Günstige Gewerbehaftpflichtversicherung
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Gewerbehaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Gewerbehaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Gewerbehaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung
Gemäß § 4 I 1 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder von Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des VN der Gewerbehaftpflichtversicherung hinausgehen. Damit sollen nur Schadenersatzansprüche gedeckt sein, die auf den Vorgaben des Gesetzgebers beruhen, während Schadenersatzansprüche, die allein auf den Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner basieren, nicht unter den Haftpflichtversicherungsschutz fallen.
Die Deckungssummen können entweder getrennt jeweils für Personenschäden und Sachschäden oder pauschal für Personen- und Sachschäden gemeinsam vereinbart werden. Die letztgenannte Variante ist die in der Praxis geläufigere. Die Wahl der richtigen Deckungssummen ist eines der zentralen Themen im Vorfeld des Abschlusses einer Gewerbehaftpflichtversicherung und bei deren kontinuierlicher Aktualisierung. Als Mindeststandard werden für Unternehmen ohne exponiertes Haftungsrisiko Deckungssummen einer Mio. EUR für Sachschäden angesehen.
Die Günstige Gewerbehaftpflichtversicherung gehört ebenso wie z.B. die Feuerversicherung zur Grundausstattung des Versicherungsschutzes eines jeden Unternehmens. Mit der BHP kann sich das Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen. Nachdem in Teil I die rechtlichen Grundlagen der BHP dargestellt wurden, stehen im zweiten Teil Ausschlusstatbestände und Deckungserweiterungen mittels Vertragsgestaltung im Mittelpunkt.
Vor diesem Hintergrund ist ein internationales Versicherungsprogramm sinnvoll, welches zu einem Zusammenspiel von lokalen Haftpflichtpolicen mit einer zentral gesteuerten Deckung führt. Im Einzelnen stellt sich diese Konstruktion wie folgt dar. Es ist aus steuer- und aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten sinnvoll, für die ausländischen Unternehmen lokale Grunddeckungen der Gewerbehaftpflichtversicherung bei einem dort ansässigen Versicherer abzuschließen. Zu Gunsten aller Auslandsgesellschaften kann von der Muttergesellschaft eine sog. Master-Cover-Deckung
Günstige Gewerbehaftpflichtversicherung
Sparen Sie nicht an Leistungen, sondern am Preis, denn durch unseren unabhängigen Vergleich aller Anbieter ermitteln wir Ihnen eine Günstige Gewerbehaftpflichtversicherung mit einem bestmöglichen Leistungsumfang. Neben günstigen Preisen ist es sinnvoll und empfehlenswert, auch auf bedarfsgerechte Leistungen zu achten und nicht auf diese zu verzichten, da sich dies im Bedarfsfall als nachteilig herausstellen wird, nämlich dann, wenn Sie nur einen Teil der von Ihnen gewünschten finanziellen Entschädigungsleistungen erhalten. Daher sollten Sie vor Vertragsabschluß unbedingt darauf achten, dass alle von Ihnen gewünschten Leistungen in dem jeweiligen Tarif enthalten sind und ausreichend abgesichert worden. Durch die individuelle und flexible Gestaltung der Tarife vieler Anbieter, sowie umfangreiche Rabatte, wie diese zum Beispiel bei den Zahlungsmodalitäten der Beiträge angeboten werden, können Sie allein hier bei der Wahl beispielsweise einer halb-, oder ganzfährigen Zahlungsweise Preissenkungen von bis zu 10% erzielen. Auch gibt es je nach Gewerbehaftpflichtversicherung billige Einsteigertarife, von denen Sie dann zu einem späteren Zeitpunkt also je nach persönlicher Lebensituation (z.B. Gründung einer Familie) in einen höher wertigen Tarif umsteigen können.
Mit unserem kostenlosen Vergleich zwischen allen Anbietern eine gute und Günstige Gewerbehaftpflichtversicherung finden.
Neben nützlichen Informationen und Tipps rund um das Themengebiet Gewerbehaftpflichtversicherung erhalten Sie mit unserem unabhängigen und kostenlosen Versicherungsvergleich eine umfangreiche Auswahl an sehr guten Tarifen zu günstigen Preisen.
Schon ab
9,25 €
monatl.
Hier können Sie kostenlos die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung online berechnen.
Schon ab
98,44 €
monatl.
Hier können Sie Beiträge für die Private Krankenversicherung online berechnen.
Schon ab
3,49 €
monatl.
Hier können Sie Beiträge für die Gebäudeversicherung online berechnen.
Schon ab
2,49 €
monatl.
Hier können Sie Beiträge für die Hausratversicherung online berechnen.
