Billigste Firmenhaftpflichtversicherung
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Firmenhaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Firmenhaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Firmenhaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Firmenhaftpflichtversicherung
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der VN gemäß Ziff. 24 AHB auf Verlangen der Firmenhaftpflichtversicherung innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt gemäß Ziff. 24 AHB ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. Das erleichtert dem Versicherer in manchen Fällen die Feststellung, was ein gefahrdrohender Umstand ist. Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der VN eine Vielzahl von Obliegenheiten zu beachten.
Hiernach ist die Haftpflicht wegen Schäden ausgeschlossen, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Hintergrund der Benzinklausel ist die Vermeidung von Doppelversicherungen in Bezug auf Kfz-Policen und BHP sowie die Möglichkeit, für bestimmte Haftpflichtrisiken im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen eine spezielle Firmenhaftpflichtversicherung abzuschließen, z.B. eine Kfz-Handels- und Handwerkspolice.
In welcher Form die Billigste Firmenhaftpflichtversicherung seine Leistung erbringt (Abwehr oder Befriedigung von Haftpflichtansprüchen), hängt vom Ergebnis der von ihm anzustellenden Prüfung der Haftungslage ab. Hierbei geht es um die Beurteilung der einzelnen tatsächlichen und gesetzlichen Kriterien, die einen Schadenersatz des Anspruchstellers rechtfertigen könnten. Sonstige, außerhalb der rechtlichen Betrachtung liegende Interessen des VN (z.B. gute Geschäftsbeziehungen zum Geschädigten) haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Selbst wenn eine Firmenhaftpflichtversicherung Haftpflichtansprüche aus der direkten Lieferung von Erzeugnissen ins Ausland versichert, ist er hierzu in Bezug auf die USA (Anmerkung: Gleiches gilt wegen der ähnlichen Rechtsordnung für Kanada) in aller Regel nur unter Vereinbarung zusätzlicher Bedingungen bereit. Diese eigenständige Behandlung beruht darauf, dass das Produkthaftpflichtrisiko in den USA (nicht so sehr in Kanada) im Vergleich zu den Rechtsordnungen anderer Länder als sehr hoch einzustufen ist.
Billigste Firmenhaftpflichtversicherung
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Nützliche Tipps zum Thema Firmenhaftpflichtversicherung
Die «Betriebshaftpflicht»versicherung (BHP) gehört ebenso wie z.B. die Feuerversicherung zur Grundausstattung des Versicherungsschutzes eines jeden
Unternehmens. Mit der BHP kann sich das Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen. Nachdem in Teil I die
rechtlichen Grundlagen der BHP dargestellt wurden, stehen im zweiten Teil Ausschlusstatbestände und Deckungserweiterungen mittels Vertragsgestaltung im
Mittelpunkt.
Dieser sog. Erfüllungsausschluss beruht auf dem Grundgedanken, dass die Erfüllungserwartung des Vertragspartners des VN der Firmenhaftpflichtversicherung nicht Gegenstand des
Versicherungsschutzes sein soll. Es soll verhindert werden, dass der VN sich seine Leistung durch den Versicherer bezahlen lässt. Dies gilt auch für den Fall,
dass die Neuerstellung nicht vom VN, sondern von einem Dritten vorgenommen wird. Auch dabei handelt es sich nämlich um Kosten, die sonst vom VN selbst zur
Erbringung seiner ordnungsgemäßen Leistung aufzuwenden wären.
