Dema Gebäudeversicherung
Bei der Gebäudeversicherung handelt es sich um eine reine Schadenversicherung, welche finanzielle Entschädigungsleistungen für alle im Versicherungsvertrag benannten Gebäude und Gebäudezubehör, sowie mitversicherte Nebengebäude (beispielsweise Garagen und Carports, Gartenhäuser ect.) auf dem Versicherungsgrundstück leistet. Die maximale Höhe der Entschädigungsleistungen richtet sich hierbei auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Der Versicherungsumfang bezieht alle im Versicherungsvertrag vereinbarten Gefahren und Risiken ein, welche in der Regel durch 3 verschiedene Versicherungsformen in der sogenannten gebündelten Gebäudeversicherung angeboten wird. Diese drei Versicherungsformen umfassen im Einzelnen nachfolgende Gefahreneinschlüsse,
Feuerversicherung
Durch die Feuerversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche in Folge von Bränden, Explosionen, Blitzschläge, sowie den Anprall oder den Absturz bemannter Flugkörper verursacht werden.
Leitungswasserversicherung
Durch die Leitungswasserversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche durch frostbedingte Ereignisse zum Beispiel an Sanitäranlagen oder Bruchschäden an Installationen für Leitungswasser, sowie Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren, entstanden sind.
Sturm- und Hagelversicherung
Durch die Sturm- und Hagelversicherung werden alle unmittelbar entstandenen Schäden am versicherten Gebäude abgesichert, welche durch Windgeschwingikeiten ab einer Windstärke 8 entstanden sind.
Versichert durch die vorgenannten Versicherungsformen der Gebäudeversicherung sind die infolge des eingetretenen Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Die Versicherungsleistungen sind jedoch auf das Maximale der Versicherungssumme begrenzt.
Allgemeine Informationen zum Thema Gebäudeversicherung
An vertraglichen Obliegenheiten hat nach den VGB 2008 der Gebäudeversicherung der VN außerdem die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Für Baden-Württemberg war von 1960 bis Mitte 1994 eine eingeschränkte Elementarschadenversicherung für Gebäude gesetzlich vorgeschrieben. Rund 80 Prozent der VN haben diese Deckung freiwillig fortgeführt. Die bei der Staatlichen Gebäudeversicherung der DDR abgeschlossenen Haushaltsversicherungen schlossen Schäden ein, die durch Hochwasser an Sachen innerhalb von Gebäuden entstehen. Zur Feuer-Pflichtversicherung für Gebäude gab es eine freiwillige Ergänzung gegen weiter zufällig eintretende Elementarereignisse, die Hochwasser und Überschwemmung einschlossen.
Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. Versicherbar in der Dema Gebäudeversicherung sind jedoch nicht nur die zu Wohnzwecken dienenden Gebäude, sondern auch Wohn- und Geschäftsgebäude, Geschäftsgebäude, Bürogebäude sowie Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuser u. dergl. Deshalb sind die zu versichernden Gebäude und ihre Nutzungsart im Versicherungsvertrag einzeln zu benennen. Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind.
Diese Definition entspricht derjenigen der gewerblichen Feuerversicherung, in jener ist allerdings zusätzlich noch die Explosion eines Behälters definiert. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. Was im Einzelnen unter die Gefahr Luftfahrzeuge als Sammelbergriff fällt, wird in den VGB der Gebäudeversicherung nicht eigens gesagt. Deshalb bleibt auf das Luftfahrtgesetz zurückzugreifen, das in § 1 Nr. 2 den Begriff Luftfahrzeuge definiert.
Dema Gebäudeversicherung
Die Dema Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Gebäudeversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Gebäudeversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Dema spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Dema Gebäudeversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Gebäudeversicherung
Gebäudezubehör ist mitversichert. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der
Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und
Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück. Der Instandhaltung dienen beispielsweise hierfür vorrätig gehaltene Dachziegel, Wand- und Bodenfliesen,
Ersatzteile für technische Gebäudebestandteile wie z.B. für die Sanitäranlagen.
