KAB Dienstunfähigkeitsversicherung
Was für Arbeitnehmer die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos, so stellt die Dienstunfähigkeitsversicherung ein wichtiger Risikoschutz bei Beamten dar für den Fall dass diese auf Grund von körperlichen und geistigen Erkrankung ihren Beruf nicht mehr ausüben können und somit Dienstunfähig sind.
Für die Anerkennung einer Dienstunfähigkeit ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich, was jedoch nur eine Entscheidungshilfe für den Dienstherren, also die Dienststelle, bei der der Beamte seine Tätigkeiten erbringt. Stellt dieser eine Dienstunfähigkeit des Beamten, auch wenn diese unter 50% liegt, fest, so kann er diesen in den vorzeitigen Ruhestand versetzen.
Mit den Abschluß einer zusätzlichen Dienstunfähigkeitsversicherung können sich Beamte ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ausgleichen, um entstehende Versorgungslücken zu schliessen, was gerade bei jüngeren Beamten wichtig ist, da diese mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent auf ihr Ruhegehalt rechnen müssen.
Allgemeine Informationen zum Thema Dienstunfähigkeitsversicherung
Maßstab ist dabei die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Berufstätigkeit. Die alleinige Berufsbezeichnung reicht für eine konkrete Beurteilung nicht aus. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit muss analysiert werden, um das individuelle Berufsbild zu ermitteln. Es kann bei der Prüfung der Dienstunfähigkeitsversicherung gem. § 2 der Bedingungen nicht von früheren Berufstätigkeiten und auch nicht von den im Versicherungsantrag angegebenen Berufstätigkeiten ausgegangen werden, sondern davon, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde.
Für Zeit- und Berufssoldaten die bei der Bundeswehr angestellt sind kann der Versicherungsschutz der Dienstunfähigkeitsversicherung ebenfalls sinnvoll sein. Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist als Rentenversicherung ausgestaltet und ihrer rechtlichen und rechnungsmäßigen Ausgestaltung nach eine Risikoversicherung. Dabei trägt der Versicherer die Gefahr, dass der Versicherte vorzeitig berufsunfähig wird. Versicherungsschutz wird für den Fall gewährt, dass die versicherte Person während der Dauer der Dienstunfähigkeitsversicherung vollständig oder teilweise berufsunfähig wird.
Von besonderem Interesse ist die KAB Dienstunfähigkeitsversicherung für Selbstständige, (insbesondere Ärzte, Apotheker, Notare, Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten), Unternehmer, Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH, Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende, aber auch für Berufseinsteiger und Hausfrauen, Hausmänner. Grundsätzlich ist eine Zusatzabsicherung für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Akademiker interessant. Für Schüler und Studenten ist die Dienstunfähigkeitsversicherung (EU) bedeutsam.
Die Kombination mit der privaten Rentenpolice vereint Altersversorgung in Form der Rentenleistung oder Kapitalabfindung und den Risikoschutz bei Berufsunfähigkeit miteinander, wobei diese Vertragsform preisgünstiger als eine Kapitallebensversicherung ist und zu einer höheren Kapitalzahlung führen kann. Der Grund liegt in der fehlenden Absicherung des Todesfallrisikos. Die Rentenversicherung kann mit Beitragsrückgewähr und Mindest-Rentengarantiedauer vereinbart werden.
KAB Dienstunfähigkeitsversicherung
Die KAB Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Dienstunfähigkeitsversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Dienstunfähigkeitsversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die KAB spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die KAB Dienstunfähigkeitsversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Dienstunfähigkeitsversicherung
Die Versicherer sehen bestimmte Personengruppen als nicht versicherbar an, so dass die Vertragsform BUV von vornherein ausscheidet. Hierzu gehören, Angehörige
von Berufen mit stark schwankenden und unregelmäßigen Einkommen, z. B. Saisonarbeiter, Personen, die noch keinen Beruf ausüben, wie Schüler und Studenten,
Angehörige von Berufen mit speziellen künstlerischen Fähigkeiten, wie z. B. Artisten, Akrobaten, Dompteure, Ambulante Händler, Schausteller, Rennfahrer und
Berufssportler aller Art, Piloten, Fluglehrer, Fallschirmspringer, Taucher.
