VdVA Firmenhaftpflichtversicherung
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Firmenhaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Firmenhaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Firmenhaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Firmenhaftpflichtversicherung
Handwerker A verlegt im Haus des B eine Lichtleitung unter Putz, wobei er ein mangelhaftes Kabel verwendet. Anschließend wird die Wand geputzt und gefliest. Als danach die Lichtleitung nicht funktioniert, muss die Wand wieder aufgestemmt und nach Installation eines intakten Kabels wieder neu verputzt und verfliest werden. Versichert durch die Firmenhaftpflichtversicherung bleiben allerdings Ansprüche, die nicht auf Vertragserfüllung gerichtet sind, also Folgeschäden aus mangelhafter Vertragserfüllung, die an anderen Rechtsgütern Dritter eintreten.
Ziff. 1.1 AHB sagt dem VN - wie eingangs ausgeführt - Versicherungsschutz für den Fall einer Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zu. Gleichwohl tritt der Versicherer nicht bei jedem Haftpflichtanspruch ein - sei dieser berechtigt oder unberechtigt. Ein Gleichklang zwischen Haftung und Deckung besteht somit nicht. Diese mangelnde Kongruenz ergibt sich vor allem daraus, dass die Firmenhaftpflichtversicherung eine Reihe von Deckungsausschlüssen kennt.
Es ist möglich und weitgehend üblich, dass die privaten Haftpflichtrisiken der Unternehmensleiter prämienneutral in der VdVA Firmenhaftpflichtversicherung des Unternehmens mitversichert werden. Die dort aufgenommene Privathaftpflichtversicherung gilt als rechtlich selbstständiger Vertrag, sodass ein dort anzusiedelnder Schadenfall die Betriebshaftpflichtpolice nicht belastet. In der betrieblichen Praxis findet ganz überwiegend eine Prämienberechnung auf Umsatzbasis statt, wobei für Direktexporte ein eigenständiger Prämiensatz zugrunde gelegt wird.
Zur Tätigkeitsschadenklausel der Firmenhaftpflichtversicherung existiert eine Reihe von Gerichtsurteilen sowie eine Vielzahl von Beispielsfällen aus der Literatur. Ein Reinigungsunternehmen erhält den Auftrag, die Fliesen des Küchenbodens von einem Zementschleier zu befreien. Auf den Boden wird ein ätzendes Mittel aufgebracht. Die rotierenden Bürsten des Reinigungsautomaten schrubben dann den Bodenbelag ab. Dabei bespritzen sie die Kücheneinrichtung. Der Ätzschaden an den unmittelbar benachbarten Flächen wird als Tätigkeitsschaden eingestuft.
VdVA Firmenhaftpflichtversicherung
Die VdVA Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Firmenhaftpflichtversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Firmenhaftpflichtversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die VdVA spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die VdVA Firmenhaftpflichtversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Firmenhaftpflichtversicherung
Im Ausland vorkommende Schadenereignisse sind gemäß Ziff. 7.9 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Grund für diesen Ausschluss liegt darin, dass
die Mitversicherung von Auslandsschäden wegen der unterschiedlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung einer speziellen Risikobewertung und Prämienkalkulation
bedarf. Für das Eingreifen des Auslandsausschlusses kommt es auf den Ort des Schadenereignisses an. Wo die Ursache gesetzt wurde, ist insofern unbeachtlich.
Eine Touristin aus Dänemark kauft in einem deutschen Supermarkt ein Haarfärbemittel.
Eingeschlossen sind in der Firmenhaftpflichtversicherung abweichend von Ziff. 7.3 AHB Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, soweit es sich handelt um eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit
dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist, Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um sog.
Gestattungs- und Einstellungsverträge.
Da letztlich nur im konkreten Einzelfall festzustellen ist, wer gemäß diesen Kriterien als Repräsentant anzusehen ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer
Repräsentantenklausel. Eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung liegt vor, wenn der Vertragspartner des VN sein unmittelbares
Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, und zwar wegen der Mangelhaftigkeit der Sache oder Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch
erst ein weiterer Schaden verursacht wird.
