Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung handelt es sich, im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung, um einen Risikoschutz, welcher den dauerhaften Verlust des Arbeitseinkommens absichert. Der Betroffene erhält durch die Erwerbsunfähigkeitsversicherung eine vereinbarte Erwerbsunfähigkeitsrente.
Ein Vorteil dieser Versicherung ist, dass der zuletzt ausgeübte Beruf, sowie das zuletzt erzielte Arbeitseinkommen keine Rolle spielen.
Die Erwerbsunfähigkeitskeitsversicherung kann in den Vertragsformen entweder als selbstständige, oder als Zusatzversicherung in Verbindung mit bestehenden anderen Versicherungsverträgen, zum Beispiel einer Risikolebensversicherung, Rentenversicherung, oder Kapitallebensversicherung abgeschlossen werden.
Im Gegensatz zum Berufsunfähigkeitsschutz ist die Erwerbsunfähigkeitsversicherung deutlich günstiger, ist jedoch in ihrem Leistungsumfang deutlich eingeschränkt und keine Alternative.
Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung können Sie sich gegen den dauerhaften Verlust des Arbeitseinkommens absichern. Im Gegensatz zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente wird in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung der Verlust der Fähigkeit irgendeiner Erwerbstätigkeit regelmäßig nachzugehen, abgesichert.
Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeitskraft zu 100% eingeschränkt ist, der Versicherte also keinerlei erwerblichen Tätigkeit mehr nachgehen kann. Unter dieser Voraussetzung leistet die Erwerbsunfähigkeitsversicherung eine Erwerbsunfähigkeitsrente, welche sich in der Höhe nach der vorvertraglich vereinbarten Versicherungssumme richtet.
Im Gegensatz zum Berufsunfähigkeitsschutz spielt in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung die bislang ausgeübte Tätigkeit, sowie das bisherige Arbeitseinkommen keine Rolle. Darüberhinaus ist die Erwerbsunfähigkeitsversicherung zwar deutlich günstiger, als der Berufsunfähigkeitsschutz, stellt aber keine Alternative dar, da der Umfang der Leistungen sehr eingeschränkt ist.
Allgemeine Infos und Tipps zum Thema Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden die Sie angeben. Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.
Hauptursachen für eine Berufsunfähigkeit sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Rheuma- und Gelenkkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege, psychische Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen sowie Krebs und in geringem Umfang Unfälle. Die bis 1994 genehmigungspflichtigen und marktüblichen Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung (BB-BUZ) und Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung wurden in den letzten Jahren durch die überarbeiteten und individueller gestalteten ersetzt.
Bei der angebotenen Pauschalregelung von 100 Prozent erfolgt die Leistung erst bei Erwerbsunfähigkeit, allerdings dann in voller Höhe. Sie kommt insbesondere für Schüler, Studenten und Auszubildende in Frage. Eine weitere Variante der Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist die Staffelregelung. Hierbei wird bei einer BU von mehr als 75 Prozent oder 66? Prozent voll und bei einer BU von mindestens 25 Prozent oder 33? Prozent entsprechend dem Grad der BU geleistet. Bei einem BU-Grad unter 25 Prozent oder 33? Prozent besteht kein Leistungsanspruch.
Es liegt daher durchaus auf der Linie der BGH-Rechtsprechung, wenn Einkommenseinbußen von 30 Prozent und auch weniger als unzumutbar angesehen werden. Für eine Verweisung auf einen Vergleichsberuf kommen nur solche Tätigkeiten in Frage, die im Arbeitsleben auch tatsächlich ausgeübt werden und in einem nicht nur geringfügigen Maße auch als Arbeitsplatz existent sind. Unerheblich ist allerdings, so der BGH, ob die Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Kein Kriterium für die Frage des Verweisungsberufes ist demzufolge die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
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Nützliche Tipps zum Thema Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Die Beiträge sind je nach Vereinbarung laufend für jede Versicherungsperiode oder als Einmalbeitrag zu entrichten. Die Versicherungsperiode kann einen Monat,
ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die laufenden Beiträge werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Für die
unterjährige Zahlungsweise werden meist Ratenzuschläge erhoben. Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Alle
weiteren Folgebeiträge sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag zu zahlen.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist stets zu berücksichtigen. Die Angaben im Versicherungsantragsformular sollten immer der Wahrheit entsprechen und
konkret auf die gestellten Fragen antworten. Wer aktuelle oder frühere Erkrankungen verschweigt, gefährdet seinen Versicherungsschutz, denn die Erwerbsunfähigkeitsversicherung
kann noch bis zu 10 Jahre nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten. Es sollten möglichst alle und auch noch so unwichtig erscheinende Angaben gemacht
werden. Einige Versicherer haben die Rücktrittsfrist von 10 auf 5 Jahre reduziert.
