AOK Gewerbehaftpflichtversicherung
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Gewerbehaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Gewerbehaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Gewerbehaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der VN gemäß Ziff. 24 AHB auf Verlangen der Gewerbehaftpflichtversicherung innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt gemäß Ziff. 24 AHB ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. Das erleichtert dem Versicherer in manchen Fällen die Feststellung, was ein gefahrdrohender Umstand ist. Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der VN eine Vielzahl von Obliegenheiten zu beachten.
Mehrere in diesem Sinne zusammenhängende Schäden sind in der Praxis meistens solche Schäden, die aus einer gemeinsamen Ursache herrühren und gleichzeitig oder kurz hintereinander auftreten. Der VN der Gewerbehaftpflichtversicherung wartet Heizungsanlagen. In einer fehlerhaften Anweisung an seine Heizungstechniker legt er dar, wie Ölbrenner eines bestimmten Fabrikats einzustellen sind. Daraufhin entstehen Schäden an den gewarteten Heizungsanlagen. Schäden aus gleichen Ursachen werden nur dann als Serienschaden behandelt, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht.
Ansprüche, die sozusagen deckungsgleich an die Stelle der vertraglich vereinbarten Leistung der AOK Gewerbehaftpflichtversicherung treten bzw. durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend gemacht wird, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Unternehmen A hat seinem Kunden die Lieferung und Montage einer EDV-Anlage zugesagt. Da A dann aber nicht in der Lage ist, das betreffende Modell zu liefern, besorgt sich der Kunde die Anlage bei einem anderen Lieferanten, was nur zu einem höheren Preis möglich ist.
Gemäß Ziff. 7.6 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die der VN gemietet, geleast, gepachtet, geliehen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Schäden an Sachen Dritter, deren Innehabung auf einem der erwähnten Rechtsverhältnisse beruht, werden somit im Prinzip wie Schäden an eigenen Sachen behandelt, die nicht Gegenstand der Gewerbehaftpflichtversicherung sind.
AOK Gewerbehaftpflichtversicherung
Die AOK Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Gewerbehaftpflichtversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Gewerbehaftpflichtversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die AOK spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die AOK Gewerbehaftpflichtversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung
Der Ausschluss in Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 1 AHB bezieht sich ausdrücklich auf alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, d.h. auf alle Vermögensfolgeschäden,
die unmittelbar auf der Schädigung der gelieferten Sache etc. beruhen. Folgeschäden an anderen Sachen die auf Schäden am Leistungsgegenstand zurückzuführen
sind, werden vom Ausschluss aber nicht erfasst. Gemäß Ziff. 7. 8 Abs. 1 S. 2 AHB findet der Ausschluss auch Anwendung, wenn die Schadenursache in einer
mangelhaften Teilleistung liegt.
Dies wirkt sich vor allem bei Unternehmen aus, deren Leistungspflicht sich auf die schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden bezieht. Haftpflichtansprüche
wegen Schäden, die an den vom VN (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache herbeigeführt wurden, sind gemäß Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 1 AHB vom
Versicherungsschutz durch die Gewerbehaftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Die üblicherweise standardmäßig in einer BHP - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - eingeschlossene Auslandsdeckung bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht
wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle, aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, durch Erzeugnisse des
VN, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der VN dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen durch Arbeiten oder sonstige Leistungen des VN im Inland,
ohne dass er im Zusammenhang damit Erzeugnisse ins Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen.
Allgemeines über die Gewerbehaftpflichtversicherung
Infolge unsachgemäßen Umgangs mit diesen Stoffen durch einen Mitarbeiter des VN gerät die Halle in Brand. Der regulierende Feuerversicherer des Vermieters
nimmt aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG Regress beim VN. In einer BHP können Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen insbesondere hinsichtlich der
Risiken Brand, Explosion und Leitungswasser versichert werden. Hierzu dient z.B. folgende Klausel, Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.6 a AHB die
gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an für gemietete Gebäuden und Räumlichkeiten.
Es besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz für diese beiden Bereiche entweder weltweit (mit Ausnahme von USA Kanada) aufzunehmen oder ihn auf
bestimmte Länder zu begrenzen. Der ersten Alternative wird in der Praxis meistens der Vorzug eingeräumt, da eine Beschränkung auf einzelne Länder die Gefahr
in sich birgt, dass der VN es versäumt, dem Versicherer im Laufe der Zeit eintretende Änderungen umgehend anzuzeigen. Ferner kann fraglich sein, ob
Versicherungsschutz durch eine AOK Gewerbehaftpflichtversicherung besteht.
Das Sozialversicherungssystem in den USA ist bei Weitem nicht so umfangreich ausgestaltet wie etwa in Westeuropa. Deshalb ist ein Geschädigter häufig
genötigt, sich beim Verursacher schadlos zu halten. Rechtsanwälte werden bei Produkthaftpflichtfällen in der Regel auf reiner Erfolgshonorarbasis tätig.
Außerdem muss in den USA jede Partei die Kosten des Rechtsstreits selber tragen. Das führt dazu, dass sogar der möglicherweise zu Unrecht Beklagte für seine
Anwaltskosten allein aufkommen muss.
Gewerbehaftpflichtversicherung
Nach einiger Zeit ersticken über der Leckstelle geschützte Pflanzen. Die zuständige Behörde nimmt den Betreiber der Gasleitung auf Sanierung des geschädigten
Biotops in Anspruch. Der Ausschluss greift auch dann ein, wenn der VN von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts auf Erstattung der diesem durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die
Haftung nach dem Umweltschadensgesetz nicht über den zivilrechtlichen Regressweg.
Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren. Die
Schäden dadurch entstanden sind, dass der VN diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (als Werkzeug, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss aus der AOK Gewerbehaftpflichtversicherung nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar
von der Benutzung betroffen waren.
Der Gentechnikausschluss erfasst nicht nur Risiken, für die nach dem Gentechnikgesetz eine Deckungsvorsorgepflicht besteht, sondern alle GVO, die als Ursache
für Schäden anzunehmen sind. Darüber hinaus sind nicht nur GVO, sondern alle Produkte, die Bestandteile aus GVO enthalten, etc. ausgeklammert. Dieser
Ausschluss betrifft neben Pharmaunternehmen vor allem Lebensmittelbetriebe. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten können
ebenso wie Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Namensrechten.
Infos zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung
Obliegen heiten sind dem VN auferlegte Verhaltenspflichten, deren Verletzung unter den in Kap. 5.3 dieses Beitrages behandelten Voraussetzungen zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Die AHB regeln die Obliegenheiten in den Ziff. 23, 24 und 25 und die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen
in Ziff. 26. Die AHB unterscheiden zwischen Obliegenheiten, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind und solchen, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalls relevant werden.
Sie kommen in der AOK Gewerbehaftpflichtversicherung häufig vor, vor allem beim Einschluss bestimmter AHB-Deckungserweiterungen (z.B. Bearbeitungsschäden).
Selbstbehalte verfolgen in erster Linie den Zweck, den Versicherungsschutz entsprechend der Risikosituation des VN kostengünstig zu gestalten. So kann der
VN Bagatellschäden, ohne den Versicherer unter verhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand hierfür in Anspruch zu nehmen, selber regulieren und die hierfür
gesparte Prämie zur Aufstockung der Deckungssumme einsetzen.
Mitversicherung der Haftung auf der Grundlage von Schiedsgerichtsvereinbarungen abweichend von Ziff. 7.3 AHB, Die Versicherer setzen bei dieser Ergänzung
voraus, dass für das Schiedsverfahren eine bestimmte Verfahrensordnung (z.B. der Internationalen Handelskammer Paris) zugrunde gelegt wird. Erklärung über
die Unschädlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VN durch den Versicherer: Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die
Allgemeinen Lieferbedingungen des VN rechtswirksam vereinbart sind.
AOK Gewerbehaftpflichtversicherung
Die Versicherer sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Prämien um die vorstehenden Prozentsätze zu erhöhen. Die Entscheidung darüber liegt in ihrem
Ermessen. Im selteneren Falle einer Verminderung des Durchschnitts der Prämienzahlungen wären die Versicherer hingegen verpflichtet, die Jahresprämie
anzupassen. Hervorzuheben ist die Regelung in Ziff. 15, wonach keine Prämienangleichung stattfindet, soweit die Folgejahresprämie nach Lohn-, Bau- oder
Umsatzsumme berechnet wird.
Die wichtigste Möglichkeit zur außerordentlichen Beendigung des Versicherungsvertrags ist die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dieses
außerordentliche Kündigungsrecht besteht nach Ziff. 19 AHB unter folgenden alternativen Voraussetzungen. Der Versicherer hat eine Schadenersatzzahlung
geleistet. Wenn, wie regelmäßig an den Geschädigten leistet, hat er den VN hierüber zu unterrichten, damit dieser in die Lage versetzt
wird, das außerordentliche Kündigungsrecht auszuüben.
Diese Regelung bedeutet, dass im Einzelfall im Ergebnis ein Direktanspruch des Geschädigten hergestellt werden kann, indem der versicherte Schädiger seinen
Freistellungsanspruch gegenüber dem Versicherer an den Geschädigten abtritt. Dieser kann sich dann direkt an die Gewerbehaftpflichtversicherung des Schädigers wenden.
Letzterer muss sich dann nicht mit dem Versicherer auseinandersetzen. Die Möglichkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs kann nur durch Individualabrede
entweder bei Vertragsschluss oder bei der Schadenmeldung ausgeschlossen werden.
Allgemeine Informationen über die Gewerbehaftpflichtversicherung
Die Abgrenzung zur Rückrufkostendeckung erfolgt grundlegend dadurch, dass Letztere die Kosten übernimmt, die im Interesse der Vermeidung drohender
Drittschäden anfallen, während die «Betriebshaftpflicht»versicherung einen bereits eingetretenen Drittschaden voraussetzt. Unter gesetzlichen
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts im Sinne von Ziff. 1.1 AHB versteht man alle Haftungsnormen des Privatrechts, auf deren Grundlage
Anspruchsteller Schadenersatzansprüche erheben können.
Ein Anspruch kann hier auch unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes begründet sein, wenn der Dritte mit seiner die öffentlich
rechtliche Forderung auslösenden hoheitlichen Maßnahme zugleich die Rettungskostenpflicht des Versicherten aus § 82 VVG erfüllt. Aus Ziff. 1.2 AHB ergibt
sich, dass sog. Erfüllungsansprüche nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung sind. Hierzu zählen z.B. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, auf
Nacherfüllung, aus Rücktritt oder aus Minderung.
Nach dem Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr kann ein Risiko nur entweder der Gewerbehaftpflichtversicherung oder der
Privathaftpflichtversicherung unterfallen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht unproblematisch. Die Zuordnung zur «Betriebshaftpflicht»versicherung setzt
voraus, dass ein Handeln für den Betrieb vorliegt, d.h. das Handeln muss dazu bestimmt sein, zumindest indirekt den Interessen des Betriebs zu dienen, und
es muss in einem inneren ursächlichen Zusammenhang zu der Betriebstätigkeit stehen.