Provinzial Gesetzliche Krankenversicherung
Im Wesentlichen setzt sich die Gesetzliche Krankenversicherung Struktur aus fünf Kassenarten zusammen, Den allgemeinen Ortskrankenkassen AOK, den Ersatzkassen wie Barmer, DAK, TK, GK, den Betriebskrankenkassen BKK, den Innungskrankenkassen IKK und den Spezialkassen mit Berufs- und Zugangsbeschränkungen wie landwirtschaftliche Kassen LKK, Seekasse für Seeleute und Bundesknappschaft für Bergleute.
Die Gesetzliche Krankenversicherung gewährt ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, Krankenhausbehandlung und eine Reihe weiterer Leistungen für die Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Im Rahmen der Familienversicherung können Personen beitragsfrei mitversichert sein.
Die Beiträge werden bei Arbeitnehmern je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und hängen ausschließlich vom Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab, nicht von individuellen Risikomerkmalen. Dementsprechend besteht auch Annahmezwang für jeden, der unter die gesetzlich definierte Versicherungspflicht fällt oder sich freiwillig versichern kann.
Neue Bonusmodelle, die die Krankenkassen seit 2004 erstmals anbieten dürfen, können die Gesundheitsausgaben noch einmal deutlich senken.
Allgemeine Informationen zum Thema Gesetzliche Krankenversicherung
Die jeweiligen Befunde hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt. Die einheitlichen Festzuschüsse umfassen 50 Prozent der jeweiligen Regelversorgung, jeweils für die festgesetzten Beträge der zahnärztlichen Behandlung und zahntechnischen Herstellung. Ist z. B. bei einem bestimmten Befund ein Betrag von 200 EUR festgelegt worden, wird ein Festzuschuss von 100 EUR durch die Gesetzliche Krankenversicherung gezahlt. Mit den Regelungen in § 55 Abs. 2 und 3 SGB V bleiben die bisherigen Härtefallregelungen für den Bereich Zahnersatz erhalten.
Die Gesetzliche Krankenversicherung kann für folgende Personenkreise als freiwillige Versicherung dienen: Arbeitnehmer und andere Pflichtversicherte, die zum Beispiel wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der GKV ausgeschieden sind und dort unmittelbar vorher mindestens zwölf Monate ununterbrochen oder in den letzten fünf Jahren vor Ausscheiden mindestens 24 Monate pflichtversichert waren. Mitversicherte Personen, die aus der Familienversicherung ausscheiden, Schwerbehinderte.
Der Provinzial Gesetzliche Krankenversicherung Versicherte hat allerdings nicht Anspruch auf ein bestimmtes Arzneimittel, bei Wirkstoffgleichheit kann auch ein preiswerteres Medikament abgegeben werden. Außerdem hat der volljährige Versicherte seit 1.1.2004 Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch fünf EUR und maximal 10 EUR bzw. maximal die Kosten des Medikaments zu leisten. Versicherte der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben Anspruch auf eine vollständige Kostenerstattung für allopathische und homöopathische Medikamente.
Der Zuschuss wird auch dann gezahlt, wenn sich der Patient und Versicherte für eine aufwändigere und teurere Behandlung entscheidet, z. B. für eine implantatgestützte Brücke. Bisher durften die Gesetzliche Krankenversicherung in diesen Fällen keinen Zuschuss zahlen. Diese unverständliche gesetzliche Vorschrift, die zu mancher Verärgerung führte, ist ersatzlos gestrichen worden. Ab sofort zahlen die Gesetzliche Krankenversicherung, egal, ob es sich um eine Modellgussprothese oder einen Zahnersatz auf der Basis der Implantation handelt.
Provinzial Gesetzliche Krankenversicherung
Die Provinzial Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Gesetzliche Krankenversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Gesetzliche Krankenversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Provinzial spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Provinzial Gesetzliche Krankenversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Gesetzliche Krankenversicherung
Nicht versicherungspflichtig sind folgende Personengruppen, Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt, Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren
Spitzenverbänden,
Die Gesetzliche Krankenversicherung muß in diesen Fällen sofort kündigen, und eine Rückkehr unter den gesetzlichen Kassenschutz ist nicht mehr möglich. Für die meisten
Krankenkassen Mitglieder ist der sog. allgemeine Beitragssatz die bestimmende Größe für den Monatsbeitrag. Dieser Beitragssatz gilt für alle Arbeitnehmer,
die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf mindestens sechs Wochen Lohnfortzahlung besitzen. Dauert die Erkrankung länger an, so leistet danach die
Krankenkasse mit einem Krankengeld.
