VdVA Haftpflicht
Tagtäglich bewegen wir uns in bestimmten Lebenssituationen zum Beispiel als Fussgänger oder Fahrradfahrer, in den die Gefahr besteht, unbeteiligten Dritten materiellen oder persönlichen Schaden zuzufügen für deren finanzielle Entschädigung wir dann aufkommen müssen. Je nach verursachten Schäden können da schnell von wenigen Tausend Euro, bis hin zu mehreren Hunderttausend Euro an Kosten entstehen.
Nur die wenigsten wären in der Lage, eine solche finanzielle Wiedergutmachung zu leisten. Daher gehört die Haftpflicht mit zu den wichtigsten Versicherungen im privaten Bereich. Vor allem für Familien mit kleinen Kindern ist eine Haftpflicht unverzichtbar, da schon beim Ball spielen dieser in die Fensterscheibe einer anderen Wohnung geschossen und diese zerstört werden kann.
Für einen solchen Beispielfall würde die Haftpflicht die anfallenden Kosten zur Schadensregulierung übernehmen. Wer auf eine Haftpflicht verzichtet, handelt unverantwortlich sich selbst und anderen gegenüber, denn wenn die Kosten durch den Schadensverursacher nicht reguliert werden können und dieser auch über keine Haftpflicht verfügt, bleibt der Geschädigte völlig unschuldig auf den entstandenen Schaden sitzen.
Allgemeine Informationen zum Thema Haftpflicht
Einige Haftpflicht Anbieter ergänzen den Versicherungsschutz wie folgt, für Schäden durch mitversicherte Kinder wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der VN wünscht. Auf diese Umstände wird es zurückzuführen sein, dass Versicherer bei Schäden, die auf tatsächlichen oder vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzungen beruhen, gelegentlich (wenn die Eltern dies ausdrücklich wünschen und bis zu einer bestimmten Schadenhöhe, z.B. 5.000 EUR) kulanzhalber zahlen.
Wie bei jeder anderen Haftpflicht ist es Aufgabe des VU, die versicherten Personen gemäß § 100 VVG und § 101 VVG von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen und ihnen insoweit Rechtsschutz zu gewähren. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme auf Schadenersatz sind in erster Linie im BGB geregelt. Anspruchsteller können in vielen Fällen vor allem die Vorschriften der heranziehen. Dort ist z.B. die Haftung aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und von Aufsichtspflichtigen geregelt.
Die Bedingungen werden dementsprechend in der Weise ausgelegt, dass die Mitversicherung durch die VdVA Haftpflicht des volljährigen Kindes erst enden soll, wenn es die von ihm beabsichtigte und kontinuierlich durchgeführte Ausbildung abgeschlossen hat, nicht aber stets dann, wenn es einen Ausbildungsabschnitt erreicht hat, der es ihm ermöglichen würde, sich selbst zu unterhalten. Angemessene Unterbrechungszeiten (z.B. die Ableistung des Wehrdienstes einschließlich eines im Anschluss an den Grundwehrdienst abgeleisteten Wehrdienstes) sind unschädlich.
Den Vermieter könnte der haftungsbegründende Vorwurf treffen, den Mieter nicht ausreichend bezüglich der Einhaltung der Streupflicht überwacht zu haben. Versicherungsschutz besteht für den Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen einschließlich Ferienwohnung, Besonderheiten gibt es beim Sondereigentum, d.h. Wohnungseigentum, das an einer bestimmten Raumeinheit und dem damit verbundenen Miteigentumsanteil besteht. Hier sind Ansprüche aus der Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums gedeckt.
VdVA Haftpflicht
Die VdVA Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Haftpflicht. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Haftpflicht erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die VdVA spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die VdVA Haftpflicht auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Haftpflicht
Soweit es die Forderungsausfalldeckung betrifft (vgl. Kap. 14), leistet der Versicherer dem VN Entschädigung für durch Dritte verursachte Schäden.
Grundsätzlich steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er den gegen seinen VN geltend gemachten Haftpflichtanspruch erfüllt oder den Versuch einer Abwehr
dieses Anspruchs unternimmt. Letzteres wird er insbesondere dann tun, wenn nach seiner Auffassung keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von
Schadenersatz durch eine Haftpflicht besteht.
