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Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung

Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung

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Gewerbehaftpflichtversicherung

Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung

Jede Firma ist im beruflichen Alltag bestimmten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche durch das berufsbedingte Handeln Schäden am Eigentum Dritter, oder an der Umwelt verursachen kann. Die daraus resultierenden Kosten für eventuelle Schadensersatzansprüche der Geschädigten können so hoch sein, das die Existenz der Firma zerstört werden kann.

Eine Gewerbehaftpflichtversicherung ist daher für jeden Selbstständigen und jede Firma ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z. B. Handwerker Firmen, IT Dienstleister ect.) sind ebenso wichtig, wie die als Teil der in die Gewerbehaftpflichtversicherung integrierbare, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge.

Darüberhinaus sind Erweiterungen durch den Einschluß verschiedener Formen, wie beispielsweise der gewerblichen Gebäudeversicherung, der Elektronikversicherung für Maschinen und Anlagen, der Büroversicherung, der Autoinhaltsversicherung, sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich, welche sich an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens richten. Der zu zahlende Beitrag für eine Gewerbehaftpflichtversicherung richtet sich in der Regel nach dem Gesamtumsatz des Betriebes

Allgemeine Informationen zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung

Die Wirkung einer solchen Vereinbarung erstreckt sich auf Schadenersatzansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis. Auch hierin erblickt man einen Fall der Ziff. 7.3 AHB. Dieses zusätzliche Risiko kann mit folgender Klausel in der Gewerbehaftpflichtversicherung berücksichtigt werden. Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu Jahren, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf den Einwand der Ziff. 7.3 AHB berufen.

Eingeschlossen sind in der Gewerbehaftpflichtversicherung abweichend von Ziff. 7.3 AHB Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, soweit es sich handelt um eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist, Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge.

Der Selbstbehalt für die Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung soll darüber hinaus einen Anreiz zu schadenverhütendem Verhalten bieten. Gebräuchlich sind zwei Arten von Selbstbehalten. Bei der Abzugsfranchise wird ein bestimmter Abzug von der begründeten Schadenersatzleistung vorgenommen, was z.B. wie folgt zum Ausdruck gebracht wird: Von jedem unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR zu tragen. Beträgt also die Abzugsfranchise 50 EUR und der Schaden 200 EUR, so hat der Versicherer nur 150 EUR zu zahlen.

Vor diesem Hintergrund ist ein internationales Versicherungsprogramm sinnvoll, welches zu einem Zusammenspiel von lokalen Haftpflichtpolicen mit einer zentral gesteuerten Deckung führt. Im Einzelnen stellt sich diese Konstruktion wie folgt dar. Es ist aus steuer- und aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten sinnvoll, für die ausländischen Unternehmen lokale Grunddeckungen der Gewerbehaftpflichtversicherung bei einem dort ansässigen Versicherer abzuschließen. Zu Gunsten aller Auslandsgesellschaften kann von der Muttergesellschaft eine sog. Master-Cover-Deckung

Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung

Die Württembergische Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Gewerbehaftpflichtversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Gewerbehaftpflichtversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Württembergische spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.

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Nützliche Tipps zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung

Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung - Alle Billigtarife im Überblick Der Ausschluss in Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 1 AHB bezieht sich ausdrücklich auf alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, d.h. auf alle Vermögensfolgeschäden, die unmittelbar auf der Schädigung der gelieferten Sache etc. beruhen. Folgeschäden an anderen Sachen die auf Schäden am Leistungsgegenstand zurückzuführen sind, werden vom Ausschluss aber nicht erfasst. Gemäß Ziff. 7. 8 Abs. 1 S. 2 AHB findet der Ausschluss auch Anwendung, wenn die Schadenursache in einer mangelhaften Teilleistung liegt. Es muss also immer zunächst ermittelt werden, wozu sich der VN vertraglich verpflichtet hat. Jeglicher Aufwand, der dazu dient, diesen vertraglich geschuldeten Erfolg herbeizuführen, ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Typische Fälle des Erfüllungsausschlusses sind ferner Ansprüche wegen Mängelbeseitigung und wegen Verzug. Es besteht auch kein Versicherungsschutz durch die Gewerbehaftpflichtversicherung, wenn allein zur Nachbesserung einer mangelhaften Leistung fremde Sachen zerstört und nach erfolgter Nachbesserung wiederhergestellt werden müssen. Die üblicherweise standardmäßig in einer BHP - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - eingeschlossene Auslandsdeckung bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle, aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, durch Erzeugnisse des VN, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der VN dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen durch Arbeiten oder sonstige Leistungen des VN im Inland, ohne dass er im Zusammenhang damit Erzeugnisse ins Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen.

