Midema Gebäudeversicherung
Bei der Gebäudeversicherung handelt es sich um eine reine Schadenversicherung, welche finanzielle Entschädigungsleistungen für alle im Versicherungsvertrag benannten Gebäude und Gebäudezubehör, sowie mitversicherte Nebengebäude (beispielsweise Garagen und Carports, Gartenhäuser ect.) auf dem Versicherungsgrundstück leistet. Die maximale Höhe der Entschädigungsleistungen richtet sich hierbei auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Der Versicherungsumfang bezieht alle im Versicherungsvertrag vereinbarten Gefahren und Risiken ein, welche in der Regel durch 3 verschiedene Versicherungsformen in der sogenannten gebündelten Gebäudeversicherung angeboten wird. Diese drei Versicherungsformen umfassen im Einzelnen nachfolgende Gefahreneinschlüsse,
Feuerversicherung
Durch die Feuerversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche in Folge von Bränden, Explosionen, Blitzschläge, sowie den Anprall oder den Absturz bemannter Flugkörper verursacht werden.
Leitungswasserversicherung
Durch die Leitungswasserversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche durch frostbedingte Ereignisse zum Beispiel an Sanitäranlagen oder Bruchschäden an Installationen für Leitungswasser, sowie Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren, entstanden sind.
Sturm- und Hagelversicherung
Durch die Sturm- und Hagelversicherung werden alle unmittelbar entstandenen Schäden am versicherten Gebäude abgesichert, welche durch Windgeschwingikeiten ab einer Windstärke 8 entstanden sind.
Versichert durch die vorgenannten Versicherungsformen der Gebäudeversicherung sind die infolge des eingetretenen Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Die Versicherungsleistungen sind jedoch auf das Maximale der Versicherungssumme begrenzt.
Allgemeine Informationen zum Thema Gebäudeversicherung
Von einer zwingenden Vorschrift spricht man, wenn das Gesetz zum Ausdruck bringt, dass eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung unwirksam ist (z. B. Nichtigkeit einer betrügerischen Über- oder Doppelversicherung). Halbzwingende Vorschriften können nur zugunsten des Versicherungsnehmers oder eines durch die Gebäudeversicherung geschützten Dritten vertraglich geändert werden. Eine halbzwingende Vorschrift liegt vor, wenn das Gesetz zum Ausdruck bringt, dass der Gebäudeversicherung Anbieter sich auf eine abweichende Vereinbarung nicht berufen kann.
Die allgemeinen Rechtsgrundlagen eines Gebäudeversicherung Versicherungsvertrags finden sich vor allem in den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR). Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt für alle privatrechtlichen Verträge und somit grundsätzlich auch für Versicherungsverträge.
Der Gemeine Wert ist der für den VN erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude (ohne Wert des Baugrundes und der nicht versicherten Grundstücksbestandteile). Für Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist Versicherungswert nach den VGB grundsätzlich der Gemeine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt hiernach insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. Für die Midema Gebäudeversicherung zum Gemeinen Wert können im Übrigen ähnliche Gründe vorliegen, wie sie zur Zeitwertversicherung genannt worden sind.
Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens. Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die vereinbarte Dauer durch die Gebäudeversicherung ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit. War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall gezahlt.
Midema Gebäudeversicherung
Die Midema Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Gebäudeversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Gebäudeversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Midema spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Midema Gebäudeversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Gebäudeversicherung
Erfasst sind im Einzelnen die Gefahren - Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung, Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm, Hagel. Die versicherten Gefahren sind in den VGB nur kurz definiert. Zur Erhellung des materiellen Gehaltes
der versicherten Gefahren folgen deshalb nachstehend einige erläuternde Hinweise. Die genannten Versicherungsarten brauchen aber nicht insgesamt vereinbart
zu werden, sondern können einzeln oder in Kombination abgeschlossen werden.
Wird das versicherte Gebäude nicht nur zu Wohnzwecken genutzt und ist vorhandenes gewerblich genutztes Gebäudezubehör nicht anderweitig versichert, etwa über
eine Betriebs-Inhaltsversicherung, bleibt zu versuchen, eine entsprechende Ergänzung der Gebäudeversicherung zu erreichen. Bestehen Unklarheiten darüber, ob
vom Versicherungsnehmer in Mietwohnungen eingebaute Möbel als Gebäudebestandteil anzusehen sind, sollten Sie dies durch eine einzelvertragliche Regelung
klarstellen lassen.