Wie bei jeder anderen Haftpflicht ist es Aufgabe des VU, die versicherten Personen gemäß § 100 VVG und § 101 VVG von Schadenersatzansprüchen
Dritter freizustellen und ihnen insoweit Rechtsschutz zu gewähren. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme auf Schadenersatz sind in erster
Linie im BGB geregelt. Anspruchsteller können in vielen Fällen vor allem die Vorschriften der heranziehen. Dort ist z.B. die Haftung aus der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht und von Aufsichtspflichtigen geregelt.
Es besteht Versicherungsschutz durch die Haftpflicht für während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Schadenereignisse, die Personenschäden (Tod, Verletzung oder
Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschäden (Beschädigung und/oder Gebrauchsbeeinträchtigung sowie Vernichtung von Sachen) einschließlich der sich
daraus ergebenden Vermögensschäden (sog. unechte Vermögensschäden) sowie Vermögensschäden, die weder auf Personen- noch auf Sachschäden beruhen, zur Folge
haben.
Allgemeines über die Haftpflicht
Die Deckung für reine Vermögensschäden hat in der Haftpflicht keine herausragende Bedeutung. Denn angesichts des marktüblichen
Ausschlusskataloges, der für diesen Bereich gilt (z.B. für Grundstücksgeschäfte und Zahlungsvorgänge), ist der Anwendungsbereich der verbleibenden Deckung
stark eingeschränkt. Gleichwohl sollte die Vermögensschadendeckung in keiner Haftpflicht fehlen, damit für auf Vermögensschäden gerichtete
Schadenersatzansprüche zumindest Abwehrdeckung besteht.
Aus der Verwendung des weit auszulegenden Begriffs der Gefahren des täglichen Lebens in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen folgt, dass die
VdVA Haftpflicht alle diesem Kreis zuzurechnenden Gefahren deckt, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Versicherungsbedingungen
zählen einige typische Risikobereiche lediglich beispielhaft (insbesondere) auf und verknüpfen sie zum Teil mit Ausnahmeregelungen. Eingeschlossen sind
folgende Eigenschaften bzw. Aktivitäten.
Den Vermieter könnte der haftungsbegründende Vorwurf treffen, den Mieter nicht ausreichend bezüglich der Einhaltung der Streupflicht überwacht zu haben.
Versicherungsschutz besteht für den Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen einschließlich Ferienwohnung, Besonderheiten gibt es beim Sondereigentum, d.h.
Wohnungseigentum, das an einer bestimmten Raumeinheit und dem damit verbundenen Miteigentumsanteil besteht. Hier sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums gedeckt.
Haftpflicht
Ist ein Versicherter bei der schadenstiftenden Handlung für seinen Betrieb tätig geworden, ist der erforderliche innere Zusammenhang in aller Regel zu bejahen.
Es genügt, wenn sein Handeln dazu bestimmt war, dem Interesse des Betriebes zu dienen. Die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen Betrieb, beruflicher
Tätigkeit und Schadenfall liegt z.B. dann nahe, wenn die Schädigung erst durch die Verwendung von betrieblichem Werkzeug oder Material ermöglicht wird.
Letztlich kommt es auf die Einzelheiten des konkreten Falles an.
Die VdVA Haftpflicht ist von ihrem Ursprung her auf den Familienbereich ausgerichtet. Demnach ist der Kreis der versicherten Personen recht
weit gezogen. Alleinstehende Personen können eine - prämienmäßig günstigere - sog. Single-«Haftpflichtversicherung» abschließen. Versichert ist zunächst die
gesetzliche Haftpflicht des VN. Dies ist die im Antrag und in der Police ausdrücklich als Vertragspartner bezeichnete Person, an welche die vereinbarten
Rechte und Pflichten vorrangig anknüpfen.
Springt jemand in Selbsttötungsabsicht von einem Hochhaus, fällt dabei auf ein Autodach und überlebt den Sturz, so ist der Pkw-Schaden bei einer ungewöhnlichen
und gefährlichen Beschäftigung entstanden. Kommt es beim Ausbrennen eines Wespennestes mit einer Lötlampe zu einer Verpuffung und zu einem Brand, bei dem
Dritte geschädigt werden, so handelt es sich nicht um eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Verbrennt jemand unter Drogeneinfluss in einer
Telefonzelle Telefonbücher, ist dies nicht gedeckt.
Infos zum Thema Haftpflicht
Die Haftpflicht liegen - wie jeder «Haftpflichtversicherung» - die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) zugrunde. Somit sind auch die dort - insbesondere in Ziff. 4 aufgeführten - Ausschlusstatbestände anwendbar. Um typischen Haftungsrisiken von
Privatpersonen hinreichend Rechnung zu tragen, haben die Versicherer einige dieser Deckungseinschränkungen ausdrücklich aufgehoben. Gemäß Ziff. 7.14 AHB sind
u.a. Sachschäden, die durch Abwasser entstehen, nicht mitversichert.