Den erhöhten Beitragssatz haben all diejenigen zu zahlen, die keinen Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung besitzen, also vor allem Selbstständige
und Freiberufler, aber auch Geschäftsführer oder Gesellschafter. Für sie muss die Krankenkasse im Krankheitsfall womöglich sofort das Krankengeld bezahlen,
deshalb ist für sie auch ein höherer Beitragssatz gerechtfertigt. Außerdem gibt es noch einen ermäßigten Beitragssatz, bei dem vor allem Selbstständige oder
Freiberufler auf das Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit verzichten.
Allgemeines über die Gesetzliche Krankenversicherung
Geändert wurde die teilweise Befreiung von der Selbstbeteiligung bzw. von den Zuzahlungen. Die Regelungen der Zuzahlung und Selbstbeteiligung findet sich
nun nicht mehr in den verschiedenen Regelungen für die einzelnen Leistungen. Die Selbstbeteiligung ist nunmehr in den §§ 61 und 62 SGB V weitgehend
zusammengefasst, neu strukturiert und insbesondere auch in der Beteiligungshöhe geregelt worden. Für die Versicherten ändert sich bei Mutterschaftsgeld,
Empfängnisverhütung nichts.
So kann die Provinzial Gesetzliche Krankenversicherung ihren Versicherten Boni gewähren, wenn sie sich in Hausarztmodelle oder integrierte Versorgungen einschreiben, bei einem Disease
Managementprogramm (DMP) z. B. für chronisch Kranke mitmachen oder sich besonders gesundheitsbewusst und sportlich verhalten. Der Bonus kann in Form eines
günstigeren Beitragssatzes, in Form von geringeren Zuzahlungen aber auch dem Erlass der Praxisgebühr oder in konkreten Sachpreisen gewährt werden. Die
Kassen sind aber dazu nicht verpflichtet.
Vorgesehen war ursprünglich, dass der Zahnersatz ab 1.1.2005 als Kassenleistung gestrichen und über eine Sonderpolice mit Pauschalbeitrag abgesichert werden
sollte. Ab Januar 2006 sollte ein Sonderbeitrag für das Krankengeld erhoben werden. Stattdessen müssen nun gesetzlich Versicherte ab 1.7.2005 0,4 Prozent
vom Bruttolohn zusätzlich für den Zahnersatz und 0,5 Prozent vom Bruttolohn zusätzlich für Krankengeld zahlen. An diesem Sonderbeitrag beteiligt sich der
Arbeitgeber zukünftig nicht mehr.
Gesetzliche Krankenversicherung
Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte als Arbeitgeberzuschuss, die andere Hälfte zieht er vom Gehalt des Arbeitnehmers ab und führt
den Gesamtbeitrag an die Krankenkasse ab. Familienversicherte sind ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Ein Arbeitnehmer verdient 62.550 Euro im Monat. Er
gehört als freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz von 14,9 Prozent (14,0 Prozent + 0,9 Prozent Sonderbeitrag) an. Der Arbeitnehmer
zahlt ebenfalls 257,25,40 EUR plus 3.600 EUR × 0,9 Prozent = 33,08 EUR.
Versicherte haben Anspruch auf stationäre, teilstationäre oder ambulante Krankenhausbehandlung. Der Versicherte benötigt dazu eine Überweisung eines
behandelnden niedergelassenen Arztes mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit. Es besteht keine freie Krankenhauswahl, das Krankenhaus muss zum einen
von der Provinzial Gesetzliche Krankenversicherung zugelassen und zum anderen möglichst nah gelegen sein. Anspruch besteht nur auf die allgemeinen Krankenhausleistungen, auf Wahlleistungen nur
im Rahmen eines sogenannten Wahltarifs.
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) werden Kosten kieferorthopädischer Maßnahmen meist im Rahmen der auch für Zahnersatz vereinbarten
Kostenerstattungssätze (je nach Tarif zwischen 50 und 100 Prozent) übernommen. In der Gesetzlichen Krankenversicherung errechnet sich der Beitrag aus dem
Arbeitseinkommen oder dem Gewinn eines Freiberuflers/Selbstständigen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung), multipliziert mit dem jeweiligen
Beitragssatz der Krankenkasse, der der Versicherte angehört.
Infos zum Thema Gesetzliche Krankenversicherung
Versicherte der Gesetzliche Krankenversicherung haben im Ausnahmefall bei medizinischer Notwendigkeit und Dringlichkeit Anspruch auf Erstattung von
Fahrtkosten zu einer stationären oder nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse auch zu einer ambulanten Behandlung. Insbesondere zählen dazu
Rettungsfahrten im Notfall, Einweisung ins Krankenhaus oder medizinisch notwendige Verlegung in ein anderes Krankenhaus, Krankentransport für Versicherte,
die bei der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder medizinischer Geräte bedürfen.
