Janitos Gewerbehaftpflichtversicherung
Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.
Eine Gewerbehaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Gewerbehaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.
Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Gewerbehaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes
Allgemeine Informationen zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung
Unternehmen treffen mit ihren gewerblichen Vertragspartnern nicht selten Vereinbarungen zur Abänderung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Solche Absprachen sind häufig in sog. Qualitätssicherungsvereinbarungen zwischen Herstellern und Zulieferern enthalten. Es empfiehlt sich hier unbedingt, der Gewerbehaftpflichtversicherung einzubinden. Eine Klausel, mit welcher für derartige Vereinbarungen Deckung im Rahmen der BHP sichergestellt wird, kann z.B. wie folgt lauten:
Dies wirkt sich vor allem bei Unternehmen aus, deren Leistungspflicht sich auf die schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden bezieht. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom VN (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache herbeigeführt wurden, sind gemäß Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 1 AHB vom Versicherungsschutz durch die Gewerbehaftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Ziff. 7.11 AHB schließt Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, vom Versicherungsschutz aus. Der Asbestausschluss aus der Janitos Gewerbehaftpflichtversicherung beruht auf entsprechenden Vorgaben der Rückversicherer, was wiederum auf die problematischen Auswirkungen von Asbestschäden in den USA in den letzten Jahren zurückzuführen ist. Am hiesigen Versicherungsmarkt werden keine Deckungskonzepte für die Versicherung der Haftpflichtrisiken aus Asbestschäden angeboten.
Die Kriterien der Laufzeit des Versicherungsvertrags sind ebenso wie die Voraussetzungen der Kündigung in Ziff. 16 bis 21 AHB geregelt. Hinsichtlich der Kündigung unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung sowie der Kündigung bei Prämienanpassungen. Eine Kündigungsmöglichkeit wird auch im Falle eines Betriebsübergangs ermöglicht. Bei einer Vertragsdauer der Gewerbehaftpflichtversicherung von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner eine Kündigung zugegangen ist.
Janitos Gewerbehaftpflichtversicherung
Die Janitos Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Gewerbehaftpflichtversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Gewerbehaftpflichtversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Janitos spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Janitos Gewerbehaftpflichtversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung
Aufgrund der Schwingungen der gemäß obigem Beispiel mangelhaft montierten Maschine kommt es zum Bruch der Antriebswelle. Umherfliegende Maschinenteile
beschädigen Fenster und Wände des Gebäudes. Ein Dachdecker kann ein Dach nicht zum fest vereinbarten Termin fertig stellen. Danach führt ein Gewitterregen
zu Schäden an den Geschossdecken. Je umfangreicher die Leistungen sind, die der VN einem anderen gegenüber übernimmt, desto geringer ist im Hinblick auf
Ziff. 1.2 AHB sein Haftpflichtversicherungsschutz.
Dieser sog. Erfüllungsausschluss beruht auf dem Grundgedanken, dass die Erfüllungserwartung des Vertragspartners des VN der Gewerbehaftpflichtversicherung nicht Gegenstand des
Versicherungsschutzes sein soll. Es soll verhindert werden, dass der VN sich seine Leistung durch den Versicherer bezahlen lässt. Dies gilt auch für den Fall,
dass die Neuerstellung nicht vom VN, sondern von einem Dritten vorgenommen wird. Auch dabei handelt es sich nämlich um Kosten, die sonst vom VN selbst zur
Erbringung seiner ordnungsgemäßen Leistung aufzuwenden wären.
Es genügt sog. bedingter Vorsatz, wonach der VN den Erfolg seines Verhaltens als möglich vorausgesehen und für den Fall seines Eintritts - wenn auch nicht
in allen Einzelheiten - gebilligt haben muss. Gemäß Ziff. 7.2 AHB sind nämlich Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit, Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder Arbeiten oder sonstige Leistungen
erbracht haben von der Versicherung ausgeschlossen.
