Firmenhaftpflicht für Ärzte
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Firmenhaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Firmenhaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Firmenhaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Firmenhaftpflicht
Die Aufklärungsobliegenheit bezweckt, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Einordnung und Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Die Erfüllung dieser Obliegenheit steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, sodass dem VN nichts Unbilliges zugemutet werden darf. So kann die Firmenhaftpflicht etwa nicht verlangen, dass der VN unrichtige Erklärungen abgibt. Die in der Praxis bedeutsamste Aufklärungsobliegenheit ist die Verpflichtung des VN, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu verfassen.
Die Firmenhaftpflicht hat unbegründete Schadenersatzansprüche Dritter abzuwehren. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Dritten und dem VN hat der Versicherer den Prozess im Namen des VN zu führen und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen. Unbegründet sind Schadenersatzansprüche z.B. dann, wenn das Gesetz dem Geschädigten keine Anspruchsgrundlage bietet oder wenn ein Tatbestandsmerkmal einer Anspruchsgrundlage (z.B. Verschulden) fehlt. Gemäß Ziff. 5.2 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt Erklärungen im Namen des VN abzugeben.
Nur nach besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen einer Firmenhaftpflicht für Ärzte auf im Ausland vorkommende Versicherungsfälle, durch Erzeugnisse, die der VN dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (sog. direkter Export), aus Montagearbeiten, Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten im Ausland. Derartige Auslandsrisiken verlangen eine eigenständige Bewertung, weil sich die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Ausmaß möglicher Haftpflichtschäden sowie die Möglichkeit der Zuordnung von Haftpflichtansprüchen im Vergleich zu den Standardrisiken deutlich erhöht.
Nach dem Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr kann ein Risiko nur entweder der Firmenhaftpflicht oder der Privathaftpflichtversicherung unterfallen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht unproblematisch. Die Zuordnung zur Firmenhaftpflicht setzt voraus, dass ein Handeln für den Betrieb vorliegt, d.h. das Handeln muss dazu bestimmt sein, zumindest indirekt den Interessen des Betriebs zu dienen, und es muss in einem inneren ursächlichen Zusammenhang zu der Betriebstätigkeit stehen.
Firmenhaftpflicht für Ärzte
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Ärzte sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Firmenhaftpflicht abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Firmenhaftpflicht für Ärzte mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Firmenhaftpflicht
Der Ausschluss in Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 1 AHB bezieht sich ausdrücklich auf alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, d.h. auf alle Vermögensfolgeschäden,
die unmittelbar auf der Schädigung der gelieferten Sache etc. beruhen. Folgeschäden an anderen Sachen die auf Schäden am Leistungsgegenstand zurückzuführen
sind, werden vom Ausschluss aber nicht erfasst. Gemäß Ziff. 7. 8 Abs. 1 S. 2 AHB findet der Ausschluss auch Anwendung, wenn die Schadenursache in einer
mangelhaften Teilleistung liegt.
Dies wirkt sich vor allem bei Unternehmen aus, deren Leistungspflicht sich auf die schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden bezieht. Haftpflichtansprüche
wegen Schäden, die an den vom VN (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache herbeigeführt wurden, sind gemäß Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 1 AHB vom
Versicherungsschutz durch die Firmenhaftpflicht ausgeschlossen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass somit im Wesentlichen ausgeschlossen ist der Versicherer braucht sich mit sämtlichen finanziellen Aufwendungen
des VN, die auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes gerichtet sind, nicht zu befassen. Ein Unternehmen schuldet einem Kunden die vertraglich
zugesagte Lieferung und Montage einer Maschine. Wegen fehlerhafter Montage treten Schwingungen auf, sodass mit erhöhtem finanziellen Aufwand nachgebessert
werden muss.
Allgemeines über die Firmenhaftpflicht
Sinn dieses Ausschlusses ist es zu verhindern, dass VN aus Rentabilitätsüberlegungen vermehrt auf fremde Sachen zur Durchführung ihrer betrieblichen
Tätigkeiten zurückgreifen. Die Begriffe Miete, Pacht und Leihe sind im Sinne des BGB zu verstehen. Bei sog. gemischten Verträgen kommt es für den Ausschluss
darauf an, ob in diesem Vertrag alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale des ausgeschlossenen Rechtsverhältnisses enthalten sind. Ein Verwahrungsvertrag liegt
vor, wenn einem anderen Sachen zur Aufbewahrung übergeben werden.
Die besonderen Regelungen für die Firmenhaftpflicht für Ärzte der Haftpflichtrisiken aus Direktexporten in die USA und nach Kanada betreffen zum einen, die Festlegung eines
separaten Prämiensatzes, der sich an dem Umsatz aus Direktexporten in die USA/Kanada orientiert, und zum anderen die Zugrundelegung restriktiverer
Versicherungsbedingungen, die z.B. wie folgt lauten Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Es handelt sich hier um eine Art Straf-Schadenersatz, der dem Beklagten auferlegt werden kann, wenn das Gericht meint, dass er den Schaden durch ein
besonders verwerfliches Verhalten herbeigeführt hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Hersteller im Interesse einer kostengünstigen Herstellung von
Produkten auf technisch ohne Weiteres mögliche Sicherheitsvorkehrungen verzichtet hat. Zugesprochene punitive damages liegen häufig deutlich über der
eigentlichen Schadenersatzsumme.