Unternehmen treffen mit ihren gewerblichen Vertragspartnern nicht selten Vereinbarungen zur Abänderung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß
§ 377 HGB. Solche Absprachen sind häufig in sog. Qualitätssicherungsvereinbarungen zwischen Herstellern und Zulieferern enthalten. Es empfiehlt sich hier
unbedingt, den Haftpflichtversicherer einzubinden. Eine Klausel, mit welcher für derartige Vereinbarungen Deckung im Rahmen der BHP sichergestellt wird,
kann z.B. wie folgt lauten:
Allgemeines über die Firmenhaftpflichtversicherung
Vor allem muss man in den USA als Haftpflichtiger mit deutlich höheren Schadenersatzsummen bei Personenschäden rechnen, z.B. zwischen 100.000 und 500.000
US-Dollar für den Verlust eines Auges oder einer Hand oder mehrere Millionen US-Dollar für eine vollständige Lähmung oder Gehirnverletzungen mit bleibenden
Schäden. Die Gründe für diese hohen Schadenersatzsummen ergeben sich nicht nur aus den speziellen Haftungsnormen des US-Produkthaftungsrechts, sondern sie
liegen auch auf gesellschaftlichem Sektor und im Verfahrensrecht.
Die besonderen Regelungen für die Billigste Firmenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtrisiken aus Direktexporten in die USA und nach Kanada betreffen zum einen, die Festlegung eines
separaten Prämiensatzes, der sich an dem Umsatz aus Direktexporten in die USA/Kanada orientiert, und zum anderen die Zugrundelegung restriktiverer
Versicherungsbedingungen, die z.B. wie folgt lauten Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Es handelt sich hier um eine Art Straf-Schadenersatz, der dem Beklagten auferlegt werden kann, wenn das Gericht meint, dass er den Schaden durch ein
besonders verwerfliches Verhalten herbeigeführt hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Hersteller im Interesse einer kostengünstigen Herstellung von
Produkten auf technisch ohne Weiteres mögliche Sicherheitsvorkehrungen verzichtet hat. Zugesprochene punitive damages liegen häufig deutlich über der
eigentlichen Schadenersatzsumme.
Firmenhaftpflichtversicherung
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten sind gemäß Ziff. 7.15 AHB ausgeschlossen,
soweit es sich handelt um Schäden aus Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, Nichterfassen oder fehlendem Speichern von
Daten, Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, oder Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Von diesem Ausschluss sind alle
Unternehmen betroffen, die elektronische Daten austauschen und übermitteln.
Das beginnt mit dem elektronischen Postversand per E-Mail, betrifft aber auch der Darstellung des Unternehmens auf der eigenen Homepage. Die Formulierung
soweit es sich handelt um bedeutet, dass nur die beschriebenen Schäden vom Ausschluss erfasst werden. Damit bleiben Schäden Dritter, bei denen das Internet
lediglich Transportmedium ist, im Rahmen der BHP gedeckt. Im Übrigen ist der Ausschluss aus der Billigste Firmenhaftpflichtversicherung in seinem Anwendungsbereich umfassend. Das Unternehmen X nimmt bei
einem Kunden eine elektronische Fernwartung vor.
Gemäß Ziff. 7.10 b AHB bezieht sich der Haftpflichtversicherungsschutz nicht auf Schäden durch Umwelteinwirkungen. Dieser Ausschluss wurde im Zuge der
Schaffung des sog. Umwelthaftpflichtmodells entwickelt, um eine Abgrenzung zur separaten Umwelthaftpflichtversicherung sicherzustellen. Spiegelbildlich soll
Ziff. 7.10 b AHB die Risiken ausschließen, die im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung in ihren verschiedenen Ausprägungen versicherbar sind. Wann es
sich um einen Umweltschaden handelt, richtet sich auch hier nach der Regelung der Gesetzgeber.
Infos zum Thema Firmenhaftpflichtversicherung
Zusätzlich hat X beim Versicherer Z eine Haftpflichtpolice (Excedentendeckung) mit weiteren zehn Mio. EUR pauschal abgeschlossen. Die Deckung beim Versicherer
Z setzt ein, wenn die Deckungssumme von fünf Mio. EUR beim Versicherer Y ausgeschöpft ist. Regelmäßig wird vereinbart, dass der Haftpflichtversicherer seine
Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt. Aufwendungen des Versicherers
für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Sie kommen in der Billigste Firmenhaftpflichtversicherung häufig vor, vor allem beim Einschluss bestimmter AHB-Deckungserweiterungen (z.B. Bearbeitungsschäden).