Übt eine zu versichernde Person einen gefährlichen Beruf aus oder liegen andere gefahrerhöhende Umstände wie gefährliche Hobbys und Sportarten,
Auslandsaufenthalte, gesundheitliche Einschränkungen oder hohe BUZ-Gesamtrenten vor, so sind Risikozuschläge zu erwarten. Da die Dienstunfähigkeitsversicherung die Risiken
unterschiedlich kalkulieren, sollten solche nachteiligen Vereinbarungen nicht akzeptiert werden, ohne zuvor durch Vergleichsangebote geprüft zu haben, ob
nicht bei einem anderen Versicherer günstigere Konditionen und Vereinbarungen erreichbar sind.
Haben die Voraussetzungen für die vollständige bzw. teilweise BU mindestens sechs Monate lang ununterbrochen bestanden, so gilt die Fortdauer dieses
Zustandes als BU. Die Vertragsbestimmungen enthalten eine ganze Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Inhaltsinterpretation die Voraussetzung für
die Leistungsprüfung beim Versicherer, aber auch beim Arzt und Gutachter, ist. Zum Nachweis der BU werden ausführliche ärztliche Berichte über Ursache,
Beginn, Art, Verlauf, voraussichtliche Dauer und Grad der BU verlangt.
Allgemeines über die Dienstunfähigkeitsversicherung
Die qualitative Einschränkung einer Berufsausübung kann mindestens 50 Prozent BU auslösen, und dies selbst dann, wenn die weggefallenen Teiltätigkeiten nicht
einen Anteil von 50 Prozent der ursprünglichen Arbeitszeit ausgemacht haben. Außerdem ist stets zu prüfen, ob noch eine andere Tätigkeit ausgeübt werden
kann. Die Feststellung dieser anderen Tätigkeit kann nur unter Berücksichtigung dessen erfolgen, was unter Ausbildung und Erfahrung als Beurteilungspaar
einerseits und/oder unter Kenntnissen und Fähigkeiten andererseits zu verstehen ist.
Maßstab ist dabei die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Berufstätigkeit. Die alleinige Berufsbezeichnung reicht für eine konkrete
Beurteilung nicht aus. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit muss analysiert werden, um das individuelle Berufsbild zu ermitteln. Es kann bei der Prüfung der
KAB Dienstunfähigkeitsversicherung gem. § 2 der Bedingungen nicht von früheren Berufstätigkeiten und auch nicht von den im Versicherungsantrag angegebenen Berufstätigkeiten ausgegangen
werden, sondern davon, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde.
Die Bedingungen sehen ein ausdrückliches Nachprüfungsrecht des Versicherers vor. Damit verbunden ist die Berechtigung, eine inzwischen eingetretene
tatsächliche Änderung des Grades der BU uneingeschränkt berücksichtigen zu können. Die Herabsetzung bzw. vollständige Einstellung von Leistungen ist aber
nur dann möglich, wenn die erforderlichen Abänderungsvoraussetzungen vorliegen und der Versicherer die Nachprüfungsentscheidung auch formell ordnungsgemäß
mitteilt.
Dienstunfähigkeitsversicherung
Die BUV/BUZ ist sowohl während der Versicherungsdauer, als auch während des Rentenbezugs am Überschuss beteiligt. Während der Versicherungsdauer können die
beiden Überschusssysteme Sofortrabatt (sofortige Beitragsverrechnung) und verzinsliche Ansammlung (Schlussgewinn) unterschieden werden. Beim Sofortrabatt
werden die jährlich gutgeschriebenen Überschussanteile i. d. R. direkt mit dem zu zahlenden Beitrag (Bruttobeitrag) verrechnet. Die Prämie reduziert sich
hierdurch von Vertragsbeginn an recht deutlich um 20-40 Prozent des Bruttobeitrags.
Die Versicherungsdauer charakterisiert den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz gegen das BU-Risiko besteht. Typischerweise muss die BU bis zum Ende der
Versicherungsdauer, 60., 63. oder 65. Lebensjahr, eingetreten sein, damit eine Leistung erfolgen kann. Versicherungs- und Leistungsdauer können identisch
sein. Dies ist bei den meisten Vertragsabschlüssen noch der Fall. Allerdings wird die KAB Dienstunfähigkeitsversicherung auch Kombinationsmöglichkeiten offeriert, bei
denen eine verlängerte Leistungsdauer vereinbart werden kann.
Die Schadenminderungsobliegenheit besteht darin, dass der Versicherte Anordnungen zu befolgen hat, die der untersuchende oder behandelnde Arzt trifft, um
die Heilung zu fördern oder die BU zu mindern, wobei dem Versicherten allerdings nichts Unbilliges zugemutet werden darf. Keine Obliegenheiten bestehen
dahingehend, dass der Versicherte eine Umschulung machen oder neue berufliche Fähigkeiten erwerben muss. Weiterhin hat vor allem die Missachtung der von den
Ärzten nach Ermessen zur Förderung obliegenden Leistung.
