Versicherungsvergleich Firmenversicherung
Gegenstand der Firmenversicherung.
Die Firmenversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht des versicherten Unternehmens und der mitversicherten Personen wegen Personenschäden, Sachschäden und falls vereinbart Vermögensschäden. Mitversichert sind sämtliche Betriebsstätten weltweit mit Ausnahme von jenen in den USA und in Kanada. Betriebsstätten sind Haupt-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und dergleichen.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Firmenversicherungen bei denen Sie die Möglichkeit haben, die Beiträge direkt online zu berechnen,
Betriebsinhaltsversicherung
Büroversicherung
Elektronikversicherung
Firmenrechtsschutzversicherung
Gewerbegebäudeversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung
Beitragshöhe für die Firmenversicherung
Für die Beitragsbemessung der Firmenversicherung wird in der Regel die Summe des Umsatzes des Versicherungsjahres gemäß der Gewinn- und Verlustrechnung ohne MwSt. veranschlagt.
Was versichert die Firmenversicherung
Die Firmenversicherung versichert unter anderem folgende Gefahren,
Kraftfahrzeuge - (Besitz, Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, Gabelstapler mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und Anhängern).
Allgemeine Vermögensschäden - (z. B. Vermögensschäden aus der Herstellung oder Lieferung von Produkten).
Belegschafts- und Besucherhabe - (Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen mit Zubehör der Betriebsangehörigen und Besucher).
Abhandenkommen von Schlüsseln - (vor allem Auswechselkosten für Schließanlagen aus dem Abhandenkommen der Schlüssel von Vertragspartnern, auch General- Hauptschlüssel).
Mietsachschäden - (Schäden an gemieteten Gebäuden oder Räumen einschließlich Produktionsanlagen, Einrichtungen etc., die durch Brand, Explosion, Leitungs- und Abwasser entstanden sind.
Allgemeine Informationen zum Thema Firmenversicherung
Ein besonderer Verwahrungsvertrag bedeutet, dass das Verwahrungselement eine selbstständige Bedeutung hat. Der Ausschluss greift also nicht, wenn der VN die Sache aufgrund einer Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art (z.B. Werkvertrag) zu verwahren hat. Praxisrelevant sind vor allem Schäden an gemieteten Gebäuden, Hallen etc. Der VN der Firmenversicherung hat die Halle eines anderen Unternehmens gemietet, um dort Produkte zu lagern. Darunter befinden sich auch feuergefährliche Stoffe.
Neben den, wichtigsten Deckungsausschlüssen und Deckungserweiterungen, auf deren Vorhandensein der VN vorrangig achten sollte, führen BHP häufig noch zusätzliche Bestimmungen über Deckungsein- und -ausschlüsse auf, z.B.: Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des VN aus der Beauftragung von Subunternehmern, Seine eigene gesetzliche Haftpflicht muss der Subunternehmer über eine von ihm selbst abgeschlossene Firmenversicherung decken.
Werden Trennarbeiten an einem Hausgiebel durchgeführt und brennt das Haus durch Funkenflug ab, so ist nur der Hausgiebel Gegenstand der Bearbeitung, sodass nur insoweit der Ausschluss aus der Versicherungsvergleich Firmenversicherung greift. Bei der Ausführung von Schweißarbeiten in unmittelbarer Nähe von Fenstern sind diese in der Regel Ausschlussobjekte. Tätigkeitsschäden können z.B. durch folgende Klausel in der BHP mitversichert werden, Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.7 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden entstanden sind.
Das Risiko von Tätigkeitsschäden trifft in erster Linie Bauunternehmen, Bauhandwerker und Unternehmen, die Montagearbeiten auf fremden Grundstücken ausführen. Aber auch andere Unternehmen, die z.B. auf fremden Grundstücken Arbeiten durchführen und dabei mit fremden Sachen in Berührung kommen, sollten den Deckungsausschluss der Ziff. 7.7 AHB nicht vernachlässigen. Schließlich können Tätigkeitsschäden auch eintreten, wenn fremde Sachen auf dem Betriebsgrundstück des VN der Firmenversicherung beschädigt werden.
Versicherungsvergleich Firmenversicherung
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Nützliche Tipps zum Thema Firmenversicherung
Gemäß Ziff. 1.2 AHB besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen,
Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung, wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können, wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs,
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
Diese Erweiterung der Firmenversicherung Vorsatzklausel bezweckt, Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises des Schädigungsvorsatzes zu vermeiden. Der VN kann sich
daher nicht mit dem Argument verteidigen, er habe zwar die Schädlichkeit der Ware gekannt, jedoch darauf vertraut, dass kein Schaden eintreten werde. Die
Gleichsetzung der Kenntnis von der Mangelhaftigkeit von Erzeugnissen etc. mit der vorsätzlichen Schadenherbeiführung macht deutlich, dass in dieser Hinsicht
hohe Anforderungen zu stellen sind.
