Firmenhaftpflichtversicherung für Beamte
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Firmenhaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Firmenhaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Firmenhaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Firmenhaftpflichtversicherung
Es ist auch möglich, Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen durch sonstige Ursachen (d.h. außer Brand, Explosion etc.) bei einer eingeschränkten Deckungssumme (zum Beispiel 50.000 EUR) mitzuversichern. In Einzelfällen ist die Firmenhaftpflichtversicherung auch bereit, Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Gerätschaften etc.) bei einer Deckungssumme von z.B. 10.000 EUR durch folgende Zusatzklausel einzuschließen. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
Das kommt vor allem vor, wenn das versicherte Risiko fortfällt, z.B. durch dauernde und endgültige Aufgabe des Betriebs. Um diese Deckungslücke weitgehend zu schließen, sollte eine sog. Nachhaftungsklausel in den Versicherungsvertrag der Firmenhaftpflichtversicherung aufgenommen werden. Wird der Versicherungsvertrag allein aus den Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung beendigt, gilt folgende Vereinbarung. Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse.
Die Firmenhaftpflichtversicherung für Beamte gehört ebenso wie z.B. die Feuerversicherung zur Grundausstattung des Versicherungsschutzes eines jeden Unternehmens. Mit der BHP kann sich das Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen. Nachdem in Teil I die rechtlichen Grundlagen der BHP dargestellt wurden, stehen im zweiten Teil Ausschlusstatbestände und Deckungserweiterungen mittels Vertragsgestaltung im Mittelpunkt.
Teil II beschäftigt sich mit Ausschlusstatbeständen und Deckungserweiterungen, Teil III mit Vertragskonditionen und Verhaltenspflichten. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z.B. EDV-Unternehmen) sind ebenso wie die als Teil der Firmenhaftpflichtversicherung integrierbare erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen.
Firmenhaftpflichtversicherung für Beamte
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Beamte sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Firmenhaftpflichtversicherung abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Firmenhaftpflichtversicherung für Beamte mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Firmenhaftpflichtversicherung
Die Deckungskonzepte vieler Versicherer sehen die Abbedingung mancher AHB-Deckungsausschlüsse mehr oder weniger bereits standardmäßig vor. Dies entbindet
die VN aber nicht davon, auf den notwendigen individuellen Deckungszuschnitt zu achten und über weitere für ihr Unternehmen relevante Deckungsausschlüsse
mit dem Versicherer zu verhandeln. Das betrifft sowohl den Wortlaut der Klauseln als auch die für die Deckungserweiterungen zu vereinbarenden Deckungssummen.
Bei der Lieferung oder der Erbringung von Arbeiten geht der Vorsatzausschluss noch weiter.
Ziff. 1.1 AHB sagt dem VN - wie eingangs ausgeführt - Versicherungsschutz für den Fall einer Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts zu. Gleichwohl tritt der Versicherer nicht bei jedem Haftpflichtanspruch ein - sei dieser berechtigt oder unberechtigt. Ein
Gleichklang zwischen Haftung und Deckung besteht somit nicht. Diese mangelnde Kongruenz ergibt sich vor allem daraus, dass die Firmenhaftpflichtversicherung eine
Reihe von Deckungsausschlüssen kennt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass somit im Wesentlichen ausgeschlossen ist der Versicherer braucht sich mit sämtlichen finanziellen Aufwendungen
des VN, die auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes gerichtet sind, nicht zu befassen. Ein Unternehmen schuldet einem Kunden die vertraglich
zugesagte Lieferung und Montage einer Maschine. Wegen fehlerhafter Montage treten Schwingungen auf, sodass mit erhöhtem finanziellen Aufwand nachgebessert
werden muss.
