Gewerbehaftpflichtversicherung 2025
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Gewerbehaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Gewerbehaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Gewerbehaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung
Der VN baut eine neue Lagerhalle. Nach Arbeitsende nutzen Kinder die Baustelle als Spielplatz. Dabei stürzt ein Kind in einen ungesicherten Fensterschacht und verletzt sich, aus einem Anschlussgleisbetrieb einschließlich der Haftung wegen Wagenbeschädigung, aus dem Halten von Tieren einschließlich der Gewerbehaftpflichtversicherung des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters, aus der Veranstaltung von Betriebsbesichtigungen und Produktvorführungen, aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.
Die Prämie für die Gewerbehaftpflichtversicherung wird von den Versicherern individuell kalkuliert. Als Bezugspunkte für die Bewertung des Haftpflichtrisikos und die Bemessung der Prämie dienen vor allem die Größe des Unternehmens, die Branche, die Exporttätigkeit, die Höhe der Deckungssummen und der Selbstbeteiligung sowie die Ausgestaltung des Bedingungswerks. Als Vergleich kommen grundsätzlich drei Faktoren in Betracht, nämlich, die Anzahl der Mitarbeiter, die Lohn- und Gehaltssumme und der Jahresumsatz.
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, ferner Reisekosten, die dem Versicherungsnehmer der Gewerbehaftpflichtversicherung 2025 nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Auch bei der Selbstbeteiligung gibt es eine Besonderheit. In der Regel hat der VN nämlich bei Personenschäden in den USA/in Kanada je Versicherungsfall eine bestimmte höhere Summe selbst zu tragen.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden sowie aus Schadenfällen von Personen, die - gleichgültig für wen und in wessen Interesse - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers der Gewerbehaftpflichtversicherung eine Tätigkeit ausüben und hierbei energiereiche ionisierende Strahlen sowie von Laser- oder Maserstrahlen ausgehende Gefahren in Kauf zu nehmen haben, soweit es sich um die Folgen von Personenschäden handelt. In Ziff. 7.10 sind Abgrenzungen zu den Umweltschäden vorgesehenen Deckungskonzepten dienen.
Gewerbehaftpflichtversicherung 2025
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Nützliche Tipps zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung
Unternehmen X übernimmt gegenüber einem Auftraggeber unabhängig von einem Verschulden die Haftung für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung
des Auftrags an Rechtsgütern Dritter entstehen und stellt den Auftraggeber insofern von allen Ansprüchen frei. Diese Thematik spielt auch in Bezug auf die
Zusicherung von Eigenschaften von Produkten eine Rolle. Da die sog. Vertragshaftung in der betrieblichen Praxis bei bestimmten Sachverhalten üblich ist,
stellen viele Versicherer hierfür eine standardmäßige Deckungserweiterung zur Verfügung.
Es muss also immer zunächst ermittelt werden, wozu sich der VN vertraglich verpflichtet hat. Jeglicher Aufwand, der dazu dient, diesen vertraglich
geschuldeten Erfolg herbeizuführen, ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Typische Fälle des Erfüllungsausschlusses sind ferner Ansprüche wegen
Mängelbeseitigung und wegen Verzug. Es besteht auch kein Versicherungsschutz durch die Gewerbehaftpflichtversicherung, wenn allein zur Nachbesserung einer mangelhaften Leistung fremde Sachen
zerstört und nach erfolgter Nachbesserung wiederhergestellt werden müssen.
Da letztlich nur im konkreten Einzelfall festzustellen ist, wer gemäß diesen Kriterien als Repräsentant anzusehen ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer
Repräsentantenklausel. Eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung liegt vor, wenn der Vertragspartner des VN sein unmittelbares
Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, und zwar wegen der Mangelhaftigkeit der Sache oder Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch
erst ein weiterer Schaden verursacht wird.
