Gesetzliche Krankenkasse Testsieger
Im Wesentlichen setzt sich die Gesetzliche Krankenkasse Struktur aus fünf Kassenarten zusammen, Den allgemeinen Ortskrankenkassen AOK, den Ersatzkassen wie Barmer, DAK, TK, GK, den Betriebskrankenkassen BKK, den Innungskrankenkassen IKK und den Spezialkassen mit Berufs- und Zugangsbeschränkungen wie landwirtschaftliche Kassen LKK, Seekasse für Seeleute und Bundesknappschaft für Bergleute.
Die Gesetzliche Krankenkasse gewährt ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, Krankenhausbehandlung und eine Reihe weiterer Leistungen für die Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Im Rahmen der Familienversicherung können Personen beitragsfrei mitversichert sein.
Die Beiträge werden bei Arbeitnehmern je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und hängen ausschließlich vom Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab, nicht von individuellen Risikomerkmalen. Dementsprechend besteht auch Annahmezwang für jeden, der unter die gesetzlich definierte Versicherungspflicht fällt oder sich freiwillig versichern kann.
Neue Bonusmodelle, die die Krankenkassen seit 2004 erstmals anbieten dürfen, können die Gesundheitsausgaben noch einmal deutlich senken.
Allgemeine Informationen zum Thema Gesetzliche Krankenkasse
Der Arbeitgeberzuschuss beträgt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags für die Gesetzliche Krankenkasse. Aufgrund vieler Reformen verschiebt sich allerdings die Belastung zu Lasten der Arbeitnehmer. Bei den freiwillig Versicherten zählen die gesamten Einkommen sowie Miet- und Zinseinkünfte zu den Einkommensarten, und zwar bis zum Erreichen der Bemessungsgrenze. Weil viele Selbstständige mit geringen in der Gesetzliche Krankenkasse geführt werden, nehmen die Kassen bei der Ermittlung ihrer Beiträge einen Wert von mindestens 1.811,25 EUR monatlich an.
Dementsprechend besteht auch Annahmezwang für jeden, der unter die gesetzlich definierte Versicherungspflicht fällt oder sich freiwillig versichern kann. Träger der Gesetzliche Krankenkasse sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) oder alternativ Betriebskrankenkassen (BKK), Ersatzkassen und in einigen Branchen spezielle Krankenversicherungen wie die Landwirtschaftlichen Krankenkassen, Innungskrankenkassen, See-Krankenkasse oder Knappschaftliche Krankenkasse. Die Gesetzliche Krankenkasse ist wiederholt Gegenstand der Diskussion und von Reformen.
Versicherte der Gesetzliche Krankenkasse Testsieger haben im Ausnahmefall bei medizinischer Notwendigkeit und Dringlichkeit Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu einer stationären oder nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse auch zu einer ambulanten Behandlung. Insbesondere zählen dazu Rettungsfahrten im Notfall, Einweisung ins Krankenhaus oder medizinisch notwendige Verlegung in ein anderes Krankenhaus, Krankentransport für Versicherte, die bei der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder medizinischer Geräte bedürfen.
Pflichtversicherte Rentner gehören der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) an und zahlen ihren Beitrag nur hälftig in Bezug auf ihre Rente. Ihre Zusatzeinkünfte bleiben beitragsfrei. Diesen Vorteil kann sich sichern, wer die Bedingungen für die KVdR erfüllt. Man muss in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens 90 Prozent der Zeit bei der Gesetzliche Krankenkasse pflichtversichert gewesen sein und unter der damaligen Beitragsbemessungsgrenze verdient haben.
Gesetzliche Krankenkasse Testsieger
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Nützliche Tipps zum Thema Gesetzliche Krankenkasse
Behinderte Kinder genießen grenzenlosen Schutz, wenn sie außer Stande sind, sich selbst zu versorgen. Die Behinderung muss während der Familienversicherung
eingetreten sein. Es besteht somit für privatversicherte Eltern nicht die Möglichkeit, bei Auftreten der Behinderung ihres Kindes wieder in die GKV
zurückzuwechseln, um dann dort die kostenlose Mitversicherung zu beantragen.
Pflichtversicherte Rentner gehören der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) an und zahlen ihren Beitrag nur hälftig in Bezug auf ihre Rente. Ihre
Zusatzeinkünfte bleiben beitragsfrei. Diesen Vorteil kann sich sichern, wer die Bedingungen für die KVdR erfüllt. Man muss in der zweiten Hälfte seines
Erwerbslebens 90 Prozent der Zeit bei der Gesetzliche Krankenkasse pflichtversichert gewesen sein und unter der damaligen Beitragsbemessungsgrenze
verdient haben.
