NV Firmenhaftpflicht
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Firmenhaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Firmenhaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Firmenhaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Firmenhaftpflicht
Ziff. 7.14 AHB beinhaltet einen Ausschluss für Haftpflichtansprüche aus der Firmenhaftpflicht wegen Sachschäden, die entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Senkung von Grundstücken, Erdrutschungen, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Mit dieser Bestimmung wollen die Versicherer Schäden ausgrenzen, deren Ursprung und Zurechenbarkeit häufig nur sehr schwer nachzuvollziehen und nachzuweisen ist. Der Ausschluss erfasst nicht nur den unmittelbar verursachten Sachschaden, sondern auch die Folgeschäden.
Einige Versicherer integrieren die sog. Umwelthaftpflichtbasisdeckung in die Firmenhaftpflicht, weil es sich hierbei um eine besondere Ausprägung des Betriebsstättenrisikos handelt. Entsprechendes gilt für die Umweltschadens-Basisversicherung. Abzugrenzen ist der Deckungsbereich der Firmenhaftpflicht von demjenigen der Privathaftpflichtversicherung. Letztere nimmt in den Versicherungsbedingungen die Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes etc. ausdrücklich vom Deckungsumfang aus.
In Industriehaftpflichtpolicen wird die Deckungssumme für die Vorsorgeversicherung durch besondere Vereinbarung meistens auf das Niveau der Hauptdeckungssummen festgesetzt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, soweit sie im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages von der NV Firmenhaftpflicht ausgeschlossen sind. Der VN ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist zu entrichten.
Ausgeschlossen aus der Firmenhaftpflicht sind insofern Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, sowie Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen. Die für Mietsachschäden an Immobilien erforderliche Deckungssumme sollte sich an dem Wert und der Anzahl der gemieteten Objekte sowie an der Einschätzung möglicher Folgeschäden durch zeitweise aufgehobene Nutzbarkeit der Gebäude orientieren.
NV Firmenhaftpflicht
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Nützliche Tipps zum Thema Firmenhaftpflicht
Gemäß Ziff. 1.2 AHB besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen,
Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung, wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können, wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs,
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
Ziff. 1.1 AHB sagt dem VN - wie eingangs ausgeführt - Versicherungsschutz für den Fall einer Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts zu. Gleichwohl tritt der Versicherer nicht bei jedem Haftpflichtanspruch ein - sei dieser berechtigt oder unberechtigt. Ein
Gleichklang zwischen Haftung und Deckung besteht somit nicht. Diese mangelnde Kongruenz ergibt sich vor allem daraus, dass die Firmenhaftpflicht eine
Reihe von Deckungsausschlüssen kennt.
Diese sind insbesondere in Ziff. 7 AHB geregelt. Hiermit wollen die Versicherer die Versichertengemeinschaft vor Aufwendungen in Bereichen schützen, wo der
VN entweder nicht schutzbedürftig erscheint (z.B. bei vorsätzlich verursachten Schäden) oder Versicherungsschutz erst nach individueller Prüfung der
Risikosituation zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Reihe der in den AHB aufgeführten Deckungsausschlüsse können und sollten bei Bedarf durch die
Vereinbarung spezieller Klauseln in der BHP aufgehoben werden.
Allgemeines über die Firmenhaftpflicht
Es ist eine zunehmende Tendenz amerikanischer Gerichte zu beobachten, sich auch bei Schadenfällen außerhalb der USA für zuständig zu erklären. Unabhängig
von den typischen Anknüpfungspunkten der persönlichen oder der räumlichen Umstände oder des Ortes der Handlung genügen den Gerichten oftmals schon minimale
Kontakte zu den USA, um dort einen Gerichtsstand zu begründen. Für die Begründung des Gerichtsstandes USA kann es also ausreichen, dass ein Produkt in den
USA von einem Verbraucher erworben wurde.
Es besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz für diese beiden Bereiche entweder weltweit (mit Ausnahme von USA Kanada) aufzunehmen oder ihn auf
bestimmte Länder zu begrenzen. Der ersten Alternative wird in der Praxis meistens der Vorzug eingeräumt, da eine Beschränkung auf einzelne Länder die Gefahr
in sich birgt, dass der VN es versäumt, dem Versicherer im Laufe der Zeit eintretende Änderungen umgehend anzuzeigen. Ferner kann fraglich sein, ob
Versicherungsschutz durch eine NV Firmenhaftpflicht besteht.
Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten. Des Weiteren schließen die Haftpflichtversicherer die oben erwähnten punitive damages in der Regel
von der Deckung aus. Ausnahmsweise kann dieser Ausschluss im Rahmen spezieller Zusatzklauseln revidiert werden, z.B. Bei Schadenereignissen in den USA wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss von punitive oder exemplary damages berufen, wenn das Verfahren durch Vergleich endet und nicht erkennbar ist,
welcher Anteil der Vergleichssumme auf punitive oder exemplary damages entfällt.
Firmenhaftpflicht
Ziff. 7.11 AHB schließt Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, vom Versicherungsschutz aus.
Der Asbestausschluss beruht auf entsprechenden Vorgaben der Rückversicherer, was wiederum auf die problematischen Auswirkungen von Asbestschäden in den USA
in den letzten Jahren zurückzuführen ist. Am hiesigen Versicherungsmarkt werden keine Deckungskonzepte für die Versicherung der Haftpflichtrisiken aus
Asbestschäden angeboten.