Da letztlich nur im konkreten Einzelfall festzustellen ist, wer gemäß diesen Kriterien als Repräsentant anzusehen ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer
Repräsentantenklausel. Eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung liegt vor, wenn der Vertragspartner des VN sein unmittelbares
Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, und zwar wegen der Mangelhaftigkeit der Sache oder Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch
erst ein weiterer Schaden verursacht wird.
Allgemeines über die Firmenversicherung
Sinn dieses Ausschlusses ist es zu verhindern, dass VN aus Rentabilitätsüberlegungen vermehrt auf fremde Sachen zur Durchführung ihrer betrieblichen
Tätigkeiten zurückgreifen. Die Begriffe Miete, Pacht und Leihe sind im Sinne des BGB zu verstehen. Bei sog. gemischten Verträgen kommt es für den Ausschluss
darauf an, ob in diesem Vertrag alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale des ausgeschlossenen Rechtsverhältnisses enthalten sind. Ein Verwahrungsvertrag liegt
vor, wenn einem anderen Sachen zur Aufbewahrung übergeben werden.
Damit wird dann auch das Risiko für Unternehmen erhöht, mit den Besonderheiten des US-amerikanischen Haftungsrechts konfrontiert zu werden. Das gilt z.B.
für die bereits erwähnten punitive oder exemplary damages. Aber auch in Rechtsordnungen einiger anderer Staaten sind Haftungsbesonderheiten wie punitive
oder exemplary damages bekannt, z.B. in Israel oder Japan. Vor diesem Hintergrund haben die Versicherer die ursprünglich nur für Exporte nach USA/Kanada
vorgesehenen speziellen Deckungsausschlüsse aus der Versicherungsvergleich Firmenversicherung auf im Inland eingetretene Versicherungsfälle.
Unterirdische Wasserverschiebungen zählen nicht hierzu. Die in Ziff. 7.14 aufgeführten Ausschlüsse können durch Zusatzklauseln in der BHP abbedungen werden.
Senkungs- und Erdrutschungsschäden sind in erster Linie für Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes von Bedeutung. Ein Bauunternehmer führt
Erdaushubarbeiten für ein neu zu errichtendes Gebäude durch. Da er nicht für eine ausreichende Absicherung des Nachbargrundstücks sorgt, senkt sich dieses
ab. Infolgedessen treten Schäden an dort befindlichen Gebäuden auf.
Firmenversicherung
Ziff. 7.11 AHB schließt Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, vom Versicherungsschutz aus.
Der Asbestausschluss beruht auf entsprechenden Vorgaben der Rückversicherer, was wiederum auf die problematischen Auswirkungen von Asbestschäden in den USA
in den letzten Jahren zurückzuführen ist. Am hiesigen Versicherungsmarkt werden keine Deckungskonzepte für die Versicherung der Haftpflichtrisiken aus
Asbestschäden angeboten.
Zu beachten ist, dass der Versicherungsschutz durch die Versicherungsvergleich Firmenversicherung bei Tätigkeitsschäden trotz des Einschlusses der Tätigkeitsschadenklausel im Einzelfall daran scheitern kann,
dass zugleich der Ausschluss für Erfüllungsschäden gemäß Ziff. 1.2 eingreifen kann. Dieses Problem betrifft vor allem Lohnverarbeitungsunternehmen, z.B.
Härtereien, Eloxierbetriebe, Galvanikunternehmen etc. Unternehmen X hat den Auftrag übernommen, Bleche des Unternehmens Y zu lackieren. Beim Eintauchen in
Tauchbäder wird eine ganze Serie von Blechen unbrauchbar werden.
Zur Tätigkeitsschadenklausel existiert eine Reihe von Gerichtsurteilen sowie eine Vielzahl von Beispielsfällen aus der Literatur. Ein Reinigungsunternehmen
erhält den Auftrag, die Fliesen des Küchenbodens von einem Zementschleier zu befreien. Auf den Boden wird ein ätzendes Mittel aufgebracht. Die rotierenden
Bürsten des Reinigungsautomaten schrubben dann den Bodenbelag ab. Dabei bespritzen sie die Kücheneinrichtung. Der Ätzschaden an den unmittelbar benachbarten
Flächen wird als Tätigkeitsschaden eingestuft.