Die meisten Rentner werden freiwillig versichert. Soweit sie in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens einmal über der damals gültigen Versicherungspflichtgrenze
verdient haben, gelten sie in der Rente als freiwillig Versicherte. Das besitzt vor allen Dingen den Nachteil, dass diese Rentner dann auch
Sozialversicherungsbeiträge auf ihre Zusatzeinkommen wie Betriebsrenten, Miet- und Zinseinkünfte zu zahlen haben, und zwar bis zur aktuell gültigen
Bemessungsgrenze.
Allgemeines über die Gesetzliche Krankenkasse
Wenn eine Beitragserhöhung zum 1.8. des Jahres ausgesprochen wird, muss die Sonderkündigung bis zum 31.8. mit Wirkung zum 31.10. ausgesprochen werden.
Zukünftig muss der neu gewählten Gesetzliche Krankenkasse die Kündigungsbestätigung der alten Krankenkasse vorliegen. Ansonsten darf die neue Krankenkasse die
Mitgliedschaft nicht bestätigen. Somit muss zunächst immer erst die Mitgliedschaft der alten Gesetzliche Krankenkasse beendet werden, bevor die neue Krankenkasse
ausgewählt wird.
Ein freiwillig Versicherter kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Er ist dann jedoch 18 Monate an die neue gesetzliche Krankenkasse
gebunden. Die freiwillig Versicherten sind seit dem 1.1.2002 den Pflichtversicherten gleichgestellt worden und unterliegen damit ebenfalls einer 18monatigen
Bindungswirkung. Dies gilt allerdings erst, nachdem die Wahl der Gesetzliche Krankenkasse Testsieger nach neuem Recht ausgeübt wurde, und wenn es sich um eine gesetzliche
Krankenkasse handelt.
Seit dem 1.1.2002 besteht somit keine Bindung mehr an die alte Krankenkasse, weder von 12 noch von 18 Monaten. Erst, wenn erstmals nach neuem Recht, also
nach dem 1.1.2002, eine Krankenkasse neu gewählt worden ist, tritt die 18 monatige Bindungswirkung in Kraft. Die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit
besteht, wenn die Gesetzliche Krankenkasse den Beitragssatz erhöht. In dem Monat, in dem die Erhöhung in Kraft tritt, besteht ein Sonderkündigungsrecht
zum Ende des übernächsten Monats.
Gesetzliche Krankenkasse
Es besteht grundsätzlich Wahlfreiheit bei der Wahl des Krankenhauses. Je nach Tarif werden zusätzlich Wahlleistungen versichert. Dazu gehört die Behandlung
durch einen liquidationsberechtigten Arzt (Chefarztbehandlung) sowie die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer. Außerdem werden teilweise auch
zusätzliche Kosten für Verpflegung, sanitäre Einrichtung, Telefon, Fernseher oder Internetanschluss erstattet.
Bei der Gesetzliche Krankenkasse Testsieger ist darauf hinzuweisen, dass der Beitragssatz in der Pflegeversicherung im Jahr 2005 bei 1,7 Prozent liegt.
Zusätzlich zahlen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung unter 65 Jahren ab 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten. Das
Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, die Kindererziehung im Beitragsrecht zu berücksichtigen. Mit dem Kinderberücksichtigungsgesetz
hat der Gesetzgeber dieses Urteil umgesetzt.
In der Regel besteht Wahlfreiheit bezüglich der gewünschten Ausführung. Die Erstattung ist je nach Tarif auf zwischen 50 und 100 Prozent, in der Praxis
meistens auf 80 Prozent begrenzt. Im Rahmen der seit 1.4.2007 in Kraft getretenen Gesundheitsreform (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenkasse – GKV-WSG) wurde der Wechsel in die PKV weiter erschwert. Jetzt ist für einen Wechsel Voraussetzung, dass in drei aufeinanderfolgenden Jahren
die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.
Infos zum Thema Gesetzliche Krankenkasse
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nthält eine umfassende Liste der Behandlungen durch Zahnärzte und die dafür gültigen Punktwerte, die in einen
Gebührensatz umgerechnet werden können. Die GOZ ist Basis der Leistungsabrechnung in der Gesetzliche Krankenkasse gegenüber den Krankenkassen. Auch
die Private Krankenversicherung erstattet Zahnbehandlungskosten grundsätzlich auf Basis der GOZ. Zahnärzte dürfen grundsätzlich persönliche Leistungen mit
dem 1- bis maximal 3,5-fachen Gebührensatz abrechnen.
Übernommen werden auch Leistungen der Schwangerschaftsverhütung, einer notwendigen Sterilisation, von Schwangerschaftsabbrüchen, sofern diese nicht
rechtswidrig sind sowie der Herstellung der Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit. Letzteres muss der Patient allerdings in der Regel selbst bezahlen.
