dem Versicherten im Falle einer durch den Arzt bestätigten und durch den Versicherer anerkannten Berufsunfähigkeit eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, welche die finanziellen Verluste des Arbeitseinkommens ausgleicht.
Eine BUV ist insbesondere für Selbstständige und Freiberufler ein wichtiger Risikoschutz, da diese in der Regel keine Leistungen erhalten, insofern diese nicht freiwillig weiterversichert sind.
Allgemeine Informationen zum Thema BUV
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist stets zu berücksichtigen. Die Angaben im Versicherungsantragsformular sollten immer der Wahrheit entsprechen und konkret auf die gestellten Fragen antworten. Wer aktuelle oder frühere Erkrankungen verschweigt, gefährdet seinen Versicherungsschutz, denn die BUV kann noch bis zu 10 Jahre nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten. Es sollten möglichst alle und auch noch so unwichtig erscheinende Angaben gemacht werden. Einige Versicherer haben die Rücktrittsfrist von 10 auf 5 Jahre reduziert.
Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir unseren Anspruch auf den Einlösungsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. (Auf dieses Rücktrittsrecht kann verzichtet werden.) Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen.
Wenn uns nachgewiesen wird, dass die falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser Rücktritt von der Swiss Life BUV gegenstandslos. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang unserer Leistung haben. Wir können den Versicherungsvertrag anfechten, falls unrichtige Angaben gemacht worden sind.
Die BUV gilt auch für Hausfrauen, Hausmänner. Einige Lebensversicherer bieten den BU-Versicherungsschutz auch für diese Personengruppen an. Allerdings werden zumeist Rentenhöchstwerte und Höchsteintrittsalter vorgegeben. BUZ auch für Schüler, Auszubildende und Studenten. Studenten in den letzten beiden Semestern und Auszubildende im letzten Ausbildungsjahr können mit der Option versichert werden, dass bei Aufnahme der beruflichen Tätigkeit die Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht oder verlängert werden können.
Swiss Life BUV
Die Swiss Life Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt BUV. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die BUV erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Swiss Life spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Swiss Life BUV auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
Mit der Swiss Life BUV sind Sie zu günstigen Preisen bestens abgesichert.
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Nützliche Tipps zum Thema BUV
Die Versicherer sehen bestimmte Personengruppen als nicht versicherbar an, so dass die Vertragsform BUV von vornherein ausscheidet. Hierzu gehören, Angehörige
von Berufen mit stark schwankenden und unregelmäßigen Einkommen, z. B. Saisonarbeiter, Personen, die noch keinen Beruf ausüben, wie Schüler und Studenten,
Angehörige von Berufen mit speziellen künstlerischen Fähigkeiten, wie z. B. Artisten, Akrobaten, Dompteure, Ambulante Händler, Schausteller, Rennfahrer und
Berufssportler aller Art, Piloten, Fluglehrer, Fallschirmspringer, Taucher.
In der Regel wird die Wahl der sinnvollsten Pauschal- oder Staffelregelung nicht zuletzt von der ausgeübten Tätigkeit der zu versichernden Person zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängen. Bei Vereinbarung einer Karenzzeit wird die Leistung erst nach deren Ablauf erbracht. Die Karenzzeit beträgt z.
B. 6 Monate oder ein oder zwei Jahre. Während der Karenzzeit entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die BUV. Die Beitragsbefreiung der
Hauptversicherung kann ebenfalls vereinbart werden.
Vollständige BU i. S. der Mehrzahl der derzeit verwendeten Bedingungen liegt vor, wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit
auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung (und/oder aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten) ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen
Lebensstellung entspricht.
Allgemeines über die BUV
Aufgrund der Verweisungsmöglichkeit wird der Versicherungsschutz zusätzlich begrenzt. Wie unter 4.7 ausgeführt, besteht ein grundsätzliches Verweisungsrecht,
es sei denn, der Versicherer hat im Rahmen seiner Bedingungen hierauf explizit verzichtet. Grundsätzlich ist der Ansprucherhebende dafür darlegungs- und
beweispflichtig, dass er gesundheitsbedingt voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben. Er ist berufsunfähig,
wenn er voraussichtlich keine andere Tätigkeit ausüben kann.
Der Begriff Krankheit charakterisiert eine Abweichung von den normalen physiologischen Funktionen des Körpers bzw. seiner Organe. Eine Körperverletzung liegt
vor, wenn durch ein äußeres Ereignis ein Organ im weitesten Sinne geschädigt wird. Kräfteverfall ist das Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte
oder die Minderung der Belastbarkeit über den altersentsprechenden Zustand hinaus. Auch Dauerzustände als Folgen von Krankheit oder Körperverletzung wie
Blindheit, Taubheit sind versicherte Ursachen für eine Swiss Life BUV .
Die Bedingungen sehen ein ausdrückliches Nachprüfungsrecht des Versicherers vor. Damit verbunden ist die Berechtigung, eine inzwischen eingetretene
tatsächliche Änderung des Grades der BU uneingeschränkt berücksichtigen zu können. Die Herabsetzung bzw. vollständige Einstellung von Leistungen ist aber
nur dann möglich, wenn die erforderlichen Abänderungsvoraussetzungen vorliegen und der Versicherer die Nachprüfungsentscheidung auch formell ordnungsgemäß
mitteilt.