Infos zum Thema Dienstunfähigkeitsversicherung
Zusage einer BU-Leistung auch für den Fall, dass die BU infolge von Kriegsereignissen im Ausland eingetreten ist, soweit die versicherte Person sich nicht
aktiv daran beteiligt hat. Bei Berufen ohne körperliche Tätigkeit kann auf die Möglichkeit der abstrakten Verweisung verzichtet werden. Abstrakte
Verweisbarkeit bedeutet, dass der Versicherte auf einen Beruf verwiesen wird, der seiner bisherigen Lebensstellung entspricht und den er aufgrund seiner
Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte.
Selbständiger Bäckermeister mit einer KAB Dienstunfähigkeitsversicherung überwiegend körperlicher Tätigkeit und 30 Mitarbeitern kann nicht mehr körperlich arbeiten; kaufmännische und
aufsichtsführende Tätigkeiten sind vorhanden; abstrakte Verweisung auf diese Tätigkeiten im eigenen Betrieb. Wenn der Versicherte nach Eintritt der BU
tatsächlich eine andere Tätigkeit ausübt und Einkommen erzielt, das in etwa dem Einkommen im bisherigen Beruf entspricht, kann bei Verzicht auf die
abstrakte Verweisung auf diesen Beruf verwiesen werden.
Verzicht auf die Anzeigepflicht für Risikoänderungen im privaten oder beruflichen Umfeld in der Policierungsphase und/oder während der gesamten Vertragsdauer,
auch wenn z. B. der Berufswechsel zu einem erhöhten Risiko geführt hat oder gefährliche Hobbys ausgeübt werden. Verzicht auf die Verpflichtung zur Befolgung
von ärztlichen Anordnungen und damit teilweise auf gewisse Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Der Versicherte kann in freier persönlicher
Verantwortung darüber entscheiden.
KAB Dienstunfähigkeitsversicherung
Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag zur Dienstunfähigkeitsversicherung, den sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns
auf Ihre Kosten eine schriftliche Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht
innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. (Der Versicherer kann hierauf verzichten.) Auf diese Rechtsfolge
werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. (Der Versicherer kann hierauf
verzichten.) Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. Zahlen Sie im ersten Versicherungsjahr einen Folgebeitrag
schuldhaft nicht rechtzeitig, werden außerdem die noch ausstehenden Raten des ersten Jahresbeitrages sofort fällig. Sie können sich jederzeit zum Schluss
der Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen.
Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben
worden sind, können wir binnen … Jahren seit Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt können wir aber nur innerhalb eines Monats erklären,
nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben; die Kenntnis eines Vermittlers steht hinsichtlich des Fristbeginns unserer
Kenntnis nicht gleich.
Allgemeine Informationen über die Dienstunfähigkeitsversicherung
Das Rentenreformgesetz RRG 1999 hat durch seine neuen Leistungsvoraussetzungen und Leistungskürzungen die Notwendigkeit zur privaten Absicherung des
Berufsunfähigkeitsrisikos weiter verschärft. Jeder vierte Arbeiter und jeder fünfte Angestellte muss derzeit seinen Beruf wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit vorzeitig aufgeben. Deshalb zählt die Dienstunfähigkeitsversicherung zu den sehr wichtigen Versicherungen, will man sich vor
finanziellen Problemen schützen.
Es ist nachzuweisen, dass eine in Erwägung gezogene andere Tätigkeit den genannten Anforderungen nicht entspricht oder diese andere Tätigkeit wegen der
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht voraussichtlich dauernd ausgeübt werden kann. Bei dem Wiederaufleben der vollen Leistungspflicht der Dienstunfähigkeitsversicherung, z. B.
nach Erlöschen oder Beitragsfreistellung des Vertrages, können Ansprüche nicht aufgrund solcher Ursachen geltend gemacht werden, die während der
Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten sind.
Als Krankheit ist auch ein Gesundheitszustand anzusehen, der zwar nicht unmittelbar an der Berufsausübung hindert, aber aus ärztlicher Sicht dazu zwingt,
den Beruf aufzugeben, um dadurch eine ernste Verschlimmerung oder Gefährdung der Gesundheit zu vermeiden. Besteht eine ärztlich nachgewiesene gesundheitliche
Beeinträchtigung, so ist damit noch nicht automatisch ein Leistungsanspruch verbunden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die versicherte Person in ihrer Fähigkeit
zur Berufsausübung ganz oder teilweise eingeschränkt ist.