Infos zum Thema Firmenversicherung
Obliegen heiten sind dem VN auferlegte Verhaltenspflichten, deren Verletzung unter den in Kap. 5.3 dieses Beitrages behandelten Voraussetzungen zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Die AHB regeln die Obliegenheiten in den Ziff. 23, 24 und 25 und die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen
in Ziff. 26. Die AHB unterscheiden zwischen Obliegenheiten, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind und solchen, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalls relevant werden.
Die Deckungssummen können entweder getrennt jeweils für Personenschäden und Sachschäden oder pauschal für Personen- und Sachschäden gemeinsam vereinbart
werden. Die letztgenannte Variante ist die in der Praxis geläufigere. Die Wahl der richtigen Deckungssummen ist eines der zentralen Themen im Vorfeld des
Abschlusses einer Versicherungsvergleich Firmenversicherung und bei deren kontinuierlicher Aktualisierung. Als Mindeststandard werden für Unternehmen ohne exponiertes
Haftungsrisiko Deckungssummen einer Mio. EUR für Sachschäden angesehen.
Die Aufklärungsobliegenheit bezweckt, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Einordnung und Behandlung des
Versicherungsfalls zu treffen. Die Erfüllung dieser Obliegenheit steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, sodass dem VN nichts Unbilliges zugemutet
werden darf. So kann der Versicherer etwa nicht verlangen, dass der VN unrichtige Erklärungen abgibt. Die in der Praxis bedeutsamste Aufklärungsobliegenheit
ist die Verpflichtung des VN, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu verfassen.
Versicherungsvergleich Firmenversicherung
Es ist möglich und weitgehend üblich, dass die privaten Haftpflichtrisiken der Unternehmensleiter prämienneutral in der Betriebshaftpflichtversicherung des
Unternehmens mitversichert werden. Die dort aufgenommene Privathaftpflichtversicherung gilt als rechtlich selbstständiger Vertrag, sodass ein dort
anzusiedelnder Schadenfall die Betriebshaftpflichtpolice nicht belastet. In der betrieblichen Praxis findet ganz überwiegend eine Prämienberechnung auf
Umsatzbasis statt, wobei für Direktexporte ein eigenständiger Prämiensatz zugrunde gelegt wird.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Die Berechnung der Prämie für das jeweilige
Versicherungsjahr erfolgt zunächst im Voraus. Gemäß § 8 II AHB wird die endgültige Beitragsberechnung dann jeweils am Ende des Versicherungsjahres
vorgenommen. Hierzu meldet dem Versicherer neben eventuellen Änderungen des versicherten Risikos die endgültigen Daten (z.B. die endgültige
Gesamtbruttojahresumsatzsumme).
Im Falle des Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalls darf der Versicherer den Versicherungsschutz - bis auf Arglist des VN - nicht versagen, wenn
der VN nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistung ursächlich war. Ist das Rücktrittsrecht der Firmenversicherung ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Allgemeine Informationen über die Firmenversicherung
In welcher Form der Versicherer seine Leistung erbringt (Abwehr oder Befriedigung von Haftpflichtansprüchen), hängt vom Ergebnis der von ihm anzustellenden
Prüfung der Haftungslage ab. Hierbei geht es um die Beurteilung der einzelnen tatsächlichen und gesetzlichen Kriterien, die einen Schadenersatz des
Anspruchstellers rechtfertigen könnten. Sonstige, außerhalb der rechtlichen Betrachtung liegende Interessen des VN (z.B. gute Geschäftsbeziehungen zum
Geschädigten) haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Das kommt vor allem vor, wenn das versicherte Risiko fortfällt, z.B. durch dauernde und endgültige Aufgabe des Betriebs. Um diese Deckungslücke weitgehend
zu schließen, sollte eine sog. Nachhaftungsklausel in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Wird der Versicherungsvertrag allein aus den Gründen der
endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung beendigt, gilt folgende Vereinbarung. Für Versicherungsfälle durch vor
Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse.
Nach dem Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr kann ein Risiko nur entweder der Firmenversicherung oder der
Privathaftpflichtversicherung unterfallen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht unproblematisch. Die Zuordnung zur «Betriebshaftpflicht»versicherung setzt
voraus, dass ein Handeln für den Betrieb vorliegt, d.h. das Handeln muss dazu bestimmt sein, zumindest indirekt den Interessen des Betriebs zu dienen, und
es muss in einem inneren ursächlichen Zusammenhang zu der Betriebstätigkeit stehen.