Tritt der Leistungsfall nicht ein, so verfallen die Überschüsse. Auch die BUZ-Beitragsbefreiung ist i. d. R. überschussbeteiligt. Bei Verträgen mit
Sofortrabatt sollte darauf geachtet werden, dass der Nettobeitrag (Zahlbeitrag) nicht für die gesamte Vertragsdauer in dieser Höhe garantiert wird, sondern
von der Höhe der jährlich neu festzulegenden Überschussanteilverrechnung direkt abhängt. Renten aus der BUZ bzw. BUV sind als zeitlich begrenzte Leibrenten
zu behandeln und grundsätzlich mit dem Ertragsanteil zu besteuern.
Allgemeines über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Von besonderem Interesse ist die BU-Versicherung für Selbstständige, (insbesondere Ärzte, Apotheker, Notare, Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Architekten), Unternehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende, aber auch für Berufseinsteiger und
Hausfrauen, Hausmänner. Grundsätzlich ist eine Zusatzabsicherung für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Akademiker interessant. Für Schüler und
Studenten ist die Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU) bedeutsam.
Sind diese Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad erfüllt, so handelt es sich um eine teilweise BU, bei der sich der Leistungsumfang nach der
vereinbarten Regelung richtet. In diesem Kontext sollte berücksichtigt werden, dass es für einen begutachtenden Arzt sehr schwierig sein kann, einen
konkreten und genauen Prozentsatz der Erwerbsunfähigkeitsversicherung festzulegen. Deshalb kommt es gerade an der Grenze der 50-Prozent-Regelung, die sich am Markt durchgesetzt hat,
vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Parteien.
Entsprechendes gilt bei der Ausübung von gefährlichen Hobbys und Freizeittätigkeiten sowie Flugrisiken, Drachenflieger, Fallschirmspringer,
Ultraleichtflieger, Hängegleiter, Gleitschirmflieger, Paraglider, Amateursportler sind versicherbar (unter bestimmten Voraussetzungen auch Bergsteiger,
Kletterer, Boxer, Kickboxer, Karatesportler, Motorsportler, Eishockeyspieler, Tauchsportler, Reiter). Insbesondere Freiberufler und Selbstständige erhalten
im Schadenfall keine entsprechenden Rentenleistungen vom Rentenversicherungsträger.
Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Die Versicherer sehen bestimmte Personengruppen als nicht versicherbar an, so dass die Vertragsform BUV von vornherein ausscheidet. Hierzu gehören, Angehörige
von Berufen mit stark schwankenden und unregelmäßigen Einkommen, z. B. Saisonarbeiter, Personen, die noch keinen Beruf ausüben, wie Schüler und Studenten,
Angehörige von Berufen mit speziellen künstlerischen Fähigkeiten, wie z. B. Artisten, Akrobaten, Dompteure, Ambulante Händler, Schausteller, Rennfahrer und
Berufssportler aller Art, Piloten, Fluglehrer, Fallschirmspringer, Taucher.
Die Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Arbeiter und Angestellte generell unzureichend. Es handelt sich bei Rentenansprüchen
zwischen 27 bis 40 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens lediglich um eine Grundversorgung. Für Beamte kommt eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung als Dienstunfähigkeitsabsicherung
wegen der ihnen eingeräumten gesetzlichen Versorgung nicht vorrangig in Betracht. Jedoch besteht bis zum Zeitpunkt der Übernahme in das feste
Beamtenverhältnis durchaus konkreter Versicherungsbedarf.
Haben die Voraussetzungen für die vollständige bzw. teilweise BU mindestens sechs Monate lang ununterbrochen bestanden, so gilt die Fortdauer dieses
Zustandes als BU. Die Vertragsbestimmungen enthalten eine ganze Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Inhaltsinterpretation die Voraussetzung für
die Leistungsprüfung beim Versicherer, aber auch beim Arzt und Gutachter, ist. Zum Nachweis der BU werden ausführliche ärztliche Berichte über Ursache,
Beginn, Art, Verlauf, voraussichtliche Dauer und Grad der BU verlangt.