Mit diesem Passus soll klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen Einbaumöbel/-küchen als Gebäudebestandteil gelten. Bei den z.B. in Einbauküchen
der beschriebenen Art integrierten Elektrogeräten wie Herde, Kühlschränke und dgl. handelt es sich zwar regelmäßig um serienmäßig gefertigte Teile, dennoch
können sie nicht isoliert betrachtet werden. Sie bilden nämlich eine Einheit mit dem betreffenden Küchenmöbelstück und sind deshalb als mit diesem versichert
zu betrachten.
Allgemeines über die Gebäudeversicherung
Sengschäden - Aus der Definition des Brandbegriffs ergibt sich, dass Sengschäden nicht versichert sind, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder
Explosion entstanden sind, wie die VGB klarstellend vermerken. Schäden an Verbrennungskraftmaschinen und Schaltorganen - Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen
durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden
Gasdruck entstehen.
Klausel PK 7265 auf Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), ausgenommen sind Bruchschäden an
bereits defekten Armaturen. Klauseln für die Erweiterung des Versicherungsschutzes durch die Midema Gebäudeversicherung auf Ableitungsrohre auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
Klausel 7262 und Klausel 7263, mit denen im Rahmen der VGB 2000 der Versicherungsschutz auf Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren auf und
außerhalb des Versicherungsgrundstücks sind nicht mehr vorgesehen.
Im Rahmen der Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung weiterer Elementarschäden sind auf Grundlage von VGB auch Schäden durch Überschwemmung, Rückstau,
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch versicherbar. In Anlehnung an die industrielle Extended Coverage Versicherung
besteht nunmehr auch in der Gebäudeversicherung nach VGB 2008 durch Vereinbarung der Klausel PK 7165 die Möglichkeit, Schäden durch Anprall eines
Schienen- oder Straßenfahrzeugs zu versichern.
Gebäudeversicherung
Zerstörte, beschädigte und abhanden gekommene Sachen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Sachen durch eine der versicherten
Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Schaden ist insoweit die Substanzbeeinträchtigung bzw. der
Besitzverlust. Aus der Definition des versicherten Schadens ist herzuleiten, dass jeder Schaden an versicherten Sachen erfasst ist, der in adäquatem
Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis steht.
Bewertungsgrundlage nach VGB 2008 (Wohnfläche). Einen Versicherungswert gibt es nach den VGB 2008 (Wohnfläche) nicht, und somit wird im Versicherungsvertrag
auch keine Versicherungssumme ausgewiesen. Hier beschreiten die Midema Gebäudeversicherung - bei gleichem Leistungsversprechen wie beim 1914er-Modell - einen anderen Weg,
das Risiko der Gefahrenübernahme zu bewerten. Die Bewertung orientiert sich an der im Antrag aufzunehmenden Gebäudebeschreibung mit Angaben über, Grundfläche
in Quadratmetern, Voll- oder Teilkeller bzw. nicht unterkellert.
Die zu vereinbarende Versicherungssumme ist auf den Versicherungswert 1914 abzustimmen. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
erheblich niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert
gekürzt. Maßgebend sind also die auf Preisbasis 1914 bezogenen Werte und nicht etwa das Verhältnis von Versicherungswert multipliziert mit dem
Anpassungsfaktor zum aktuellen Neuwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Infos zum Thema Gebäudeversicherung
Im Totalschadenfall ohne verbliebene verwertbare Reste steht bei einer dem Versicherungswert entsprechenden Versicherungssumme für diese Vermögensschäden
kein Betrag mehr zur Verfügung. Der VN erhält somit zum Beispiel keine Entschädigung für die regelmäßig entstehenden Aufräumungs- und Abbruchkosten. Um einem
solchen Mangel vorzubeugen, bieten sich zwei Lösungen an. Bei der Festsetzung der Versicherungssumme wird für zusätzlich anfallende Kosten in der
Versicherungssumme ein angemessener Betrag berücksichtigt.
