Firmenhaftpflicht für Studenten
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Firmenhaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Firmenhaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Firmenhaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Firmenhaftpflicht
Es ist auch möglich, Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen durch sonstige Ursachen (d.h. außer Brand, Explosion etc.) bei einer eingeschränkten Deckungssumme (zum Beispiel 50.000 EUR) mitzuversichern. In Einzelfällen ist die Firmenhaftpflicht auch bereit, Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Gerätschaften etc.) bei einer Deckungssumme von z.B. 10.000 EUR durch folgende Zusatzklausel einzuschließen. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
Bei getrennten Deckungssummen der Firmenhaftpflicht je Ereignis für Personen- und Sachschäden gelten für die Berechnung der Höchstleistung des Versicherers für eine Schadenserie jeweils die Personenschadenereignisse und die Sachschadenereignisse als ein Personen- bzw. Sachschaden. Hat der VN im obigen Beispielsfall eine doppelte Jahresmaximierung zur Deckungssumme vereinbart, so stünden ihm nach dem Serienschaden nochmals eine Mio. EUR für weitere Serien- und sonstige Schäden zur Verfügung. Dort werden teilweise abweichende Serienschadenklauseln vereinbart.
Die Tätigkeitsschadenklausel der Ziff. 7.7 AHB, die auch als Bearbeitungsschadenklausel bezeichnet wird, spielt in der Praxis der Schadenabwicklung eine bedeutende Rolle. Sie schließt den Versicherungsschutz aus der Firmenhaftpflicht für Studenten für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden aus, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind.
Hinzu kommt, dass die Firmenhaftpflicht in den USA sehr zersplittert ist. Es gibt zum Teil deutliche Unterschiede von Bundesland zu Bundesland. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass Urteile von US-Gerichten (in der Regel mit Ausnahme von punitive damages) in Deutschland vollstreckt werden können. Im Übrigen besitzen viele deutsche Unternehmen Vermögen in den USA, auf welches zugegriffen werden kann, z.B. auch auf Forderungen gegen US-Kunden.
Firmenhaftpflicht für Studenten
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Studenten sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Firmenhaftpflicht abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Firmenhaftpflicht für Studenten mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
Mit unserem unabhängigen Vergleich die beste Firmenhaftpflicht für Studenten zum günstigsten Preis finden.
Neben nützlichen Informationen und Tipps rund um das Themengebiet Firmenhaftpflicht erhalten Sie mit unserem unabhängigen und kostenlosen Versicherungsvergleich eine umfangreiche Auswahl an sehr guten Tarifen zu günstigen Preisen.
Schon ab
9,25 €
monatl.
Hier können Sie kostenlos die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung online berechnen.
Schon ab
98,44 €
monatl.
Hier können Sie Beiträge für die Private Krankenversicherung online berechnen.
Schon ab
3,49 €
monatl.
Hier können Sie Beiträge für die Gebäudeversicherung online berechnen.
Schon ab
2,49 €
monatl.
Hier können Sie Beiträge für die Hausratversicherung online berechnen.
Nützliche Tipps zum Thema Firmenhaftpflicht
Gemäß Ziff. 1.2 AHB besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen,
Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung, wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können, wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs,
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
Bei der Firmenhaftpflicht im Heimatland erleidet sie Haarausfall, was auf einen Rezepturfehler zurückzuführen ist. Der Ausschluss in Ziff. 7.9 AHB ist einschlägig.
Angesichts des internationalen Warenaustauschs, der Globalisierung der Geschäftsbeziehungen, der Mobilität der Menschen etc. besteht ein erhebliches
Interesse und Bedürfnis der Betriebe, den Haftpflichtversicherungsschutz abweichend von Ziff. 7.9 AHB auf Auslandsschäden auszudehnen. Deshalb stellen die
Versicherer eine Auslandsschadenklausel in der BHP zur Verfügung.