Allgemeines über die Gewerbehaftpflichtversicherung

Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung - Bestmögliche Leistungseinschlüsse zum günstigsten Preis Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, ferner Reisekosten, die dem Versicherungsnehmer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Auch bei der Selbstbeteiligung gibt es eine Besonderheit. In der Regel hat der VN nämlich bei Personenschäden in den USA/in Kanada je Versicherungsfall eine bestimmte höhere Summe selbst zu tragen. Es besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz für diese beiden Bereiche entweder weltweit (mit Ausnahme von USA Kanada) aufzunehmen oder ihn auf bestimmte Länder zu begrenzen. Der ersten Alternative wird in der Praxis meistens der Vorzug eingeräumt, da eine Beschränkung auf einzelne Länder die Gefahr in sich birgt, dass der VN es versäumt, dem Versicherer im Laufe der Zeit eintretende Änderungen umgehend anzuzeigen. Ferner kann fraglich sein, ob Versicherungsschutz durch eine Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung besteht. Die Bedingungsdifferenzdeckung (DIC) greift dann ein, wenn der Deckungsumfang einer lokalen Police schmaler ist als der Deckungsumfang des zentralen Vertrages der Muttergesellschaft. Die Summendifferenzdeckung (DIL) bietet im Anschluss an die lokale Deckungssumme Versicherungsschutz bis zur Gesamtversicherungssumme des Umbrella- oder Master-Vertrages. Die umgekehrte Bedingungsdifferenzdeckung (DIC-Reserve) kommt zum Zuge, falls der Deckungsumfang der lokalen Haftpflichtversicherung im jeweiligen Ausland.

Gewerbehaftpflichtversicherung

Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung - Jetzt hier kostenlos Anbieter online vergleichen Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als die Ladung nicht für den VN bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom VN bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. An der Laderampe des VN wird ein Lkw eines Zulieferers entladen. Ein Angestellter des VN lässt eine Kiste fallen, die an dem zu entladenden Lkw einen Lackschaden verursacht. Die Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung stuft Schiffe, Büro- und Wohncontainer in der Tätigkeitsschadenklausel der BHP ausdrücklich als unbewegliche Sachen ein. Ein von der Rechtsprechung herangezogenes Abgrenzungskriterium stellt für die Anwendung der Tätigkeitsschadenklausel darauf ab, ob die Einwirkung auf gefährdete Gegenstände zwangsläufig bzw. ohne Schutz- und Gegenmaßnahmen unvermeidbar war. Demgegenüber soll es nicht ausreichen, dass durch die Bearbeitung eines Gegenstandes andere in Mitleidenschaft gezogen und geschädigt werden. Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist hier eng auszulegen. Die Benutzung einer fremden Sache im Rahmen von Auftragsarbeiten, ohne dass diese ebenfalls Gegenstand des Auftrages sind (z.B. Benutzung als Materialablagefläche) genügt nicht. Ein Gartenbaubetrieb solle Pflanzenkübel auf einem Parkhaus bepflanzen. Er schafft mit Hilfe eines Krans Erde auf das oberste Parkdeck und lädt sie dort ab. Aufgrund des Gewichts entstehen Risse in der Decke. Auftragsgegenstand ist hier nicht das beschädigte Parkdeck, sondern die Ansammlung der Pflanzkübel.