Die NV Firmenhaftpflicht stuft Schiffe, Büro- und Wohncontainer in der Tätigkeitsschadenklausel der BHP ausdrücklich als unbewegliche Sachen ein. Ein von der
Rechtsprechung herangezogenes Abgrenzungskriterium stellt für die Anwendung der Tätigkeitsschadenklausel darauf ab, ob die Einwirkung auf gefährdete
Gegenstände zwangsläufig bzw. ohne Schutz- und Gegenmaßnahmen unvermeidbar war. Demgegenüber soll es nicht ausreichen, dass durch die Bearbeitung eines
Gegenstandes andere in Mitleidenschaft gezogen und geschädigt werden.
Gemäß Ziff. 7.10 b AHB bezieht sich der Haftpflichtversicherungsschutz nicht auf Schäden durch Umwelteinwirkungen. Dieser Ausschluss wurde im Zuge der
Schaffung des sog. Umwelthaftpflichtmodells entwickelt, um eine Abgrenzung zur separaten Umwelthaftpflichtversicherung sicherzustellen. Spiegelbildlich soll
Ziff. 7.10 b AHB die Risiken ausschließen, die im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung in ihren verschiedenen Ausprägungen versicherbar sind. Wann es
sich um einen Umweltschaden handelt, richtet sich auch hier nach der Regelung der Gesetzgeber.
Infos zum Thema Firmenhaftpflicht
Zusätzlich hat X beim Versicherer Z eine Haftpflichtpolice (Excedentendeckung) mit weiteren zehn Mio. EUR pauschal abgeschlossen. Die Deckung beim Versicherer
Z setzt ein, wenn die Deckungssumme von fünf Mio. EUR beim Versicherer Y ausgeschöpft ist. Regelmäßig wird vereinbart, dass der Haftpflichtversicherer seine
Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt. Aufwendungen des Versicherers
für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Neben den, wichtigsten Deckungsausschlüssen und Deckungserweiterungen, auf deren Vorhandensein der VN vorrangig achten sollte, führen
BHP häufig noch zusätzliche Bestimmungen über Deckungsein- und -ausschlüsse auf, z.B.: Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des VN aus der
Beauftragung von Subunternehmern, Seine eigene gesetzliche Haftpflicht muss der Subunternehmer über eine von ihm selbst abgeschlossene
NV Firmenhaftpflicht decken.
Sie kann entweder beim Grundversicherer oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Meistens ist die Excedentenlösung prämienmäßig günstiger
als die Aufstockung der Deckungssumme des Grundvertrags, da sie rückversicherungstechnisch besonders bewertet wird, und da der Grundvertrag für den
Excedentenvertrag im Ergebnis wie ein Selbstbehalt wirkt. Das Unternehmen X unterhält beim Versicherer Y eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung
mit einer Pauschaldeckungssumme von fünf Mio. EUR für Personen- und Sachschäden.
NV Firmenhaftpflicht
Die Versicherer sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Prämien um die vorstehenden Prozentsätze zu erhöhen. Die Entscheidung darüber liegt in ihrem
Ermessen. Im selteneren Falle einer Verminderung des Durchschnitts der Prämienzahlungen wären die Versicherer hingegen verpflichtet, die Jahresprämie
anzupassen. Hervorzuheben ist die Regelung in Ziff. 15, wonach keine Prämienangleichung stattfindet, soweit die Folgejahresprämie nach Lohn-, Bau- oder
Umsatzsumme berechnet wird.
Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung ist es somit, den VN und die mitversicherten Personen vor finanziellen Nachteilen zu schützen, wenn Dritte
Schadenersatzansprüche gegen sie erheben. Ein entscheidender Unterschied besteht darin, dass sich die rechtlichen Beziehungen unter den
Beteiligten in einem Dreiecksverhältnis abspielen. Anders als ausnahmsweise in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in anderen Pflichtversicherungen
sieht die Allgemeine Haftpflichtversicherung generell keinen Direktanspruch.
Im Falle des Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalls darf der Versicherer den Versicherungsschutz - bis auf Arglist des VN - nicht versagen, wenn
der VN nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistung ursächlich war. Ist das Rücktrittsrecht der Firmenhaftpflicht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Allgemeine Informationen über die Firmenhaftpflicht
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 BGB steht ebenso wie der auf § 1004 BGB gestützte Beseitigungsanspruch jedenfalls dann einem
Schadenersatzanspruch im Sinne der Ziff. 1.1 AHB gleich, wenn die Einwirkung zu einer Substanzschädigung geführt hat. Nicht erfasst sind jedoch rein
öffentlich-rechtliche Ansprüche. Konkurriert ein privatrechtlicher Anspruch mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch, so besteht allerdings
Versicherungsschutz, wenn der privatrechtliche Anspruch gedeckt ist.
Ausgeschlossen sind hier allerdings Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden von Betriebsangehörigen, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder
Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Hintergrund dieses Ausschlusses ist die Systematik des Arbeitsunfallrechts. Gemäß §
110 SGB VII ist ein Regress des bei Arbeitsunfällen leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers nur bei Vorsatz (nicht gedeckt) und bei grober
Fahrlässigkeit möglich.
Auf einen Regress gegen sonstige Betriebsangehörigen verzichten die Sozialversicherungsträger nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der
Vermögensverhältnisse etc., sodass der Ausschluss dieses Risikos in der Firmenhaftpflicht in der Praxis keine Probleme aufwirft. Es empfiehlt
sich, diese sog. Sicherheitsbeauftragten im Hinblick auf mögliche Regressansprüche der Sozialversicherungsträger ausdrücklich den leitenden Personen (s.o.)
gleichstellen zu lassen.