Übernommen werden auch Leistungen der Schwangerschaftsverhütung, einer notwendigen Sterilisation, von Schwangerschaftsabbrüchen, sofern diese nicht
rechtswidrig sind sowie der Herstellung der Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit. Letzteres muss der Patient allerdings in der Regel selbst bezahlen.
Versicherte der Provinzial Gesetzliche Krankenversicherung erhalten eine Krankenversicherungskarte (Chipkarte), mit der sie ihre Krankenversicherung nachweisen sowie dem Arzt die zur Abrechnung
notwendigen Daten über entsprechende Kartenlesegeräte auslesbar liefern.
Zahlungspflichtig sind nur volljährige Versicherte. Auch die Praxisgebühr unterliegt der Härtefallregelung. Keine Praxisgebühr wird in folgenden Fällen
erhoben: Untersuchungen während der Schwangerschaft, Jährliche Krebsvorsorge; bei Frauen ab Alter 20 Genital-, ab Alter 30 sowie bei Männern ab Alter 45
Brust- und Hautuntersuchungen, Darmkrebsvorsorge für Versicherte ab Alter 50, Gesundheitscheck alle zwei Jahre ab Alter 35, Schutzimpfungen, außer für
Urlaubsfahrten, Frauen im Alter zwischen 18 und 21 können zudem Mittel der Empfängnisverhütung.
Provinzial Gesetzliche Krankenversicherung
Per Gesetz wird bestimmt, wer für die Gesetzliche Krankenversicherung versicherungspflichtig ist und wer nicht. Die Versicherungspflicht tritt ein, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen, z.
B. Aufnahme einer Beschäftigung, erfüllt sind. Ob dies auch dem Wunsch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entspricht, spielt dabei keine Rolle. Sie können
die Versicherungspflicht nicht vertraglich ausschließen. Ausgenommen davon sind bestimmte Personengruppen wie geringfügig Beschäftigte oder höher verdienende
Arbeitnehmer, die für versicherungsfrei erklärt werden.
Außerdem hat der volljährige Versicherte ab 1.1.2004 Zuzahlungen von 10 EUR pro Kalendertag stationärer Maßnahmen zu leisten, max. jedoch für 28 Tage. Dazu
gehören Unterbringung, Verpflegung und Behandlung im Krankenhaus, der allgemeine besondere Pflegesatz, Sonderentgelte, gesondert berechnete
Leistungen eines Belegarztes, die Kosten der Beleghebamme sowie des Entbindungspflegers. Es besteht grundsätzlich Wahlfreiheit bei der Wahl des
Krankenhauses.
Die regelmäßige Folge von gesetzlichen zeigt Veränderungen, die aber meist nur Symptome kurieren und keinen durchgreifenden Systemwechsel beinhalten. Dies
führt im Ergebnis zu einer Erhöhung der Zuzahlungen für die Versicherten, zur Verbesserung der Patientenrechte, zum Versuch, den Wettbewerb zu intensivieren
und die Kostensteigerungen im deutschen Gesundheitswesen ebenso wie die demografische Entwicklung einer Lösung zuzuführen. Das Beitragssicherungsgesetz aus
dem Jahre 2002von Kostendämpfungsmaßnahmen Rechnung tragen.
Allgemeine Informationen über die Gesetzliche Krankenversicherung
Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zahlen ab 1.1.2005 neben dem je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden
Pflegeversicherungsbetrag von 1,7 Prozent einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten, so dass also auf den Arbeitgeber 0,85 Prozent entfallen, auf
den Arbeitnehmer ohne Kind hingegen 0,85 Prozent + 0,25 Prozent = 1,1 Prozent (im Bundesland Sachsen tragen Arbeitnehmer abweichend 1,35 Prozent + 0,25
Prozent = 1,60 Prozent, die Arbeitgeber nur 0,35 Prozent).
Der Zuschuss wird auch dann gezahlt, wenn sich der Patient und Versicherte für eine aufwändigere und teurere Behandlung entscheidet, z. B. für eine
implantatgestützte Brücke. Bisher durften die Gesetzliche Krankenversicherung in diesen Fällen keinen Zuschuss zahlen. Diese unverständliche gesetzliche Vorschrift, die
zu mancher Verärgerung führte, ist ersatzlos gestrichen worden. Ab sofort zahlen die Gesetzliche Krankenversicherung, egal, ob es sich um eine Modellgussprothese oder einen
Zahnersatz auf der Basis der Implantation handelt.
Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, werden dadurch auf der Beitragsseite bessergestellt als Mitglieder ohne Kinder. Kinderlose Rentner, die vor
dem Stichtag 1. Januar 1940 geboren sind, also die im Jahr 2005 über 65-Jährigen, werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kinder
und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wehr- und Zivildienstleistende. Der erhöhte Beitrag ist nicht zu
zahlen, wenn nachgewiesen wird, dass Kinder erzogen wurden oder werden.