Selbstbehalte verfolgen in erster Linie den Zweck, den Versicherungsschutz entsprechend der Risikosituation des VN kostengünstig zu gestalten. So kann der
VN Bagatellschäden, ohne den Versicherer unter verhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand hierfür in Anspruch zu nehmen, selber regulieren und die hierfür
gesparte Prämie zur Aufstockung der Deckungssumme einsetzen.
Die Aufklärungsobliegenheit bezweckt, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Einordnung und Behandlung des
Versicherungsfalls zu treffen. Die Erfüllung dieser Obliegenheit steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, sodass dem VN nichts Unbilliges zugemutet
werden darf. So kann der Versicherer etwa nicht verlangen, dass der VN unrichtige Erklärungen abgibt. Die in der Praxis bedeutsamste Aufklärungsobliegenheit
ist die Verpflichtung des VN, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu verfassen.
Billigste Firmenhaftpflichtversicherung
Es ist möglich und weitgehend üblich, dass die privaten Haftpflichtrisiken der Unternehmensleiter prämienneutral in der Betriebshaftpflichtversicherung des
Unternehmens mitversichert werden. Die dort aufgenommene Privathaftpflichtversicherung gilt als rechtlich selbstständiger Vertrag, sodass ein dort
anzusiedelnder Schadenfall die Betriebshaftpflichtpolice nicht belastet. In der betrieblichen Praxis findet ganz überwiegend eine Prämienberechnung auf
Umsatzbasis statt, wobei für Direktexporte ein eigenständiger Prämiensatz zugrunde gelegt wird.
Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung ist es somit, den VN und die mitversicherten Personen vor finanziellen Nachteilen zu schützen, wenn Dritte
Schadenersatzansprüche gegen sie erheben. Ein entscheidender Unterschied besteht darin, dass sich die rechtlichen Beziehungen unter den
Beteiligten in einem Dreiecksverhältnis abspielen. Anders als ausnahmsweise in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in anderen Pflichtversicherungen
sieht die Allgemeine Haftpflichtversicherung generell keinen Direktanspruch.
Der VN baut eine neue Lagerhalle. Nach Arbeitsende nutzen Kinder die Baustelle als Spielplatz. Dabei stürzt ein Kind in einen ungesicherten Fensterschacht
und verletzt sich, aus einem Anschlussgleisbetrieb einschließlich der Haftung wegen Wagenbeschädigung, aus dem Halten von Tieren einschließlich der
Firmenhaftpflichtversicherung des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters, aus der Veranstaltung von Betriebsbesichtigungen und Produktvorführungen, aus der
Teilnahme an Ausstellungen und Messen.
Allgemeine Informationen über die Firmenhaftpflichtversicherung
In welcher Form der Versicherer seine Leistung erbringt (Abwehr oder Befriedigung von Haftpflichtansprüchen), hängt vom Ergebnis der von ihm anzustellenden
Prüfung der Haftungslage ab. Hierbei geht es um die Beurteilung der einzelnen tatsächlichen und gesetzlichen Kriterien, die einen Schadenersatz des
Anspruchstellers rechtfertigen könnten. Sonstige, außerhalb der rechtlichen Betrachtung liegende Interessen des VN (z.B. gute Geschäftsbeziehungen zum
Geschädigten) haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Nicht erfasst sind Risikoänderungen beim Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen sowie bei sonstigen Risiken,
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Bei Änderungen des versicherten Risikos ist der VN verpflichtet, diese anzuzeigen, und zwar
binnen Monatsfrist nach Erhalt einer Aufforderung durch den Versicherer, damit eine Prämienregulierung erfolgen kann. Unrichtige Angaben berechtigen den
Versicherer zur Erhebung einer Vertragsstrafe.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den VN vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die
mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Dieser Fall kann dann auftauchen, wenn die Firmenhaftpflichtversicherung ein Interesse daran hat,
auf den Ausgang eines eventuell für einen Zivilprozess des VN Einfluss zu nehmen.