Allgemeines über die Gewerbehaftpflichtversicherung
Im Schadenfall stellen sich dann häufig Fragen der Zuständigkeit, des maßgeblichen Deckungsinhalts oder der Währung. Werden Auslandsniederlassungen im Rahmen
der inländischen Police eines zentral gesteuerten Unternehmens von Deutschland aus mitversichert, bleiben häufig die landestypischen Gesichtspunkte bei der
Risikobewertung und bei der Schadenregulierung außer Betracht. Zudem kann es unter steuerrechtlichen Aspekten Probleme geben, wenn in dem jeweiligen Land
Versicherungsprämien nur dann als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Ausgeschlossen aus der Janitos Gewerbehaftpflichtversicherung sind insofern Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen
besonders versichern kann, sowie Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen. Die für Mietsachschäden an Immobilien
erforderliche Deckungssumme sollte sich an dem Wert und der Anzahl der gemieteten Objekte sowie an der Einschätzung möglicher Folgeschäden durch zeitweise
aufgehobene Nutzbarkeit der Gebäude orientieren.
Ein besonderer Verwahrungsvertrag bedeutet, dass das Verwahrungselement eine selbstständige Bedeutung hat. Der Ausschluss greift also nicht, wenn der VN die
Sache aufgrund einer Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art (z.B. Werkvertrag) zu verwahren hat. Praxisrelevant sind vor allem Schäden an
gemieteten Gebäuden, Hallen etc. Der VN hat die Halle eines anderen Unternehmens gemietet, um dort Produkte zu lagern. Darunter befinden sich auch
feuergefährliche Stoffe.
Gewerbehaftpflichtversicherung
Werden Trennarbeiten an einem Hausgiebel durchgeführt und brennt das Haus durch Funkenflug ab, so ist nur der Hausgiebel Gegenstand der Bearbeitung, sodass
nur insoweit der Ausschluss greift. Bei der Ausführung von Schweißarbeiten in unmittelbarer Nähe von Fenstern sind diese in der Regel Ausschlussobjekte.
Tätigkeitsschäden können z.B. durch folgende Klausel in der BHP mitversichert werden, Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.7 AHB die gesetzliche
Haftpflicht aus Schäden entstanden sind.
Die Janitos Gewerbehaftpflichtversicherung stuft Schiffe, Büro- und Wohncontainer in der Tätigkeitsschadenklausel der BHP ausdrücklich als unbewegliche Sachen ein. Ein von der
Rechtsprechung herangezogenes Abgrenzungskriterium stellt für die Anwendung der Tätigkeitsschadenklausel darauf ab, ob die Einwirkung auf gefährdete
Gegenstände zwangsläufig bzw. ohne Schutz- und Gegenmaßnahmen unvermeidbar war. Demgegenüber soll es nicht ausreichen, dass durch die Bearbeitung eines
Gegenstandes andere in Mitleidenschaft gezogen und geschädigt werden.
Es ist also nicht erforderlich, dass eines der genannten Umweltmedien beeinträchtigt wird. Es genügt vielmehr, dass es als Transportmedium für Gase, Dämpfe
etc. fungiert. Unbeachtlich ist, dass sich die Ausbreitung der Stoffe innerhalb geschlossener Räumlichkeiten vollzogen hat. Schäden durch Umwelteinwirkungen,
die auf Produkte zurückzuführen sind, werden von Ziff. 7.10 b AHB ausdrücklich nicht erfasst. Der Hersteller einer Anstreichfarbe warnt nicht davor, dass
die Farbe nicht in der Nähe von offenem Feuer aufgetragen werden darf.
Infos zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung
Einzelheiten der vertraglichen Gestaltung stehen im Mittelpunkt des dritten Teils des Beitrags zur «Betriebshaftpflicht»versicherung. Die Frage der Wahl der
richtigen Deckungssumme gehört ebenso dazu wie die Themen Obliegenheiten, Nebenrisiken, Prämie sowie Vertragsdauer und Kündigung. Die Leistungspflicht des
Versicherers wird der Höhe nach durch die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt sowohl für die sog. Hauptdeckungssummen als auch für die sog.