Nützliche Tipps zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung
Der Ausschluss in Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 1 AHB bezieht sich ausdrücklich auf alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, d.h. auf alle Vermögensfolgeschäden,
die unmittelbar auf der Schädigung der gelieferten Sache etc. beruhen. Folgeschäden an anderen Sachen die auf Schäden am Leistungsgegenstand zurückzuführen
sind, werden vom Ausschluss aber nicht erfasst. Gemäß Ziff. 7. 8 Abs. 1 S. 2 AHB findet der Ausschluss auch Anwendung, wenn die Schadenursache in einer
mangelhaften Teilleistung liegt.
Dies wirkt sich vor allem bei Unternehmen aus, deren Leistungspflicht sich auf die schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden bezieht. Haftpflichtansprüche
wegen Schäden, die an den vom VN (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache herbeigeführt wurden, sind gemäß Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 1 AHB vom
Versicherungsschutz durch die Gewerbehaftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Da letztlich nur im konkreten Einzelfall festzustellen ist, wer gemäß diesen Kriterien als Repräsentant anzusehen ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer
Repräsentantenklausel. Eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung liegt vor, wenn der Vertragspartner des VN sein unmittelbares
Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, und zwar wegen der Mangelhaftigkeit der Sache oder Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch
erst ein weiterer Schaden verursacht wird.
Allgemeines über die Gewerbehaftpflichtversicherung
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
sowie Schadenermittlungskosten, ferner Reisekosten, die dem Versicherungsnehmer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des
Versicherers entstanden sind. Auch bei der Selbstbeteiligung gibt es eine Besonderheit. In der Regel hat der VN nämlich bei Personenschäden in den USA/in
Kanada je Versicherungsfall eine bestimmte höhere Summe selbst zu tragen.
Damit wird dann auch das Risiko für Unternehmen erhöht, mit den Besonderheiten des US-amerikanischen Haftungsrechts konfrontiert zu werden. Das gilt z.B.
für die bereits erwähnten punitive oder exemplary damages. Aber auch in Rechtsordnungen einiger anderer Staaten sind Haftungsbesonderheiten wie punitive
oder exemplary damages bekannt, z.B. in Israel oder Japan. Vor diesem Hintergrund haben die Versicherer die ursprünglich nur für Exporte nach USA/Kanada
vorgesehenen speziellen Deckungsausschlüsse aus der Günstige Gewerbehaftpflichtversicherung auf im Inland eingetretene Versicherungsfälle.
Wenn das exportierte Produkt durch indirekten Export aus der in der Auslandsklausel vereinbarten Exportregion hinaus weitergeliefert wird und sich dann ein
Haftpflichtschaden ereignet. Ein Unternehmen exportiert Motorsägen nach Peru und hat dieses Land in der Auslandsschadenklausel aufgeführt. Der peruanische
Importeur verkauft eine Serie mangelhafter Motorsägen in die USA. Dort verletzen sich Personen beim Einsatz der Sägen. Selbst wenn ein Haftpflichtversicherer
Haftpflichtansprüche aus der direkten Lieferung von Erzeugnissen ins Ausland versichert.
Gewerbehaftpflichtversicherung
Ziff. 7.11 AHB schließt Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, vom Versicherungsschutz aus.
Der Asbestausschluss beruht auf entsprechenden Vorgaben der Rückversicherer, was wiederum auf die problematischen Auswirkungen von Asbestschäden in den USA
in den letzten Jahren zurückzuführen ist. Am hiesigen Versicherungsmarkt werden keine Deckungskonzepte für die Versicherung der Haftpflichtrisiken aus
Asbestschäden angeboten.
Das beginnt mit dem elektronischen Postversand per E-Mail, betrifft aber auch der Darstellung des Unternehmens auf der eigenen Homepage. Die Formulierung
soweit es sich handelt um bedeutet, dass nur die beschriebenen Schäden vom Ausschluss erfasst werden. Damit bleiben Schäden Dritter, bei denen das Internet
lediglich Transportmedium ist, im Rahmen der BHP gedeckt. Im Übrigen ist der Ausschluss aus der Günstige Gewerbehaftpflichtversicherung in seinem Anwendungsbereich umfassend. Das Unternehmen X nimmt bei
einem Kunden eine elektronische Fernwartung vor.
Durch einen Virus kommt es zu einem Schaden an der Maschine, zu einem Personenschaden eines Mitarbeiters des Kunden und zu einem Betriebsunterbrechungsschaden.
Zur Deckung des über Ziff. 7.15 ausgeschlossenen Haftungsrisikos bieten die Versicherer eine Zusatzhaftpflichtversicherung für Internetnutzer an. Ergänzend
zu Ziff. 7.15 AHB sind in Ziff. 7.16 AHB Haftpflichtansprüche ausgeschlossen wegen Schäden aus Persönlichkeitsrechten oder Namensrechten ebenfalls über die
Zusatzhaftpflichtversicherung von Internetnutzern versichert werden.