Infos zum Thema Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Wenn uns nachgewiesen wird, dass die falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser Rücktritt von der Erwerbsunfähigkeitsversicherung gegenstandslos. Haben
wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die nicht oder
nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang unserer Leistung haben. Wir können den
Versicherungsvertrag anfechten, falls unrichtige Angaben gemacht worden sind.
In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90% vorgeschrieben. Aus dem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten
Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die verschiedenen
Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden
wir, beispielsweise, um das versicherte Risiko zu berücksichtigen.
Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die
ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebes in
der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4% der von Ihnen während der
Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Zu den berufsbezogenen Beurteilungskriterien gehören allgemeine Faktoren der Berufsausübung. Jede Arbeit und Tätigkeit wird durch ganz individuelle und
charakteristische Anforderungen und Beanspruchungen bestimmt. Hierzu zählen physische, psychische, sensorische und geistige Anforderungen einerseits, typisch
arbeitsplatzbedingte Faktoren, Arbeitserschwernisse und Umwelteinflüsse andererseits (wie Tätigkeit im Freien, Schreibtischtätigkeit, Bildschirmarbeitsplatz,
Lärm, Gase, Dämpfe, Staub, Rauch etc.).
Maßstab ist dabei die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Berufstätigkeit. Die alleinige Berufsbezeichnung reicht für eine konkrete
Beurteilung nicht aus. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit muss analysiert werden, um das individuelle Berufsbild zu ermitteln. Es kann bei der Prüfung der
Erwerbsunfähigkeitsversicherung gem. § 2 der Bedingungen nicht von früheren Berufstätigkeiten und auch nicht von den im Versicherungsantrag angegebenen Berufstätigkeiten ausgegangen
werden, sondern davon, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde.
Es liegt daher durchaus auf der Linie der BGH-Rechtsprechung, wenn Einkommenseinbußen von 30 Prozent und auch weniger als unzumutbar angesehen werden. Für
eine Verweisung auf einen Vergleichsberuf kommen nur solche Tätigkeiten in Frage, die im Arbeitsleben auch tatsächlich ausgeübt werden und in einem nicht
nur geringfügigen Maße auch als Arbeitsplatz existent sind. Unerheblich ist allerdings, so der BGH, ob die Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Kein
Kriterium für die Frage des Verweisungsberufes ist demzufolge die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Allgemeine Informationen über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Die am 1.1.2001 bereits laufenden Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten nach früherem Recht laufen unverändert weiter. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
können nur noch Versicherte beanspruchen, die vor dem 2.1.1961 geboren sind. Der Unterschied zur Erwerbsminderungsrente liegt vor allem darin, dass die
Verweisbarkeit auf einen anderen, zumutbaren Beruf nur eingeschränkt möglich ist, während die Erwerbsminderung überhaupt nicht mehr an den erlernten oder
ausgeübten Beruf bzw. zumutbare Ausweichberufe anknüpft.
Oftmals wird die Verweisbarkeit durch die Beschränkung auf das Kriterium Ausbildung und Erfahrungen weiter begrenzt. Im Unterschied dazu ist das Kriterium
Kenntnisse und Fähigkeiten deutlich weiter gefasst und ermöglicht verstärkt Verweisungsmöglichkeiten. Für alle über 55-jährigen Versicherten erfolgt nach
Vorlage eines Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Berufsgenossenschaft über eine unbefristete 100 %ige EU oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung nur noch eine
vereinfachte Leistungsprüfung.
Vielmehr sollen örtliche Nähe zum VN und Fachkompetenz die Auswahl der Ärzte und Institute bestimmen, wobei Kundenwünsche sachgerecht berücksichtigt werden
sollen. Bei Meinungsverschiedenheiten sollte auf ein Gutachtergremium möglichst verzichtet werden. Sofern weitere Untersuchungen durch vom Versicherer
beauftragte Ärzte erforderlich sind, trägt der Versicherer hierfür die Kosten. Ist eine Rente mitversichert, erfolgt als Kostenbeihilfe von bis zu dreimal
jeweils ein fester Betrag für Rehabilitationsmaßnahmen.
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