Die Wirkung einer solchen Vereinbarung erstreckt sich auf Schadenersatzansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis. Auch hierin erblickt man
einen Fall der Ziff. 7.3 AHB. Dieses zusätzliche Risiko kann mit folgender Klausel in der «Betriebshaftpflicht»versicherung berücksichtigt werden. Vereinbart
der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu Jahren, wird sich der Versicherer insoweit
nicht auf den Einwand der Ziff. 7.3 AHB berufen.
Allgemeines über die Firmenhaftpflicht
Im Schadenfall stellen sich dann häufig Fragen der Zuständigkeit, des maßgeblichen Deckungsinhalts oder der Währung. Werden Auslandsniederlassungen im Rahmen
der inländischen Police eines zentral gesteuerten Unternehmens von Deutschland aus mitversichert, bleiben häufig die landestypischen Gesichtspunkte bei der
Risikobewertung und bei der Schadenregulierung außer Betracht. Zudem kann es unter steuerrechtlichen Aspekten Probleme geben, wenn in dem jeweiligen Land
Versicherungsprämien nur dann als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Kein Versicherungsschutz durch die Firmenhaftpflicht für Studenten besteht in solchen Fällen jedoch für den Teil der Versicherungssumme, der den für den eigentlichen Schaden geforderten Betrag
übersteigt. Für alle Auslandsdeckungen bestehen folgende gemeinsame Bestimmungen, Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
Personen, die vom VN im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für
Regressansprüche von ausländischen Trägern der Arbeitsunfallversicherung.
Wenn das exportierte Produkt durch indirekten Export aus der in der Auslandsklausel vereinbarten Exportregion hinaus weitergeliefert wird und sich dann ein
Haftpflichtschaden ereignet. Ein Unternehmen exportiert Motorsägen nach Peru und hat dieses Land in der Auslandsschadenklausel aufgeführt. Der peruanische
Importeur verkauft eine Serie mangelhafter Motorsägen in die USA. Dort verletzen sich Personen beim Einsatz der Sägen. Selbst wenn ein Haftpflichtversicherer
Haftpflichtansprüche aus der direkten Lieferung von Erzeugnissen ins Ausland versichert.
Firmenhaftpflicht
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als die Ladung nicht für den VN bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom VN bzw. in seinem
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. An der Laderampe des VN wird ein Lkw eines Zulieferers entladen. Ein Angestellter des VN lässt
eine Kiste fallen, die an dem zu entladenden Lkw einen Lackschaden verursacht.
Für Personenschäden, die Arbeitnehmer durch Asbest erleiden, ist in Deutschland die Berufsgenossenschaft zuständig. Ein Regress der Berufsgenossenschaft
gegen Verantwortliche im Unternehmen ist nach geltendem Recht nur bei grob fahrlässiger Verursachung des Asbest-Personenschadens möglich. Gemäß Ziff. 7.13
sind Haftpflichtansprüche der Firmenhaftpflicht für Studenten wegen Schäden ausgeschlossen, die zurückzuführen sind auf gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sowie
Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten hergestellt wurden.
Es ist also nicht erforderlich, dass eines der genannten Umweltmedien beeinträchtigt wird. Es genügt vielmehr, dass es als Transportmedium für Gase, Dämpfe
etc. fungiert. Unbeachtlich ist, dass sich die Ausbreitung der Stoffe innerhalb geschlossener Räumlichkeiten vollzogen hat. Schäden durch Umwelteinwirkungen,
die auf Produkte zurückzuführen sind, werden von Ziff. 7.10 b AHB ausdrücklich nicht erfasst. Der Hersteller einer Anstreichfarbe warnt nicht davor, dass
die Farbe nicht in der Nähe von offenem Feuer aufgetragen werden darf.
Infos zum Thema Firmenhaftpflicht
Zusätzlich hat X beim Versicherer Z eine Haftpflichtpolice (Excedentendeckung) mit weiteren zehn Mio. EUR pauschal abgeschlossen. Die Deckung beim Versicherer
Z setzt ein, wenn die Deckungssumme von fünf Mio. EUR beim Versicherer Y ausgeschöpft ist. Regelmäßig wird vereinbart, dass der Haftpflichtversicherer seine
Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt. Aufwendungen des Versicherers
für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Hiernach ist die Haftpflicht wegen Schäden ausgeschlossen, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Hintergrund der Benzinklausel ist die Vermeidung von Doppelversicherungen in Bezug auf
Kfz-Policen und BHP sowie die Möglichkeit, für bestimmte Haftpflichtrisiken im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen eine spezielle Firmenhaftpflicht für Studenten abzuschließen,
z.B. eine Kfz-Handels- und Handwerkspolice.