Allgemeines über die Firmenhaftpflichtversicherung
Vor allem muss man in den USA als Haftpflichtiger mit deutlich höheren Schadenersatzsummen bei Personenschäden rechnen, z.B. zwischen 100.000 und 500.000
US-Dollar für den Verlust eines Auges oder einer Hand oder mehrere Millionen US-Dollar für eine vollständige Lähmung oder Gehirnverletzungen mit bleibenden
Schäden. Die Gründe für diese hohen Schadenersatzsummen ergeben sich nicht nur aus den speziellen Haftungsnormen des US-Produkthaftungsrechts, sondern sie
liegen auch auf gesellschaftlichem Sektor und im Verfahrensrecht.
Kein Versicherungsschutz durch die Firmenhaftpflichtversicherung für Beamte besteht in solchen Fällen jedoch für den Teil der Versicherungssumme, der den für den eigentlichen Schaden geforderten Betrag
übersteigt. Für alle Auslandsdeckungen bestehen folgende gemeinsame Bestimmungen, Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
Personen, die vom VN im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für
Regressansprüche von ausländischen Trägern der Arbeitsunfallversicherung.
Es ist auch möglich, Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen durch sonstige Ursachen (d.h. außer Brand, Explosion etc.) bei einer eingeschränkten
Deckungssumme (zum Beispiel 50.000 EUR) mitzuversichern. In Einzelfällen sind Versicherer auch bereit, Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen
Sachen (Gerätschaften etc.) bei einer Deckungssumme von z.B. 10.000 EUR durch folgende Zusatzklausel einzuschließen. Eingeschlossen ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
Firmenhaftpflichtversicherung
Die Tätigkeitsschadenklausel der Ziff. 7.7 AHB, die auch als Bearbeitungsschadenklausel bezeichnet wird, spielt in der Praxis der Schadenabwicklung eine
bedeutende Rolle. Sie schließt den Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden aus, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung
und dgl.) entstanden sind.
Die Firmenhaftpflichtversicherung für Beamte stuft Schiffe, Büro- und Wohncontainer in der Tätigkeitsschadenklausel der BHP ausdrücklich als unbewegliche Sachen ein. Ein von der
Rechtsprechung herangezogenes Abgrenzungskriterium stellt für die Anwendung der Tätigkeitsschadenklausel darauf ab, ob die Einwirkung auf gefährdete
Gegenstände zwangsläufig bzw. ohne Schutz- und Gegenmaßnahmen unvermeidbar war. Demgegenüber soll es nicht ausreichen, dass durch die Bearbeitung eines
Gegenstandes andere in Mitleidenschaft gezogen und geschädigt werden.
Durch einen Virus kommt es zu einem Schaden an der Maschine, zu einem Personenschaden eines Mitarbeiters des Kunden und zu einem Betriebsunterbrechungsschaden.
Zur Deckung des über Ziff. 7.15 ausgeschlossenen Haftungsrisikos bieten die Versicherer eine Zusatzhaftpflichtversicherung für Internetnutzer an. Ergänzend
zu Ziff. 7.15 AHB sind in Ziff. 7.16 AHB Haftpflichtansprüche ausgeschlossen wegen Schäden aus Persönlichkeitsrechten oder Namensrechten ebenfalls über die
Zusatzhaftpflichtversicherung von Internetnutzern versichert werden.
Infos zum Thema Firmenhaftpflichtversicherung
Letztlich kommt es auf die jeweiligen Rahmenbedingungen im Unternehmen, die Branche (z.B. Pharma), die Produktpalette, die Auslandsaktivitäten (z.B. USA)
sowie auf die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Einschätzung des Ausmaßes möglicher Haftpflichtschäden (Serienschäden durch Produkte, Nachbarschaftsbebauung
bei übergreifendem Feuer etc.) an. Der VN ist Gerüstbauer. Er stellt in einer Fabrikhalle seines Auftraggebers ein Gerüst auf, um Sanierungsarbeiten
durchzuführen.
