Waldenburger Firmenhaftpflicht
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Firmenhaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Firmenhaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Firmenhaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Firmenhaftpflicht
Schweißarbeiten an einem Kfz gehören regelmäßig zu dessen Gebrauch, ebenso wie Reparaturarbeiten, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Kfz auswirken. Die Benzinklausel greift unabhängig davon ein, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder nicht versicherungspflichtiges Fahrzeug handelt. Abweichend von der sog. Benzinklausel können bestimmte Kfz-Haftpflichtrisiken durch folgende Klausel in die Firmenhaftpflicht eingeschlossen werden: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Halten von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen.
Dieser sog. Erfüllungsausschluss beruht auf dem Grundgedanken, dass die Erfüllungserwartung des Vertragspartners des VN der Firmenhaftpflicht nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes sein soll. Es soll verhindert werden, dass der VN sich seine Leistung durch den Versicherer bezahlen lässt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Neuerstellung nicht vom VN, sondern von einem Dritten vorgenommen wird. Auch dabei handelt es sich nämlich um Kosten, die sonst vom VN selbst zur Erbringung seiner ordnungsgemäßen Leistung aufzuwenden wären.
Der Selbstbehalt für die Waldenburger Firmenhaftpflicht soll darüber hinaus einen Anreiz zu schadenverhütendem Verhalten bieten. Gebräuchlich sind zwei Arten von Selbstbehalten. Bei der Abzugsfranchise wird ein bestimmter Abzug von der begründeten Schadenersatzleistung vorgenommen, was z.B. wie folgt zum Ausdruck gebracht wird: Von jedem unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR zu tragen. Beträgt also die Abzugsfranchise 50 EUR und der Schaden 200 EUR, so hat der Versicherer nur 150 EUR zu zahlen.
In der Firmenhaftpflicht großer Unternehmen mit internationalen Aktivitäten wird als Versicherungsfall mitunter das Anspruchserhebungsprinzip gewählt. Dieses stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum und wird dort Claims-made-Prinzip genannt. Hiernach ist Versicherungsfall die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den VN während des Versicherungsjahres, die auf während dieses Zeitraums begangenen Verstößen bzw. Ereignissen beruhen. Ein auf Claims-made-Basis abgeschlossener Vertrag kann mit einer Rückwärtsdeckung ausgestattet werden.
Waldenburger Firmenhaftpflicht
Die Waldenburger Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Firmenhaftpflicht. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Firmenhaftpflicht erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Waldenburger spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Waldenburger Firmenhaftpflicht auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Firmenhaftpflicht
Das Ergebnis der Prüfung ist beim Hersteller zu dokumentieren und aufzubewahren. Der jeweilige Abnehmer führt eine Prüfung der empfangenen Lieferungen auf
Identität und äußerlich erkennbare Transportschäden durch. Es besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge offener Mängel. Nicht unüblich ist es in
der betrieblichen Praxis ferner, dass ein Zulieferer mit seinem Abnehmer die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfristen (z.B. fünf Jahre statt drei
Jahre bei Kaufverträgen) vereinbart.
Soweit der Versicherungsnehmer der Firmenhaftpflicht mit seinen Vertragspartnern Vereinbarungen zur Abänderung von deren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377
HGB trifft, wird der Versicherer sich nicht auf die Ausschlussbestimmung der Ziff. 7.3 AHB berufen, soweit für die der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung
zugrunde liegende Lieferung folgende Voraussetzungen gegeben sind. Die Auslieferung durch den Versicherungsnehmer erfolgt nur nach vorangegangener
Qualitätskontrolle auf Basis der mit dem Vertragspartner vereinbarten Parameter.
Die Wirkung einer solchen Vereinbarung erstreckt sich auf Schadenersatzansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis. Auch hierin erblickt man
einen Fall der Ziff. 7.3 AHB. Dieses zusätzliche Risiko kann mit folgender Klausel in der «Betriebshaftpflicht»versicherung berücksichtigt werden. Vereinbart
der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu Jahren, wird sich der Versicherer insoweit
nicht auf den Einwand der Ziff. 7.3 AHB berufen.
Allgemeines über die Firmenhaftpflicht
Nur nach besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf im Ausland vorkommende Versicherungsfälle, durch Erzeugnisse, die der VN dorthin
geliefert hat oder hat liefern lassen (sog. direkter Export), aus Montagearbeiten, Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten im Ausland. Derartige Auslandsrisiken
verlangen eine eigenständige Bewertung, weil sich die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Ausmaß möglicher Haftpflichtschäden sowie die Möglichkeit der
Zuordnung von Haftpflichtansprüchen im Vergleich zu den Standardrisiken deutlich erhöht.
Die besonderen Regelungen für die Waldenburger Firmenhaftpflicht der Haftpflichtrisiken aus Direktexporten in die USA und nach Kanada betreffen zum einen, die Festlegung eines
separaten Prämiensatzes, der sich an dem Umsatz aus Direktexporten in die USA/Kanada orientiert, und zum anderen die Zugrundelegung restriktiverer
Versicherungsbedingungen, die z.B. wie folgt lauten Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Es ist auch möglich, Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen durch sonstige Ursachen (d.h. außer Brand, Explosion etc.) bei einer eingeschränkten
Deckungssumme (zum Beispiel 50.000 EUR) mitzuversichern. In Einzelfällen sind Versicherer auch bereit, Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen
Sachen (Gerätschaften etc.) bei einer Deckungssumme von z.B. 10.000 EUR durch folgende Zusatzklausel einzuschließen. Eingeschlossen ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
Firmenhaftpflicht
Ziff. 7.11 AHB schließt Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, vom Versicherungsschutz aus.
