ASC Basler GKV
Im Wesentlichen setzt sich die GKV Struktur aus fünf Kassenarten zusammen, Den allgemeinen Ortskrankenkassen AOK, den Ersatzkassen wie Barmer, DAK, TK, GK, den Betriebskrankenkassen BKK, den Innungskrankenkassen IKK und den Spezialkassen mit Berufs- und Zugangsbeschränkungen wie landwirtschaftliche Kassen LKK, Seekasse für Seeleute und Bundesknappschaft für Bergleute.
Die GKV gewährt ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, Krankenhausbehandlung und eine Reihe weiterer Leistungen für die Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Im Rahmen der Familienversicherung können Personen beitragsfrei mitversichert sein.
Die Beiträge werden bei Arbeitnehmern je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und hängen ausschließlich vom Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab, nicht von individuellen Risikomerkmalen. Dementsprechend besteht auch Annahmezwang für jeden, der unter die gesetzlich definierte Versicherungspflicht fällt oder sich freiwillig versichern kann.
Neue Bonusmodelle, die die Krankenkassen seit 2004 erstmals anbieten dürfen, können die Gesundheitsausgaben noch einmal deutlich senken.
Allgemeine Informationen zum Thema GKV
Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV) haben je nach Tarif Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kosten der Unterbringung und Verpflegung bei stationären Kuren, dieser ist jedoch in der Regel sowohl der Höhe nach als auch in der Häufigkeit, in der er in Anspruch genommen werden kann, begrenzt. Die Kosten ambulanter Kuren müssen meistens über spezielle Kurkostentarife besonders abgedeckt werden. Um Versicherte der GKV vor Härtefällen durch die diversen Zuzahlungsregelungen.
Außerdem hat der volljährige GKV Versicherte seit 1.1.2004 Zuzahlungen von 10 EUR pro Kalendertag stationärer Maßnahmen zu leisten, max. jedoch für 28 Tage. In der privaten Krankenversicherung (PKV) werden zum einen die allgemeinen Krankenhausleistungen erstattet. Dazu gehören Unterbringung, Verpflegung und Behandlung im Krankenhaus, der allgemeine Pflegesatz, der besondere Pflegesatz, Sonderentgelte, gesondert berechnete Leistungen eines Belegarztes, die Kosten der Beleghebamme sowie des Entbindungspflegers.
Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte als Arbeitgeberzuschuss, die andere Hälfte zieht er vom Gehalt des Arbeitnehmers ab und führt den Gesamtbeitrag an die ASC Basler GKV ab. Familienversicherte sind ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Ein Arbeitnehmer verdient 62.550 Euro im Monat. Er gehört als freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz von 14,9 Prozent (14,0 Prozent + 0,9 Prozent Sonderbeitrag) an. Der Arbeitnehmer zahlt ebenfalls 257,25,40 EUR plus 3.600 EUR × 0,9 Prozent = 33,08 EUR.
Seit 1.7.2005 wird für die Leistungen Zahnersatz und Krankengeld vom Versicherten ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent des Versicherungspflichtigen Einkommens erhoben. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht hälftig an diesem Zusatzbeitrag. Die GKV ist gehalten, in gleicher Höhe eine Senkung des allgemeinen Beitragssatzes durchzuführen. In der privaten Krankenversicherung (PKV) werden prothetische Leistungen, Stiftzähne, Brücken, Kronen, Reparatur von Zahnersatz, Aufbisshilfen und Schienen erstattet.
ASC Basler GKV
Die ASC Basler Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt GKV. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die GKV erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die ASC Basler spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die ASC Basler GKV auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema GKV
Auszubildende, auch wenn sie kein Arbeitsentgelt beziehen. Das gilt auch für Novizen und Postulanten, die während ihrer Ausbildung noch keine satzungsmäßigen
Mitglieder ihrer Gemeinschaft sind gemäß § 5 Abs. 4a SGB V. Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach SGB III beziehen sowie Arbeitslosenhilfe
nach SGB III, bzw. ab 1.1.2005 Arbeitslosengeld II nach SGB II oder ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche ab Beginn einer Sperrzeit nicht beziehen;
Empfänger von Altersübergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld,
Einige Personengruppen, die nicht versicherungspflichtig sind, können freiwillige Mitglieder der GKV werden. Der § 9 SGB V ist hier einschlägig. Die
freiwillig Versicherten verdienen meist oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und können jederzeit zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Weil
sie häufig auch noch den Höchstbeitrag bezahlen, sind sie für die Kassen besonders wertvolle Kunden. Sie sind die Hauptträger des Solidargedankens, wonach
besser Betuchte die Schwächeren mit ihren günstigeren Beiträgen mitfinanzieren sollen.