Mehrere in diesem Sinne zusammenhängende Schäden sind in der Praxis meistens solche Schäden, die aus einer gemeinsamen Ursache herrühren und gleichzeitig
oder kurz hintereinander auftreten. Der VN der Firmenhaftpflichtversicherung für Beamte wartet Heizungsanlagen. In einer fehlerhaften Anweisung an seine Heizungstechniker legt er dar, wie Ölbrenner
eines bestimmten Fabrikats einzustellen sind. Daraufhin entstehen Schäden an den gewarteten Heizungsanlagen. Schäden aus gleichen Ursachen werden nur dann
als Serienschaden behandelt, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht.
Sie kann entweder beim Grundversicherer oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Meistens ist die Excedentenlösung prämienmäßig günstiger
als die Aufstockung der Deckungssumme des Grundvertrags, da sie rückversicherungstechnisch besonders bewertet wird, und da der Grundvertrag für den
Excedentenvertrag im Ergebnis wie ein Selbstbehalt wirkt. Das Unternehmen X unterhält beim Versicherer Y eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung
mit einer Pauschaldeckungssumme von fünf Mio. EUR für Personen- und Sachschäden.
Firmenhaftpflichtversicherung für Beamte
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der VN nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Verletzt der VN eine Obliegenheit, die er gemäß Ziff. 24 AHB vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat,
kann der Versicherer den Vertrag gemäß Ziff. 26 AHB innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Dieses Recht
besteht nicht, wenn der VN nachweist auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wird ein Unternehmen an einen anderen veräußert, so fällt das Risiko nicht weg, sondern wird vom Erwerber übernommen. Damit wird also die Kontinuität der
Haftpflichtversicherung gewährleistet. Ziff. 20.1 AHB bestimmt, dass der Dritte dann an Stelle des VN in die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
Rechte und Pflichten eintritt. Der Dritte kann jedoch binnen Monatsfrist seit dem Übergang des Unternehmens mit sofortiger Wirkung
oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Ziff. 15 AHB beinhaltet eine Prämienanpassungsklausel. Danach können die Versicherer die Folgejahresprämien erhöhen, wenn die durchschnittlichen
Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der Allgemeinen Firmenhaftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben,
gegenüber dem vorangegangenen Jahr um mindestens 5 Prozent angestiegen sind. Der Prozentsatz, um den sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen erhöht,
wird von einem unabhängigen Treuhänder bekannt gegeben.
Allgemeine Informationen über die Firmenhaftpflichtversicherung
Die Übergänge zwischen Risikoerhöhung und Risikoerweiterung sind fließend. Da aber für beide Risikoveränderungen dieselbe Rechtsfolge eintritt, ist eine
falsche Zuordnung unschädlich. Eine ohne Weiteres mitgedeckte Erhöhung oder Erweiterung des versicherten Risikos liegt aber immer nur dann vor, wenn ein
innerer Zusammenhang mit dem ursprünglich versicherten Risiko besteht. Anderenfalls ist ein neues Risiko gegeben und es besteht Versicherungsschutz nur noch
nach Maßgabe der Vorsorgeversicherung.
Dieses resultiert aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des VN. In Ziff. 3.1
AHB heißt es deshalb ausdrücklich, dass der Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
Risiken des VN umfasst. Im Falle einer zu engen Betriebsbeschreibung können Probleme insbesondere auch dann eintreten, wenn der VN die in Kap. 6 dieses
Beitrages aufgezeigten Möglichkeiten der Sicherstellung der Deckung nicht nutzt.
In der Firmenhaftpflichtversicherung großer Unternehmen mit internationalen Aktivitäten wird als Versicherungsfall mitunter das Anspruchserhebungsprinzip gewählt.
Dieses stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum und wird dort Claims-made-Prinzip genannt. Hiernach ist Versicherungsfall die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gegen den VN während des Versicherungsjahres, die auf während dieses Zeitraums begangenen Verstößen bzw. Ereignissen beruhen.
Ein auf Claims-made-Basis abgeschlossener Vertrag kann mit einer Rückwärtsdeckung ausgestattet werden.