Um den nachteiligen Folgen einer Unterversicherung vorzubeugen, sollten Sie die Antragsfragen zur Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung sorgfältig
beantworten, werterhöhende Baumaßnahmen dem Versicherer rechtzeitig anzeigen, bei Abschluss einer weiteren Versicherung für das Gebäude (z.B. für einen neu
errichteten Anbau) bei einer anderen Midema Gebäudeversicherung von diesem Versicherer eine verbindliche Erklärung verlangen, dass er die Folgen einer Unterversicherung
aus dem bisherigen Vertrag trägt.
Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren, direkt aus Sonnenlicht Energie zu erzeugen. Bei thermischen Solaranlagen wird Wasser oder Luft mit Hilfe von
Sonnenkollektoren erwärmt, während andererseits aus Sonnenlicht über eine Solarzelle direkt elektrischer Strom entsteht. Diese zuletzt genannten Anlagen
werden als Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bezeichnet. Ähnlich wie die Windenergieanlagen wird die Solarenergie einen hohen Stellenwert bei der künftigen
Energieversorgung einnehmen.
Midema Gebäudeversicherung
Es ist davon auszugehen, dass Deckung im Rahmen der Elementarschadenversicherung nur nach konkreter, individueller Risikobeurteilung übernommen werden kann,
wenn auch für das Massengeschäft der Gebäudeversicherung die Antragsfragen für die Beurteilung grundsätzlich ausreichen sollten. Bei Betrieben
wird jedoch fast immer eine Betriebsbesichtigung durch den Versicherer erforderlich sein, um die Risikosituation zu beurteilen. Vom Risiko abhängig werden im
Einzelfall auch Sicherheitsvorkehrungen.
Zunächst einmal ist zu überprüfen, welche Versicherungen bereits die Risiken abdecken. So schließt z.B. die Gebäudeversicherung grundsätzlich die
PV-Anlage ein. Da es sich bei den beschriebenen Versicherungen um Allgefahrendeckungen handelt, ist der Umfang der gebotenen Absicherung groß. Um die Prämie
evtl. zu mindern, sollte eine Kombination mit der bereits vorhandenen Gebäudeversicherung angestrebt und die Selbstbeteiligung entsprechend gewählt
werden.
Wenn wir über Elementarschäden sprechen, dann handelt es sich im Wesentlichen immer um Großschäden, ja sogar um Katastrophenschäden, die das Ergebnis eines
Unternehmens nachhaltig beeinflussen können. Damit wird auch gleichzeitig die Frage beantwortet, ob auf eine Versicherung derartiger Schadenereignisse
verzichtet werden kann. Natürlich ist auch zu berücksichtigen, dass die einzelnen Elementargefahren eine unterschiedliche Zerstörungskraft besitzen. So
haben auch in unseren Breiten Stürme erhebliche Schäden angerichtet.
Allgemeine Informationen über die Gebäudeversicherung
Der Versicherungsvertrag besteht zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Es können aber auch weitere Personen am Versicherungsvertrag beteiligt
sein. So können z. B. die berechtigten Fahrer eines Kraftfahrzeugs eigene Ansprüche aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung herleiten. Falls
Versicherungsnehmer und Versicherter nicht dieselbe Person sind spricht man von einer Versicherung für fremde Rechnung. Der Versicherungsnehmer hat den
Versicherungsvertrag dann im Namen für den Versicherten abgeschlossen.
Jedenfalls ist er an seinen Antrag dann nicht mehr gebunden. Der Gebäudeversicherung Anbieter hat ein Interesse daran, vor Vertragsabschluss, also vor Annahme des Angebots
das an ihn herangetragene Risiko zu prüfen. Deshalb verpflichtet er den Versicherungsnehmer regelmäßig, sich über einen längeren Zeitraum an das Angebot
gebunden zu halten. Läuft die Bindefrist ab, kann der Versicherer diesen Versicherungsantrag nicht mehr annehmen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem VN
rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung die sog. Verbraucherinformationen mitzuteilen.
Alternativ können Versicherer das sog. Invitatiomodell vorziehen. Dabei stellt der Versicherungsnehmer keinen verbindlichen Antrag, sondern seine Erklärung
wird als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots betrachtet. Der Versicherer sendet anschließend den Versicherungsschein mit den Vertragsinformationen als
Angebot gekennzeichnet zu. Dies ist im rechtlichen Sinne der Antrag. Der Versicherungsvertrag kommt erst zustande, wenn der VN den Antrag ausdrücklich oder
durch schlüssiges Verhalten annimmt.