Allgemeines über die Gewerbehaftpflichtversicherung
Es ist eine zunehmende Tendenz amerikanischer Gerichte zu beobachten, sich auch bei Schadenfällen außerhalb der USA für zuständig zu erklären. Unabhängig
von den typischen Anknüpfungspunkten der persönlichen oder der räumlichen Umstände oder des Ortes der Handlung genügen den Gerichten oftmals schon minimale
Kontakte zu den USA, um dort einen Gerichtsstand zu begründen. Für die Begründung des Gerichtsstandes USA kann es also ausreichen, dass ein Produkt in den
USA von einem Verbraucher erworben wurde.
Es besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz für diese beiden Bereiche entweder weltweit (mit Ausnahme von USA Kanada) aufzunehmen oder ihn auf
bestimmte Länder zu begrenzen. Der ersten Alternative wird in der Praxis meistens der Vorzug eingeräumt, da eine Beschränkung auf einzelne Länder die Gefahr
in sich birgt, dass der VN es versäumt, dem Versicherer im Laufe der Zeit eintretende Änderungen umgehend anzuzeigen. Ferner kann fraglich sein, ob
Versicherungsschutz durch eine Gewerbehaftpflichtversicherung 2025 besteht.
Es handelt sich hier um eine Art Straf-Schadenersatz, der dem Beklagten auferlegt werden kann, wenn das Gericht meint, dass er den Schaden durch ein
besonders verwerfliches Verhalten herbeigeführt hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Hersteller im Interesse einer kostengünstigen Herstellung von
Produkten auf technisch ohne Weiteres mögliche Sicherheitsvorkehrungen verzichtet hat. Zugesprochene punitive damages liegen häufig deutlich über der
eigentlichen Schadenersatzsumme.
Gewerbehaftpflichtversicherung
Unter einer Tätigkeit im Sinn der Ausschlussklausel versteht man eine bewusste und gewollte Einwirkung auf eine fremde Sache. Dabei ist es gleichgültig, ob
die Einwirkung des VN notwendig war oder von ihm als erforderlich angesehen wurde, unvernünftig oder verboten war oder ob sie dem Zweck des Auftrages oder
dem Willen des Auftraggebers entsprach. Die beschädigte Sache braucht auch nicht im Mittelpunkt der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gestanden zu
haben. Andererseits reicht eine bloß zufällige Einwirkung nicht aus.
Als ein Käufer eine Wand in der Nähe seines offenen Kamins mit der Farbe anstreicht, kommt es zu einer Explosion mit nachfolgenden Personen- und Sachschäden.
Auf Produkthaftpflichtschäden findet Ziff. 7.10 b AHB aber ausnahmsweise dann Anwendung, wenn die Schäden aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,
Demontage, Instandhaltung oder Wartung von umweltrelevanten Anlagen im Sinne der Gewerbehaftpflichtversicherung 2025 resultieren. Für Schäden dieser Art ist
wiederum die Umwelthaftpflichtversicherung zuständig.
Für die hierauf gerichteten Schadenersatzansprüche seines Kunden hat Unternehmen X trotz im Versicherungsvertrag vereinbarter Tätigkeitsschadenklausel keinen
Versicherungsschutz. Gemäß Ziff. 7.12 AHB sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen
mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Die sog. Strahlenrisiken werden wegen ihres
speziellen Charakters nicht im Rahmen der üblichen AHB berücksichtigt.
Infos zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung
Letztlich kommt es auf die jeweiligen Rahmenbedingungen im Unternehmen, die Branche (z.B. Pharma), die Produktpalette, die Auslandsaktivitäten (z.B. USA)
sowie auf die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Einschätzung des Ausmaßes möglicher Haftpflichtschäden (Serienschäden durch Produkte, Nachbarschaftsbebauung
bei übergreifendem Feuer etc.) an. Der VN ist Gerüstbauer. Er stellt in einer Fabrikhalle seines Auftraggebers ein Gerüst auf, um Sanierungsarbeiten
durchzuführen.