Der Asbestausschluss beruht auf entsprechenden Vorgaben der Rückversicherer, was wiederum auf die problematischen Auswirkungen von Asbestschäden in den USA
in den letzten Jahren zurückzuführen ist. Am hiesigen Versicherungsmarkt werden keine Deckungskonzepte für die Versicherung der Haftpflichtrisiken aus
Asbestschäden angeboten.
Für Personenschäden, die Arbeitnehmer durch Asbest erleiden, ist in Deutschland die Berufsgenossenschaft zuständig. Ein Regress der Berufsgenossenschaft
gegen Verantwortliche im Unternehmen ist nach geltendem Recht nur bei grob fahrlässiger Verursachung des Asbest-Personenschadens möglich. Gemäß Ziff. 7.13
sind Haftpflichtansprüche der Waldenburger Firmenhaftpflicht wegen Schäden ausgeschlossen, die zurückzuführen sind auf gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sowie
Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten hergestellt wurden.
Gemäß Ziff. 7.10 b AHB bezieht sich der Haftpflichtversicherungsschutz nicht auf Schäden durch Umwelteinwirkungen. Dieser Ausschluss wurde im Zuge der
Schaffung des sog. Umwelthaftpflichtmodells entwickelt, um eine Abgrenzung zur separaten Umwelthaftpflichtversicherung sicherzustellen. Spiegelbildlich soll
Ziff. 7.10 b AHB die Risiken ausschließen, die im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung in ihren verschiedenen Ausprägungen versicherbar sind. Wann es
sich um einen Umweltschaden handelt, richtet sich auch hier nach der Regelung der Gesetzgeber.
Infos zum Thema Firmenhaftpflicht
Ausschluss von Schäden, die durch Brand oder Explosion solcher Stoffe entstehen, bei deren Behandlung der in Anspruch Genommene vorsätzlich gegen behördliche
Vorschriften verstoßen hat. Es empfiehlt sich, diesen Ausschluss durch eine Vereinbarung abzumildern, wonach in derartigen Fällen für den VN die Deckung
bestehen bleibt, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen begangen wurde. Das
Kfz Haftpflichtrisiko wird in der BHP durch die sog. große Benzinklausel ausgegrenzt.
Mehrere in diesem Sinne zusammenhängende Schäden sind in der Praxis meistens solche Schäden, die aus einer gemeinsamen Ursache herrühren und gleichzeitig
oder kurz hintereinander auftreten. Der VN der Waldenburger Firmenhaftpflicht wartet Heizungsanlagen. In einer fehlerhaften Anweisung an seine Heizungstechniker legt er dar, wie Ölbrenner
eines bestimmten Fabrikats einzustellen sind. Daraufhin entstehen Schäden an den gewarteten Heizungsanlagen. Schäden aus gleichen Ursachen werden nur dann
als Serienschaden behandelt, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der VN gemäß Ziff. 24 AHB auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht,
soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt gemäß Ziff. 24 AHB
ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. Das erleichtert dem Versicherer in manchen Fällen die Feststellung, was ein gefahrdrohender Umstand ist. Nach
Eintritt des Versicherungsfalls hat der VN eine Vielzahl von Obliegenheiten zu beachten.
Waldenburger Firmenhaftpflicht
Grundlegend wird der Gegenstand der Haftpflichtversicherung in Ziff. 1.1 AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung in der
Fassung 2008 des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)) gleichzeitig mit dem persönlichen, sachlichen und zeitlichen Risiko
umschrieben. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der VN wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall).
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Das Rücktrittsrecht
entfällt, wenn der VN nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
haben. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der VN nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Die Kriterien der Laufzeit des Versicherungsvertrags sind ebenso wie die Voraussetzungen der Kündigung in Ziff. 16 bis 21 AHB geregelt. Hinsichtlich der
Kündigung unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung sowie der Kündigung bei Prämienanpassungen. Eine
Kündigungsmöglichkeit wird auch im Falle eines Betriebsübergangs ermöglicht. Bei einer Vertragsdauer der Firmenhaftpflicht von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner eine Kündigung zugegangen ist.
Allgemeine Informationen über die Firmenhaftpflicht
Die Abgrenzung zur Rückrufkostendeckung erfolgt grundlegend dadurch, dass Letztere die Kosten übernimmt, die im Interesse der Vermeidung drohender
Drittschäden anfallen, während die «Betriebshaftpflicht»versicherung einen bereits eingetretenen Drittschaden voraussetzt. Unter gesetzlichen
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts im Sinne von Ziff. 1.1 AHB versteht man alle Haftungsnormen des Privatrechts, auf deren Grundlage
Anspruchsteller Schadenersatzansprüche erheben können.
Der VN stellt gemäß der Betriebsbeschreibung ausschließlich Waschmaschinenmotoren her. Nun geht er die Verpflichtung zur Lieferung von Waschmaschinentrommeln
ein und bedient sich für die Herstellung eines Subunternehmers. Die Vorsorgedeckung ist wie folgt ausgestaltet. Der Versicherungsschutz beginnt im Umfang
von Ziff. 4.1 AHB - wobei der sonstige Vertragsinhalt einschließlich der Deckungsausschlüsse ebenfalls Anwendung findet - sofort mit dem Eintritt des neuen
Risikos, ohne besondere Anzeige beim Versicherer.
Der Kreis der im Rahmen der Firmenhaftpflicht versicherten juristischen und privaten Personen ist umfangreich ausgestaltet. Versichert ist
in erster Linie die gesetzliche Haftpflicht, des VN (X-AG oder Y-GmbH etc.) einschließlich der im Inland gelegenen Betriebsstätten, der Inlandsgesellschaften,
die der VN mehrheitlich besitzt oder führt (sog. Tochtergesellschaften), der im Ausland gelegenen, benannten rechtlich selbstständigen Repräsentanzen und
Verkaufsbüros.