Schweißarbeiten an einem Kfz gehören regelmäßig zu dessen Gebrauch, ebenso wie Reparaturarbeiten, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Kfz auswirken.
Die Benzinklausel greift unabhängig davon ein, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder nicht versicherungspflichtiges Fahrzeug handelt. Abweichend
von der sog. Benzinklausel können bestimmte Kfz-Haftpflichtrisiken durch folgende Klausel in die BHP eingeschlossen werden: Mitversichert ist die gesetzliche
Haftpflicht aus Halten von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen.
Firmenhaftpflicht für Studenten
Der Versicherer hat keine Möglichkeit, die Einhaltung von Obliegenheiten zu erzwingen. Er kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit
berufen. Näheres regeln die Ziff. 23.2, 23.3 und 26 AHB. Der Versicherer hat zu beweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen
Obliegenheitsverletzung vorliegen. Die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen richten sich nach der Art der zu beachtenden Obliegenheit. Sie reichen von
Rücktritt über Kündigung bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung ist es somit, den VN und die mitversicherten Personen vor finanziellen Nachteilen zu schützen, wenn Dritte
Schadenersatzansprüche gegen sie erheben. Ein entscheidender Unterschied besteht darin, dass sich die rechtlichen Beziehungen unter den
Beteiligten in einem Dreiecksverhältnis abspielen. Anders als ausnahmsweise in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in anderen Pflichtversicherungen
sieht die Allgemeine Haftpflichtversicherung generell keinen Direktanspruch.
Teil II beschäftigt sich mit Ausschlusstatbeständen und Deckungserweiterungen, Teil III mit Vertragskonditionen und Verhaltenspflichten. Spezielle
Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z.B. EDV-Unternehmen) sind ebenso wie die als Teil der
Firmenhaftpflicht integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die
Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen.
Allgemeine Informationen über die Firmenhaftpflicht
Versicherungsschutz besteht gemäß Ziff. 1.1 AHB im Rahmen des versicherten Risikos. Eine zutreffende und ausreichende Umschreibung des versicherten Risikos
in der Versicherungspolice (sog. Betriebsbeschreibung) ist somit in der Betriebshaftpflichtversicherung von besonderer Bedeutung. Denn nur die Aktivitäten
des Unternehmens, die von der Betriebsbeschreibung erfasst sind, fallen unter den Versicherungsschutz. Bei einem Dachdeckerbetrieb ist die Haftpflicht aus
dem wiederholten Verleih von Baugerüsten nicht ohne Weiteres mitversichert.
Der Haftpflichtversicherer hat unbegründete Schadenersatzansprüche Dritter abzuwehren. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Dritten und dem VN hat der
Versicherer den Prozess im Namen des VN zu führen und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen. Unbegründet sind Schadenersatzansprüche z.B. dann, wenn das
Gesetz dem Geschädigten keine Anspruchsgrundlage bietet oder wenn ein Tatbestandsmerkmal einer Anspruchsgrundlage (z.B. Verschulden) fehlt. Gemäß Ziff. 5.2
AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt Erklärungen im Namen des VN abzugeben.
Ein Unternehmen, das Schrauben produziert, sollte sich ggf. überlegen, ob als Beschreibung Fabrikation von Schrauben ausreicht oder ob Herstellung von
Verbindungselementen im Hinblick auf hin und wieder angenommene Aufträge über die Lieferung von Klemmen, Drahtware etc. besser wäre. Bei der Erfassung des
zu versichernden Risikos kann die Bestimmung des § 19 VVG, wonach der VN der Firmenhaftpflicht beim Vertragsabschluss alle ihm bekannten, für die Übernahme des
Risikos erheblichen Umstände anzeigen muss, hilfreich sein.