Infos zum Thema Gewerbehaftpflichtversicherung

Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung - Bestens abgesichert zum günstigsten Beitrag Gemäß Ziff. 7.17 AHB besteht kein Versicherungsschutz wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Dieser Ausschluss zielt in erster Linie auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Für Unternehmen ist das AGG vor allem im Arbeitsrecht von Bedeutung. Der Arbeitgeber muss für einen diskriminierungsfreien Betrieb sorgen. Anderenfalls drohen ihm Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen materieller und immaterieller Schäden. Aufgrund mangelhafter Montage stürzt das Gerüst zusammen und verletzt zwölf darauf arbeitende Mitarbeiter beider Unternehmen. Der Gerüstbauer wird sowohl mit Direktansprüchen der Verletzten als auch mit Regressansprüchen der Berufsgenossenschaft konfrontiert. Eine Alternative zur Aufstockung der Deckungssumme im Grundvertrag besteht darin, eine separate Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung neben bzw. im Anschluss an die bestehende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Zusatzdeckung wird unter der Bezeichnung Excedenten-Haftpflichtversicherung am Markt angeboten. Sie kann entweder beim Grundversicherer oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Meistens ist die Excedentenlösung prämienmäßig günstiger als die Aufstockung der Deckungssumme des Grundvertrags, da sie rückversicherungstechnisch besonders bewertet wird, und da der Grundvertrag für den Excedentenvertrag im Ergebnis wie ein Selbstbehalt wirkt. Das Unternehmen X unterhält beim Versicherer Y eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Pauschaldeckungssumme von fünf Mio. EUR für Personen- und Sachschäden.

Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung

Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung - Alle guten und günstigen Tarife im Überblick Die Versicherer sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Prämien um die vorstehenden Prozentsätze zu erhöhen. Die Entscheidung darüber liegt in ihrem Ermessen. Im selteneren Falle einer Verminderung des Durchschnitts der Prämienzahlungen wären die Versicherer hingegen verpflichtet, die Jahresprämie anzupassen. Hervorzuheben ist die Regelung in Ziff. 15, wonach keine Prämienangleichung stattfindet, soweit die Folgejahresprämie nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird. Will der Versicherer die Ersatzleistung dem Geschädigten direkt zukommen lassen, ist hierzu auch bereits deshalb das Einverständnis des VN erforderlich, weil nicht auszuschließen ist, dass auch gegenüber dem Geschädigten eine gleichartige Forderung aus einem Schuldverhältnis zusteht, die er gegen den Schadenersatz aufrechnen möchte. Würde der Versicherer eigenmächtig an den Geschädigten leisten und damit dem VN die Aufrechnungsmöglichkeit nehmen, müsste er diesem gegenüber für die Befriedigung seiner Forderungen an den Geschädigten haften. Der Inhalt des dem VN geschuldeten Versicherungsschutzes und das versicherte Interesse des VN ergibt sich für die Gewerbehaftpflichtversicherung aus den §§ 100 ff. VVG und aus Ziff. 5 AHB. Gemäß § 100 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den VN von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des VN für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ziff. 5.1 AHB konkretisiert dies dahingehend, dass der Versicherungsschutz.

Allgemeine Informationen über die Gewerbehaftpflichtversicherung

Württembergische Gewerbehaftpflichtversicherung - Bis zu 80 Prozent an Beiträgen einsparen Das Schadenereignis im Sinne der Folgeereignistheorie ist in der Haftpflichtversicherung in der Regel deswegen der günstigere Anknüpfungspunkt für den VN, weil - anders, als wenn man auf die Verursachung des Schadens abstellen würde - die aktuelle, meistens höhere Deckungssumme gilt. Bei Zugrundelegung der Folgeereignistheorie kann es aber zu einer Deckungslücke kommen, wenn die Schadenursache während der Versicherungszeit gesetzt wird, das Schadenereignis aber erst später eintritt. Nicht erfasst sind Risikoänderungen beim Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen sowie bei sonstigen Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Bei Änderungen des versicherten Risikos ist der VN verpflichtet, diese anzuzeigen, und zwar binnen Monatsfrist nach Erhalt einer Aufforderung durch den Versicherer, damit eine Prämienregulierung erfolgen kann. Unrichtige Angaben berechtigen den Versicherer zur Erhebung einer Vertragsstrafe. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den VN vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Dieser Fall kann dann auftauchen, wenn die Gewerbehaftpflichtversicherung ein Interesse daran hat, auf den Ausgang eines eventuell für einen Zivilprozess des VN Einfluss zu nehmen.


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