Unter die nicht erfasste Berufsfortbildung fallen Bildungsmaßnahmen, die Kenntnisse und Fähigkeiten in einem erlernten und bereits ausgeübten Beruf erweitern
oder vertiefen sollen. Schwieriger gestaltet sich schon die VdVA Haftpflicht dessen, was man unter einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung in
Abgrenzung zur Berufsfortbildung (z.B. Umschulung) zu verstehen hat. Wie zahlreiche zu diesem Komplex ergangene Urteile belegen, gibt es hierzu keine alle
möglichen Fallgestaltungen erfassenden Schemata.
Der Grenzbereich zwischen gedeckten Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen und nicht gedeckten Schäden an beweglichen Sachen lässt sich beispielhaft
aufzeigen. Gedeckt ist die Beschädigung von Wänden, Waschbecken, Fliesen oder fest mit dem Untergrund verbundenen Teppichböden. Nicht gedeckt ist die
Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, z.B. lose verlegten Teppichen. Einige Haftpflicht Anbieter sind bereit, den Versicherungsschutz auf mobile Gegenstände in
Hotels und gemieteten Ferienwohnungen oder -häusern auszudehnen.
VdVA Haftpflicht
Neben den standardmäßigen Deckungserweiterungen wurden auf dem Markt Zusatzklauseln entwickelt, die geeignet sind, den Versicherungsschutz in der
Haftpflicht bedarfsgerecht auszubauen. Gemäß Ziff. 2.2 AHB sind Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen nur bei
besonderer Vereinbarung gedeckt. Entsprechendes gilt gemäß Ziff. 7.6 AHB für Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
sind.
Mit diesen Ausschlüssen kann sich der Haftpflichtversicherte z.B. konfrontiert sehen, wenn er wegen des Verlustes eines ihm anvertrauten Schlüssels
schadenersatzpflichtig gemacht wird. Einige Versicherer stellen für diesen speziellen Fall - abweichend von den o.g. AHB-Ausschlüssen - in begrenztem Umfang
Deckung durch eine Zusatzklausel zur Verfügung. Hiernach sind Schadenersatzansprüche eingeschlossen, die die Erstattung der Kosten für die notwendige
Auswechselung von Schlössern sowie Objektschutz bis zu 14 Tagen betreffen.
Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. wegen Einbruchs). Des Weiteren bleibt regelmäßig
die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. Für diese Deckungserweiterung
wird eine beschränkte Deckungssumme von z.B. 5 Prozent der Hauptdeckungssumme zur Verfügung gestellt. Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr
undicht.
Allgemeine Informationen über die Haftpflicht
Das wesentliche Abgrenzungskriterium ist der Begriff durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs. Diesen Begriff findet man auch in § 10 AKB, wo es heißt, dass
die dort genannten Personen Versicherungsschutz haben bei Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Bei dem Personenkreis, der
durch die Haftpflicht keine Deckung besitzt, handelt es sich im Wesentlichen um denjenigen, der gemäß § 10 AKB in der Kfz-Versicherung
Versicherungsschutz genießt.
Der privathaftpflichtversicherte VN öffnet als Beifahrer in einem Kfz unachtsam die Tür des Fahrzeugs und verletzt hierbei einen Fußgänger. Zuständig ist die
Haftpflicht. Bei Schweißarbeiten an seinem (seit mehr als einem Jahr stillgelegten, also endgültig aus dem Verkehr gezogenen) Fahrzeug
verursacht der Besitzer einen Drittschaden durch Brand. Auch hier ist die Privat«haftpflichtversicherung» zuständig. Andererseits folgt aus der Versagung des
Versicherungsschutzes innerhalb nicht zwangsläufig.
Ein altersgemäß entwickeltes, zwölfjähriges Kind besteigt mit schmutzigen Schuhen das Dach eines fremden Pkw, um sich dort auszutoben. Beim Hin- und
Herlaufen wird der Lack des Autos zerkratzt. Hier wird anzunehmen sein, dass das Kind die Schadenfolgen als möglich erkannt hat. Letztlich kann die sog.
innere Tatsache des Vorsatzes aber nur vom zuständigen Gericht geklärt werden. Haftpflichtansprüche an fremden Sachen, die der VN gemietet hat, sind gemäß
Ziff. 7.6 AHB grundsätzlich ausgeschlossen.