Gewerbehaftpflicht Testsieger
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Gewerbehaftpflicht ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Gewerbehaftpflicht integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Gewerbehaftpflicht richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Gewerbehaftpflicht
Diese sind insbesondere in Ziff. 7 AHB geregelt. Hiermit wollen die Gewerbehaftpflicht die Versichertengemeinschaft vor Aufwendungen in Bereichen schützen, wo der VN entweder nicht schutzbedürftig erscheint (z.B. bei vorsätzlich verursachten Schäden) oder Versicherungsschutz erst nach individueller Prüfung der Risikosituation zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Reihe der in den AHB aufgeführten Deckungsausschlüsse können und sollten bei Bedarf durch die Vereinbarung spezieller Klauseln in der BHP aufgehoben werden.
Hiernach ist die Haftpflicht wegen Schäden ausgeschlossen, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Hintergrund der Benzinklausel ist die Vermeidung von Doppelversicherungen in Bezug auf Kfz-Policen und BHP sowie die Möglichkeit, für bestimmte Haftpflichtrisiken im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen eine spezielle Gewerbehaftpflicht abzuschließen, z.B. eine Kfz-Handels- und Handwerkspolice.
Gemäß Ziff. 1.2 AHB besteht kein Versicherungsschutz durch die Gewerbehaftpflicht Testsieger für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung, wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können, wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
Der Befreiungsanspruch wandelt sich in der Hand des VN ausnahmsweise in einen Zahlungsanspruch, wenn er den Dritten befugtermaßen befriedigt hat, und in der Hand des Dritten, wenn dieser ihn pfänden und sich überweisen lässt oder nach § 110 VVG (Absonderungsrecht im Falle der Insolvenz des VN) vorgeht. Klagt ein VN gegen seine Gewerbehaftpflicht, so hat er zunächst eine Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz zu erheben. Eine Klage auf Befreiung des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist.
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Nützliche Tipps zum Thema Gewerbehaftpflicht
Ansprüche, die sozusagen deckungsgleich an die Stelle der vertraglich vereinbarten Leistung treten bzw. durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen
Leistungsgegenstand geltend gemacht wird, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Unternehmen A hat seinem Kunden die Lieferung und Montage einer
EDV-Anlage zugesagt. Da A dann aber nicht in der Lage ist, das betreffende Modell zu liefern, besorgt sich der Kunde die Anlage bei einem anderen Lieferanten,
was nur zu einem höheren Preis möglich ist.
Bei der Gewerbehaftpflicht im Heimatland erleidet sie Haarausfall, was auf einen Rezepturfehler zurückzuführen ist. Der Ausschluss in Ziff. 7.9 AHB ist einschlägig.
Angesichts des internationalen Warenaustauschs, der Globalisierung der Geschäftsbeziehungen, der Mobilität der Menschen etc. besteht ein erhebliches
Interesse und Bedürfnis der Betriebe, den Haftpflichtversicherungsschutz abweichend von Ziff. 7.9 AHB auf Auslandsschäden auszudehnen. Deshalb stellen die
Versicherer eine Auslandsschadenklausel in der BHP zur Verfügung.
Die Wirkung einer solchen Vereinbarung erstreckt sich auf Schadenersatzansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis. Auch hierin erblickt man
einen Fall der Ziff. 7.3 AHB. Dieses zusätzliche Risiko kann mit folgender Klausel in der «Betriebshaftpflicht»versicherung berücksichtigt werden. Vereinbart
der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu Jahren, wird sich der Versicherer insoweit
nicht auf den Einwand der Ziff. 7.3 AHB berufen.
Allgemeines über die Gewerbehaftpflicht
Vor allem muss man in den USA als Haftpflichtiger mit deutlich höheren Schadenersatzsummen bei Personenschäden rechnen, z.B. zwischen 100.000 und 500.000
US-Dollar für den Verlust eines Auges oder einer Hand oder mehrere Millionen US-Dollar für eine vollständige Lähmung oder Gehirnverletzungen mit bleibenden
Schäden. Die Gründe für diese hohen Schadenersatzsummen ergeben sich nicht nur aus den speziellen Haftungsnormen des US-Produkthaftungsrechts, sondern sie
liegen auch auf gesellschaftlichem Sektor und im Verfahrensrecht.
Kein Versicherungsschutz durch die Gewerbehaftpflicht Testsieger besteht in solchen Fällen jedoch für den Teil der Versicherungssumme, der den für den eigentlichen Schaden geforderten Betrag
übersteigt. Für alle Auslandsdeckungen bestehen folgende gemeinsame Bestimmungen, Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
Personen, die vom VN im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für
Regressansprüche von ausländischen Trägern der Arbeitsunfallversicherung.
Wenn das exportierte Produkt durch indirekten Export aus der in der Auslandsklausel vereinbarten Exportregion hinaus weitergeliefert wird und sich dann ein
Haftpflichtschaden ereignet. Ein Unternehmen exportiert Motorsägen nach Peru und hat dieses Land in der Auslandsschadenklausel aufgeführt. Der peruanische
Importeur verkauft eine Serie mangelhafter Motorsägen in die USA. Dort verletzen sich Personen beim Einsatz der Sägen. Selbst wenn ein Haftpflichtversicherer
Haftpflichtansprüche aus der direkten Lieferung von Erzeugnissen ins Ausland versichert.
Gewerbehaftpflicht
Die Tätigkeitsschadenklausel der Ziff. 7.7 AHB, die auch als Bearbeitungsschadenklausel bezeichnet wird, spielt in der Praxis der Schadenabwicklung eine
bedeutende Rolle. Sie schließt den Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden aus, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung
und dgl.) entstanden sind.