Allgemeines über die Firmenhaftpflichtversicherung
Hintergrund für diesen Ausschluss sind die Besonderheiten des Arbeitsunfallrechts in den einzelnen ausländischen Staaten. Unternehmen mit Gesellschaften im
Ausland können diesem Umstand durch zusätzliche Deckungen vor Ort begegnen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtungen des
Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche auf Schäden ausgewirkt haben.
Kein Versicherungsschutz durch die VdVA Firmenhaftpflichtversicherung besteht in solchen Fällen jedoch für den Teil der Versicherungssumme, der den für den eigentlichen Schaden geforderten Betrag
übersteigt. Für alle Auslandsdeckungen bestehen folgende gemeinsame Bestimmungen, Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
Personen, die vom VN im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für
Regressansprüche von ausländischen Trägern der Arbeitsunfallversicherung.
Ein besonderer Verwahrungsvertrag bedeutet, dass das Verwahrungselement eine selbstständige Bedeutung hat. Der Ausschluss greift also nicht, wenn der VN die
Sache aufgrund einer Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art (z.B. Werkvertrag) zu verwahren hat. Praxisrelevant sind vor allem Schäden an
gemieteten Gebäuden, Hallen etc. Der VN hat die Halle eines anderen Unternehmens gemietet, um dort Produkte zu lagern. Darunter befinden sich auch
feuergefährliche Stoffe.
Firmenhaftpflichtversicherung
Nach einiger Zeit ersticken über der Leckstelle geschützte Pflanzen. Die zuständige Behörde nimmt den Betreiber der Gasleitung auf Sanierung des geschädigten
Biotops in Anspruch. Der Ausschluss greift auch dann ein, wenn der VN von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts auf Erstattung der diesem durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die
Haftung nach dem Umweltschadensgesetz nicht über den zivilrechtlichen Regressweg.
Die VdVA Firmenhaftpflichtversicherung stuft Schiffe, Büro- und Wohncontainer in der Tätigkeitsschadenklausel der BHP ausdrücklich als unbewegliche Sachen ein. Ein von der
Rechtsprechung herangezogenes Abgrenzungskriterium stellt für die Anwendung der Tätigkeitsschadenklausel darauf ab, ob die Einwirkung auf gefährdete
Gegenstände zwangsläufig bzw. ohne Schutz- und Gegenmaßnahmen unvermeidbar war. Demgegenüber soll es nicht ausreichen, dass durch die Bearbeitung eines
Gegenstandes andere in Mitleidenschaft gezogen und geschädigt werden.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden sowie aus Schadenfällen von Personen, die - gleichgültig für wen und in wessen
Interesse - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei energiereiche ionisierende
Strahlen sowie von Laser- oder Maserstrahlen ausgehende Gefahren in Kauf zu nehmen haben, soweit es sich um die Folgen von Personenschäden handelt. In
Ziff. 7.10 sind Abgrenzungen zu den Umweltschäden vorgesehenen Deckungskonzepten dienen.
Infos zum Thema Firmenhaftpflichtversicherung
Gemäß Ziff. 7.17 AHB besteht kein Versicherungsschutz wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen. Dieser Ausschluss zielt in erster Linie auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Für Unternehmen
ist das AGG vor allem im Arbeitsrecht von Bedeutung. Der Arbeitgeber muss für einen diskriminierungsfreien Betrieb sorgen. Anderenfalls drohen ihm
Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen materieller und immaterieller Schäden.
Wird gegen den VN ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen etc., so hat er dies dem Versicherer ebenfalls
anzuzeigen. Gegen einen Mahnbescheid hat der VN fristgemäß Widerspruch einzulegen. Der VN hat der VdVA Firmenhaftpflichtversicherung bei der Abwehr und Minderung des Schadens
sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Er hat alle Tatumstände, die auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach
Ansicht des Versicherers erheblichen Schriftstücke einzusenden.