Versicherte der Gesetzliche Krankenkasse Testsieger erhalten eine Krankenversicherungskarte (Chipkarte), mit der sie ihre Krankenversicherung nachweisen sowie dem Arzt die zur Abrechnung
notwendigen Daten über entsprechende Kartenlesegeräte auslesbar liefern.
System gesetzlicher Versicherungen, die durch einen Versicherungszwang für bestimmte Personengruppen, gesetzliche Festlegung von Leistungen,
Solidaritätsprinzip bei der Erhebung von Beiträgen und grundsätzlich der Erbringung von Sach- statt Geldleistungen gekennzeichnet ist. Neben der
Leistungserbringung gehören grundsätzlich auch Vorsorge bzw. Schadenverhütung, Aufklärung u.a. zu den Aufgaben der Sozialversicherung. Die Zweige der
Sozialversicherung sind: Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenkasse, Unfallversicherung.
Gesetzliche Krankenkasse Testsieger
Die Gesetzliche Krankenkasse hat ihren Ursprung in der von Bismarck 1883 ins Leben gerufenen Sozialgesetzgebung, der Reichsversicherungsordnung RVO.
Die Grundidee der Gesetzliche Krankenkasse ist es zu gewährleisten, dass die Kostendeckung für die Grundversorgung im Krankheitsfall sichergestellt wird. Die Versicherungspflicht
wurde dabei an einen festgelegten Höchstsatz des Lohnes gekoppelt. Dieses Grundprinzip gilt noch heute. Einschlägige Rechtsgrundlagen sind insbesondere das
Sozialgesetzbuch, hier das SGB V in Verbindung mit den Sozialgesetzbüchern.
Der Arbeitgeberzuschuss beträgt grundsätzlich die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Aufgrund vieler Reformen verschiebt sich allerdings die Belastung
zu Lasten der Arbeitnehmer. Bei den freiwillig Versicherten zählen die gesamten Einkommen sowie Miet- und Zinseinkünfte zu den Einkommensarten, und zwar bis
zum Erreichen der Bemessungsgrenze. Weil viele Selbstständige mit geringen in der Gesetzliche Krankenkasse geführt werden, nehmen die Kassen bei der Ermittlung ihrer Beiträge
einen Wert von mindestens 1.811,25 EUR monatlich an.
Je nach Tarif werden zusätzlich Wahlleistungen versichert. Dazu gehört die Behandlung durch einen liquidationsberechtigten Arzt (Chefarztbehandlung) sowie
die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer. Außerdem werden teilweise auch zusätzliche Kosten für Verpflegung, sanitäre Einrichtung, Telefon,
Fernseher oder Internetanschluss erstattet. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf apothekenpflichtige Arzneimittel,
soweit sie ärztlich verordnet wurden.
Allgemeine Informationen über die Gesetzliche Krankenkasse
Die Neuregelung gilt für alle Neurentner, die nach dem 1.1.2004 in Rente gehen. Zudem sind nur solche Bezüge abgabenpflichtig, die mit dem Arbeitseinkommen
zusammenhängen, wie z. B. Entgeltumwandlung oder berufsständische Versorgungen. Private Lebens- und Rentenversicherungen, die die pflichtversicherten Sparer
aus ihrem vollversteuerten Einkommen finanziert haben, bleiben hingegen abgabenfrei. Musterverfahren sind anhängig. Ein Rentner erhält aus einer
Direktversicherung mit Entgeltumwandlung.
Seit 1.7.2005 wird für die Leistungen Zahnersatz und Krankengeld vom Versicherten ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent des Versicherungspflichtigen
Einkommens erhoben. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht hälftig an diesem Zusatzbeitrag. Die Gesetzliche Krankenkasse ist gehalten, in gleicher Höhe eine Senkung des
allgemeinen Beitragssatzes durchzuführen. In der privaten Krankenversicherung (PKV) werden prothetische Leistungen, Stiftzähne, Brücken, Kronen, Reparatur
von Zahnersatz, Aufbisshilfen und Schienen erstattet.
Versicherte der Gesetzliche Krankenkasse haben in medizinisch begründeten Ausnahmefällen Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen (Kuren), wenn
die ambulante Heilbehandlung nicht ausreicht. Diese soll ambulant und nur im Ausnahmefall stationär erfolgen. Die Dauer soll 20 Behandlungstage bzw. drei
Wochen bei stationärer Unterbringung nicht überschreiten, wenn nicht dringende medizinische Gründe für eine Ausweitung sprechen. Außerdem hat der volljährige
Versicherte Zuzahlungen von 10 EUR pro Kalendertag stationärer Maßnahmen zu leisten.