BUV
Grundsätzlich sind Leistungsdauer und Versicherungsdauer zu unterscheiden. Die Leistungsdauer umfasst den Zeitraum, während dessen die versicherte Person
aufgrund BU eine BU-Rente und/oder Beitragsbefreiung erhält. Die Zahlung der versicherten BU-Rente und die Beitragsbefreiung für Hauptversicherung und
Zusatzversicherungen enden somit typischerweise zu dem im Antrag fixierten und in der Police dokumentierten Zeitpunkt, meist das 60., 63. oder 65.
Lebensjahr.
Die Obliegenheiten sollten stets berücksichtigt werden. Gerade im Schadenfall sollten dem Versicherer alle erforderlichen Informationen zur Feststellung und
Ermittlung seiner Leistungspflicht eröffnet werden. Hierzu zählen eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Swiss Life BUV ebenso wie ausführliche ärztliche
Berichte, gutachterliche Untersuchungen, die Entbindung der Ärzte und Krankenanstalten von der Schweigepflicht sowie Unterlagen und Darstellungen des
zuletzt ausgeübten Berufs und der durch die BU eingetretenen Veränderungen.
Die Schadenminderungsobliegenheit besteht darin, dass der Versicherte Anordnungen zu befolgen hat, die der untersuchende oder behandelnde Arzt trifft, um
die Heilung zu fördern oder die BU zu mindern, wobei dem Versicherten allerdings nichts Unbilliges zugemutet werden darf. Keine Obliegenheiten bestehen
dahingehend, dass der Versicherte eine Umschulung machen oder neue berufliche Fähigkeiten erwerben muss. Weiterhin hat vor allem die Missachtung der von den
Ärzten nach Ermessen zur Förderung obliegenden Leistung.
Infos zum Thema BUV
Zinslose Beitragsstundung auf Antrag ist eine zinslose Stundung der Beiträge während der Leistungsprüfung und bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht,
oft beschränkt auf ein Jahr, möglich. Auch wenn keine Leistungspflicht besteht, werden die Zinsen nicht nachträglich erhoben. Teilweise wird auch eine
automatische Stundung vorgesehen. Verzicht auf die Beitragsanpassungsklausel nach § 172 VVG. Dies ist dann möglich, wenn der Versicherer über seinen
Rückversicherer etwaige Verluste abdecken lassen kann.
Oftmals wird die Verweisbarkeit durch die Beschränkung auf das Kriterium Ausbildung und Erfahrungen weiter begrenzt. Im Unterschied dazu ist das Kriterium
Kenntnisse und Fähigkeiten deutlich weiter gefasst und ermöglicht verstärkt Verweisungsmöglichkeiten. Für alle über 55-jährigen Versicherten erfolgt nach
Vorlage eines Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Berufsgenossenschaft über eine unbefristete 100 %ige EU oder Swiss Life BUV nur noch eine
vereinfachte Leistungsprüfung.
Neben der marktüblichen 50 %igen Pauschalregelung wird die Staffelregelung mit 25 %/75 % oder 33? %/66? % angeboten. Auch eine 75-Prozent-Regelung wird
angeboten, bei der abweichend vom bisher Marktüblichen die Leistung erst bei 75 Prozent BU-Grad einsetzt. Diese Regelung empfiehlt sich für alle nicht
körperlich Tätigen. Außerdem wird die 100-Prozent-Klausel der Erwerbsunfähigkeit offeriert. Spezifizierung des Personenkreises, der eine eingeschränkte
Verweisung erhält, z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte.
Swiss Life BUV
Wenn uns nachgewiesen wird, dass die falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser Rücktritt von der BUV gegenstandslos. Haben
wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die nicht oder
nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang unserer Leistung haben. Wir können den
Versicherungsvertrag anfechten, falls unrichtige Angaben gemacht worden sind.
Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Die Leistungspflicht erweiternden Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Jahresfrist
beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Auf den Rücktritt
des Versicherungsvertrages können wir uns auch dritten Berechtigten gegenüber berufen.
Bewahrung liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und
deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann. Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung.
Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach Monaten
noch anhält.
Allgemeine Informationen über die BUV
Von besonderem Interesse ist die BU-Versicherung für Selbstständige, (insbesondere Ärzte, Apotheker, Notare, Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Architekten), Unternehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende, aber auch für Berufseinsteiger und
Hausfrauen, Hausmänner. Grundsätzlich ist eine Zusatzabsicherung für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Akademiker interessant. Für Schüler und
Studenten ist die Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU) bedeutsam.
Hiervon abweichend ist vereinbar, dass bereits ab Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlt wird, auch wenn der Arzt in den ersten sechs Monaten noch keine
klare Prognose abgeben kann, eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit aber besteht. Teilweise wird auch bei verspäteter BU-Meldung bis zu einem Jahr
rückwirkend geleistet, wenn den Kunden für die BUV kein Verschulden hierfür trifft. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem
die BU eingetreten ist.
Die BUZ kann in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung, einer privaten Rentenpolice oder einer Risikolebensversicherung abgeschlossen werden. Die
Kombination mit der Kapitallebensversicherung ist die teuerste Alternative, da der Versicherungsschutz für den vorzeitigen Todesfall, bei Berufsunfähigkeit
und die Ablaufleistung für den Erlebensfall bereitgestellt wird. Die Kombination mit der privaten Rentenpolice vereint Altersversorgung in Form der
Rentenleistung und den Risikoschutz bei Berufsunfähigkeit miteinander.