Sublimits, also die für bestimmte Risikobereiche regelmäßig niedriger angesetzten Deckungssummen.
Mehrere in diesem Sinne zusammenhängende Schäden sind in der Praxis meistens solche Schäden, die aus einer gemeinsamen Ursache herrühren und gleichzeitig
oder kurz hintereinander auftreten. Der VN der Janitos Gewerbehaftpflichtversicherung wartet Heizungsanlagen. In einer fehlerhaften Anweisung an seine Heizungstechniker legt er dar, wie Ölbrenner
eines bestimmten Fabrikats einzustellen sind. Daraufhin entstehen Schäden an den gewarteten Heizungsanlagen. Schäden aus gleichen Ursachen werden nur dann
als Serienschaden behandelt, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht.
Schweißarbeiten an einem Kfz gehören regelmäßig zu dessen Gebrauch, ebenso wie Reparaturarbeiten, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Kfz auswirken.
Die Benzinklausel greift unabhängig davon ein, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder nicht versicherungspflichtiges Fahrzeug handelt. Abweichend
von der sog. Benzinklausel können bestimmte Kfz-Haftpflichtrisiken durch folgende Klausel in die BHP eingeschlossen werden: Mitversichert ist die gesetzliche
Haftpflicht aus Halten von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen.
Janitos Gewerbehaftpflichtversicherung
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der VN nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Verletzt der VN eine Obliegenheit, die er gemäß Ziff. 24 AHB vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat,
kann der Versicherer den Vertrag gemäß Ziff. 26 AHB innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Dieses Recht
besteht nicht, wenn der VN nachweist auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Will der Versicherer die Ersatzleistung dem Geschädigten direkt zukommen lassen, ist hierzu auch bereits deshalb das Einverständnis des VN erforderlich,
weil nicht auszuschließen ist, dass auch gegenüber dem Geschädigten eine gleichartige Forderung aus einem Schuldverhältnis zusteht, die er gegen den
Schadenersatz aufrechnen möchte. Würde der Versicherer eigenmächtig an den Geschädigten leisten und damit dem VN die Aufrechnungsmöglichkeit nehmen, müsste
er diesem gegenüber für die Befriedigung seiner Forderungen an den Geschädigten haften.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Kennt er den Versicherungsvertrag nicht, so fängt die Monatsfrist von dem Zeitpunkt an
zu laufen, zu dem er vom Vertrag Kenntnis erlangt. Dem Versicherer steht ebenfalls ein Kündigungsrecht zu, das er binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an
auszuüben hat, zu dem er von dem Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die
Gewerbehaftpflichtversicherung gemäß Ziff. 17 AHB bezüglich dieser Risiken.
Allgemeine Informationen über die Gewerbehaftpflichtversicherung
In welcher Form der Versicherer seine Leistung erbringt (Abwehr oder Befriedigung von Haftpflichtansprüchen), hängt vom Ergebnis der von ihm anzustellenden
Prüfung der Haftungslage ab. Hierbei geht es um die Beurteilung der einzelnen tatsächlichen und gesetzlichen Kriterien, die einen Schadenersatz des
Anspruchstellers rechtfertigen könnten. Sonstige, außerhalb der rechtlichen Betrachtung liegende Interessen des VN (z.B. gute Geschäftsbeziehungen zum
Geschädigten) haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Nicht erfasst sind Risikoänderungen beim Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen sowie bei sonstigen Risiken,
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Bei Änderungen des versicherten Risikos ist der VN verpflichtet, diese anzuzeigen, und zwar
binnen Monatsfrist nach Erhalt einer Aufforderung durch den Versicherer, damit eine Prämienregulierung erfolgen kann. Unrichtige Angaben berechtigen den
Versicherer zur Erhebung einer Vertragsstrafe.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den VN vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die
mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Dieser Fall kann dann auftauchen, wenn die Gewerbehaftpflichtversicherung ein Interesse daran hat,
auf den Ausgang eines eventuell für einen Zivilprozess des VN Einfluss zu nehmen.