Für Personenschäden, die Arbeitnehmer durch Asbest erleiden, ist in Deutschland die Berufsgenossenschaft zuständig. Ein Regress der Berufsgenossenschaft
gegen Verantwortliche im Unternehmen ist nach geltendem Recht nur bei grob fahrlässiger Verursachung des Asbest-Personenschadens möglich. Gemäß Ziff. 7.13
sind Haftpflichtansprüche der Gewerbehaftpflicht Testsieger wegen Schäden ausgeschlossen, die zurückzuführen sind auf gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sowie
Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten hergestellt wurden.
Es ist also nicht erforderlich, dass eines der genannten Umweltmedien beeinträchtigt wird. Es genügt vielmehr, dass es als Transportmedium für Gase, Dämpfe
etc. fungiert. Unbeachtlich ist, dass sich die Ausbreitung der Stoffe innerhalb geschlossener Räumlichkeiten vollzogen hat. Schäden durch Umwelteinwirkungen,
die auf Produkte zurückzuführen sind, werden von Ziff. 7.10 b AHB ausdrücklich nicht erfasst. Der Hersteller einer Anstreichfarbe warnt nicht davor, dass
die Farbe nicht in der Nähe von offenem Feuer aufgetragen werden darf.
Infos zum Thema Gewerbehaftpflicht
Industrieprodukte werden in der Regel dann mit gleichen Mängeln im Sinne der Serienschadenklausel behaftet sein, wenn es sich um Erzeugnisse derselben Serie
handelt. Die Serienschäden werden miteinander zu einem einzigen Schaden verklammert. Das bedeutet, dass bei einem Serienschaden die Höchstleistung des
Versicherers auf die Deckungssumme begrenzt ist. Bei einem Serienschaden von 2,5 Mio. EUR (bestehend aus fünf Einzelschäden zu 500.000 EUR) muss der VN 1,5
Mio. EUR selber tragen, wenn die Deckungssumme nur eine Mio. EUR beträgt.
Wird gegen den VN ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen etc., so hat er dies dem Versicherer ebenfalls
anzuzeigen. Gegen einen Mahnbescheid hat der VN fristgemäß Widerspruch einzulegen. Der VN hat der Gewerbehaftpflicht Testsieger bei der Abwehr und Minderung des Schadens
sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Er hat alle Tatumstände, die auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach
Ansicht des Versicherers erheblichen Schriftstücke einzusenden.
Übersteigt der Schaden jedoch die vorgesehene Summe der Integralfranchise, ist der gesamte Schaden gedeckt. Diese besagt, dass mehrere während der
Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen, als ein Versicherungsfall gelten, der im Zeitpunkt des ersten
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
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Eine gut ausgestaltete «Betriebshaftpflicht»versicherung schließt pauschal - ohne Rücksicht auf die Umschreibung des versicherten Risikos in der
Betriebsbeschreibung - eine Reihe von sog. Nebenrisiken ein. Dies sind Risikobereiche, die erfahrungsgemäß bei fast allen Betrieben eine Rolle spielen, ohne
dass hierfür eine besondere Risikobewertung durch den Versicherer erforderlich wäre. Für diese Risiken wird keine besondere Prämie berechnet, da sie zur
Grundausstattung einer Betriebshaftpflichtversicherung gehören.
Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung verliert der VN seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Gemäß Ziff. 28 AHB darf der Freistellungsanspruch
des VN bzw. der mitversicherten Personen vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine
Abtretung an den geschädigten Dritten ist aber zulässig.
Der Befreiungsanspruch wandelt sich in der Hand des VN ausnahmsweise in einen Zahlungsanspruch, wenn er den Dritten befugtermaßen befriedigt hat, und in der
Hand des Dritten, wenn dieser ihn pfänden und sich überweisen lässt oder nach § 110 VVG (Absonderungsrecht im Falle der Insolvenz des VN) vorgeht. Klagt ein
VN gegen seine Gewerbehaftpflicht, so hat er zunächst eine Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz zu erheben. Eine Klage auf Befreiung
des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist.
Allgemeine Informationen über die Gewerbehaftpflicht
Die Übergänge zwischen Risikoerhöhung und Risikoerweiterung sind fließend. Da aber für beide Risikoveränderungen dieselbe Rechtsfolge eintritt, ist eine
falsche Zuordnung unschädlich. Eine ohne Weiteres mitgedeckte Erhöhung oder Erweiterung des versicherten Risikos liegt aber immer nur dann vor, wenn ein
innerer Zusammenhang mit dem ursprünglich versicherten Risiko besteht. Anderenfalls ist ein neues Risiko gegeben und es besteht Versicherungsschutz nur noch
nach Maßgabe der Vorsorgeversicherung.
Ein Anspruch kann hier auch unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes begründet sein, wenn der Dritte mit seiner die öffentlich
rechtliche Forderung auslösenden hoheitlichen Maßnahme zugleich die Rettungskostenpflicht des Versicherten aus § 82 VVG erfüllt. Aus Ziff. 1.2 AHB ergibt
sich, dass sog. Erfüllungsansprüche nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung sind. Hierzu zählen z.B. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, auf
Nacherfüllung, aus Rücktritt oder aus Minderung.
Auf einen Regress gegen sonstige Betriebsangehörigen verzichten die Sozialversicherungsträger nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der
Vermögensverhältnisse etc., sodass der Ausschluss dieses Risikos in der Gewerbehaftpflicht in der Praxis keine Probleme aufwirft. Es empfiehlt
sich, diese sog. Sicherheitsbeauftragten im Hinblick auf mögliche Regressansprüche der Sozialversicherungsträger ausdrücklich den leitenden Personen (s.o.)
gleichstellen zu lassen.