Gute Haftpflicht
Tagtäglich bewegen wir uns in bestimmten Lebenssituationen zum Beispiel als Fussgänger oder Fahrradfahrer, in den die Gefahr besteht, unbeteiligten Dritten materiellen oder persönlichen Schaden zuzufügen für deren finanzielle Entschädigung wir dann aufkommen müssen. Je nach verursachten Schäden können da schnell von wenigen Tausend Euro, bis hin zu mehreren Hunderttausend Euro an Kosten entstehen.
Nur die wenigsten wären in der Lage, eine solche finanzielle Wiedergutmachung zu leisten. Daher gehört die Haftpflicht mit zu den wichtigsten Versicherungen im privaten Bereich. Vor allem für Familien mit kleinen Kindern ist eine Haftpflicht unverzichtbar, da schon beim Ball spielen dieser in die Fensterscheibe einer anderen Wohnung geschossen und diese zerstört werden kann.
Für einen solchen Beispielfall würde die Haftpflicht die anfallenden Kosten zur Schadensregulierung übernehmen. Wer auf eine Haftpflicht verzichtet, handelt unverantwortlich sich selbst und anderen gegenüber, denn wenn die Kosten durch den Schadensverursacher nicht reguliert werden können und dieser auch über keine Haftpflicht verfügt, bleibt der Geschädigte völlig unschuldig auf den entstandenen Schaden sitzen.
Allgemeine Informationen zum Thema Haftpflicht
Beschädigt ein Jugendlicher das von ihm gesteuerte, noch nicht zugelassene Neufahrzeug, so erhält er in der Haftpflicht keine Deckung. Entscheidend ist hier, dass es sich bei dem herbeigeführten Schaden um die Verwirklichung eines Risikos handelt, das grundsätzlich der Kfz Haftpflicht zuzuordnen ist, unabhängig davon, ob etwa ein Risikoausschluss eingreift. Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehören nicht nur typische Vorgänge wie das Fahren, sondern z.B. auch Wartungs- und Reparaturarbeiten etc.
Die Haftpflicht begründet diesen Ausschluss regelmäßig damit, dass es hier um Gefahrenlagen gehe, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar und deren Folgen häufig unübersehbar seien. Der Begriff der Allmählichkeit ist versicherungsrechtlich nicht exakt umrissen. Neben der zeitlichen Dauer spielt auch die Art und Intensität des Einwirkungsprozesses eine Rolle. Hiermit sind in der Praxis aber zugleich Einzelfallentscheidungen vorgezeichnet. Der HUK-Verband hat vor diesem Hintergrund bereits 1980 die Empfehlung ausgesprochen.
Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des VN, sind die versicherten Personen gemäß § 207 Abs. 1 VVG berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des VN der Gute Haftpflicht die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen VN zu erklären. Um zu vermeiden, dass die mitversicherten Personen dann sogleich ihren Versicherungsschutz verlieren, sieht die Haftpflicht vor, dass für den mitversicherten Ehegatten und/oder die unverheirateten Kinder der Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fortbesteht.
Der Grenzbereich zwischen gedeckten Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen und nicht gedeckten Schäden an beweglichen Sachen lässt sich beispielhaft aufzeigen. Gedeckt ist die Beschädigung von Wänden, Waschbecken, Fliesen oder fest mit dem Untergrund verbundenen Teppichböden. Nicht gedeckt ist die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, z.B. lose verlegten Teppichen. Einige Haftpflicht Anbieter sind bereit, den Versicherungsschutz durch die Haftpflicht auf mobile Gegenstände in Hotels und gemieteten Ferienwohnungen oder -häusern auszudehnen.
Für jedes Versicherungsprodukt gibt es eine große Anzahl an Anbietern mit verschiedenen Tarifen und Leistungseinschlüssen, welche sich erheblich im Preis unterscheiden. Doch welche ist eine Gute Haftpflicht, beinhaltet also die bestmöglichen Leistungen zum günstigsten Beitrag? Um Ihnen hierfür eine Antwort geben zu können, ist es sinnvoll einen auf Ihre persönlichen Bedürfnisse optimierten Versicherungsschutz zu ermitteln und anschliessend aus allen Versicherern den dafür anfallenden, günstigsten Preis herauszufinden. Achten Sie vor allem, dass Sie immer die von Ihnen benötigten Versicherungsleistungen in den Vordergrund stellen und sich nicht nur nach dem vermeintlich günstigsten Beitrag orientieren, denn dies kann sich schnell als Nachteil erweisen wo Sie am Ende drauf zahlen müssen, wenn Sie auf Grund von Leistungsverzicht den Beitrag senken möchten und am Ende, also im Bedarfsfall auf finanzielle Entschädigungen verzichten müssen, oder diese nur eingeschränkt erhalten.
