Swiss Life Gesetzliche Krankenversicherung
Im Wesentlichen setzt sich die Gesetzliche Krankenversicherung Struktur aus fünf Kassenarten zusammen, Den allgemeinen Ortskrankenkassen AOK, den Ersatzkassen wie Barmer, DAK, TK, GK, den Betriebskrankenkassen BKK, den Innungskrankenkassen IKK und den Spezialkassen mit Berufs- und Zugangsbeschränkungen wie landwirtschaftliche Kassen LKK, Seekasse für Seeleute und Bundesknappschaft für Bergleute.
Die Gesetzliche Krankenversicherung gewährt ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, Krankenhausbehandlung und eine Reihe weiterer Leistungen für die Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Im Rahmen der Familienversicherung können Personen beitragsfrei mitversichert sein.
Die Beiträge werden bei Arbeitnehmern je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und hängen ausschließlich vom Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab, nicht von individuellen Risikomerkmalen. Dementsprechend besteht auch Annahmezwang für jeden, der unter die gesetzlich definierte Versicherungspflicht fällt oder sich freiwillig versichern kann.
Neue Bonusmodelle, die die Krankenkassen seit 2004 erstmals anbieten dürfen, können die Gesundheitsausgaben noch einmal deutlich senken.
Allgemeine Informationen zum Thema Gesetzliche Krankenversicherung
Versicherte der Gesetzliche Krankenversicherung haben Anspruch auf Verbandmittel, soweit sie medizinisch notwendig sind. Hierfür können Festbeträge festgelegt werden. Außerdem hat der Versicherte seit 1.1.2004 Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch fünf EUR und maximal 10 EUR bzw. maximal die Kosten des Verbandmittels zu leisten. Beiträge zur Gesetzlichen und zur Privaten Krankenversicherung (PKV) können bei der Einkommensteuer als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Bei höherem Einkommen kann ein abgestufter Zuschuss geleistet werden. Dabei wird unterstellt, dass für den Versicherten der Gesetzliche Krankenversicherung maximal das Dreifache der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Monatsgehalt und 40 Prozent der Bezugsgröße als Eigenanteil zumutbar ist. Versicherter mit Brutto Monatseinkommen 1.200 EUR. Es entstehen Zahnersatzkosten von 2.400 EUR. Ost: 2.100 EUR × 40 Prozent = 854 EUR) nicht überschreitet.
Versicherte der Swiss Life Gesetzliche Krankenversicherung haben Anspruch auf Mutterschaftshilfe während der Schwangerschaft und Entbindung. Dazu zählt die ärztliche Behandlung, Untersuchung und Beratung, die Leistungen der Hebamme, die stationäre Unterbringung vor der Entbindung sowie bis zu sechs Tage danach (§ 197 RVO) oder häusliche Pflege (§ 198 RVO) und Haushaltshilfe (§ 199 RVO). Mütter, die wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten, können in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung sowie in den ersten acht Wochen erhalten.
Die Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt außer in schweren Ausnahmefällen nur für Kinder die Behandlung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen, durch die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen beeinträchtigt wird. Hierfür ist vorab ein Behandlungsplan festzulegen. Der Versicherte muss 20 Prozent (wenn mehrere Kinder des Versicherten in Behandlung sind, nur 10 Prozent) der Kosten zunächst selbst beim Kieferorthopäden vorstrecken und erhält sie nach Abschluss der Behandlung von der Gesetzliche Krankenversicherung erstattet.
Swiss Life Gesetzliche Krankenversicherung
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Nützliche Tipps zum Thema Gesetzliche Krankenversicherung
Man erhält so den Arbeitnehmeranteil an der Krankenversicherungsprämie. Bei Minijobs bis zu 400 EUR Gehalt müssen keine Beiträge gezahlt werden. Diesen
Beitrag übernimmt der Arbeitgeber. In der sog. Gleitzone mit Einkommen zwischen 400 EUR und 800 EUR greift ein reduzierter Beitragssatz, erst ab 800 EUR
wird der volle Beitragssatz fällig. Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 EUR monatlich und ist bei einer Betriebskrankenkasse versichert. Dort wird ein
allgemeiner Beitragssatz von 13,0 Prozent erhoben.
Man war sich seitens des Gesetzgebers bereits zum damaligen Zeitpunkt darüber im Klaren, dass weiteres Handeln notwendig sein würde. Das Gesetz zur
Modernisierung der Gesetzliche Krankenversicherung wurde am 14.11.2003 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und am
19.11.2003 bekannt gemacht (BGBl. I, 2190 ff.). Alle getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen sind Schritte in diese Richtung. Die Versicherungspflicht ist
ein wesentlicher Bestandteil des Sozialversicherungssystems.