Diese Definition entspricht derjenigen der gewerblichen Feuerversicherung, in jener ist allerdings zusätzlich noch die Explosion eines Behälters definiert.
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. Was im Einzelnen
unter die Gefahr Luftfahrzeuge als Sammelbergriff fällt, wird in den VGB der Gebäudeversicherung nicht eigens gesagt. Deshalb bleibt auf das Luftfahrtgesetz zurückzugreifen, das in
§ 1 Nr. 2 den Begriff Luftfahrzeuge definiert.
Mit diesem Passus soll klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen Einbaumöbel/-küchen als Gebäudebestandteil gelten. Bei den z.B. in Einbauküchen
der beschriebenen Art integrierten Elektrogeräten wie Herde, Kühlschränke und dgl. handelt es sich zwar regelmäßig um serienmäßig gefertigte Teile, dennoch
können sie nicht isoliert betrachtet werden. Sie bilden nämlich eine Einheit mit dem betreffenden Küchenmöbelstück und sind deshalb als mit diesem versichert
zu betrachten.
Allgemeines über die Gebäudeversicherung
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für Frost-
und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks, soweit sie der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
Klausel zur Sturmversicherung, Klausel PK 7363 schließt mit Wirkung für die Gefahren Sturm und Blitzschlag die notwendigen Kosten ein, die für das Entfernen,
den Transport und die Entsorgung waren.
Außer der Gefahr Sturm erfasst die Dema Gebäudeversicherung auch die Gefahr Hagel. Die VGB 2008 beschreiben Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von
mindestens Windstärke 8. Ist die Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis
unterstellt, wenn der VN nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
anderen Sachen angerichtet hat.
Die Versicherung von Bruchschäden wird erweitert nach Klausel PK 7260 auf außerhalb von Gebäuden (auf dem Grundstück) eintretende, frostbedingte und sonstige
Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder
Solarheizungsanlagen, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der VN
die Gefahr trägt.
Gebäudeversicherung
Beschränkt auf Zwei- und Mehrfamilienhäuser sind nach Klausel PK 7361 die Kosten für die Beseitigung von Schäden an dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft
unterliegenden Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern versicherbar, die dadurch entstanden sind, dass unbefugte Dritte im Sinne der
Einbruchdiebstahlversicherung in das Gebäude eingedrungen sind oder dies versucht haben. Die Beseitigung von Graffiti durch unbefugte Dritte an der
Außenseite von Gebäuden kann erhebliche Kosten verursachen.
Wird jedoch nicht die Standarddeckung der Gleitenden Neuwertversicherung gewählt, sondern die Neuwertversicherung, Zeitwertversicherung oder eine
Dema Gebäudeversicherung zum Gemeinen Wert, ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, versicherte Kosten und für Mietausfall auf die vereinbarte
Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt allerdings nicht für Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, soweit diese auf Weisungen des Versicherers
entstanden sind.
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Eine Versicherung zum Zeitwert wird man
nur aus besonderen Gründen wählen, beispielsweise für ältere Gebäude wegen schlechten Bauzustands oder für Gebäude, die nach einem größeren Schaden nicht
wieder aufgebaut werden, und weil deshalb die Voraussetzungen für eine Neuwertentschädigung nicht erfüllt werden.
Infos zum Thema Gebäudeversicherung
Blitzschutz ist bei privat genutzten Wohngebäuden nicht vorgeschrieben. Er ist jedoch besonders empfehlenswert, wenn eine PV-Anlage installiert wurde. Bei
Freilandanlagen kommen noch zusätzliche Absicherungen hinzu, mit denen Diebstahl und Vandalismus erschwert werden (z.B. Einzäunung und Videoüberwachung).
Bei der Absicherung über Versicherungen ist zunächst einmal zu prüfen, welche Versicherungen bereits bestehen oder ob ein Einschluss der PV-Anlage erreichbar
ist und welche Risiken selbst getragen werden können.