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Nützliche Tipps zum Thema Haftpflicht
Soweit es die Forderungsausfalldeckung betrifft (vgl. Kap. 14), leistet der Versicherer dem VN Entschädigung für durch Dritte verursachte Schäden.
Grundsätzlich steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er den gegen seinen VN geltend gemachten Haftpflichtanspruch erfüllt oder den Versuch einer Abwehr
dieses Anspruchs unternimmt. Letzteres wird er insbesondere dann tun, wenn nach seiner Auffassung keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von
Schadenersatz durch eine Haftpflicht besteht.
Allerdings ist es möglich, im Einzelfall von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss (z.B. für einfache Fahrlässigkeit) auszugehen. Für eine
stillschweigende Abrede müssen aber nach der Rechtsprechung besondere konkrete Anhaltspunkte (z.B. langjähriges freundschaftliches Verhältnis und Tätigkeit
allein im Interesse des Geschädigten) vorhanden sein, weil das Zurückgreifen auf den mutmaßlichen Parteiwillen sonst eine bloße Fiktion wäre. Einige
Haftpflicht Anbieter decken Sachschäden durch Gefälligkeiten.
Der Abschluss einer Haftpflicht kann dieses Risiko weitestgehend eingrenzen. Diese Versicherung dürfte neben der obligatorischen
Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung die wohl wichtigste für jedermann sein. Dieser Beitrag befasst sich mit den Deckungselementen, aus denen sich eine
Haftpflicht standardmäßig zusammensetzt. Ergänzend werden am Markt angebotene Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt. Spezielle
Allgemeines über die Haftpflicht
Die Deckung für reine Vermögensschäden hat in der Haftpflicht keine herausragende Bedeutung. Denn angesichts des marktüblichen
Ausschlusskataloges, der für diesen Bereich gilt (z.B. für Grundstücksgeschäfte und Zahlungsvorgänge), ist der Anwendungsbereich der verbleibenden Deckung
stark eingeschränkt. Gleichwohl sollte die Vermögensschadendeckung in keiner Haftpflicht fehlen, damit für auf Vermögensschäden gerichtete
Schadenersatzansprüche zumindest Abwehrdeckung besteht.
Eingeschlossen ist ferner die Haftpflicht aus dem Besitz von Fotovoltaikanlagen und von Flüssiggastankanlagen. Der Vermieter einer Wohnung (im Unterschied
zum Wohnraum) sollte mit seinem Gute Haftpflicht über einen Einschluss dieses Risikos verhandeln. Für den Vermieter eines Einfamilienhauses ist
der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung erforderlich. Vermietet der Besitzer eines Einfamilienhauses eine Einliegerwohnung,
sollte er seinen Versicherungsschutz entsprechend ausdehnen lassen.
Versichert ist die Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (z.B. Katzen), gezähmten Kleintieren (z.B. Hamster) und Bienen. Ausgenommen sind
Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reittiere, wilde Tiere sowie Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Einige Versicherer
dehnen den Versicherungsschutz der Haftpflicht auf die gesetzliche Haftpflicht des VN als Hüter von fremden Hunden aus, sofern es sich
nicht um gewerbsmäßige Hütung handelt.
Haftpflicht
Ist ein Versicherter bei der schadenstiftenden Handlung für seinen Betrieb tätig geworden, ist der erforderliche innere Zusammenhang in aller Regel zu bejahen.
Es genügt, wenn sein Handeln dazu bestimmt war, dem Interesse des Betriebes zu dienen. Die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen Betrieb, beruflicher
Tätigkeit und Schadenfall liegt z.B. dann nahe, wenn die Schädigung erst durch die Verwendung von betrieblichem Werkzeug oder Material ermöglicht wird.
Letztlich kommt es auf die Einzelheiten des konkreten Falles an.
Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem VN und dem Partner. Wie bei Ehegatten
werden auch hier gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Im Falle der Mitversicherung durch die Gute Haftpflicht des nicht-ehelichen Lebenspartners ist es ratsam, ausdrücklich zu
vereinbaren, dass etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern
wegen Personenschäden mitversichert sind.
Springt jemand in Selbsttötungsabsicht von einem Hochhaus, fällt dabei auf ein Autodach und überlebt den Sturz, so ist der Pkw-Schaden bei einer ungewöhnlichen
und gefährlichen Beschäftigung entstanden. Kommt es beim Ausbrennen eines Wespennestes mit einer Lötlampe zu einer Verpuffung und zu einem Brand, bei dem
Dritte geschädigt werden, so handelt es sich nicht um eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Verbrennt jemand unter Drogeneinfluss in einer
Telefonzelle Telefonbücher, ist dies nicht gedeckt.