Infos zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung
Gemäß Ziff. 7.17 AHB besteht kein Versicherungsschutz wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen. Dieser Ausschluss zielt in erster Linie auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Für Unternehmen
ist das AGG vor allem im Arbeitsrecht von Bedeutung. Der Arbeitgeber muss für einen diskriminierungsfreien Betrieb sorgen. Anderenfalls drohen ihm
Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen materieller und immaterieller Schäden.
Aufgrund mangelhafter Montage stürzt das Gerüst zusammen und verletzt zwölf darauf arbeitende Mitarbeiter beider Unternehmen. Der Gerüstbauer wird sowohl
mit Direktansprüchen der Verletzten als auch mit Regressansprüchen der Berufsgenossenschaft konfrontiert. Eine Alternative zur Aufstockung der Deckungssumme
im Grundvertrag besteht darin, eine separate Günstige Gewerbehaftpflichtversicherung neben bzw. im Anschluss an die bestehende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese
Zusatzdeckung wird unter der Bezeichnung Excedenten-Haftpflichtversicherung am Markt angeboten.
Übersteigt der Schaden jedoch die vorgesehene Summe der Integralfranchise, ist der gesamte Schaden gedeckt. Diese besagt, dass mehrere während der
Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen, als ein Versicherungsfall gelten, der im Zeitpunkt des ersten
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
Günstige Gewerbehaftpflichtversicherung
Eine gut ausgestaltete «Betriebshaftpflicht»versicherung schließt pauschal - ohne Rücksicht auf die Umschreibung des versicherten Risikos in der
Betriebsbeschreibung - eine Reihe von sog. Nebenrisiken ein. Dies sind Risikobereiche, die erfahrungsgemäß bei fast allen Betrieben eine Rolle spielen, ohne
dass hierfür eine besondere Risikobewertung durch den Versicherer erforderlich wäre. Für diese Risiken wird keine besondere Prämie berechnet, da sie zur
Grundausstattung einer Betriebshaftpflichtversicherung gehören.
Im Einzelnen handelt es sich vor allem um die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer und Leasingnehmer von Grundstücken,
Gebäuden und Räumlichkeiten, auch soweit sie an Betriebsfremde vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden Ein Geschäftsinhaber vergisst, das
Betriebsgelände bei Glatteis zu streuen. Ein Kunde stürzt und bricht sich ein Bein. Als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten sowie als früherer Besitzer
von Grundstücken, wenn bis zum Besitzwechsel bestand.
Der Inhalt des dem VN geschuldeten Versicherungsschutzes und das versicherte Interesse des VN ergibt sich für die Gewerbehaftpflichtversicherung aus den §§ 100 ff.
VVG und aus Ziff. 5 AHB. Gemäß § 100 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den VN von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der
Verantwortlichkeit des VN für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ziff.
5.1 AHB konkretisiert dies dahingehend, dass der Versicherungsschutz.
Allgemeine Informationen über die Gewerbehaftpflichtversicherung
In welcher Form der Versicherer seine Leistung erbringt (Abwehr oder Befriedigung von Haftpflichtansprüchen), hängt vom Ergebnis der von ihm anzustellenden
Prüfung der Haftungslage ab. Hierbei geht es um die Beurteilung der einzelnen tatsächlichen und gesetzlichen Kriterien, die einen Schadenersatz des
Anspruchstellers rechtfertigen könnten. Sonstige, außerhalb der rechtlichen Betrachtung liegende Interessen des VN (z.B. gute Geschäftsbeziehungen zum
Geschädigten) haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Haftpflichtversicherer hat unbegründete Schadenersatzansprüche Dritter abzuwehren. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Dritten und dem VN hat der
Versicherer den Prozess im Namen des VN zu führen und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen. Unbegründet sind Schadenersatzansprüche z.B. dann, wenn das
Gesetz dem Geschädigten keine Anspruchsgrundlage bietet oder wenn ein Tatbestandsmerkmal einer Anspruchsgrundlage (z.B. Verschulden) fehlt. Gemäß Ziff. 5.2
AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt Erklärungen im Namen des VN abzugeben.
Die Gewerbehaftpflichtversicherung deckt zunächst typischerweise das allgemeine Betriebsstättenrisiko des Unternehmens. Ein Straßenbauunternehmer
vergisst die Anbringung einer Absperrung, ein Fußgänger zieht sich beim Sturz Verletzungen zu. Eine Warengenossenschaft baut eine neue Lagerhalle. Ein Kind
fällt in eine ungesicherte Baugrube und verletzt sich schwer. Der Monteur eines Gerüstbauunternehmens lässt einen Schraubenschlüssel fallen. Ein Passant
wird hierbei verletzt.