Medien Gebäudeversicherung
Bei der Gebäudeversicherung handelt es sich um eine reine Schadenversicherung, welche finanzielle Entschädigungsleistungen für alle im Versicherungsvertrag benannten Gebäude und Gebäudezubehör, sowie mitversicherte Nebengebäude (beispielsweise Garagen und Carports, Gartenhäuser ect.) auf dem Versicherungsgrundstück leistet. Die maximale Höhe der Entschädigungsleistungen richtet sich hierbei auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Der Versicherungsumfang bezieht alle im Versicherungsvertrag vereinbarten Gefahren und Risiken ein, welche in der Regel durch 3 verschiedene Versicherungsformen in der sogenannten gebündelten Gebäudeversicherung angeboten wird. Diese drei Versicherungsformen umfassen im Einzelnen nachfolgende Gefahreneinschlüsse,
Feuerversicherung
Durch die Feuerversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche in Folge von Bränden, Explosionen, Blitzschläge, sowie den Anprall oder den Absturz bemannter Flugkörper verursacht werden.
Leitungswasserversicherung
Durch die Leitungswasserversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche durch frostbedingte Ereignisse zum Beispiel an Sanitäranlagen oder Bruchschäden an Installationen für Leitungswasser, sowie Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren, entstanden sind.
Sturm- und Hagelversicherung
Durch die Sturm- und Hagelversicherung werden alle unmittelbar entstandenen Schäden am versicherten Gebäude abgesichert, welche durch Windgeschwingikeiten ab einer Windstärke 8 entstanden sind.
Versichert durch die vorgenannten Versicherungsformen der Gebäudeversicherung sind die infolge des eingetretenen Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Die Versicherungsleistungen sind jedoch auf das Maximale der Versicherungssumme begrenzt.
Allgemeine Informationen zum Thema Gebäudeversicherung
Wegen der Festschreibung des Versicherungswertes im 1914er-Modell auf die Preise von 1914 bzw. wegen der Fixierung der Risikoübernahme im Wohnflächenmodell entsprechend der Wohnfläche, Bauart und Ausstattung des Gebäudes ist bei Änderungen des Baupreisniveaus während der Vertragszeit eine Anpassung der Beiträge an die damit einhergehenden veränderten Leistungsanforderungen der Gebäudeversicherung notwendig. Dies geschieht in jährlichen Intervallen.
Zum Deckungsumfang siehe die gesonderten Beiträge Gebäudeversicherung und Elementarschadenversicherung. Die wesentlichen Gefahren und Schäden können also schon im Rahmen der Gebäudeversicherung abgedeckt werden. Die Solarversicherung ist deshalb eine Art Vollkaskoschutz. Der Versicherer Helvetia beschreibt die neue Photovoltaikversicherung beispielsweise wie folgt. Die neue Photovoltaikversicherung der Helvetia sichert diese Investition umfassend ab. Und das nicht nur gegen klassische Risiken, sondern auch gegen Bedienungsfehler.
Sind vom VN selbst genutzte Wohnräume vom Schaden betroffen, so wird der ortsübliche Mietwert ersetzt, falls ihm die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Die Medien Gebäudeversicherung ersetzt auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederaufbaubeschränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert. Abschnitt A § 9 Nr. 4 VGB 2008 sieht die Möglichkeit der Absicherung weiteren Mietverlustes vor.
Danach gilt grundsätzlich das neue Recht. Die neuen Rechtsgrundlagen (VVG und Musterbedingungen) müssen ihre Bewährungsprobe vor den Gerichten erst einmal bestehen. Erst höchstrichterliche Entscheidungen werden neue Unklarheiten und aufgefundene Regelungslücken schließen. Gegenstand der Gebäudeversicherung sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.
Medien Gebäudeversicherung
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Nützliche Tipps zum Thema Gebäudeversicherung
Unter Gebäudeversicherung kann man im allgemeinen für eine Wohngebäude-Sachversicherung verstehen, die bei der Verbundenen Gebäudeversicherung im Rahmen eines gemeinsamen
Bedingungswerks eine Versicherung für mehre Einzelgefahren ermöglicht. Sie vereinigt in sich die wesentlichen in Betracht kommenden Sachversicherungszweige,
nämlich die Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung. Eine solche Vertragsform kommt dem Bedürfnis nach einer möglichst einfachen und übersichtlichen
Versicherungspolice entgegen.