Soweit in der Dema Gebäudeversicherung noch die VGB 2000 zugrunde liegen, sind PV-Anlagen grundsätzlich mitversichert, denn der Versicherungsschutz erstreckt
sich auf das Gebäude mit seinen Bestandteilen. Gebäudezubehör ist versichert, wenn es der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder seiner Nutzung zu
Wohnzwecken dient. Dennoch ist es ratsam, mit dem Versicherer den Einschluss abzuklären, was schon im Hinblick auf die Summenerhöhung wichtig ist, wenn die
Anlage erst nachträglich installiert wurde.
Die Bestimmung über Unterversicherung gilt entsprechend für die Berechnung der Entschädigung der versicherten Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und
Schutzkosten, Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten und des Mietausfalls. Das heißt, dass dafür eine Unterversicherung im selben Verhältnis
angerechnet wird wie für den Hauptschaden, obwohl es sich eigentlich um Erstrisikopositionen handelt. Insoweit ist der Erstrisikocharakter dieser Kosten- und
Vermögensfolgeschadenpositionen eingeschränkt.
Dema Gebäudeversicherung
Zwar ist das Ausmaß der Erwärmung bis zum Jahre 2100 heute noch nicht abschätzbar, doch kaum ein Wissenschaftler bestreitet heute, dass sich das Klima ändert.
Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie die Infrastruktur sind zudem auf die Veränderungen nicht ausreichend vorbereitet (gesichert), sodass schon aus diesem
Grunde mit erhöhter Schadenbelastung zu rechnen ist. Deshalb wird auch die Gebäudeversicherung in Zukunft einen erheblichen Stellenwert haben. Durchgeführte
Schadenverhütungs- und Schadenminderungsmaßnahmen werden auch über die Versicherbarkeit entscheiden.
Zunächst einmal ist zu überprüfen, welche Versicherungen bereits die Risiken abdecken. So schließt z.B. die Gebäudeversicherung grundsätzlich die
PV-Anlage ein. Da es sich bei den beschriebenen Versicherungen um Allgefahrendeckungen handelt, ist der Umfang der gebotenen Absicherung groß. Um die Prämie
evtl. zu mindern, sollte eine Kombination mit der bereits vorhandenen Gebäudeversicherung angestrebt und die Selbstbeteiligung entsprechend gewählt
werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Risikoerfassung und -bewertung bei Elementarschäden besonders schwierig ist, weil Stürme einen größeren Teil des
Kontinents erfassen und deshalb mehrere Werke gleichzeitig gefährden können, Überschwemmungen und Hochwasser zwar weitgehend regional begrenzt verlaufen, in
ihrer Auswirkung jedoch schwer einschätzbar sind und Erdbebenschäden in gleicher Weise betrachtet werden müssen, enorme Zeitabstände zwischen den
auftretenden Naturereignissen liegen.
Allgemeine Informationen über die Gebäudeversicherung
Die Annahme des Antrags wird entweder ausdrücklich in einem gesonderten Annahmeschreiben oder konkludent durch Übersendung des Versicherungsscheins mit der
Rechnung über die erste Prämie erklärt. Mit dem Zugang der Annahmebestätigung oder der Urkunde beim Antragsteller ist der Vertrag formell zustande gekommen.
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag des Versicherers. Besteht
die Entscheidung des Versicherers in der Annahme des Antrags mit der Einschränkung.
Die allgemeinen Rechtsgrundlagen eines Gebäudeversicherung Versicherungsvertrags finden sich vor allem in den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des
Handelsgesetzbuchs (HGB), des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
sowie der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR). Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt für alle privatrechtlichen Verträge und somit
grundsätzlich auch für Versicherungsverträge.
Zu der Unterschrift des Antragstellers kommen die Unterschrift des Vermittlers sowie ggf. die Unterschrift der Eltern als gesetzliche Vertreter, falls der
Antragsteller noch minderjährig ist, und in der Lebensversicherung die Unterzeichnung durch die zu versichernde Person, sofern sie nicht mit dem
Antragsteller und späteren Versicherungsnehmer identisch ist. Der Antrag nimmt ausdrücklich auf die zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
der betreffenden Sparte Bezug, die Vertragsbestandteil werden sollen.