Infos zum Thema Haftpflicht
Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des VN, sind die versicherten Personen gemäß § 207 Abs. 1 VVG berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod
des VN die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen VN zu erklären. Um zu vermeiden, dass die mitversicherten Personen dann
sogleich ihren Versicherungsschutz verlieren, sieht die Haftpflicht vor, dass für den mitversicherten Ehegatten und/oder die unverheirateten
Kinder der Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fortbesteht.
Unter die nicht erfasste Berufsfortbildung fallen Bildungsmaßnahmen, die Kenntnisse und Fähigkeiten in einem erlernten und bereits ausgeübten Beruf erweitern
oder vertiefen sollen. Schwieriger gestaltet sich schon die Gute Haftpflicht dessen, was man unter einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung in
Abgrenzung zur Berufsfortbildung (z.B. Umschulung) zu verstehen hat. Wie zahlreiche zu diesem Komplex ergangene Urteile belegen, gibt es hierzu keine alle
möglichen Fallgestaltungen erfassenden Schemata.
Einige Versicherer verzichten vor diesem Hintergrund auf das Kriterium der Unmittelbarkeit in ihren Bedingungen. Sie bestehen auch nicht mehr auf der sog.
Folgerichtigkeit der Ausbildung. Versicherungsschutz besteht also auch dann weiter, wenn das mitversicherte volljährige Kind nach erstem Studium oder erster
Lehre ein anderes Studium oder eine andere Lehre beginnt, allerdings regelmäßig mit folgender Einschränkung. Die Mitversicherung endet - in Anlehnung an den
Wegfall der Waisenrenten - mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.
Gute Haftpflicht
Abweichend schließen einige Versicherer dieses regelmäßig nur durch eine separate Gewässerschaden Haftpflichtversicherung erfasste Anlagenrisiko in
begrenztem Umfang pauschal in die Haftpflicht ein, nämlich die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
insgesamt höchstens 5.000 l/kg gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg je Gebinde, die in den
versicherten Räumlichkeiten lagern.
Die Versicherer begründen diesen Ausschluss regelmäßig damit, dass es hier um Gefahrenlagen gehe, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar und deren Folgen
häufig unübersehbar seien. Der Begriff der Allmählichkeit ist versicherungsrechtlich nicht exakt umrissen. Neben der zeitlichen Dauer spielt auch die Art und
Intensität des Einwirkungsprozesses eine Rolle. Hiermit sind in der Praxis aber zugleich Einzelfallentscheidungen vorgezeichnet. Der HUK-Verband hat vor
diesem Hintergrund bereits 1980 die Empfehlung ausgesprochen.
Nicht für alle Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens tritt die Haftpflicht ein. Ausschlüsse - die allerdings teilweise
abbedungen werden können - enthalten zum einen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und zum anderen die speziellen
Versicherungsbedingungen zur Haftpflicht selbst. Auch mitversicherte Personen müssen sich Ausschlussregelungen entgegenhalten lassen,
wenn und soweit diese in ihrer Person verwirklicht sind.
Allgemeine Informationen über die Haftpflicht
Das wesentliche Abgrenzungskriterium ist der Begriff durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs. Diesen Begriff findet man auch in § 10 AKB, wo es heißt, dass
die dort genannten Personen Versicherungsschutz haben bei Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Bei dem Personenkreis, der
durch die Haftpflicht keine Deckung besitzt, handelt es sich im Wesentlichen um denjenigen, der gemäß § 10 AKB in der Kfz-Versicherung
Versicherungsschutz genießt.
Der Haftpflichtige, der Schäden beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat, verliert nur dann seinen Versicherungsschutz aus der Haftpflicht, wenn er im Sinne
der Versicherungsbedingungen Eigentümer, Halter, Führer oder Besitzer des Fahrzeugs ist. Dem Begriff Besitzer wird von der Rechtsprechung keine eigenständige
Bedeutung neben den Begriffen des Halters und des Führers beigemessen. Wer also z.B. das Auto eines Freundes repariert (und sog. Fremdbesitzer ist), fällt
nicht unter den Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs.
Ferner ist der Leihvertrag nach den Umständen des Einzelfalles von einer Besitzüberlassung im Rahmen eines keine Rechtsbindung erzeugenden Gefälligkeitsverhältnisses
abzugrenzen. Die Überlassung einer Skihütte für einen Zeitraum von einer Woche aufgrund von freundschaftlichen und familiären Beziehungen stellt regelmäßig
eine bloße Gefälligkeit dar, selbst wenn der Nutzer beabsichtigt, die dem Überlasser entstehenden Kosten zu begleichen. Bei einigen Versicherern ist der
Einschluss von Schäden an geliehenen Sachen möglich.