Ergänzt werden diese Bedingungen durch eine Reihe von Klauseln, die ebenfalls überarbeitet wurden und eine gewisse Anpassung an die individuellen
Risikoverhältnisse gestatten. Generell gilt: Bei diesen Musterbedingungen handelt es sich nur um Empfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft an die Mitgliedsunternehmen. Für Neuverträge der Gebäudeversicherung, die ab 1.1.2008 geschlossen wurden, gilt das neue VVG ab sofort. Für Altverträge, die
bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden.
Durch chemische Vorgänge aus versicherten Sachen entstanden sind und die den Grund und Boden des Versicherungsortes beaufschlagen oder das Erdreich
durchdringen. In letzterem Fall werde das Erdreich insgesamt zum Objekt der Aufräumung. Rühren die Schadstoffe allerdings ausschließlich aus nicht
versicherten Sachen, könne (übrigens anders als nach den AFB 87) aus der «Wohngebäudeversicherung» für die Aufräumung durch Dekontamination Entschädigung
nicht verlangt werden.
Allgemeines über die Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren, der Wasserversorgung (Zu- und
Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie der Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, von
Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Frostbedingte Bruchschäden an nachfolgenden Installationen.
Klausel PK 7265 auf Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), ausgenommen sind Bruchschäden an
bereits defekten Armaturen. Klauseln für die Erweiterung des Versicherungsschutzes durch die Medien Gebäudeversicherung auf Ableitungsrohre auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
Klausel 7262 und Klausel 7263, mit denen im Rahmen der VGB 2000 der Versicherungsschutz auf Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren auf und
außerhalb des Versicherungsgrundstücks sind nicht mehr vorgesehen.
Im Rahmen der Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung weiterer Elementarschäden sind auf Grundlage von VGB auch Schäden durch Überschwemmung, Rückstau,
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch versicherbar. In Anlehnung an die industrielle Extended Coverage Versicherung
besteht nunmehr auch in der Gebäudeversicherung nach VGB 2008 durch Vereinbarung der Klausel PK 7165 die Möglichkeit, Schäden durch Anprall eines
Schienen- oder Straßenfahrzeugs zu versichern.
Gebäudeversicherung
Beschränkt auf Zwei- und Mehrfamilienhäuser sind nach Klausel PK 7361 die Kosten für die Beseitigung von Schäden an dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft
unterliegenden Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern versicherbar, die dadurch entstanden sind, dass unbefugte Dritte im Sinne der
Einbruchdiebstahlversicherung in das Gebäude eingedrungen sind oder dies versucht haben. Die Beseitigung von Graffiti durch unbefugte Dritte an der
Außenseite von Gebäuden kann erhebliche Kosten verursachen.
Anpassungsfaktor beim Wohnflächenmodell. Wie beim 1914er-Modell, so ändert sich auch durch die Medien Gebäudeversicherung nach dem Wohnflächenmodell der Grundbeitrag über
den Anpassungsfaktor zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend den Veränderungen der anteiligen Indizes für Wohngebäude und Tariflohn für das
Bauhauptgewerbe. Den Grundbeitrag ermittelt der Versicherer. Obwohl beide Modelle den gleichen Versicherungsschutz bieten und sie sich letztlich auch nicht
in der Beitragsanpassung unterscheiden.
Nebenarbeiten fallen auch dann unter den Versicherungsschutz, wenn sie nichtversicherte Sachen betreffen - so beispielsweise gärtnerische Arbeiten, wenn die
Bepflanzung beseitigt werden muss, um an die im Erdreich verlegten Zuleitungsrohre der Wasserversorgung heranzukommen und den Rohrbruchschaden beheben zu
können. Der Versicherer hat gemäß § 85 VVG die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des Schadens entstehen, dem VN insoweit zu erstatten,
als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
Infos zum Thema Gebäudeversicherung
Inzwischen nimmt die Stromerzeugung durch Solarzellen beim Bau neuer Häuser einen immer größeren Stellenwert ein. PV-Anlagen sind nicht nur langlebig,
sondern auch teuer, so dass sich die Frage nach dem möglichen Schadenpotenzial und der Absicherung stellt. Die Gefährdung der PV-Anlagen ergibt sich schon
allein aus der Art der Installation. Denn PV-Anlagen werden auf Hausdächern oder Fassaden installiert und sind damit den Naturereignissen ausgesetzt. Dazu
gehören Blitzschlag, Feuer, Sturm, Hagel und Schneedruck.