Die Aufklärungsobliegenheit bezweckt, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Einordnung und Behandlung des
Versicherungsfalls zu treffen. Die Erfüllung dieser Obliegenheit steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, sodass dem VN nichts Unbilliges zugemutet
werden darf. So kann der Versicherer etwa nicht verlangen, dass der VN unrichtige Erklärungen abgibt. Die in der Praxis bedeutsamste Aufklärungsobliegenheit
ist die Verpflichtung des VN, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu verfassen.
VdVA Firmenhaftpflichtversicherung
Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem er von dem Wegfall Kenntnis erlangt. Die Verlegung des versicherten Betriebs an einen anderen Ort stellt grundsätzlich keinen Risikowegfall dar. Denn
die Haftpflichtversicherung bezieht sich auf das Haftpflichtrisiko aus dem Betrieb des versicherten Unternehmens. Wird dieses in seiner Gesamtheit an einen
anderen Ort verlegt, ändert sich die Vertragsgrundlage nicht.
Wird ein Unternehmen an einen anderen veräußert, so fällt das Risiko nicht weg, sondern wird vom Erwerber übernommen. Damit wird also die Kontinuität der
Haftpflichtversicherung gewährleistet. Ziff. 20.1 AHB bestimmt, dass der Dritte dann an Stelle des VN in die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
Rechte und Pflichten eintritt. Der Dritte kann jedoch binnen Monatsfrist seit dem Übergang des Unternehmens mit sofortiger Wirkung
oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Der Befreiungsanspruch wandelt sich in der Hand des VN ausnahmsweise in einen Zahlungsanspruch, wenn er den Dritten befugtermaßen befriedigt hat, und in der
Hand des Dritten, wenn dieser ihn pfänden und sich überweisen lässt oder nach § 110 VVG (Absonderungsrecht im Falle der Insolvenz des VN) vorgeht. Klagt ein
VN gegen seine Firmenhaftpflichtversicherung, so hat er zunächst eine Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz zu erheben. Eine Klage auf Befreiung
des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist.
Allgemeine Informationen über die Firmenhaftpflichtversicherung
Versicherungsschutz besteht gemäß Ziff. 1.1 AHB im Rahmen des versicherten Risikos. Eine zutreffende und ausreichende Umschreibung des versicherten Risikos
in der Versicherungspolice (sog. Betriebsbeschreibung) ist somit in der Betriebshaftpflichtversicherung von besonderer Bedeutung. Denn nur die Aktivitäten
des Unternehmens, die von der Betriebsbeschreibung erfasst sind, fallen unter den Versicherungsschutz. Bei einem Dachdeckerbetrieb ist die Haftpflicht aus
dem wiederholten Verleih von Baugerüsten nicht ohne Weiteres mitversichert.
Einige Versicherer integrieren die sog. Umwelthaftpflichtbasisdeckung in die Betriebshaftpflichtversicherung, weil es sich hierbei um eine besondere
Ausprägung des Betriebsstättenrisikos handelt. Entsprechendes gilt für die Umweltschadens-Basisversicherung. Abzugrenzen ist der Deckungsbereich der
Betriebshaftpflichtversicherung von demjenigen der Privathaftpflichtversicherung. Letztere nimmt in den Versicherungsbedingungen die Gefahren eines Betriebes,
Berufes, Dienstes etc. ausdrücklich vom Deckungsumfang aus.
Die Firmenhaftpflichtversicherung deckt zunächst typischerweise das allgemeine Betriebsstättenrisiko des Unternehmens. Ein Straßenbauunternehmer
vergisst die Anbringung einer Absperrung, ein Fußgänger zieht sich beim Sturz Verletzungen zu. Eine Warengenossenschaft baut eine neue Lagerhalle. Ein Kind
fällt in eine ungesicherte Baugrube und verletzt sich schwer. Der Monteur eines Gerüstbauunternehmens lässt einen Schraubenschlüssel fallen. Ein Passant
wird hierbei verletzt.