Firmenhaftpflicht
Werden Trennarbeiten an einem Hausgiebel durchgeführt und brennt das Haus durch Funkenflug ab, so ist nur der Hausgiebel Gegenstand der Bearbeitung, sodass
nur insoweit der Ausschluss greift. Bei der Ausführung von Schweißarbeiten in unmittelbarer Nähe von Fenstern sind diese in der Regel Ausschlussobjekte.
Tätigkeitsschäden können z.B. durch folgende Klausel in der BHP mitversichert werden, Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.7 AHB die gesetzliche
Haftpflicht aus Schäden entstanden sind.
Spezielle Ausprägungen der Firmenhaftpflicht für Ärzte Tätigkeitsschadenklausel stellen folgende Klauseln in der BHP dar. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB -
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an
elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Die Klausel ist insbesondere für Hochbau-, Tiefbau-,
Straßenbau- und Abbruchunternehmen von Bedeutung.
Der Gentechnikausschluss erfasst nicht nur Risiken, für die nach dem Gentechnikgesetz eine Deckungsvorsorgepflicht besteht, sondern alle GVO, die als Ursache
für Schäden anzunehmen sind. Darüber hinaus sind nicht nur GVO, sondern alle Produkte, die Bestandteile aus GVO enthalten, etc. ausgeklammert. Dieser
Ausschluss betrifft neben Pharmaunternehmen vor allem Lebensmittelbetriebe. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten können
ebenso wie Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Namensrechten.
Infos zum Thema Firmenhaftpflicht
Ausschluss von Schäden, die durch Brand oder Explosion solcher Stoffe entstehen, bei deren Behandlung der in Anspruch Genommene vorsätzlich gegen behördliche
Vorschriften verstoßen hat. Es empfiehlt sich, diesen Ausschluss durch eine Vereinbarung abzumildern, wonach in derartigen Fällen für den VN die Deckung
bestehen bleibt, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen begangen wurde. Das
Kfz Haftpflichtrisiko wird in der BHP durch die sog. große Benzinklausel ausgegrenzt.
Der VN hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform
gefragt hat und die für den Entschluss der Firmenhaftpflicht für Ärzte erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Gefahrerheblich sind die
Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Es ist unbeachtlich, ob der VN den Anspruch für begründet hält oder nicht.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der VN gemäß Ziff. 24 AHB auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht,
soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt gemäß Ziff. 24 AHB
ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. Das erleichtert dem Versicherer in manchen Fällen die Feststellung, was ein gefahrdrohender Umstand ist. Nach
Eintritt des Versicherungsfalls hat der VN eine Vielzahl von Obliegenheiten zu beachten.
Firmenhaftpflicht für Ärzte
Grundlegend wird der Gegenstand der Haftpflichtversicherung in Ziff. 1.1 AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung in der
Fassung 2008 des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)) gleichzeitig mit dem persönlichen, sachlichen und zeitlichen Risiko
umschrieben. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der VN wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall).
Wird ein Unternehmen an einen anderen veräußert, so fällt das Risiko nicht weg, sondern wird vom Erwerber übernommen. Damit wird also die Kontinuität der
Haftpflichtversicherung gewährleistet. Ziff. 20.1 AHB bestimmt, dass der Dritte dann an Stelle des VN in die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
Rechte und Pflichten eintritt. Der Dritte kann jedoch binnen Monatsfrist seit dem Übergang des Unternehmens mit sofortiger Wirkung
oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Im Falle des Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalls darf der Versicherer den Versicherungsschutz - bis auf Arglist des VN - nicht versagen, wenn
der VN nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistung ursächlich war. Ist das Rücktrittsrecht der Firmenhaftpflicht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Allgemeine Informationen über die Firmenhaftpflicht
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 BGB steht ebenso wie der auf § 1004 BGB gestützte Beseitigungsanspruch jedenfalls dann einem
Schadenersatzanspruch im Sinne der Ziff. 1.1 AHB gleich, wenn die Einwirkung zu einer Substanzschädigung geführt hat. Nicht erfasst sind jedoch rein
öffentlich-rechtliche Ansprüche. Konkurriert ein privatrechtlicher Anspruch mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch, so besteht allerdings
Versicherungsschutz, wenn der privatrechtliche Anspruch gedeckt ist.
Der Haftpflichtversicherer hat unbegründete Schadenersatzansprüche Dritter abzuwehren. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Dritten und dem VN hat der
Versicherer den Prozess im Namen des VN zu führen und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen. Unbegründet sind Schadenersatzansprüche z.B. dann, wenn das
Gesetz dem Geschädigten keine Anspruchsgrundlage bietet oder wenn ein Tatbestandsmerkmal einer Anspruchsgrundlage (z.B. Verschulden) fehlt. Gemäß Ziff. 5.2
AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt Erklärungen im Namen des VN abzugeben.
Der Kreis der im Rahmen der Firmenhaftpflicht versicherten juristischen und privaten Personen ist umfangreich ausgestaltet. Versichert ist
in erster Linie die gesetzliche Haftpflicht, des VN (X-AG oder Y-GmbH etc.) einschließlich der im Inland gelegenen Betriebsstätten, der Inlandsgesellschaften,
die der VN mehrheitlich besitzt oder führt (sog. Tochtergesellschaften), der im Ausland gelegenen, benannten rechtlich selbstständigen Repräsentanzen und
Verkaufsbüros.