Verletzt der VN vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so
kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des
Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der VN beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Verletzt der VN eine
Obliegenheit vorsätzlich, so ist die Medien Gebäudeversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Photovoltaikanlagen haben ihren Preis, deshalb sollte eine mögliche Risiko-vorsorge auch durch den Abschluss entsprechender zusätzlicher Versicherungen
überlegt werden. Bei der Montageversicherung handelt es sich um eine Allgefahrenversicherung, die die gesamte PV-Anlage während der Bau-/Montagezeit abdeckt.
Zu den versicherten Sachen gehören insbesondere, Photovoltaikmodule und Sonnenkollektoren, Wechselrichter, Laderegler und Akkumulatoren, Erzeugungszähler,
Einspeisezähler und Bezugszähler, Überspannungseinrichtungen und Verkabelung.
Medien Gebäudeversicherung
Es ist davon auszugehen, dass Deckung im Rahmen der Elementarschadenversicherung nur nach konkreter, individueller Risikobeurteilung übernommen werden kann,
wenn auch für das Massengeschäft der Gebäudeversicherung die Antragsfragen für die Beurteilung grundsätzlich ausreichen sollten. Bei Betrieben
wird jedoch fast immer eine Betriebsbesichtigung durch den Versicherer erforderlich sein, um die Risikosituation zu beurteilen. Vom Risiko abhängig werden im
Einzelfall auch Sicherheitsvorkehrungen.
Ganz wichtig ist natürlich auch das Vorhandensein einer Notfallplanung. Dazu gehören auch die wichtigsten Telefonnummern der Behörden, die im Falle eines
Katastrophenschadens Hilfe vermitteln können. Große Betriebe haben es leichter, Schadenverhütung zu betreiben, weil in der Regel ein Kreis von Spezialisten
damit betraut ist, für alle Projekte oder Anlagen Gefahren zu analysieren sowie Sicherheitskonzepte zu erstellen. Aus der Vorgehensweise lassen sich jedoch
oft auch für den eigenen Betrieb Maßnahmen zur Schadenverhütung.
In der Hausrat- und «Wohngebäudeversicherung» sind die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung (Erdfall), Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen
und Vulkanausbruch versicherbar. Die separate Versicherung einzelner Gefahren ist nicht möglich (Vermeidung negativer Risikoauslese). Die Deckung in der
Hausratversicherung und der Gebäudeversicherung wird auf der Grundlage der Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden gewährt. Für diese
Deckungserweiterung gilt ein eigenständiges Kündigungsrecht.
Allgemeine Informationen über die Gebäudeversicherung
Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf muss nicht begründet werden. Ein Widerruf bewirkt die Beendigung
des bis dahin auflösend bedingt rechtswirksamen Versicherungsvertrags. Um die Frist einzuhalten, genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.
Den Zugang muss der Kunde aber nach wie vor beweisen. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Kunde die maßgeblichen Unterlagen wie den
Versicherungsschein, die AVB und die Verbraucherinformationen erhalten hat.
Die AVB müssen als Rechtsgrundlagen der Vertragsbeziehung unmissverständlich formuliert sein. Das fordert das sog. Transparenzgebot. Insoweit unterliegen
die AVB der Nachprüfbarkeit durch die Gerichte. Bei Risikoausschlussklauseln entspricht es dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers,
diese eng auszulegen. Im sog. Privatkundengeschäft gehören die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu den Verbraucherinformationen, die die Gebäudeversicherung dem
Versicherungsnehmer zu erteilen hat.
Das HGB enthält u. a. die gesetzlichen Grundlagen für die Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen. Der Versicherungsvertrag ist ein beiderseitiges
Handelsgeschäft, wenn auch der Versicherungsnehmer Kaufmann ist. Selbstständige Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler)
sind ebenfalls Kaufleute, deren Rechtsstellung im Handelsgesetzbuch geregelt ist.