Existenzgründer im Rahmen der sog. Ich-AGs müssen auf ein fiktives Einkommen von monatlich 1.207,50 EUR Beiträge entrichten. Versicherungspflichtige, die
neben ihrem Gehalt oder der Rente auch noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, müssen auch auf diese Einkommen Beiträge zahlen, sobald sie den
Betrag von 120,75 EUR im Monat übersteigen. Diese Neuregelung seit dem 1.1.2004 gilt unabhängig davon, ob diese Bezüge aus Renten oder Direktversicherungen
mit Entgeltumwandlung als monatliche Rente gezahlt werden.
Allgemeines über die Gesetzliche Krankenversicherung
Die Bonusregelungen bleiben im bisherigen Umfang erhalten, werden allerdings an das Festzuschusssystem angepasst. Eine Bonusregelung ermöglicht es, dass
sich bei der jeweiligen Regelversorgung die Festzuschüsse für Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhöhen. Voraussetzung: Die Zähne müssen
mindestens fünf Jahre regelmäßig gepflegt worden, also die erforderlichen zahnärztlichen Untersuchungen mindestens einmal in jedem Kalenderjahr ohne
Unterbrechung in Anspruch genommen worden sein.
So kann die Swiss Life Gesetzliche Krankenversicherung ihren Versicherten Boni gewähren, wenn sie sich in Hausarztmodelle oder integrierte Versorgungen einschreiben, bei einem Disease
Managementprogramm (DMP) z. B. für chronisch Kranke mitmachen oder sich besonders gesundheitsbewusst und sportlich verhalten. Der Bonus kann in Form eines
günstigeren Beitragssatzes, in Form von geringeren Zuzahlungen aber auch dem Erlass der Praxisgebühr oder in konkreten Sachpreisen gewährt werden. Die
Kassen sind aber dazu nicht verpflichtet.
Es sollte deshalb vorher genau geklärt werden, welche Nachteile ein Wechsel bringt, oder ob der Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt günstiger ist. Durch das
GMG wurden eine ganze Reihe von sog. versicherungsfremden Leistungen gänzlich gestrichen oder deutlich eingeschränkt. Hierzu zählen, ersatzloses Entfallen
des Sterbegeldes, keine Versorgung mit Sehhilfen für Erwachsene, keine Versorgung für Erwachsene mit Arzneimitteln, die nicht verschreibungspflichtig sind,
sog. Life-Style-Medizin, also Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität.
Gesetzliche Krankenversicherung
Hintergrund dafür sind folgende Probleme, die im System der GKV angelegt sind, Umlageverfahren: Die Beitragspflichtigen tragen die aktuellen Kosten aller
Versicherten. Dadurch ist die GKV zum einen anfällig für die ungünstige demografische Entwicklung (mehr Ältere, weniger Beitragszahler) und zum anderen für
die schwierige Beschäftigungslage am Arbeitsmarkt. Sachleistungsprinzip: Die GKV erstattet in der Regel keine Kosten an den Versicherten, sondern rechnet
auf dem Umweg über Verrechnungsstellen mit den Leistungserbringern direkt ab.
Damit erhalten die Versicherten in ganz Deutschland den gleichen Betrag von ihrer Swiss Life Gesetzliche Krankenversicherung für Hilfsmittel. Bislang gab es landesweit einheitliche
Festbeträge mit großen Preisunterschieden. So konnten Einlagen in Sachsen für 41,41 EUR, im Saarland aber für 53,17 EUR erhalten werden. Einheitlich wird
jetzt ein Festbetrag von 46,64 EUR für Einlagen gezahlt. Mit dem Gesetzliche Krankenversicherung Modernisierungsgesetz wurde die Festsetzung von bundeseinheitlichen Festbeträgen durch
die Spitzenverbände der «Krankenkasse»n beschlossen.
Außerdem hat der volljährige Versicherte seit 1.1.2004 Zuzahlungen von 10 EUR pro Kalendertag stationärer Maßnahmen zu leisten, max. jedoch für 28 Tage. In
der privaten Krankenversicherung (PKV) werden zum einen die allgemeinen Krankenhausleistungen erstattet. Dazu gehören Unterbringung, Verpflegung und
Behandlung im Krankenhaus, der allgemeine Pflegesatz, der besondere Pflegesatz, Sonderentgelte, gesondert berechnete Leistungen eines Belegarztes, die
Kosten der Beleghebamme sowie des Entbindungspflegers.
Infos zum Thema Gesetzliche Krankenversicherung
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nthält eine umfassende Liste der Behandlungen durch Zahnärzte und die dafür gültigen Punktwerte, die in einen
Gebührensatz umgerechnet werden können. Die GOZ ist Basis der Leistungsabrechnung in der Gesetzliche Krankenversicherung gegenüber den Krankenkassen. Auch
die Private Krankenversicherung erstattet Zahnbehandlungskosten grundsätzlich auf Basis der GOZ. Zahnärzte dürfen grundsätzlich persönliche Leistungen mit
dem 1- bis maximal 3,5-fachen Gebührensatz abrechnen.