Den erhöhten Beitragssatz haben all diejenigen zu zahlen, die keinen Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung besitzen, also vor allem Selbstständige
und Freiberufler, aber auch Geschäftsführer oder Gesellschafter. Für sie muss die Krankenkasse im Krankheitsfall womöglich sofort das Krankengeld bezahlen,
deshalb ist für sie auch ein höherer Beitragssatz gerechtfertigt. Außerdem gibt es noch einen ermäßigten Beitragssatz, bei dem vor allem Selbstständige oder
Freiberufler auf das Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit verzichten.
Allgemeines über die GKV
Die Bonusregelungen bleiben im bisherigen Umfang erhalten, werden allerdings an das Festzuschusssystem angepasst. Eine Bonusregelung ermöglicht es, dass
sich bei der jeweiligen Regelversorgung die Festzuschüsse für Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhöhen. Voraussetzung: Die Zähne müssen
mindestens fünf Jahre regelmäßig gepflegt worden, also die erforderlichen zahnärztlichen Untersuchungen mindestens einmal in jedem Kalenderjahr ohne
Unterbrechung in Anspruch genommen worden sein.
Da sie diese Leistungen auch weiterhin von der ASC Basler GKV erhalten. Da es sich allerdings um Leistungen handelt, die im gesamtgesellschaftlichen
Interesse sind, werden sie künftig aus Steuermitteln finanziert. Zu diesem Zweck wird die Tabaksteuer in drei Stufen bis 2005 erhöht. Gesetzlich
Krankenversicherte müssen ab 1.7.2005 für die Absicherung des Zahnersatzes und des Krankengeldes mehr Beitrag zahlen. Damit sollen die Arbeitgeber bei den
Lohnnebenkosten entlastet werden.
Mit dem Eintrag in das sog. Bonusheft wird der Zuschuss auf 60 Prozent erhöht. Das heißt, der Festzuschuss erhöht sich im obigen Beispiel auf 120 EUR. Er
erhöht sich auf 65 Prozent der jeweiligen Regelversorgung, in diesem Falle also 130 EUR, wenn Versicherte ihre Zähne in den letzten zehn Jahren regelmäßig
gepflegt und die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben durchführen lassen (Bonusheft). Der Gesetzgeber hat auch für patentgeschützte Arzneimittel
Festbeträge eingeführt.
GKV
Vorteil der Festzuschusse-Regelung ist, dass der Versicherte nicht mehr gezwungen wird, den preiswertest möglichen Zahnersatz zu wählen, sondern sich frei
für aufwändigere Lösungen (Beispiel Gold, Keramik) entscheiden kann. Allerdings muss er die in der Regel hohen Differenzen zwischen dem Festzuschuss und den
tatsächlich entstehenden Kosten selbst tragen. Der Versicherte muss vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt erstellen lassen und zur
Prüfung an die Krankenkasse einreichen.
Damit erhalten die Versicherten in ganz Deutschland den gleichen Betrag von ihrer ASC Basler GKV für Hilfsmittel. Bislang gab es landesweit einheitliche
Festbeträge mit großen Preisunterschieden. So konnten Einlagen in Sachsen für 41,41 EUR, im Saarland aber für 53,17 EUR erhalten werden. Einheitlich wird
jetzt ein Festbetrag von 46,64 EUR für Einlagen gezahlt. Mit dem GKV Modernisierungsgesetz wurde die Festsetzung von bundeseinheitlichen Festbeträgen durch
die Spitzenverbände der «Krankenkasse»n beschlossen.
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) werden Kosten kieferorthopädischer Maßnahmen meist im Rahmen der auch für Zahnersatz vereinbarten
Kostenerstattungssätze (je nach Tarif zwischen 50 und 100 Prozent) übernommen. In der Gesetzlichen Krankenversicherung errechnet sich der Beitrag aus dem
Arbeitseinkommen oder dem Gewinn eines Freiberuflers/Selbstständigen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung), multipliziert mit dem jeweiligen
Beitragssatz der Krankenkasse, der der Versicherte angehört.
Infos zum Thema GKV
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nthält eine umfassende Liste der Behandlungen durch Zahnärzte und die dafür gültigen Punktwerte, die in einen
Gebührensatz umgerechnet werden können. Die GOZ ist Basis der Leistungsabrechnung in der GKV gegenüber den Krankenkassen. Auch
die Private Krankenversicherung erstattet Zahnbehandlungskosten grundsätzlich auf Basis der GOZ. Zahnärzte dürfen grundsätzlich persönliche Leistungen mit
dem 1- bis maximal 3,5-fachen Gebührensatz abrechnen.