Bei getrennten Deckungssummen der Gewerbehaftpflichtversicherung 2025 je Ereignis für Personen- und Sachschäden gelten für die Berechnung der Höchstleistung des Versicherers für eine Schadenserie
jeweils die Personenschadenereignisse und die Sachschadenereignisse als ein Personen- bzw. Sachschaden. Hat der VN im obigen Beispielsfall eine doppelte
Jahresmaximierung zur Deckungssumme vereinbart, so stünden ihm nach dem Serienschaden nochmals eine Mio. EUR für weitere Serien- und sonstige Schäden zur
Verfügung. Dort werden teilweise abweichende Serienschadenklauseln vereinbart.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall jedoch die Versicherungssumme, so hat der Versicherer gemäß Ziff. 6.6 AHB die
Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem
Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Selbstbehalte sind versicherungsvertragliche Vereinbarungen, wonach der VN einen Teil des Haftpflichtschadens
selbst zu tragen hat.
Gewerbehaftpflichtversicherung 2025
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der VN nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Verletzt der VN eine Obliegenheit, die er gemäß Ziff. 24 AHB vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat,
kann der Versicherer den Vertrag gemäß Ziff. 26 AHB innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Dieses Recht
besteht nicht, wenn der VN nachweist auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Die Berechnung der Prämie für das jeweilige
Versicherungsjahr erfolgt zunächst im Voraus. Gemäß § 8 II AHB wird die endgültige Beitragsberechnung dann jeweils am Ende des Versicherungsjahres
vorgenommen. Hierzu meldet dem Versicherer neben eventuellen Änderungen des versicherten Risikos die endgültigen Daten (z.B. die endgültige
Gesamtbruttojahresumsatzsumme).
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Kennt er den Versicherungsvertrag nicht, so fängt die Monatsfrist von dem Zeitpunkt an
zu laufen, zu dem er vom Vertrag Kenntnis erlangt. Dem Versicherer steht ebenfalls ein Kündigungsrecht zu, das er binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an
auszuüben hat, zu dem er von dem Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die
Gewerbehaftpflichtversicherung gemäß Ziff. 17 AHB bezüglich dieser Risiken.
Allgemeine Informationen über die Gewerbehaftpflichtversicherung
Versicherungsschutz besteht gemäß Ziff. 1.1 AHB im Rahmen des versicherten Risikos. Eine zutreffende und ausreichende Umschreibung des versicherten Risikos
in der Versicherungspolice (sog. Betriebsbeschreibung) ist somit in der Betriebshaftpflichtversicherung von besonderer Bedeutung. Denn nur die Aktivitäten
des Unternehmens, die von der Betriebsbeschreibung erfasst sind, fallen unter den Versicherungsschutz. Bei einem Dachdeckerbetrieb ist die Haftpflicht aus
dem wiederholten Verleih von Baugerüsten nicht ohne Weiteres mitversichert.
Auch der Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zählt zu den gesetzlichen Haftpflichttatbeständen. § 280 Abs. 1 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage
für Schadenersatz aufgrund eines Vertrags oder eines anderen Schuldverhältnisses. Diese Vorschrift berücksichtigt auch die bis zum Inkrafttreten der
Schuldrechtsreform am 1.1.2002 in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze der Haftung aus culpa in contrahendo (cic) und positiver Vertragsverletzung
(pVv).
Der Kreis der im Rahmen der Gewerbehaftpflichtversicherung versicherten juristischen und privaten Personen ist umfangreich ausgestaltet. Versichert ist
in erster Linie die gesetzliche Haftpflicht, des VN (X-AG oder Y-GmbH etc.) einschließlich der im Inland gelegenen Betriebsstätten, der Inlandsgesellschaften,
die der VN mehrheitlich besitzt oder führt (sog. Tochtergesellschaften), der im Ausland gelegenen, benannten rechtlich selbstständigen Repräsentanzen und
Verkaufsbüros.