Übernommen werden auch Leistungen der Schwangerschaftsverhütung, einer notwendigen Sterilisation, von Schwangerschaftsabbrüchen, sofern diese nicht
rechtswidrig sind sowie der Herstellung der Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit. Letzteres muss der Patient allerdings in der Regel selbst bezahlen.
Versicherte der Swiss Life Gesetzliche Krankenversicherung erhalten eine Krankenversicherungskarte (Chipkarte), mit der sie ihre Krankenversicherung nachweisen sowie dem Arzt die zur Abrechnung
notwendigen Daten über entsprechende Kartenlesegeräte auslesbar liefern.
Für Hilfsmittel können Festbeträge festgelegt werden. Außerdem hat der volljährige Versicherte ab 1.1.2004 Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent, mindestens
jedoch fünf EUR und maximal 10 EUR bzw. maximal die Kosten des Hilfsmittels zu leisten. In der PKV werden die Kosten für Hilfsmittel ebenfalls erstattet.
Leistungseinschränkungen gibt es regelmäßig bei Brillen, bei denen die Kosten für die Fassungen häufig nur bis zu einem bestimmten Betrag und nur innerhalb
eines bestimmten Zeitraums (zum Beispiel alle zwei Jahre) übernommen werden.
Swiss Life Gesetzliche Krankenversicherung
Versicherte für die Gesetzliche Krankenversicherung haben Anspruch auf stationäre, teilstationäre oder ambulante Krankenhausbehandlung. Der Versicherte benötigt dazu eine Überweisung eines
behandelnden niedergelassenen Arztes mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit. Es besteht keine freie Krankenhauswahl, das Krankenhaus muss zum einen
von der Kasse zugelassen und zum anderen möglichst nah gelegen sein. Anspruch besteht nur auf die allgemeinen Krankenhausleistungen, auf Wahlleistungen
nur im Rahmen eines sogenannten Wahltarifs.
Es dient zum Einkommensersatz während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit und beträgt maximal 70 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze
bzw. maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens (§ 47 SGB V). Hiervon werden allerdings noch die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Renten- und
Pflegeversicherung abgezogen. Das Krankengeld wird ab dem Tag, der auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (oder ab dem Tag einer Einweisung in
eine stationäre Behandlung), für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.
Die Gesetzliche Krankenversicherung kann für folgende Personenkreise als freiwillige Versicherung dienen: Arbeitnehmer und andere Pflichtversicherte, die zum
Beispiel wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der GKV ausgeschieden sind und dort unmittelbar vorher mindestens zwölf Monate ununterbrochen
oder in den letzten fünf Jahren vor Ausscheiden mindestens 24 Monate pflichtversichert waren. Mitversicherte Personen, die aus der Familienversicherung
ausscheiden, Schwerbehinderte.
Allgemeine Informationen über die Gesetzliche Krankenversicherung
Bei den Bruttoeinnahmen werden alle Einkünfte der im Haushalt lebenden Lebenspartner und Angehörigen zusammengerechnet. Für den ersten im Haushalt lebenden
Angehörigen werden sie allerdings um 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße reduziert, für weitere Angehörige sowie Lebenspartner um 10 Prozent. Die
Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gestzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) und beträgt im Jahr 2009 30.240 EUR (West) bzw. 25.620 EUR
(Ost). Für Kinder wird ein Freibetrag analog § 32 Abs. 6 EStG abgezogen.
Die Gesetzliche Krankenversicherung üblichste Art der Leistungserbringung. Der Versicherte kann bestimmte ärztliche, zahnärztliche und andere
Leistungen in Anspruch nehmen, ohne diese selbst bezahlen zu müssen. Die von den Kassen zugelassenen Ärzte und sonstigen Leistungserbringer rechnen direkt
mit den Gesetzliche Krankenversicherung bzw. den zwischengeschalteten Verrechnungsstellen (z.B. Kassenärztliche Vereinigung) ab. Der Versicherte muss sich lediglich beim Arzt
durch eine Versichertenkarte legitimieren.
Bei höherem Einkommen kann ein abgestufter Zuschuss geleistet werden. Dabei wird unterstellt, dass für den Versicherten maximal das Dreifache der Differenz
zwischen dem tatsächlich erzielten Monatsgehalt und 40 Prozent der Bezugsgröße als Eigenanteil zumutbar ist. Versicherter mit Brutto-Monatseinkommen 1.200
EUR. Es entstehen Zahnersatzkosten von 2.400 EUR. Ost: 2.100 EUR × 40 Prozent = 854 EUR) nicht überschreitet.