Versicherte der ASC Basler GKV haben Anspruch auf Verbandmittel, soweit sie medizinisch notwendig sind. Hierfür können Festbeträge
festgelegt werden. Außerdem hat der Versicherte seit 1.1.2004 Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch fünf EUR und maximal 10 EUR bzw. maximal
die Kosten des Verbandmittels zu leisten. Beiträge zur Gesetzlichen und zur Privaten Krankenversicherung (PKV) können bei der Einkommensteuer als beschränkt
abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Für Hilfsmittel können Festbeträge festgelegt werden. Außerdem hat der volljährige Versicherte ab 1.1.2004 Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent, mindestens
jedoch fünf EUR und maximal 10 EUR bzw. maximal die Kosten des Hilfsmittels zu leisten. In der PKV werden die Kosten für Hilfsmittel ebenfalls erstattet.
Leistungseinschränkungen gibt es regelmäßig bei Brillen, bei denen die Kosten für die Fassungen häufig nur bis zu einem bestimmten Betrag und nur innerhalb
eines bestimmten Zeitraums (zum Beispiel alle zwei Jahre) übernommen werden.
ASC Basler GKV
Die GKV hat ihren Ursprung in der von Bismarck 1883 ins Leben gerufenen Sozialgesetzgebung, der Reichsversicherungsordnung RVO.
Die Grundidee der GKV ist es zu gewährleisten, dass die Kostendeckung für die Grundversorgung im Krankheitsfall sichergestellt wird. Die Versicherungspflicht
wurde dabei an einen festgelegten Höchstsatz des Lohnes gekoppelt. Dieses Grundprinzip gilt noch heute. Einschlägige Rechtsgrundlagen sind insbesondere das
Sozialgesetzbuch, hier das SGB V in Verbindung mit den Sozialgesetzbüchern.
Außerdem hat der volljährige Versicherte ab 1.1.2004 Zuzahlungen von 10 EUR pro Kalendertag stationärer Maßnahmen zu leisten, max. jedoch für 28 Tage. Dazu
gehören Unterbringung, Verpflegung und Behandlung im Krankenhaus, der allgemeine besondere Pflegesatz, Sonderentgelte, gesondert berechnete
Leistungen eines Belegarztes, die Kosten der Beleghebamme sowie des Entbindungspflegers. Es besteht grundsätzlich Wahlfreiheit bei der Wahl des
Krankenhauses.
Je nach Tarif werden zusätzlich Wahlleistungen versichert. Dazu gehört die Behandlung durch einen liquidationsberechtigten Arzt (Chefarztbehandlung) sowie
die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer. Außerdem werden teilweise auch zusätzliche Kosten für Verpflegung, sanitäre Einrichtung, Telefon,
Fernseher oder Internetanschluss erstattet. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf apothekenpflichtige Arzneimittel,
soweit sie ärztlich verordnet wurden.
Allgemeine Informationen über die GKV
Gebührenordnung für Heilpraktiker. Enthält eine umfassende Liste der Behandlungen durch einen Heilpraktiker und der dafür gültigen Punktwerte, der in einen
Gebührensatz umgerechnet werden kann. Basis der Leistungsabrechnung in der Privaten Krankenversicherung gegenüber dem Versicherten und dessen Versicherung.
Die GKV erstattet die Leistungen in der Regel nicht. Abrechnungsart der Krankenhausleistung, bei der für bestimmte Leistungsarten
(Operation, Diagnose) einheitliche Pauschalbeträge abgerechnet werden.
Um Versicherte der GKV vor Härtefällen durch die diversen Zuzahlungsregelungen (§ 61 SGB V) zu schützen, gibt es eine
Belastungsgrenze pro Kalenderjahr. Sie wird erreicht, wenn die Zuzahlungen 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten, soweit sie zum
Lebensunterhalt dienen (bei Selbstständigen also nicht der Anteil, der zur Deckung der Betriebsausgaben dient), überschreiten. Bei chronisch Kranken gilt
eine Belastungsgrenze von 1 Prozent.
Versicherte der GKV haben in medizinisch begründeten Ausnahmefällen Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen (Kuren), wenn
die ambulante Heilbehandlung nicht ausreicht. Diese soll ambulant und nur im Ausnahmefall stationär erfolgen. Die Dauer soll 20 Behandlungstage bzw. drei
Wochen bei stationärer Unterbringung nicht überschreiten, wenn nicht dringende medizinische Gründe für eine Ausweitung sprechen. Außerdem hat der volljährige
Versicherte Zuzahlungen von 10 EUR pro Kalendertag stationärer Maßnahmen zu leisten.